Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2019.00012


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 28. April 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Michael Bütikofer

Weissberg Bütikofer, Advokatur - Notariat

Zentralstrasse 47, Postfach 93, 2502 Biel/Bienne


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1952, hatte im Jahr 1971 einen Trampolinunfall mit radikulärer Symptomatik und leidet nach progredientem Gesundheitsverlauf an einer atypischen unvollständigen Paraplegie mit Gehunfähigkeit und Spastizität der linken Körperseite unklarer Ätiologie (vgl. Urk. 7/20/1, Urk. 7/20/9, Urk. 7/41, Urk. 7/195). Im Februar 1973 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an (Urk. 7/2). Ab 1. Juli 1976 wurde der seit Juli 1975 nicht mehr erwerbstätigen Versicherten (vgl. Urk. 7/5) gestützt auf einen IV-Grad von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung ausgerichtet (vgl. Verfügung vom 1. März 1977, Urk. 7/8) sowie ab 1. Juni 1992 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zugesprochen (vgl. Verfügung vom 6. Dezember 1995; Urk. 7/169, Urk. 7/166). Im Weiteren verfügte die Ausgleichskasse des Kantons Zürich beziehungsweise deren Nachfolgeorganisation die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, über verschiedene Hilfsmittel der Invalidenversicherung. So erhielt die Versicherte unter anderem einen Rollstuhl, dessen Sitzeinheit mechanisch und parallel in der Höhe verstellt werden kann, Modell «Pro Activ Lift» (vgl. Verfügung vom 15. Dezember 1997, Urk. 7/187). Gestützt auf die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI), Anhang Ziffer 13.02* (der Behinderung individuell angepasste Sitz-, Liege- und Stehvorrichtungen) gewährte die IV-Stelle der Versicherten Ersatz des im Dezember 1997 zugesprochenen Rollstuhls mit Sitzhöhenlift und übernahm erneut die Kosten für die leihweise Abgabe eines Hand-Rollstuhls mit integriertem Sitzhöhenlift, Modell «Pro Activ Lift» (vgl. Mitteilung vom 16. Februar 2010, Urk. 7/382). Im Dezember 2016 vollendete die Versicherte das AHV-Alter.

1.2    Mit Kostenvoranschlag der Y.___ ersuchte die Versicherte am 3. Oktober 2018 um Kostenübernahme für den Hand-Rollstuhl mit Höhenverstellung (Liftfunktion) samt Zubehör als Folgeversorgung für den im Februar 2010 leihweise abgegebenen «Pro Activ Lift» (Urk. 7/523-526, Urk. 7/528). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2018 übernahm die Ausgleichskasse im Rahmen der Besitzstandsgarantie die Kosten für die leihweise Abgabe des Rollstuhls, Modell «Pro Activ», inklusive der invaliditätsbedingten Anpassungen und Zubehör sowie einer Sitzorthetik zum Rollstuhl (Urk. 7/538-539). Sie verneinte jedoch einen Leistungsanspruch der Versicherten hinsichtlich des beantragten integrierten Sitzhöhenlifts (Urk. 7/540). Die am 11. Januar 2019 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/541) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 21. Februar 2019 ab (Urk. 7/544 = Urk. 2).


2.    Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte mit Eingabe vom 19. März 2019 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihr die Kostengutsprache für den in ihrem Rollstuhl integrierten Höhenlift zu erteilen (Urk. 1 S. 2). Unter Hinweis auf einen fehlenden Aufgabenbereich schloss die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6; unter Beilage der Kassenakten [Urk. 7/1-547]). Mit Verfügung vom 14. Mai 2019 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und die Beschwerdeführerin aufgefordert, Angaben über Umfang und Inhalt ihres aktuellen Aufgabenbereichs zu machen (Urk. 8). Die Beschwerdeführerin reichte am 27. Juni 2019 eine Replik ein, wobei sie an den bereits gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich festhielt (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 21. August 2019 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 14), was der Beschwerdeführerin am 23. September 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf den ersten Teil des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 AHVG).

1.3    Gemäss Art. 14 ATSG gehören zu den Sachleistungen der Sozialversicherung auch Hilfsmittel.

    Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben (Art. 43quater Abs. 1 AHVG). Er bestimmt, in welchen Fällen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten Anspruch auf Hilfsmittel für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich haben (Art. 43quater Abs. 2 AHVG). Er bezeichnet die Hilfsmittel, welche die Versicherung abgibt oder an welche sie einen Kostenbeitrag gewährt; er regelt die Abgabe sowie das Verfahren und bestimmt, welche Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung anwendbar sind (Art. 43quater Abs. 3 AHVG). In Art. 66ter AHVV delegierte der Bundesrat seine Kompetenz zur Regelung der Voraussetzungen für die Abgabe von Hilfsmitteln an Altersrentnerinnen und -rentner, zur Bestimmung der Art der abzugebenden Hilfsmittel sowie des Abgabeverfahrens an das Eidgenössische Departement des Innern. Dieses erliess die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste.

1.4    Die HVA sieht in Art. 2 vor, dass in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten der AHV, die für die Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge auf Hilfsmittel angewiesen sind, Anspruch auf die in der Liste im Anhang aufgeführten Leistungen haben. Die Liste der im Anhang der HVA aufgeführten Hilfsmittel ist abschliessend (Art. 2 Abs. 1 HVA).

1.5    Art. 4 HVA bestimmt, dass für in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente Hilfsmittel oder Ersatzleistungen nach den Artikeln 21 oder 21bis (heute Art. 21ter IVG) des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) erhalten haben, der Anspruch auf diese Leistungen in Art und Umfang bestehen bleibt, solange die massgebenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und soweit die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt. Im Übrigen gelten die entsprechenden Bestimmungen der Invalidenversicherung sinngemäss. In SVR 2003 AHV Nr. 12 S. 31, H 230/01 E. 2.2 (bestätigt mit Bundesgerichtsurteil 9C_317/2009 vom 19. April 2010 E. 4.1), hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute: Bundesgericht) mit Blick auf den Wortlaut sowie die ratio legis zum Umfang der in Art. 4 HVA umschriebenen Besitzstandsgarantie geäussert. Dabei hielt es fest: die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) hat einzig diejenigen Hilfsmittel weiter zu erbringen, welche bereits die Invalidenversicherung zugesprochen hat und die in der Liste der Hilfsmittel nach HVA (im Unterschied zu jener nach der Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln in der Invalidenversicherung [HVI]) nicht enthalten sind. Die versicherte Person soll im AHV-Rentenalter mit den gleichen Hilfsmitteln, einschliesslich Reparaturen, teilweisen Ersatz etc. derselben, ausgestattet sein, welche sie bereits vorgängig erhalten hat. Sinn und Zweck des Artikel 4 HVA ist es, den Betroffenen den früheren Leistungsstatus über das Erreichen des AHV-Rentenalters hinaus zu gewährleisten (Urteil des Bundesgerichts 9C_594/2017 vom 7. September 2018 E. 3.1). Dagegen vermittelt die Besitzstandsgarantie keinen Anspruch auf die Abgabe von Hilfsmittel für einen anderen als den ursprünglichen Eingliederungsbereich (Urteil des Bundesgerichts 9C_218/2019 vom 25. September 2019 E. 4.3).

1.6    Gemäss Art. 2 Abs. 1 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind. Laut Abs. 2 dieser Bestimmung besteht nur Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (vgl. auch Art. 21 IVG).

1.7    Nach Ziff. 13.02* Anhang HVI werden der Behinderung individuell angepasste Sitz-, Liege- und Stehvorrichtungen von der Invalidenversicherung übernommen, sofern damit die Überwindung des Weges zur Arbeits-, Ausbildungs- oder Schulungsstätte oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich ermöglicht wird (siehe auch Randziffer 1018 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI] in der seit 13. Dezember 2018 gültigen Fassung).

    Die Tätigkeit in einem Aufgabenbereich nach Art. 2 Abs. 2 HVI muss einen beachtlichen Umfang aufweisen, um einen Hilfsmittelanspruch auszulösen. Was als beachtlich zu gelten hat, bestimmt sich aufgrund des konkreten Aufgabenbereichs unter Berücksichtigung der durch das Hilfsmittel möglichen Verbesserung der Leistungsfähigkeit. Die Tätigkeit im Aufgabenbereich ist abzugrenzen von der Sozialrehabilitation (BGE 108 V 210 E. 2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 5 IVG). Bei gelegentlichen Verrichtungen und Handreichungen im Haushalt im Besonderen, die nicht als ganze oder teilweise Haushaltsführung angesehen werden können, liegt keine Betätigung in einem Aufgabenbereich vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_218/2019 vom 25. September 2019 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Sodann muss das in Frage stehende Hilfsmittel für die Eingliederung in den Aufgabenbereich wirksam sein, was bei einer Leistungssteigerung in der Grössenordnung von 10 % bejaht wird (BGE 129 V 67 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_218/2019 vom 25. September 2019 E. 4.2.2 mit Hinweisen).

2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte im Einspracheentscheid zur Begründung aus, mit der Berentung verliere der Aufgabenbereich als Teil einer Einkommenssituation seine eingliederungsorientierte Bestimmung. Der Anspruch auf ein *-Hilfsmittel ende mit dem Eintritt ins AHV-Alter (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein *-Hilfsmittel gestützt auf die Besitzstandsregel über das Erreichen des AHV-Alters hinaus abgegeben werden könne. Ferner kümmere sie sich auch heute noch um die Haushaltsbelange und betätige sich somit in einem Aufgabenbereich im Sinne von Art. 21 Abs. 1 IVG. Für diese Betätigung sei sie auf den Höhenlift angewiesen (Urk. 1 S. 7).

2.3    Im Rahmen der Beschwerdeantwort präzisierte die Beschwerdegegnerin, aus iv-rechtlicher Sicht sei die Beschwerdeführerin als 100 % Erwerbstätige qualifiziert und entsprechend berentet worden. Ein Aufgabenbereich sei ihr im Rahmen der Qualifikation nie attestiert worden. Nebst der üblichen Haushaltsführung könnte entsprechend keine anrechenbaren Verpflichtungen gegenüber Drittpersonen angerechnet werden. Die Führung des eigenen Haushalts stelle kein Aufgabenbereich im Sinne der gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug eines Hilfsmittels nach Art. 2 Abs. 2 HVI dar (Urk. 6).

2.4    Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 27. Juni 2019 (Urk. 10) vor, der IV-Rentenanspruch sei nicht durchwegs gestützt auf einen Einkommensvergleich, sondern ab Geburt des ersten Kindes unter Berücksichtigung der Einschränkungen im Aufgabenbereich, mithin in Anwendung der gemischten Methode festgesetzt worden. Da ihr Ehemann regelmässig als Fahrer beim Z.___ im Einsatz stehe und in dieser Funktion viel unterwegs sei, kümmere sie sich nach wie vor selbständig um sämtliche Küchenbelange. Dafür sei sie auf den in ihrem Rollstuhl integrierten Höhenlift angewiesen. Darüber hinaus sei sie auch zur Erledigung anderer Haushaltsarbeiten auf den Höhenlift angewiesen (z.B. die Bettwäsche aus den Schränken im Schlafzimmer, Lebensmittelvorräte und/oder Haushaltsgeräte aus der Vorratskammer, Rollstuhlzubehör aus dem Réduit, Gegenstände aus dem Keller, Tiefkühlwaren aus dem oberhalb des Kühlschranks lagernden Gefrierfachs, etc. zu behändigen).

3.

3.1    Die abschliessende Liste der Hilfsmittel in HVA Anhang sieht die Abgabe eines in einem Rollstuhl integrierten Sitzhöhenlift nicht vor. Ein Anspruch auf Kostenübernahme für den Ersatz eines solchen besteht deshalb gestützt auf die Bestimmungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht. Damit ist – wovon auch die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort auszugehen scheint – zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin unter dem Titel der in Art. 4 HVA verankerten Besitzstandsgarantie anspruchsberechtigt ist. Dabei sind die massgebenden Voraussetzungen, die gemäss Art. 4 HVA weiterhin erfüllt sein müssen, damit die fortgesetzte Hilfsmittelversorgung im Rentenalter möglich ist, nach den spezifischen iv-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen der Art. 21 f. IVG zu prüfen (BGE 119 V 225 E. 4). Das heisst, es ist zu prüfen, ob die Hilfsmittel für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung erforderlich sind (vgl. Art. 21. Abs. 1 IVG).

3.2    Beim im Rollstuhl integrierten Sitzhöhenlift handelt es sich um ein Hilfsmittel, das unter Ziffer 13.02* des Anhangs der HVI zu subsumieren ist (vgl. E. 1.7 hiervor). Soweit die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid den Standpunkt vertritt, im AHV-Alter bestehe kein Anspruch auf *-Hilfsmittel, findet diese Ansicht im Gesetz keine Stütze. Eine entsprechende Einschränkung kann dem klaren Wortlaut von Art. 4 HVA nicht entnommen werden. Damit bleibt insbesondere zu prüfen, ob auch die Erfordernisse von Art. 2 Abs. 2 HVI weiterhin erfüllt sind (Abgabe nur für spezifische Tätigkeiten; vgl. E. 1.6 und 1.7 hiervor).

3.3    Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Somit steht einzig die Notwendigkeit des Hilfsmittels für einen Aufgabenbereich in Frage. Der dem Erwerbsleben gleichgestellte Aufgabenbereich wird in Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) wie folgt umschrieben: Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen. Zu den üblichen Tätigkeiten im Haushalt gehören Wohnung putzen und aufräumen, Wäsche erledigen, Mahlzeiten vorbereiten, Einkäufe und Besorgungen erledigen usw. (vgl. Rz. 3087 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015). Die Führung des eigenen Haushalts ist gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Aufgabenbereich im Sinne von Art. 21 Abs. 1 IVG und Art. 2 Abs. 2 HVI (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_522/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 6.4).

3.4    Die Beschwerdeführerin bezog seit 1. Juli 1976 eine ganze Rente. Der Rentenanspruch wurde damals aufgrund der erwerblichen Einschränkungen ermittelt (vgl. Urk. 7/2/14). Dies schliesst jedoch nicht aus, dass sich die Beschwerdeführerin nach Eintritt des Gesundheitsschadens einen Aufgabenbereich (i.c. Haushalt) erschlossen haben könnte (vgl. Urteile 9C_931/2015 vom 24. Februar 2016 E. 2.3 und 8C_961/2009 vom 17. Juni 2010 E. 4). Dies setzt voraus, dass die Tätigkeit der versicherten Person im Aufgabenbereich einen beachtlichen Umfang erreicht hat (BGE 122 V 212 E. 4c.aa S. 217; 117 V 271 E. 2b.bb S. 272 ff.). Im Rahmen der Rentenrevision im Januar 1985 wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit der Geburt ihrer älteren Tochter im Oktober 1982 grösstenteils als Hausfrau zu taxieren sei und auch für diese Tätigkeit zu mindestens 2/3 arbeitsunfähig sei, mithin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente habe (Urk. 7/55).

3.5    Der Verfügung vom 15. Dezember 1997 lässt sich nicht entnehmen, weshalb der Beschwerdeführerin einen Rollstuhl mit mechanisch betriebenem Sitzhöhenlift (Pro Activ Lift) zugesprochen wurde (Urk. 7/187). Im Bericht der SAHB Schweizerische Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für Behinderte und Betagte vom 19. November 1997 wurde dargelegt, der Einsatz des Rollstuhls, dessen Sitzeinheit mechanisch und parallel in der Höhe verstellt werden könne, sei speziell im Aufgabenbereich (Haushalttätigkeiten) geeignet. Da die Beschwerdeführerin diese spezielle Sitzversorgung benötige, werde die Kostenübernahme empfohlen (Urk. 7/184/1). Die behandelnde Physiotherapeutin der Beschwerdeführerin führte in ihrem Schreiben vom 10. September 1997 aus, der Zustand der komplizierten paraplegischen Körperbehinderung habe sich in den letzten Jahren dahingehend verändert, dass sowohl die täglichen Verrichtungen im Haushalt als auch jahrelang betriebene sportliche Aktivitäten eingeschränkt seien bzw. teilweise hätten aufgegeben werden müssen. Die Beschwerdeführerin werde besonders durch eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung im Nacken-Schulter-Arm-Bereich in ihrer Mobilität beschnitten, vor allem in den Bewegungsebenen des Schulter- und Über-Kopf-Bereiches. Die Versorgung mit einem Liftrollstuhl würde der Beschwerdeführerin einen Teil ihrer verlorenen Mobilität zurückbringen und somit zur Erhöhung ihrer Selbständigkeit beitragen (Urk. 7/3/5). Gestützt darauf und angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin seit Juli 1975 (vgl. Urk. 7/5) gesundheitsbedingt nicht mehr ausserhäuslich erwerbstätig war, ist davon auszugehen, dass die Kostengutsprache für den Rollstuhl mit integriertem Sitzhöhenlift durch die Invalidenversicherung - entgegen der Beschwerdegegnerin - für die Haushaltführung erfolgte. Dies wurde im Rahmen der fachtechnischen Beurteilung betreffend Ersatz des Rollstuhls mit Sitzhöhenlift im Februar 2010 durch die SHAB bestätigt (vgl. Urk. 7/379). Es wurde die volle Kostenübernahme für die leihweise Abgabe eines Handrollstuhls mit integriertem Sitzhöhenlift zur Unterstützung dertigkeit im Aufgabenbereich empfohlen und von der IV-Stelle mit Mitteilung vom 16. Februar 2010 erneut zugesprochen (Urk. 7/382). Daraus ergibt sich, dass bei der Kostengutsprache für den Rollstuhl mit integriertem Sitzhöhenlift die Eingliederung im Aufgabenbereich im Vordergrund stand.

    An dieser Notwendigkeit des Rollstuhls mit integriertem Sitzhöhenlift für die Haushaltführung hat sich seit der Zusprache im Dezember 1997 resp. im Februar 2010 nichts geändert. In ihrer fachtechnischen Beurteilung vom 28. November 2018 (Urk. 7/537/1) führte die SAHB aus, der Lift ermögliche der Beschwerdeführerin ihre Aufgaben im Haushalt zu verrichten und biete ihr Selbständigkeit, ohne auf die Hilfe ihres Mannes angewiesen zu sein. Laut eigenen Angaben sei die Beschwerdeführerin gleich viel aktiv wie vor ihrer Pensionierung und erfülle weiterhin ihren Aufgabenbereich (Haushalt). In ihrer Replik gab die Beschwerdeführerin an, ihr ebenfalls pensionierter Ehemann stehe regelmässig als Fahrer beim Z.___ im Einsatz und sei viel unterwegs. Sie kümmere sich nach wie vor um den Haushalt und sämtliche Küchenbelange (Urk. 10 S. 3). Der im Rollstuhl integrierte Sitzhöhenlift erlaube es ihr, sich vor den Küchenarmaturen aufzurichten und selbständig zu kochen und/oder den Abwasch zu erledigen (Urk. 1 S. 5). Nach dem Gesagten und angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen aufgrund der ehelichen Aufgabenteilung noch immer einen beachtlichen Teil des Haushaltes selbständig erledigt, hat sie somit nach Art. 4 HVA Anspruch auf die Vergütung des im Rollstuhl integrierten Sitzhöhenlift im Umfang von Fr. 1'890.--.

    Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.


4.    

4.1    Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen ist.

4.2    Rechtsanwalt Michael Bütikofer machte mit Kostennote vom 27. Juni 2019 (Urk. 11) einen Aufwand von 13.75 Stunden resp. ein Honorar von Fr. 4'106.05 geltend. Dies ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich erscheint ein Aufwand von 7,25 Stunden für die Beschwerdeschrift als deutlich überhöht. Ferner wurde der Zeitaufwand für E-Mails geltend gemacht, deren Erforderlichkeit für das vorliegende Verfahren nicht ausgewiesen ist.

    Angesichts der zu studierenden 547 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der etwa 8-seitigen Beschwerdeschrift, der 5-seitigen Replik sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge kann bei grosszügiger Betrachtung 1 Stunde Aufwand für Instruktion, 2 Stunden für das Aktenstudium, wobei berücksichtigt wird, dass dem Rechtsvertreter die Akten bereits aus dem Einspracheverfahren bekannt waren, und 6 Stunden für die Redaktion der Beschwerdeschrift, soweit notwendig und sachbezogen, sowie der Replik als gerechtfertigt betrachtet werden. Eine weitere Stunde Aufwand kann zudem anerkannt werden, wenn berücksichtigt wird, dass die Rechtsvertreterin das Urteil mit der Beschwerdeführerin noch zu besprechen hat. Zu entschädigen ist somit ein Gesamtaufwand von 10 Stunden und die Entschädigung ist bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für freiberufliche Anwälte auf Fr. 2'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom 21. Februar 2019 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf die Vergütung der Kosten für den im Rollstuhl integrierten Sitzhöhenlift aus dem Besitzstand hat.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Michael Bütikofer

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




Arnold GramignaStadler