Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2019.00017
damit vereinigt
AB.2019.00018 und AB.2019.00046


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiberin Lanzicher

Urteil vom 16. November 2020

in Sachen

X.___ AG


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Dina Raewel

Raewel Advokatur

Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.

1.1    Die X.___ AG vermietet im von ihr betriebenen Gewerbecenter Y.___ Räumlichkeiten für die Ausübung der Prostitution.

    Mit Verfügung vom 23. Mai 2017 (Urk. 8/13) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, das Gesuch der 1993 geborenen Z.___ um Anerkennung als Selbständigerwerbende ab. Die von der X.___ AG gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache vom 26. Juni 2017 (Urk. 8/16) wies die Ausgleichskasse am 19. März 2019 ab (Urk. 2).

1.2    Mit Verfügung vom 10. April 2018 (Urk. 10/8/11) wies die Ausgleichskasse das Gesuch der 1990 geborenen A.___ um Anerkennung als Selbständigerwerbende ab. Die von der X.___ AG gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache vom 11. Mai 2018 (Urk. 10/8/21) wies die Ausgleichskasse am 19. März 2019 ab (Urk. 10/2).

1.3    Mit Verfügungen vom 27. März 2019 (Urk. 15/10/1/7, Urk. 9/417-421, Urk. 9/423 und Urk. 9/425-426) wies die Ausgleichskasse die Gesuche der 1988 geborenen B.___, der 1988 geborenen C.___, der 1992 geborenen D.___, der 1994 geborenen E.___, der 1994 geborenen F.___, der 1995 geborenen G.___, der 1993 geborenen H.___, der 1996 geborenen I.___ und der 1994 geborenen J.___ um Anerkennung als Selbständigerwerbende ab. Die X.___ AG erhob am 13. Mai 2019 (Urk. 9/442) Einsprache gegen diese Verfügungen. Mit Entscheid vom 25. Juni 2019 vereinigte die Ausgleichskasse die Einspracheverfahren und wies die Einsprachen ab (Urk. 15/2).


2.

2.1    Die X.___ AG erhob gegen den Einspracheentscheid vom 19. März 2019 betreffend Z.___ (Urk. 2) mit Eingabe vom 6. Mai 2019 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben, es sei Z.___ als selbständig erwerbstätig zu qualifizieren und es sei von einer AHV-Beitragspflicht der Beschwerdeführerin für Z.___ abzusehen. Am 24. Juni 2019 beantragte die Ausgleichskasse, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 7).

2.2    Mit Eingabe vom 6. Mai 2019 (Urk. 10/1) erhob die X.___ AG gegen den Einspracheentscheid vom 19. März 2019 betreffend A.___ (Urk. 10/2) Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben, es sei A.___ als selbständig erwerbstätig zu qualifizieren und es sei von einer AHV-Beitragspflicht der Beschwerdeführerin für A.___ abzusehen (Prozess Nr. AB.2019.00018). Am 24. Juni 2019 beantragte die Ausgleichskasse, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 10/7). Mit Verfügung vom 1. Juli 2019 (Urk. 10/9) wurde der Prozess AB.2019.00018 mit dem vorliegenden Verfahren vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben.

2.3    Mit Replik vom 2. Oktober 2019 (Urk. 14) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen im vorliegenden Verfahren fest.

2.4    Mit Eingabe vom 27. August 2019 (Urk. 15/1) erhob die X.___ AG gegen den Einspracheentscheid vom 25. Juni 2019 (Urk. 15/2) Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben, es seien B.___, C.___, D.___, E.___, F.___, G.___, H.___, I.___ und J.___ als selbständig erwerbstätig zu qualifizieren und es sei von einer AHV-Beitragspflicht der Beschwerdeführerin für diese Versicherten abzusehen (Prozess Nr. AB.2019.00046). Am 29. November 2019 beantragte die Ausgleichskasse, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 15/8). Mit Replik vom 12. Mai 2020 (Urk. 15/15) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Mit Verfügung vom 26. Mai 2020 (Urk. 15/16) wurde der Prozess AB.2019.00046 mit dem vorliegenden Verfahren vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben.

2.5    Mit Eingabe vom 12. Juni 2020 (Urk. 18) teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. Juni 2020 (Urk. 19) zur Kenntnis gebracht.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die vorliegend betroffenen 11 versicherten Frauen stammen aus Rumänien und Ungarn, hielten sich wohl alle als Kurzaufenthalterinnen in der Schweiz auf (vgl. etwa Urk. 2 S. 2, Urk. 10/2 S. 2 und Urk. 1 S. 5) und dürften inzwischen in ihre Heimatländer zurückgekehrt sein. Auf ihre Beiladung ist deshalb zu verzichten.

2.

2.1    Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.

Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt.

Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2 mit Hinweisen).

2.2    Für Beitragspflichtige, welche mehrere Erwerbstätigkeiten ausüben, sieht das Gesetz keine Gesamtbeurteilung ihrer erwerblichen Aktivitäten nach Massgabe der wirtschaftlichen Bedeutung der einzelnen Betätigungen vor. Vielmehr ist nach der in Art. 5 und 9 AHVG verwirklichten Konzeption der strikten Unterscheidung von unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Einkommen dahingehend zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit stammt.


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Einspracheentscheide (Urk. 2, Urk. 10/2 und Urk. 15/2) im Wesentlichen damit, dass die Versicherten in Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin als Sexarbeiterinnen tätig gewesen seien. Bei Durchsicht der «Benützungsvereinbarung / Vereinbarung über Zimmermiete» könnten die Voraussetzungen für die Anerkennung einer selbständigen Erwerbstätigkeit allenfalls gegeben sein (Urk. 2 und Urk. 10/2 S. 2-3). Die Homepage des Gewerbecenters Y.___ zeige jedoch ein anderes Bild des Angebots der Beschwerdeführerin (S. 3-5). Das Gewerbecenter stelle eine umfassende Infrastruktur zur Verfügung, welche hohe Investitionen seitens der Betreiberin notwendig gemacht habe. Die Versicherten würden an diesen hohen Investitionen partizipieren, ohne für diese Kosten aufkommen zu müssen. Das Unternehmerrisiko liege somit in hohem Masse bei der Beschwerdeführerin und nicht bei den Versicherten. Letztere hätten lediglich die Miete und die Werbekosten zu tragen. Aus diesem und weiteren näher dargelegten Gründen - so etwa einer arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit der Versicherten von der Beschwerdeführerin - würden bei den im Gewerbecenter angebotenen Dienstleistungen die Merkmale einer unselbständigen Erwerbstätigkeit überwiegen. Eine Anerkennung der Versicherten als Selbständigerwerbende sei deshalb nicht möglich (S. 5-8).

3.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1, Urk. 10/1 und Urk. 15/1), beim Gewerbezentrum Y.___ handle es sich nicht um ein Bordell, sondern lediglich um eine Liegenschaft, in der Zimmer an Sexarbeiterinnen vermietet würden. Ihr Internetauftritt diene nur eigenen Werbezwecken und nicht der Freierakquise und richte sich an künftige Zimmermieterinnen. Die Versicherten seien steuerrechtlich als Selbständigerwerbende anerkannt. Ausser den Mietkosten hätten sie keinerlei finanzielle Verpflichtungen der Beschwerdeführerin gegenüber. Auch beständen keine Vorgaben ihrerseits, wann die Frauen welchen Freier für welche Dienstleistung zu welchem Preis zu bedienen hätten (Urk. 1 und Urk. 10/1 S. 4-7, Urk. 15/1 S. 5-8). Aus diesen - und weiteren näher dargelegten - Gründen liege das Unternehmerrisiko bei den Versicherten und es bestehe keine arbeitsorganisatorische Abhängigkeit derselben von der Beschwerdeführerin. Die Versicherten seien deshalb als Selbständigerwerbende anzuerkennen (Urk. 1 und Urk. 10/1 S. 8-16, Urk. 15/1 S. 8-15). So seien denn auch zwei weitere Mieterinnen ihres Gewerbezentrums Y.___ sowie sämtliche Mieterinnen in einem ebenfalls von ihr betriebenen Gewerbezentrum in K.___ von der Beschwerdegegnerin als Selbständigerwerbende anerkannt worden (Urk. 1 und Urk. 10/1 S. 16-17 und Urk. 15/1 S. 15-16).

4.

4.1    Vorab ist festzuhalten, dass die Einschätzung des Kantonalen Steueramtes, Dienstabteilung Quellensteuer, vom 5. Juli 2012 (Urk. 3/6) bezüglich des Status der Versicherten im vorliegenden Verfahren nicht bindend ist. Ebenso wenig vermag die Beschwerdeführerin aus den Hinweisen in ihrer Benutzungsvereinbarung beziehungsweise auf ihrer Homepage, wonach die Versicherten selbständig erwerbstätig seien, etwas zu ihren Gunsten abzuleiten.

4.2

4.2.1    Die Beschwerdeführerin betreibt das Gewerbecenter Y.___, in welchem Prostituierte ihre Dienstleistungen erbringen. Im Gewerbecenter befinden sich
15 klimatisierte Zimmer, wovon zwei als Folterkammern und eines als ‘Bizarroom/halb strenges Zimmer’ eingerichtet und die restlichen Zimmer mit Bett, Kissen, Leintuch, Videogerät, Dusche beziehungsweise Whirlpool, Frottierwäsche, Toilettenpapier, Waschseife, Mundspülung und Kondomen ausgestattet sind. Die Zimmer sowie ein sich ebenfalls im Gewerbecenter befindender Rückzugsraum sind über einen gemeinsamen Eingang zu erreichen. Im Eingangsbereich befindet sich ein Geldautomat und das Gewerbecenter wird mit Kameras überwacht (vgl. dazu Urk. 8/19-20, Urk. 8/24 und Urk. 15/9/23).

    Die Prostituierten entrichten der Beschwerdeführerin für das Benutzen der Räumlichkeiten einen von der Nutzungsdauer abhängigen Mietzins (Fr. 2'000.-- für
7 Tage, Fr. 400.-- für 1 Tag, Fr. 145.-- für 60 Minuten und Fr. 80.-- für 30 Minuten). Der Mietzins ist im Voraus geschuldet und wird einer jeweils im Gewerbecenter anwesenden Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin entrichtet. Die Reinigung der Räumlichkeiten sowie frische Wäsche sind im Mietzins inbegriffen. Der Mietvertrag kann jederzeit gekündigt werden (vgl. Benützungsvereinbarung / Vereinbarung über Zimmermiete, Urk. 3/5).

4.2.2    Die Beschwerdeführerin betreibt eine Homepage (www.Y.___.ch, Ausdruck der Homepageseiten vgl. Urk. 8/19-27), auf welcher unter anderem ihre Räumlichkeiten angepriesen werden und unter der Überschrift «Mieterinnen» sich alle im Gewerbecenter tätigen Prostituierten präsentieren, wobei ersichtlich ist, wer derzeit vor Ort anwesend ist. Eine direkte Kontaktaufnahme mit den einzelnen Frauen ist nicht möglich, vielmehr können diese lediglich über eine Telefonnummer der Beschwerdeführerin gebucht werden. Bei der Google-Suche nach «Bordell Zürich» oder «Puff Zürich» erscheint das Gewerbecenter Y.___ entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 12) nicht überhaupt nicht, sondern bereits an dritter Stelle (Suche am 3. November 2020). Auch bei der Durchsicht der Homepage wird offensichtlich, dass sich diese (vgl. Urk. 8/19) nur untergeordnet an arbeitssuchende Prostituierte richtet, hauptsächlich werden damit potenzielle Freier angeworben, zudem sucht die Beschwerdeführerin nach motivierten Empfangsmitarbeiterinnen (vgl. Urk. 8/24/9). Somit erweist sich auch die Aussage der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 9) als nicht nachvollziehbar, wonach es sich bei der auf der Homepage möglichen Beschwerde an die Geschäftsleitung lediglich um Beanstandungen bezüglich der gemieteten Zimmer handle.

4.2.3    Gemäss Benützungsvereinbarung (Urk. 3/5) und Aussagen der Beschwerdeführerin werben die Frauen ihre Freier mit Blickkontakt selbst an. Dies ist nur bedingt nachvollziehbar. Denn einerseits befindet sich gemäss dem Bericht des Fachdiensts Prostitution der Stadtpolizei Zürich (Urk. 15/9/23 S. 2) weder eine Kontaktbar oder ähnliche Lokalität noch ein Restaurant oder eine normale Bar in der Umgebung des Gewerbecenters. Andererseits ist davon auszugehen, dass die Frauen es vorziehen, mit einem unabhängig von der Beschwerdeführerin angeworbenen Freier ein Hotel aufzusuchen, übernimmt doch dann der Freier die Zimmermiete (vgl. Urk. 14 S. 7), wohingegen bei einem Besuch im Gewerbecenter die Miete von der Prostituierten zu entrichten ist.

    Vielmehr ist davon auszugehen, dass die überwiegende Mehrheit der Freier über die Homepage der Beschwerdeführerin akquiriert wird, nachdem diese bei der Google-Suche an prominenter Stelle erscheint und darauf mit einem Klick alle verfügbaren Frauen ersichtlich sind. Bereits für alle über die Homepage angeworbenen Kunden besteht für die Prostituierten aber ein Abhängigkeitsverhältnis von der Beschwerdeführerin, sind sie doch nur über deren Telefonnummer buchbar. Dass keine Buchung über diese Telefonnummer möglich sein soll, wie die Beschwerdeführerin behauptet (Urk. 14 S. 5 und Urk. 15/1 S. 11), ist unglaubhaft, wäre doch sonst überhaupt nicht einsichtig, weshalb die Versicherten auf ihrer Homepage die Telefonnummer der Beschwerdeführerin als Kontakt angeben würden. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, ihr Gewerbecenter sei im Netz nicht auffindbar, weshalb eine Erstkontaktaufnahme über die auf der Homepage angegebene Telefonnummer nie erfolge (Urk. 15 S. 12), erweist sich als haltlos, nachdem - wie bereits dargelegt - die Homepage des Gewerbecenters bei der Google-Suche sofort ins Auge springt.

    Ob die Prostituierten die Kosten für ihre auf der Homepage der Beschwerdeführerin verlinkte Werbung der Beschwerdeführerin direkt oder einem Drittanbieter bezahlen, ist irrelevant. Massgeblich ist einzig, dass der Internetauftritt der Beschwerdeführerin den Frauen zu einem Grossteil ihrer Kunden verhilft.

    Dass die Kontaktaufnahme nur durch die Telefonnummer der Beschwerdeführerin möglich sein soll, da die Frauen unter keinen Umständen ihre private Telefonnummer bekannt geben wollen (Urk. 1 S. 7 und S. 12), ist nicht nachvollziehbar. So wären sie ja nicht gezwungen, ihre rumänische beziehungsweise ungarische Privatnummer anzugeben. Vielmehr wäre es ihnen möglich, im Rahmen eines Prepaid-Vertrages eine Schweizer Mobiltelefonnummer zu beziehen, diese als ihre Kontaktnummer in geschäftlichen Belangen anzugeben und sie beim Verlassen der Schweiz nach in der Regel 90 Tagen wieder zu deaktivieren. Mit diesem Vorgehen wären sie unabhängig von der Beschwerdeführerin ohne ein Sicherheitsrisiko einzugehen. Dass die Frauen nicht mit individuellen Kontaktdaten für sich werben, spricht klar dafür, dass sie in einem Unterordnungsverhältnis zur Beschwerdeführerin stehen. Denn diese hat so die Kontrolle, welche Frauen bei ihr ihre Dienstleistungen anbieten und weiss stets, welche Frauen wann verfügbar sind und welche Dienstleistungen wann in ihrem Gewerbecenter angeboten werden. Ihr ungeeignet beziehungsweise unpassend erscheinende Interessentinnen kann sie ablehnen.

    Die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach die Versicherten zusätzlich zur Homepage der Beschwerdeführerin durch soziale Medien direkt kontaktiert werden könnten, ist unbelegt. Ohnehin ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Frauen dort ihre privaten Kontaktdaten bekannt geben sollten, wenn sie es auf der Homepage der Beschwerdeführerin angeblich nicht können.

    Aus dem Auftritt auf der Homepage beziehungsweise dem Link «Mieterinnen» ergibt sich offensichtlich, dass die Versicherten nach aussen sichtbar im Namen der Beschwerdeführerin auftreten. Dies spricht für eine unselbständige Tätigkeit der Prostituierten.

4.3

4.3.1    Die Beschwerdeführerin dürfte für die Ausstattung des Gewerbecenters und insbesondere der umfassend eingerichteten Folterkammern gewichtige Investitionen getätigt haben, auch für den Unterhalt der Räumlichkeiten (Miete, Strom, Wasser, Heizung, Abfallentsorgung, Wäsche, Reparatur und Ersatz des Mobiliars und der Geräte, Gebühren für die Zahlstation, Homepage, Telefonanlage) sowie die Personalkosten (Reinigungspersonal sowie Empfangsmitarbeiterin) fallen regelmässige Auslagen an. Das einzige finanzielle Risiko der Versicherten demgegenüber ist die Zahlung des Mietzinses, auch wenn sie während der Nutzungsdauer der Räumlichkeiten keine Einnahmen generieren. Mit der Zimmermiete wird den Versicherten die gesamte Einrichtung zur Verfügung gestellt. Auslagen für Arbeitsutensilien fallen damit praktisch keine mehr an. Die Kosten der Reise in die Schweiz sowie der Unterkunft und Verpflegung während ihres Aufenthalts ist demgegenüber entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 10) beim finanziellen Risiko auszublenden, fallen diese Auslagen doch bei allen Arbeitsmigranten an. Das Inkassorisiko dürfte sich zudem in Grenzen halten, ist doch im Gewerbecenter ein Bargeldbezug möglich und davon auszugehen, dass die Freier für die offerierten Dienste vorab zu bezahlen haben. Die Versicherten tragen somit verglichen mit der Beschwerdeführerin ein lediglich geringes Unternehmerrisiko. Der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach die Versicherten als Kleinstunternehmen beziehungsweise als Ein-Mann-Betriebe zu qualifizieren seien (Urk. 1 S. 15), kann nicht gefolgt werden. So entschied das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bereits am 6. Oktober 2016, dass es sich bei den im Gewerbecenter der Beschwerdeführerin tätigen Prostituierten nicht um Kleinstunternehmen handelt, weshalb die Beschwerdeführerin der Bewilligungspflicht gemäss Art. 11 Abs. 1 der Prostitutionsgewerbeverordnung PGVO der Stadt Zürich unterliegt (Urteil VB.2015.00549).

4.3.2    Das Bundesgericht qualifizierte die betroffenen Sexarbeiterinnen in einem ähnlichen Fall wie dem vorliegenden als unselbständig (Urteil 9C_246/2011 vom 22. November 2011). In jenem wie im vorliegenden Fall wird den Frauen ein umfassendes «Package» zur Verfügung gestellt (Miete eines möblierten Zimmers und Mitbenutzung von weiteren Räumlichkeiten, Werbung durch die Beschwerdeführerin beziehungsweise deren Homepage sowie Kontaktaufnahme via die Beschwerdeführerin, Geldbezug vor Ort möglich, Gewährleistung der Sicherheit, Gästeempfang, Abgabe von hygienischen Artikeln). Dieses erleichtert gemäss den Ausführungen des Bundesgerichts den Frauen die Berufsausübung, können sie doch ohne grossen eigenen Aufwand, weder in organisatorischer noch finanzieller Hinsicht, relativ unkompliziert und unverbindlich ihre Tätigkeit aufnehmen beziehungsweise einer solchen nachgehen. Sowohl ihre Vorbereitungen (Suche nach einer geeigneten Lokalität, Bekanntmachung und Weiteres) als auch Vorinvestitionen (beispielsweise Einrichtung und Leisten eines Mietdepots) halten sich in einem engen Rahmen. Ebenso können die Frauen relativ kurzfristig und ohne einen grösseren finanziellen Verlust in Kauf nehmen zu müssen, ihre Geschäftstätigkeit wieder einstellen oder an eine neue, eventuell geeignetere Örtlichkeit verlegen. Die fixen Kosten werden im Voraus klar festgelegt, wobei der Mietvertrag jederzeit aufgelöst werden kann. Bei diesem von vornherein klar kalkulierbaren und einfach zu begrenzenden Risiko stufte das Bundesgericht das spezifische Unternehmerrisiko als gering ein (vgl. E. 6.1-2). Nicht anders verhält es sich im vorliegenden Fall.

4.3.3    Der Aspekt des Unternehmerrisikos ist für die vorliegend umstrittene Qualifikation der Erwerbstätigkeit jedoch nicht ausschlaggebend, steht doch mit der Arbeit als Prostituierte eine Tätigkeit im Dienstleistungsbereich in Frage, welche ihrer Natur nach nicht notwendigerweise bedeutende Investitionen (etwa in die Infrastruktur oder personelle Mittel) erfordert. In solchen Fällen kommt der arbeitsorganisatorischen und betriebswirtschaftlichen Abhängigkeit vom Auftrag- oder Arbeitgeber beziehungsweise der Frage, ob eine arbeitsorganisatorische Integration in deren Betrieb besteht, entscheidende Bedeutung zu (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_708/2015 vom 11. Juli 2016 E. 5.1.1 mit Hinweisen).

4.4

4.4.1    Zum betriebswirtschaftlichen beziehungsweise arbeitsorganisatorischen Abhängigkeitsverhältnis ist festzuhalten, dass die Versicherten in den Geschäftsräumlichkeiten der Beschwerdeführerin tätig sind und während der vereinbarten Mietdauer Anspruch auf Bereitstellung der zur Ausführung ihrer Dienstleistungen erforderlichen Infrastruktur (namentlich Arbeitsräume) haben. Dass die Versicherten zur Ausübung ihrer Tätigkeit auf keine Infrastruktur angewiesen seien, wie dies die Beschwerdeführerin geltend machte, trifft insbesondere für diejenigen, die für ihre Dienstleistungen eine der Folterkammern oder das halb strenge Zimmer buchen, nicht zu.

    In Bezug auf die Arbeitszeiten machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die Versicherten diese völlig frei wählen könnten. Auch dies überzeugt jedoch nur bedingt. Den Unterlagen ist wie bereits dargelegt zu entnehmen, dass die Mietzinse im Voraus zu entrichten sind und dass für das Einkassieren der Mietzinse eine von der Beschwerdeführerin angestellte Empfangsmitarbeiterin im Gewerbecenter anwesend ist. Es ist nicht davon auszugehen, dass während 7 Tagen
pro Woche und 24 Stunden pro Tag eine Angestellte der Beschwerdeführerin
vor Ort anwesend ist, wäre dies doch mit beträchtlichen Personalkosten verbunden. Vielmehr dürfte die Empfangsmitarbeiterin lediglich während den offiziellen Öffnungszeiten der Geschäftsräumlichkeiten dort sein (Montag bis Samstag 10:00-03:00 Uhr, Sonntag 13:00-23:00 Uhr, Urk. 15/9/23 S. 2). Der Beginn der jeweiligen Mietdauer und damit der Arbeitszeiten hat demzufolge ebenfalls während den Öffnungszeiten zu sein, dies jedenfalls für alle Versicherten, die die Räumlichkeiten nicht während mehrerer Tage gemietet haben. Zudem wird das Telefon nur während den Öffnungszeiten bedient (vgl. Urk. 15/9/23 S. 2). Das Buchen der vor Ort anwesenden Frauen via Telefon - wie bereits dargelegt wohl die häufigste Buchungsart - ist demnach ebenfalls nur während den Öffnungszeiten möglich. Auch Freier, die das Gewerbecenter spontan aufsuchen, sind an die Öffnungszeiten gebunden. Die überwiegende Mehrheit der im Gewerbecenter angebotenen Dienstleistungen kann damit nur innerhalb dessen Öffnungszeiten gebucht werden. Die Frauen sind damit faktisch grösstenteils an diese gebunden, wodurch ihre angeblich freie Arbeitseinteilung massiv eingeschränkt wird.

4.4.2    Die Beschwerdeführerin machte geltend, die im Gewerbecenter anwesenden Frauen würden alle Abläufe selbst organisieren. Dies ist insbesondere mit Blick auf die Stellungnahme der Stadtpolizei Zürich, Milieu-/Sexualdelikte, Fachdienst Prostitution, vom 19. November 2019 (Urk. 15/9/23) nicht glaubhaft. Diese berichtete, dass die anwesenden Frauen den Gästen von einer Empfangsdame präsentiert würden, also ein Ablauf wie in einem klassischen Bordell. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei der Empfangsdame um eine Angestellte der Beschwerdeführerin handelt, denn dass diese während den gesamten Öffnungszeiten des Gewerbecenters nichts Anderes macht als die Mietzinse einzukassieren, wie dies die Beschwerdeführerin vorbrachte (vgl. etwa Urk. 1 S. 12), überzeugt nicht. Auch dürfte die Empfangsdame von keinem Freier ausgewählt werden und deshalb keine Einnahmen generieren können, was ebenfalls dagegen spricht, dass es sich dabei um eine der Prostituierten handelt. Auch das Telefon dürfte kaum von den Prostituierten selbst bedient werden, zumal bei der Mehrzahl von ihnen nicht davon auszugehen ist, dass sie über ausreichend Deutschkenntnisse verfügen um Telefongespräche zu führen.

    Auf der Homepage der Beschwerdeführerin beziehungsweise deren Link auf die «Mieterinnen» präsentierten sich am besuchten Tag etwa 50 Frauen (vgl. auch Urk. 8/26). Bei lediglich 15 Zimmern, davon zwei Folterkammern und ein halb strenges Zimmer, und Mietdauern, die von 30 Minuten bis zu einer Woche variieren, muss die Zimmerbelegung zwingend organisiert werden und es ist wie bereits dargelegt nicht überzeugend, dass die Prostituierten diese Organisation selbst übernehmen, während eine von der Beschwerdeführerin angestellte Empfangsmitarbeiterin während den gesamten Öffnungszeiten anwesend ist und einzig damit beschäftigt sein soll, die Mietzinsen entgegenzunehmen (vgl. etwa Urk. 15/1 S. 7). Auch ist nicht anzunehmen, dass die Versicherten in der Stadt einen Freier anwerben, mit diesem ins Gewerbecenter kommen und das Risiko eingehen wollten, dass die Zimmer bereits belegt sind. Dem Bericht des Fachdiensts Prostitution der Stadtpolizei Zürich (Urk. 15/9/23 S. 2) ist zudem zu entnehmen, dass die Zimmer durch die Empfangsmitarbeiterin zugewiesen werden.

4.4.3    Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Frauen seien in der Preisgestaltung völlig frei, ebenso könnten sie selbst bestimmen, wann sie welchen Freier
wie bedienen möchten (Urk. 1 S. 7). Dem ist entgegenzuhalten, dass gemäss
den - inzwischen gelöschten - Angaben auf der Homepage der Beschwerde-führerin (vgl. Urk. 8/27-29) alle Frauen dieselben Preise für ihre Dienstleistungen verlangten. Hinzu kommt, dass sich die Versicherten gemäss Angaben der Beschwerdeführerin in der Regel lediglich während 90 Tagen pro Jahr in der Schweiz aufhalten (Urk. 1 S. 5) und in dieser Zeit ausreichend verdienen müssen, um alle mit der Reise und dem Aufenthalt in der Schweiz verbunden Kosten, wohl einen Grossteil der Lebenshaltungskosten in ihrem Heimatland während des restlichen Jahres sowie die der Beschwerdeführerin zu entrichtenden Mietzinse begleichen zu können. Sie stehen also unter erheblichem Druck, innert kurzer Zeit ein verhältnismässig hohes Einkommen zu generieren. Bei dieser finanziellen Ausgangslage dürfte ihre Freiheit, jeden Freier und jede Dienstleistung, die ihnen nicht zusagen, abzulehnen sowie die Preise völlig frei zu gestalten, erheblich eingeschränkt sein.

4.4.4    Eine Weisungsgebundenheit der Versicherten wäre aufgrund von Art. 195 des Schweizerischen Strafgesetzbuches widerrechtlich. Der Umstand, dass nach Angaben der Beschwerdeführerin keine solche besteht, spricht deshalb nicht gegen eine Unselbständigkeit der Prostituierten. Ob die Versicherten mit ihren Freiern auch Hotelzimmer aufsuchen, ist im vorliegenden Verfahren irrelevant, geht es hier doch einzig um die Qualifikation der im Gewerbecenter der Beschwerdeführerin erbrachten Dienstleistungen. Ohnehin ist zumindest für gewisse der angebotenen Dienstleistungen die Infrastruktur eines Hotelzimmers nur bedingt geeignet, sondern die Versicherten sind auf die von der Beschwerdeführerin eingerichteten Räumlichkeiten - insbesondere die Folterkammern - angewiesen.

4.5    Zusammenfassend ist vorliegend eine arbeitsorganisatorische Integration der Versicherten in den Betrieb der Beschwerdeführerin erstellt und es überwiegt das ausschlaggebende Kriterium des arbeitsorganisatorischen und betriebswirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses. Aus diesem Grund sowie mit Blick auf das geringe Unternehmerrisiko der Frauen und den Umstand, dass sie nach aussen sichtbar einzig im Namen der Beschwerdeführerin auftreten, sind die im Gewerbecenter der Beschwerdeführerin tätigen Versicherten als unselbständig erwerbstätig zu qualifizieren.

4.6    Abschliessend ist festzuhalten, dass vorliegend nicht von Belang ist, dass die Beschwerdegegnerin zwei andere Prostituierte als selbständig Erwerbende qualifizierte (vgl. Urk. 3/10-11), nachdem keine Anhaltspunkte auf einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Gleichbehandlung im Unrecht (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 1C_444/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.2 mit Hinweisen) bestehen (vgl. dazu auch Urk. 7 S. 5-6). Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 16-17) ist deshalb nicht weiter einzugehen und die Beschwerde ist abzuweisen.





Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Dina Raewel

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLanzicher