Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2019.00019
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 10. Januar 2020
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
Beschwerdeführende
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber
Siewerdtstrasse 9, Postfach, 8050 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügungen vom 17. August 2018 setzte die Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber die persönlichen Beiträge als Nichterwerbstätige von X.___, geboren 1953, und Y.___, geboren 1957, jeweils für das Jahr 2013 auf Fr. 0.--, für das Jahr 2014 auf Fr. 14'928.60, für das Jahr 2015 auf Fr. 13'836.-- und für das Jahr 2016 auf Fr. 13'614.-- fest (Urk. 7/6/2-5 und Urk. 7/6/8-11). Für die Jahre 2017 und 2018 stellte sie ebenfalls am 17. August 2018 Akontobeiträge für Nichterwerbstätige in Rechnung (Urk. 7/6/6-7 und Urk. 7/6/12-13). Dabei qualifizierte sie das Ehepaar als Nichterwerbstätige (Urk. 7/1). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/5) wies sie mit Entscheid vom 5. April 2019 (Urk. 2) ab.
2. Hiergegen erhoben die Versicherten am 10. Mai 2019 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der Einspracheentscheid ersatzlos aufzuheben und festzustellen, dass keine AHV-Nichterwerbstätigenbeiträge geschuldet seien (Urk. 1 S. 2). Die Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber schloss am 14. Juni 2019 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest (Urk. 10 und Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Bei Akonto erhobenen Beiträgen handelt es sich um provisorisch festgesetzte Beiträge. Nach der Rechtsprechung kommt auch einer erst auf provisorischer Grundlage erfolgten Beitragsfestsetzung Verfügungscharakter zu, weshalb der Beitragspflichtige Beschwerde führen muss, wenn er den Eintritt der Rechtskraft verhindern will (Urteil des Bundesgerichts 9C_719/2013 vom 9. April 2014 E. 1). Demgemäss war auch in Bezug auf die Jahre 2017 und 2018 - trotz fehlender formeller Verfügung - auf die Einsprache einzutreten und damit auf vorliegende Beschwerde.
2.
2.1 Gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Abs. 1).
2.2 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 AHVG).
Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Nichterwerbstätige, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist (vgl. dazu Art. 10 Abs. 2 AHVG), bezahlen die Beiträge aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 1 Satz der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Beitragserhebung als Nichterwerbstätige damit, dass die Beschwerdeführenden nicht erwerbstätig gewesen seien. Der Beschwerdeführer 1 führe keine tatsächliche Tätigkeit mehr aus, habe indes Mitarbeiteroptionen erhalten, die sofort ausübbar seien und bis spätestens zehn Jahre nach dem Zustellungsdatum ausgeübt werden dürften. Auch wenn die allfällige Ausübung der Optionen daran geknüpft sei, dass der Beschwerdeführer 1 keine konkurrenzierende Tätigkeit ausübe, könne dies nicht als Erwerbstätigkeit betrachtet werden. Auch könne nicht davon gesprochen werden, dass der Beschwerdeführer 1 noch für den Arbeitgeber tätig sei, weshalb die aus den Mitarbeiteroptionen erzielten Einkommen unter dem letzten Jahr der tatsächlichen Tätigkeit in das individuelle Konto eingetragen würden (Urk. 2).
3.2 Die Beschwerdeführenden hielten dagegen, bei den vorliegenden Aktienoptionen handle es sich um unechte Mitarbeiterbeteiligungen. Dazu gehörten Anreizsysteme, welche dem Mitarbeitenden im Ergebnis keine Beteiligung am Eigenkapital des Arbeitgebers, sondern in der Regel nur eine Geldleistung in Aussicht stellten, welche sich nach der Wertenwicklung des Basistitels bestimme. Sie gälten steuerrechtlich als blosse Anwartschaften. Die AHV richte sich bezogen auf die Unterscheidung von echten und unechten Mitarbeiterbeteiligungen nach den Regeln des Bundessteuerrechts. Auf dem massgebenden Lohn aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen sei der AHV-Beitrag im Zeitpunkt des Zuflusses zu erheben (Urk. 1 Ziff. 4).
Vorliegend sei bezogen auf die Lohnabzüge des Beschwerdeführers 1 in den interessierenden Jahren 2014 bis 2018 Lohn ausgerichtet worden, über den die Arbeitgeberin mit der Beschwerdegegnerin abgerechnet habe und bezogen auf welchen Lohn paritätische AHV-Beiträge erhoben worden seien. Damit liege offensichtlich ein massgebender Lohnbezug vor, was von vornherein aufzeige, dass die Qualifikation der Beschwerdeführenden als Nichterwerbstätige unzutreffend sei. Zutreffend sei entschieden worden, dass auf dem massgebenden Lohn aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen der AHV-Beitrag im Zeitpunkt des Zuflusses erhoben worden sei (Ziff. 5).
Vorliegend sei die Besonderheit gegeben, dass die Lohnbezüge aus der unechten Mitarbeiteroption die vertragliche Verpflichtung berücksichtigten, dass der jeweilige Mitarbeiter weder in Wettbewerb zum Unternehmen eintrete, ohne schriftliche Zustimmung des Unternehmens ein Arbeitsverhältnis mit einem Mitbewerber des Unternehmens eingehe oder für ein solches Unternehmen Dienstleistungen erbringe noch sich in einer Weise verhalte, die dem Unternehmen zum Nachteil gereiche. Damit liege offensichtlich eine arbeitsvertragliche Pflicht vor, welche bezogen auf die jeweilige Auszahlung des interessierenden Lohnes vorgängig erfüllt werden müsse. Es liege also ein weiterhin massgebender Arbeitsvertrag vor, bei dem sich eine bestimmte Verhaltenspflicht und eine daraus resultierende Zahlungspflicht vereinten. Damit stehe fest, dass es sich bei den interessierenden Zahlungen zum einen um echte Lohnzahlungen handle; zum anderen stehe fest, dass es sich um einen Lohnzufluss handle, welcher direkt verknüpft sei mit der Erbringung der vertraglich festgelegten Pflicht (Ziff. 6).
Natürlich stelle die Verpflichtung, sich verschiedenen Verhaltensweisen zu enthalten, eine untypische «Arbeitsleistung» dar, als sie in einer Nichttätigkeit bestehe. Indessen müsse beachtet werden, dass die Erwerbstätigkeit sowohl im Steuerrecht wie auch im AHV-Beitragsrecht weit umschrieben werde und äusserst unterschiedlich gelagerte Verhaltensweisen erfasse. Die Steuerbehörde habe das dem Beschwerdeführer ausgerichtete Lohneinkommen als solches erfasst. Es sei deshalb die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifikation als Lohn durchaus zutreffend, was mit sich bringe, dass der Beschwerdeführer während der Phase, in der er Geldleistungen erhalte, weiterhin als erwerbstätig anzusehen sei (Ziff. 8).
4.
4.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer 1 für die Z.___ AG tätig war und das Arbeitsverhältnis per 30. April 2013 im Alter von 60 Jahren wegen Frühpensionierung aufgelöst wurde (Urk. 7/8-9). Noch während seiner Anstellung waren ihm Optionen vergeben worden, zuletzt seit September 2006 jährlich in unterschiedlichem Umfang (zwischen 1'000 und 1'598 Stück). Diese mussten innerhalb von zehn Jahren seit Erhalt ausgeübt werden (Schreiben der Z.___ Inc. vom 17. Mai 2013, Urk. 7/2 Beilage 2). Mit den Optionen wurde den Mitarbeitenden ermöglicht, Aktien zu kaufen und diese sofort wieder zu verkaufen, wobei der daraus resultierende Gewinn dem Mitarbeiter ausgerichtet wurde (Vereinbarung über Aktienoptionen, Urk. 7/2 Beilage 1 Ziff. 1).
4.2 Zu Recht unbestritten und ausgewiesen ist, dass die nach der Frühpensionierung und mithin nach dem Austritt aus der Arbeitgeberin erzielten Gewinne als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu fassen sind und darauf Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind. Bei den Zahlungen handelt es sich um geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen im Sinne von Art. 7 lit. cbis AHVV. Klar ist, dass die Zahlungen mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach der Rechtsprechung nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonst wie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird (BGE 133 V 556 E. 4).
Strittig und zu prüfen ist indes, in welchem Zeitpunkt die Beitragserhebung zu erfolgen hat und ob der Geldzufluss in den Jahren 2014 bis 2018 dazu führt, dass der Beschwerdeführer 1 als Unselbständigerwerbender gilt oder ob die Beschwerdeführenden trotz dieses Einkommens als Nichterwerbstätige zu fassen sind.
5.
5.1
5.1.1 Unbestritten ist, dass es sich bei den fraglichen Optionen um unechte Mitarbeiterbeteiligungen handelt, welche nur eine eigenkapital- bzw. aktienkursbezogene Geldleistung in Aussicht stellen (Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML], Rz. 2022). Denn die zu erwerbenden Aktien verbleiben nicht beim Arbeitnehmer, sondern werden nach dem Erwerb umgehend wieder verkauft. Damit entspricht der Gewinn der Differenz zwischen dem bei Gewährung der Option festgelegten Preis der Aktien und dem Aktienwert bei Verkauf. Der Arbeitnehmer profitiert damit vom Wert der Unternehmung und es fliesst ihm ein aktienkursbezogener Geldanteil zu.
5.1.2 Laut Art. 30ter Abs. 3 lit. a AHVG werden die beitragspflichtigen Einkommen von Arbeitnehmern im individuellen Konto unter dem Jahr eingetragen, in dem sie ausbezahlt wurden. Die Einkommen werden jedoch im Erwerbsjahr (Jahr, in dem die Arbeit ausgeführt wurde, BGE 139 V 12 E. 5.3) eingetragen, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Lohnauszahlung nicht mehr für den Arbeitgeber tätig war.
Nach Art. 7 lit. cbis AHVV gelten für die Zeitpunkte der Beitragserhebung und für die Bewertung von geldwerten Vorteilen aus Mitarbeiterbeteiligungen die Vorschriften über die direkte Bundessteuer. Geldwerte Vorteile aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen sind gemäss Art. 17c des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) im Zeitpunkt ihres Zuflusses steuerbar. Damit sind auf dem massgebenden Lohn aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen die Beiträge grundsätzlich im Zeitpunkt ihres Zuflusses zu erheben (WML Rz. 2025 und Rz. 2041).
5.1.3 In letzterem Sinne argumentierten die Beschwerdeführenden und schlossen auf eine Beitragserhebung im jeweiligen Jahr des Geldzuflusses mit der Folge, dass der Beschwerdeführer 1 als Unselbständigerwerbender zu fassen ist und die Beschwerdeführenden nicht als Nichterwerbstätige gelten. Zu berücksichtigen ist indes Folgendes.
5.1.4 Die Gesetzes- respektive Verordnungsbestimmungen sind für den Fall widersprüchlich, dass eine Zuwendung aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem der Arbeitnehmer nicht mehr für den Arbeitgeber tätig ist. Denn eine Zuwendung, welche an ein Arbeitsverhältnis gebunden ist, muss im Erwerbsjahr eingetragen werden und damit in jenem, in welchem die Arbeitsleistung erbracht wurde. Gleichzeitig aber soll der Eintrag im Jahr des Zuflusses erfolgen. Zur Lösung dieser Diskrepanz ist die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu beleuchten.
5.2
5.2.1 Nach konstanter Rechtsprechung folgt aus dem Gesetz der Grundsatz, dass beitragspflichtiges Einkommen Unselbständigerwerbender im individuellen Konto unter demjenigen Jahr zu verbuchen ist, in welchem der Versicherte die entsprechende Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Bei Lohnnachzahlungen lässt sich der Eintrag im individuellen Konto unter dem Auszahlungsjahr nur dann nicht beanstanden, wenn er sich bei der späteren Rentenberechnung für den Versicherten nicht nachteilig auswirken kann oder wenn er nicht zu einer Umgehung der gesetzlichen Beitragspflicht für Nichterwerbstätige führt (BGE 111 V 161).
Das Bundesgericht erwog hierzu (E. 4d), dass es für die in späteren Jahren vorzunehmende Berechnung der ordentlichen Rente keine Rolle spielt, ob die Nachzahlung im Realisierungsjahr oder im Erwerbsjahr verbucht wird. Der Eintrag im Realisierungsjahr berührt weder das Beitragsstatut, noch kann sich eine Beitragslücke ergeben, noch beeinflusst er das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen im Rentenfall, werden doch die eingetragenen Einkommen nicht jahresweise, sondern gesamthaft aufgewertet. Bei fortdauernder Unterstellung unter das Beitragsstatut eines Erwerbstätigen in den fraglichen Jahren kann sich der Eintrag einer Lohnnachzahlung im Realisierungsjahr somit AHV-rechtlich nicht zum Nachteil des Versicherten auswirken. Anders verhält es sich indessen, wenn die Anwendung des Realisierungsprinzips dazu führte, dass im Jahr der tatsächlichen Arbeitsleistung überhaupt kein Einkommen aufgeführt wäre, mithin also eine Beitragslücke entstünde. In diesem Falle liesse sich das Realisierungsprinzip nicht mit der gesetzlichen Beitragsordnung vereinbaren. Gleiches gilt, wenn bereits im Jahr der Nachzahlung der Anspruch auf eine Rente entsteht und damit das nach dem Realisierungsprinzip eingetragene Einkommen nicht mehr rentenbildend wäre.
Sodann darf eine Lohnnachzahlung nicht im Realisierungsjahr verbucht werden, wenn ein Versicherter in diesem Jahr gar nicht mehr erwerbstätig ist. Die Anwendung des Realisierungsprinzips liefe hier dem Grundsatz zuwider, wonach Unselbständigerwerbende in dieser Eigenschaft so lange beitragspflichtig sind, als sie gegen Entgelt Arbeit leisten, wogegen nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit die Beitragspflicht für Nichterwerbstätige zum Tragen kommt. Mit andern Worten käme die Verbuchung einer Lohnzahlung in einem Jahr ohne tatsächliche Arbeitsleistung einer Umgehung der vom Gesetz für Nichterwerbstätige aufgestellten Beitragspflicht gleich.
5.2.2 Im gleichen Sinne entschied das Bundesgericht knapp drei Jahrzehnte später, dass Arbeitnehmeraktien im Zeitpunkt ihres Erwerbs massgebenden Lohn darstellen. Es handelt sich dabei um eine Form der nachträglichen Lohnzahlung (BGE 138 V 463 E. 8.1.2). Wie die Beitragspflicht bestimmt sich auch der Eintrag im individuellen Konto nach dem Erwerbsjahr, mithin unabhängig vom Zeitpunkt der Entrichtung der Beiträge durch die Arbeitgeberin. Nachträgliche Lohnzahlungen sind grundsätzlich unter dem Jahr aufzuzeichnen, für welches die Zahlung bestimmt ist (E. 8.1.3). Vorliegend handelt es sich allerdings nicht um Mitarbeiteraktien, sondern lediglich um Optionen auf unechte Mitarbeiterbeteiligungen.
5.3 Die Durchsicht der zitierten Rechtsprechung zeigt auf, dass erzielte Einkommen grundsätzlich in dem Jahr zu verabgaben sind, in welchem die zugrundeliegende Arbeitsleistung erbracht worden ist. Gänzlich ausgeschlossen ist ein Eintrag im individuellen Konto jedenfalls dann, wenn dies zur Umgehung der gesetzlichen Beitragspflicht für Nichterwerbstätige führt.
Damit ergibt sich, dass vom Sinn der Bestimmungen her Art. 30ter Abs. 3 lit. a AHVG (Eintragung im Erwerbsjahr) der Vorzug vor Art. 7 lit. cbis AHVV (Eintragung im Realisierungsjahr) zu geben ist. Damit ist dem vorherrschenden Grundsatz Genüge getan und ist eine Umgehung der gesetzlichen Beitragspflicht für Nichterwerbstätige ausgeschlossen. Überdies ist der formellgesetzlichen Regelung der Vorzug vor einer widersprechenden Verordnungsbestimmung zu geben. Dass bei - wie vorliegend konzipierten - unechten Mitarbeiterbeteiligungen die Höhe des Einkommens erst im Realisierungsjahr bekannt wird, ändert hieran nichts. Denn die Realisierung des Einkommens ist nur möglich dank der zurückliegenden Arbeitsleistung und damit auch diesem Jahr zuzuordnen und nicht dem (zufälligen) Jahr der Versilberung.
6.
6.1 Zum hauptsächlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden, der Beschwerdeführer 1 sei nach wie vor erwerbstätig, weil er zur Ausübung der Optionen vertragliche Pflichten erfüllen müsse (E. 3.2), ist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu verweisen. Dieses entschied zur Frage der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, dass sich dies nicht in Funktion der Beitragshöhe beurteilt, sondern nach den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten. Eine versicherte Person untersteht dann dem Beitragsstatut eines Erwerbstätigen, wenn sie im Zeitraum, auf den sich die Beitragserfassung bezieht, eine Erwerbstätigkeit mit gewissen Beiträgen auf dem Arbeitserwerb und von bestimmten Umfang ausübt (BGE 139 V 12).
Das Bundesgericht hielt namentlich fest, dass der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG nach konstanter Rechtsprechung die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persönlichen) Tätigkeit voraussetzt, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll. Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie ein Beitragspflichtiger sich selber - subjektiv - qualifiziert. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird. Mit anderen Worten muss die behauptete Erwerbsabsicht aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein. Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist sodann eine planmässige Verwirklichung der Erwerbsabsicht in der Form von Arbeitsleistung, welches Element ebenfalls rechtsgenüglich erstellt sein muss. Entsprechend dieser Legaldefinition besteht ein direkter Zusammenhang zwischen der Erwerbstätigkeit des Versicherten und dem daraus resultierenden Zufluss von geldwerten Leistungen (E. 4.3 mit Hinweisen).
6.2 Vorliegend ist erstellt, dass kein Arbeitsvertrag mehr zwischen der Z.___ AG und dem Beschwerdeführer 1 besteht. Mit Vereinbarung vom 29. Juni 2011 (Urk. 7/9) wurde die Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 1. Mai 2013 im Alter von 60 Jahren festgelegt respektive die Verpflichtung des Beschwerdeführers 1, per dieses Datum zu kündigen. Auch der Beschwerdeführer 1 behauptet nicht, noch in einem Arbeitsverhältnis zur Z.___ AG zu stehen. Er rückte indes seine vertraglichen Pflichten in den Vordergrund und schloss daraus auf eine Erwerbstätigkeit, dies im Rahmen eines «weiterhin massgebenden Arbeitsvertrags».
6.3 Da zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der Z.___ AG kein Arbeitsverhältnis mehr besteht, ist nicht erkennbar, inwiefern ein «weiterhin massgebender Arbeitsvertrag» den Beschwerdeführer 1 zu einem unselbständig Erwerbenden machen könnte. Wohl entsprang der Anspruch auf die fraglichen Optionen dem Arbeitsvertrag, die Einlösung war indes mit (maximal) zehn Jahren nach Erwerb auf einen Zeitpunkt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses terminiert.
Sämtliche Verpflichtungen des Beschwerdeführers gehen auch nicht aus einem Arbeitsvertrag hervor, sondern aus der «Vereinbarung über Aktienoptionen nach dem Z.___ Inc. Aktienprämienplan des Geschäftsjahrs 2002» (Urk. 7/2 Beilage 1). Unter Ziff. 3 wurden Voraussetzungen festgelegt, unter welchen die Ausübung der Optionen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich ist. Dazu gehören, dass der Mitarbeiter weder (i) in Wettbewerb zum Unternehmen eintritt, ohne schriftliche Zustimmung des Unternehmens ein Arbeitsverhältnis mit einem Mitbewerber des Unternehmens, seiner verbundenen Unternehmen oder Tochterunternehmen eingeht oder für ein solches Unternehmen Dienstleistungen erbringt noch (ii) sich in einer Weise verhält, die dem Unternehmen zum Nachteil gereicht.
Die Pflichten des Beschwerdeführers 1 erschöpfen sich im Wesentlichen in einem Konkurrenzverbot. Dass dies zu einem Arbeitsverhältnis führen würde, bringt nicht einmal der Beschwerdeführer 1 explizit vor und solches wäre in der Tat abwegig. Diese Pflichten sind nicht etwa - wie die Beschwerdeführenden vorbringen – arbeitsvertraglicher Natur, sondern entspringen der Vereinbarung über Aktienoptionen und gelten explizit für die Ausübung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Überschrift Ziff. 3).
Bei Fehlen eines Arbeitsverhältnisses ist nicht weiter von Bedeutung, ob die Nichttätigkeit einer Arbeitsleistung entspricht oder nicht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist indes wohl eine gewisse aktive Tätigkeit erforderlich, ein Nichtstun dürfte nicht ausreichend sein zur Annahme eines Arbeitsverhältnisses. Dass der Gewinn als Lohneinkommen gefasst wird, ändert an dieser Feststellung nichts. Es ist in der Tat von Lohneinkommen auszugehen, aber von einem, welches seinen Grund in der in den vorangegangenen Jahren erbrachten Arbeitsleistung hat und nicht einer in den Jahren 2014 bis 2018 ausgeübten.
6.4 Da die Sache liquid und nicht erkennbar ist, welche zusätzlichen Beweismassnahmen zu einer anderen Erkenntnis führen könnten, ist von solchen abzusehen (vgl. den entsprechenden Antrag der Beschwerdeführenden, Urk. 10 Ziff. 3).
7. Nach dem Gesagten ist erstellt, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer 1 (und damit auch die Beschwerdeführerin 2) in den Jahren 2014 bis 2018 zu Recht als Nichterwerbstätige erfasst hat und diese die Sozialversicherungsbeiträge nach den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen zu entrichten haben. Da für die Jahre 2017 und 2018 nur über die Qualifikation im Grundsatz zu entscheiden ist und in Bezug auf die bereits verfügten und einspracheweise bestätigen Beitragsforderungen der Jahre 2014 bis 2016 keine Anhaltspunkte für Fehler vorliegen und solches auch nicht geltend gemacht wurde, ist der angefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
- Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSonderegger