Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2019.00022


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 15. Juli 2020

in Sachen

1.    X.___


2.    Y.___, geb. 2011


3.    Z.___, geb. 2011


Beschwerdeführerinnen


alle vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron

Maron Zirngast Rechtsanwälte

Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich


Beschwerdeführerinnen 2 und 3 gesetzlich vertreten durch die Mutter X.___


X.___ vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron

Maron Zirngast Rechtsanwälte

Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich


gegen


Schweizerische Ausgleichskasse SAK

Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genève 2

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1968, war seit 13. Oktober 2000 mit A.___ verheiratet. Dieser verstarb am 28. November 2010 (Urk. 9/3). Ein am 13. Dezember 2010 gestelltes Gesuch um Ausrichtung einer Witwenrente wies die damals zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, mit Entscheid vom 21. Dezember 2010 ab (Urk. 9/25 S. 12). Am 10. September 2011 brachte X.___ die Zwillinge Y.___ und Z.___ zur Welt. Am 16. November 2011 meldete sie sich bei der Ausgleichskasse für sich und ihre Töchter zum Bezug von Hinterlassenenleistungen an (Urk. 9/3). Nachdem die Ausgleichskasse zunächst mit Verfügung vom 31. Mai 2012 einen Anspruch auf Hinterlassenenleistungen verneint hatte (Urk. 9/8 S. 14), sprach sie diesen nach erhobener Einsprache hin mit Verfügung vom 27. Juli 2012 solche zu (Witwen- und Waisenrenten; vgl. auch Einspracheentscheid vom 30. Juli 2012; Urk. 9/8/7-12). Im Jahr 2013 übersiedelten die Versicherten nach Kenia. Die neu zuständige Schweizerische Ausgleichskasse SAK richtete die Hinterlassenenrenten weiterhin aus (vgl. etwa Urk. 9/10, Urk. 9/11 und Urk. 9/19).

    Nach Prüfung des weiteren Anspruchs im Rahmen einer regelmässigen Kontrolle stellte die Schweizerische Ausgleichskasse SAK mit Verfügung vom 20. September 2018 fest, dass – da X.___ beim Tod ihres Ehegatten sel. nicht vom ihm schwanger gewesen sei - die zugrundeliegenden Anspruchsvoraussetzungen nicht gegeben seien; es bestehe daher ab Oktober 2018 kein Anspruch auf Witwen- und Waisenrenten bzw. deren Ausrichtung werde eingestellt (Urk. 9/26). Gegen diese Verfügung - welche den am 22. Oktober 2018 in die Schweiz zurückgekehrten Versicherten erst in der Schweiz eröffnet werden konnte - erhoben diese am 14. Dezember 2018 Einsprache, welche von der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK mit Entscheid vom 2. Mai 2019 (Urk. 2) abgewiesen wurde.


2.    Hiergegen erhoben die Versicherten am 28. Mai 2019 (Urk. 1) Beschwerde mit den Anträgen (S. 2), ihnen seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten, der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Mai 2019 sei aufzuheben und die Hinterlassenenrenten an die Beschwerdeführerinnen 1-3 seien unverändert und unterbruchslos weiter zu bezahlen. Die Schweizerische Ausgleichskasse SAK ersuchte am 12. August 2019 (Urk. 8) um Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 26. August 2019 (Urk. 10) wurde den Beschwerdeführerinnen 1-3 Rechtsanwalt Jürg Maron, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest (Urk. 11 und Urk. 14).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) haben Witwen oder Witwer Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben. Laut Art. 46 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) ist die beim Tod des Ehemannes schwangere Ehefrau einer Witwe mit Kind im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AHVG gleichgestellt, wenn das Kind lebend geboren wird. Wird das Kind innert 300 Tagen seit dem Tod des Ehemannes geboren, wird vermutet, dass der verstorbene Ehemann der Vater des Kindes ist.

    Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 AHVG haben Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, Anspruch auf eine Waisenrente. Das nach dem Tod des Vaters geborene Kind hat Anspruch auf eine Waisenrente (Art. 47 Satz 1 AHVV).

1.2    Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) konkretisierte diese Bestimmungen in der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL) und legte in Rz 3403 in Bezug auf Art. 46 Abs. 1 AHVV (Witwenrente) fest, dass in Anlehnung an die zivilrechtlichen Bestimmungen eine Schwangerschaft der Ehefrau im Zeitpunkt des Todes des Ehemannes vermutet wird, sofern das Kind innert 300 Tagen seit dem Tode des Ehemannes geboren wird. Wird das Kind nach Ablauf von 300 Tagen seit der Verwitwung der Mutter geboren, so besteht kein Anspruch auf eine Witwenrente, es sei denn, die Witwe erbringe den Beweis, dass die Schwangerschaft im Zeitpunkt der Verwitwung schon bestand.

    Betreffend Waisenrente bestimmt Rz 3304 RWL, dass als Vater jener im Sinne des Zivilrechts gilt (Art. 252 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches [ZGB]).

1.3    Zwischen dem Kind und dem Vater wird das Kindesverhältnis kraft der Ehe der Mutter begründet oder durch Anerkennung oder durch das Gericht festgestellt (Art. 252 Abs. 2 ZGB). Stirbt der Ehemann, so gilt er gemäss Art. 252 Abs. 2 ZGB als Vater, wenn das Kind innert 300 Tagen nach seinem Tod geboren wird oder bei späterer Geburt nachgewiesenermassen vor dem Tod des Ehemannes gezeugt worden ist. Die Vermutung der Vaterschaft kann laut Art. 256 Abs. 1 ZGB beim Gericht angefochten werden vom Ehemann (1.) und vom Kind, wenn während seiner Minderjährigkeit der gemeinsame Haushalt der Ehegatten aufgehört hat (2.).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids aus (Urk. 2), es erscheine aufgrund der fallspezifischen Eigenschaften nach teleologischer Auslegung von Art. 47 AHVV stossend und nicht im Sinne des Gesetzes, einer Frau eine Hinterlassenenrente (sowie entsprechende Halbwaisenrenten) zuzusprechen, welche nachweislich die Kinder nicht mit dem verstorbenen Ehegatten gezeugt hat (S. 1). Die Geburt habe 33 Wochen und 5 Tage nach der Empfängnis stattgefunden. Diese komme auf den 18. Januar 2011 zu liegen. Da der Versicherte am 28. November 2010 verstorben sei, erhelle, dass er nicht der Vater der Kinder sei. Der Gesetzgeber verfolge mit den Gesetzesbestimmungen das Ziel, eingeschränkte Eigenversorgungskapazität nur dann auszugleichen, wenn die Hinterlassene vom verstorbenen Ehegatten schwanger gewesen sei, was vorliegend nachweislich nicht der Fall sei (S. 4).

    In ihrer Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, das Sozialversicherungsrecht übernehme zwar die 300-Tage-Regel des Zivilrechts. Die Niederkunft wäre bei normaler Schwangerschaft in der zweiten/dritten Novemberwoche des Jahres 2011 erfolgt (etwa 400 Tage nach der Empfängnis) und damit klar nach Ablauf der - ab 28. November 2010 zu rechnenden - 300 Tage zu liegen gekommen. Nach teleologischer Auslegung wollte - auf den vorliegenden Fall übertragen - der Gesetzgeber Nachkommen eines verstorbenen Versicherten schützen, die bis gegen Ende des Monats September 2011 geboren worden wären, wobei es sich vorliegend um Kinder handelt, die im Monat November 2011 hätten geboren werden sollen (und nach der gesetzlichen Vaterschaftsvermutung nicht mehr als Kinder des Versicherten gegolten hätten). Die Hinterlassenenleistungen hätten ihren Ursprung im Todesfall und schöpften ihre Daseinsberechtigung aus dem todesfallbedingten Verlust von Unterhaltsleistungen. Deshalb erscheine die Anknüpfung an den Todeszeitpunkt für die Voraussetzung einer Unterhaltsbeziehung als naheliegend. Es sei dem Zufall zuzuschreiben, dass die Kinder noch innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod des Versicherten geboren worden seien (Urk. 8 S. 3 ff.).

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, nach der anwendbaren Verordnungsbestimmung gelte der Verstorbene als Vater der Zwillinge, seien sie doch weniger als 300 Tage nach seinem Tod geboren worden. Es gelte die gesetzliche Vermutung. Die Hinterlassenenrente der AHV für die Witwe selber sei unabhängig davon, ob die Kinder, die sie im Zeitpunkt der Verwitwung haben müsse, vom Verstorbenen stammten oder nicht. Das Zivilrecht - worauf auch die Weisung des Bundesamtes für Sozialversicherungen verweise - gehe von der sozialen Elternschaft aus, nicht von einer biologischen. Deswegen sei auch die Anfechtungsklage sehr begrenzt, und die einzigen legitimierten Personen seien der Ehemann und das Kind selber, wenn während seiner Minderjährigkeit der gemeinsame Haushalt der Ehegatten aufgehört habe. Weitere Personen seien nicht legitimiert. Der Gesetzgeber habe also offensichtlich das Kindesverhältnis zwischen dem Kind und dem Ehemann der Mutter schützen wollen, egal, ob biologisch die Vaterschaft bestehe oder nicht. Vorliegend würden weder die Kinder noch der Verstorbene die Vaterschaft anfechten. Die Vermutung sei damit eine unwiderlegbare (Urk. 1 S. 6 ff.).


3.    Aktenkundig ist, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 am 28. November 2010 verstarb und die Zwillinge am 10. September 2011 - und damit innerhalb von 300 Tagen seit dessen Tod - auf die Welt kamen. Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 nicht der Vater der Kinder ist. Im Bericht des B.___ vom 17. November 2011 (Urk. 9/25/83) wurde die Intensivbehandlung von Z.___ vom 10. bis 27. September 2010 erwähnt und auf die Frühgeburt hingewiesen (33 5/7 Schwangerschaftswoche). Die Kinder wurden demgemäss Ende Januar 2011 gezeugt und damit gut zwei Monate nach dem Tod des Ehemannes der Beschwerdeführerin 1.

4.

4.1    In Bezug auf den Anspruch auf eine Witwenrente ist die Vaterschaft des verstorbenen Ehemannes von vornherein irrelevant. Nach der gesetzlichen Bestimmung ist einzig von Bedeutung, dass die Witwe im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder hat, nicht aber, dass der verstorbene Ehemann der Vater ist. Gleichgestellt sind Witwen, welche beim Tod des Ehemannes schwanger sind.

    Insofern hat die Verordnungsbestimmung von Art. 46 Abs. 1 AHVV einen unlogischen Aspekt, wenn sie mit der Nennung der 300-Tage-Regel einen Bezug zur Vaterschaft des Ehemannes herstellt. Dass der verstorbene Ehemann der Vater des Kindes ist, ist nicht Voraussetzung für einen Witwenrentenanspruch. Damit kann ein Sinn in der Nennung der 300-Tage-Regel nur dann gesehen werden, wenn damit die Prämisse der Schwangerschaft der Witwe im Zeitpunkt des Todes geschaffen werden soll. Denn das ist Voraussetzung für einen Witwenrentenanspruch.

4.2    Die Intention des Gesetzgebers ist offenkundig: Eine Witwe mit Kindern soll eine Witwenrente erhalten. Und dies auch, wenn das bereits gezeugte Kind erst nach dem Tod des Ehemannes zur Welt kommt. Wenn die Witwe im Todeszeitpunkt indes gar nicht schwanger war, besteht auch kein besonderes Schutzbedürfnis und damit auch kein Anrecht auf eine Witwenrente. Mit der Fiktion der Vaterschaft des Ehemannes (respektive der Schwangerschaft im Todeszeitpunkt) bei Geburt des Kindes innerhalb von 300 Tagen seit dessen Tod wurde eine Vermutung zu Gunsten der Witwe geschaffen, welche ansonsten beweispflichtig (mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit) für ihre Schwangerschaft wäre. Dass dies mit Unwägbarkeiten und erheblichen Belastungen einhergehen würde, leuchtet ebenso ein wie der Umstand, dass der Gesetzgeber dies den Witwen nicht zumuten wollte.

4.3    Indessen handelt es sich bei der 300-Tage-Regel lediglich um eine Vermutung. Die Verordnungsbestimmung ist diesbezüglich eindeutig. Ansonsten wäre die Formulierung der Verordnungsbestimmung anders zu wählen gewesen, etwa: «Wird das Kind innert 300 Tagen seit dem Tod des Ehemannes geboren, gilt der verstorbene Ehemann als Vater.». Dass es sich faktisch um eine unumstössliche Vermutung handeln soll, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, überzeugt nicht.

    Nach dem Tod des Ehemannes steht die zivilrechtliche Anfechtungsklage einzig dem Kind zu und auch dies nur, wenn während seiner Minderjährigkeit der gemeinsame Haushalt der Ehegatten aufgehört hat. Unterhaltsrechtlich führt diese Regelung zu keinem Geschädigten. Dem lebenden zahlungspflichtigen Ehegatten steht die Anfechtungsklage offen, der leibliche Vater, welcher ein Interesse an der Feststellung der Vaterschaft haben könnte, ist in dieser Konstellation nicht unterhaltspflichtig.

    Die aus dem Zivilrecht übernommene Regelung führt vorliegend zur Belastung der Ausgleichskasse. Ihr steht indes die Anfechtungsklage nicht offen. Bei der Argumentation der Beschwerdeführerin hätte die Beschwerdegegnerin 1 dies einfach so hinzunehmen. Und dies, obwohl nach der klaren Verordnungsbestimmung eine Schwangerschaft beim Tod des Ehemannes Voraussetzung für die Leistungszusprache und diese Voraussetzung nicht erfüllt ist.

    Dieses Ergebnis erscheint abwegig. Die Beschwerdeführerin 1 war beim Tod des Ehemannes erstellterweise nicht schwanger und hat nach der gesetzlichen Konzeption deshalb kein Anrecht auf eine Witwenrente. Die in der Verordnung aufgestellte Vermutung der Schwangerschaft beim Tod des Ehemannes wurde durch den Arztbericht umgestossen. Es ist bewiesen, dass sie im fraglichen Zeitpunkt nicht schwanger war. Dass im Zivilrecht nur die Anfechtungsklage zur Feststellung führen kann, dass der Ehemann nicht der Vater ist, spielt keine Rolle. Denn die Verordnungsbestimmung schränkt die Möglichkeiten möglicher Beweise für das Nichtbestehen einer Schwangerschaft nicht ein, namentlich nicht jene der einzig belasteten Versicherung.

4.4    Anzufügen bleibt, dass das so entstehende paradoxe Bild im relevanten Punkt kein solches ist. Zivilrechtlich gilt wohl der Verstorbene als Vater und die Beschwerdeführerin 1 als Mutter. Die vorliegend interessierende Frage ist aber nicht, ob der Verstorbene der Vater ist, sondern ob die Beschwerdeführerin 1 im Todeszeitpunkt schwanger war. Die zivilrechtliche Elternschaft des Ehepaars bedeutet nun aber nicht, dass die Beschwerdeführerin 1 auch vom Ehemann schwanger war. Das Zivilrecht beantwortet nur die Frage der Elternschaft, nicht jene der Schwangerschaft und das Zivilrecht leitet aus diesem Umstand (Schwangerschaft) keine rechtlichen Konsequenzen ab, weshalb es sich nicht rechtfertigt, für das Sozialversicherungsrecht solche zu begründen. Die der zivilrechtlichen Logik folgende naheliegende biologische Betrachtungsweise - bei Elternschaft von Mann und Frau war diese von ihm schwanger - rechtfertigt keine Leistungsbegründung zu Lasten der Versicherung, wenn bewiesen ist, dass eine Leistungsvoraussetzung - Schwangerschaft im Zeitpunkt des Todes des Ehemannes - nicht erfüllt ist.

4.5    Dieses Ergebnis stimmt auch mit versicherungsrechtlichen Überlegungen überein, wonach durch Handlungen nach Eintritt des versicherten Ereignisses (Tod des Ehemannes) aus diesen keine Versicherungsleistungen erworben werden können.

4.6    War die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Todes ihres Ehemannes nicht schwanger, steht ihr - da auch die alternativen Leistungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind - keine Witwenrente zu.


5.

5.1    In Bezug auf den Anspruch der Beschwerdeführerinnen 2-3 auf Waisenrenten ist demgegenüber die Vaterschaft des Verstorbenen relevant, hat doch ein Kind Anspruch auf eine Waisenrente, wenn dessen Vater oder Mutter gestorben ist, auch wenn es nach dem Tod eines Elternteils geboren wird.

5.2

5.2.1    Vorliegend ist bewiesen, dass der Verstorbene nicht der Vater der Beschwerdeführerinnen war. Fraglich ist, ob der Weisung der Verwaltung zu folgen ist, wonach als Vater nicht der biologische, sondern jener im Sinne des Zivilrechts gilt.

5.2.2    Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1).

5.3

5.3.1    Der Verweis auf die Regeln des Zivilrechts ist insofern problematisch, als nach diesen die Anfechtungsklage des zu Unterhalt verpflichteten Ehemannes offensteht, was nach dessen Tod nicht mehr der Fall ist. Der aus finanzieller Sicht Hauptinteressierte kann nach den zivilrechtlichen Regeln die Vaterschaft anfechten und ist - bei Obsiegen im Prozess - nicht unterhaltspflichtig. Der Ausgleichskasse steht ein solches Klagerecht nicht offen, weshalb sie ohne Rechtsbehelf dasteht. Dass sie damit unvermeidbar leistungspflichtig wird, ist ein massiver Unterschied zum Zivilrecht und nicht ohne nähere Betrachtung gerechtfertigt.

5.3.2    Mit der zivilrechtlichen Regelung wird unter anderem erreicht, dass der Unterhalt der Kinder gesichert ist respektive dass ein Unterhaltspflichtiger bestimmt wird. Ohne Anfechtung ist der Ehemann leistungspflichtig und das Kind versorgt. Mit der Verwaltungsweisung wird das gleiche Resultat erreicht, nämlich dass der Unterhalt des Kindes geregelt ist; die Waisenrente tritt an die Stelle der Zahlungen des unterhaltspflichtigen Ehemannes der Mutter. Der Unterhalt der Kinder soll nun nicht durch den Tod des Ehemannes der Mutter entfallen. Dies spricht dafür, dass der Verstorbene als Vater der Kinder gilt und die Beschwerdegegnerin Waisenrenten zu entrichten hat.

5.3.3    Indessen kann der Unterhalt der Kinder auch auf andere Weise gesichert werden. Diese sind - aufgrund der Aufhebung des gmeinsamen Haushaltes während der Unmündigkeit durch Tod des Ehemannes der Mutter (Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 6. Auflage, Art. 256 Rz 3) - zur Anfechtungsklage legitimiert. Nach erfolgreicher Anfechtung der Vaterschaft steht einer Vaterschaftsklage gegen den leiblichen Vater nichts mehr im Wege, welcher unterhaltspflichtig wird. Somit wäre ihr Unterhalt auf diese Weise gesichert.

    Das Kind wird diesen Weg wählen, wenn die emotionale Bindung zum biologischen Vater im Vordergrund steht oder aber wenn von diesem eine bessere finanzielle Absicherung zu erwarten ist. Damit hat es das Kind je nach eigener Interessenlage in der Hand, entweder durch Stillschweigen den Ehemann der Mutter oder durch zweifache Klage (Aberkennungs- und Vaterschaftsklage) den leiblichen Vater in die Pflicht zu nehmen. Nach der Verwaltungsweisung soll eben dieses Recht auch beim Tode des Ehemannes der Mutter beim betroffenen Kind verbleiben.

5.3.4    Auch wenn gewisse Zweifel an der Überzeugungskraft der Konkretisierung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen verbleiben, so erweist sich die fragliche Verwaltungsweisung als mögliche Lösung. Im Sinne der Rechtssicherheit ist diese demnach nicht in Frage zu stellen.

5.4    Die Bestätigung der Rechtmässigkeit der Verwaltungsweisung - beinhaltend die Übernahme der zivilgesetzlichen Regelung der Vaterschaft - führt dazu, dass die Beschwerdeführerinnen 2-3 als Kinder des Verstorbenen gelten. Ihnen stehen damit Hinterlassenenleistungen zu. In diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen.


6.

6.1    Nachdem die SVA des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, der Beschwerdeführerin 1 mit Verfügung vom 27. Juli 2012 (Urk. 9/8/11-12) und Einspracheentscheid vom 30. Juli 2012 (Urk. 9/8/7-9) eine Witwenrente zugesprochen hat, ist das Zurückkommen auf diesen Entscheid nur bei Vorliegen eines Rückkommenstitels möglich.

6.2    Eine prozessuale Revisiongemäss Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgmeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) fällt ausser Betracht. Zwar konnte der Beschwerdegegnerin der Umstand der Frühgeburt der Beschwerdeführerinnen 2-3 und damit die fehlende Schwangerschaft im Zeitpunkt des Todes des Ehemannes erst mit Beizug der Akten der SVA des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, am 24. August 2018 (Aktenübersicht Doc. No 25) bekannt sein. Der rentenzusprechenden SVA des Kantons Zürich war dieser Umstand indessen seit 22. September 2017 bekannt, als sie die Akten der Invalidenversicherung als Dokument Nr. 28/1-26 beizog und Kenntnis vom Bericht des B.___ vom 17. November 2011 (Urk. 9/25/83) betreffend Intensivbehandlung von Z.___ vom 10. bis 27. September 2010 mit Hinweis auf die Frühgeburt erlangte (Urk. 9/8/25/2 und Urk. 9/25/83). Die praxisgemässe Frist von 90 Tagen zur Revision nach Entdeckung der neuen Tatsachen (BGE 143 V 105 E. 2.1 mit Hinweisen) war bei Verfügungserlass am 20. September 2018 längst abgelaufen. Die Beschwerdegegnerin hat sich die Kenntnisse der SVA des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, selbstredend anrechnen zu lassen.

6.3

6.3.1    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 144 I 103 E. 2.2, 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1 mit Hinweis). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit liegt vor, wenn kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung besteht, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Dies ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (vgl. BGE 138 V 324 E. 3.3).

6.3.2    Die Witwenrentenzusprache durch die SVA des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 27./30. Juli 2012 (Urk. 9/8/7-12) erweist sich als zweifellos unrichtig im Sinne der Rechtsprechung, erfolgte doch die Leistungszusprache aufgrund unrichtigter Anwendung der massgeblichen Bestimmungen. Dass der Grund der Unrichtigkeit der Rechtsanwendung erst durch den nachträglich erkannten Umstand der fehlenden Schwangerschaft der Beschwerdeführerin 1 zum Zeitpunkt des Todes ihres Ehemannes bekannt wurde, ändert nichts an der objektiven Unrichtigkeit der Rechtsanwendung. Die Zusprache einer Witwenrente an eine zum Zeitpunkt des Todes des Ehemannes nicht schwangere Frau ist gesetzlich nicht vorgesehen und damit zweifellos unrichtig. Demgemäss war die Beschwerdegegnerin befugt, auf die Leistungszusprache zurückzukommen. Dass sie dies lediglich mit Wirkung pro futuro tat und nicht rückwirkend, gereicht der Beschwerdeführerin 1 zum Nutzen. Von der Androhung einer reformatio in peius ist bei der gegebenen Sachlage abzusehen.


7.

7.1    Zusammenfassend ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde festzustellen, dass die Beschwerdeführerinnen 2-3 weiterhin Anspruch auf eine Waisenrente haben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2    Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen 2-3 eine um die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen. Diese ist in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie nach Einsicht in die Kostennote von Rechtsanwalt Jürg Maron vom 7. Juli 2020 (Urk. 17) und unter Berücksichtigung der bereits im Prozess Nr. AB.2019.00023 betreffend unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren zugesprochenen Prozessentschädigung von Fr. 700.-- (Urteil vom 20. November 2019) auf Fr. 1‘164.55 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Im Übrigen Umfang von Fr. 1‘164.50 ist er aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Beschwerdeführerin 1 wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) betreffend Nachzahlungspflicht aufmerksam gemacht.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Mai 2019 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerinnen 2-3 weiterhin und unterbruchslos je Anspruch auf eine Waisenrente haben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen 2-3, Rechtsanwalt Jürg Maron, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'164.55 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. Im übrigen Umfang von Fr. 1'164.50 wird Rechtsanwalt Jürg Maron, Zürich, aus der Gerichtskasse entschädigt.

    Die Beschwerdeführerin 1 wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Jürg Maron

- Schweizerische Ausgleichskasse SAK unter Beilage einer Kopie von Urk. 17

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).







Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSonderegger