Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2019.00028


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 22. Oktober 2019

in Sachen

1.    X.___


2.    Y.___


Beschwerdeführende


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1955, ist mit Y.___, geboren 1957, verheiratet. Auf entsprechende Anmeldung hin sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, mit Verfügung vom 22. Februar 2019 mit Wirkung ab 1. Mai 2019 eine plafonierte Altersrente im Betrag von Fr. 1'770.-- zu (Urk. 6/11).

    Wegen des Anspruchs seiner Ehefrau auf eine Altersrente setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Invalidenrente von Y.___ neu fest. Mit Verfügung vom 22. Februar 2019 sprach sie ihm mit Wirkung ab dem 1. Mai 2019 eine plafonierte Invalidenrente im Betrag von Fr. 1'785.-- zu (Urk. 7/2).

1.2    X.___ erhob am 22. März 2019 Einsprache gegen die Verfügung der Ausgleichskasse vom 22. Februar 2019 (Urk. 6/4). Am selben Tag erhob Y.___ ebenfalls «Einsprache» gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 22. Februar 2019 (Urk. 7/1).

1.3    In der Folge setzte die Ausgleichskasse X.___ am 9. Mai 2019 eine Frist von 20 Tagen an, um ihre Einsprache hinreichend zu begründen und einen Antrag zu stellen (Urk. 2).


2.    Dagegen erhoben X.___ und Y.___ am 7. Juni 2019 beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 15. August 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten in Sachen X.___ [Urk. 6/1-12] und Y.___ [Urk. 7/1-4]), was den Beschwerdeführenden zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Beide Beschwerdeführer sind berechtigt, jeweils in eigenem Namen gegen die Rentenverfügung ihres Ehepartners ein Rechtsmittel zu ergreifen, weil sich der Entscheid über die Plafonierung der einen Rente auf die Höhe der jeweils anderen auswirkt (vgl. BGE 126 V 455, 127 V 119 E. 1; Urteil des Bundesgerichts H 244/01 vom 14. Juli 2003 E. 1).


2.    

2.1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf den ersten Teil des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 AHVG).

2.2    Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ASTG).

2.3    

2.3.1    Gegen Verfügungen (Art. 49 Abs. 1 ATSG) kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG).

2.3.2    Gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) müssen die Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten.

    Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV).

2.4    Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann beim kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG, Art. 57 ATSG).


3.    Beim angefochtenen Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 9. Mai 2019 (Urk. 2) handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Einspracheverfahren mit welchem der Beschwerdeführerin 1 Frist angesetzt wurde, um ihre Einsprache vom 22. März 2019 (Urk. 6/4) gegen die Verfügung vom 22. Februar 2019 betreffend Altersrente (Urk. 6/11) hinreichend zu begründen und einen Antrag zu stellen (Urk. 2 S. 1). In ihrer Einsprache vom 22. März 2019 führte die Beschwerdeführerin 1 aus, dass sie gegen die Verfügung vom 22. Februar 2019 Einspruch erhebe. Die Verfügung sei nicht ausreichend mit den gesetzlichen Grundlagen begründet. Des Weiteren benötige sie für die weitere finanzielle Planung die kompletten Berechnungsgrundlagen, Auszüge aus ihrem individuellen Konto sowie die rechtliche Begründung der Plafonierung (Urk. 6/4). Mit dieser Eingabe stellte die Beschwerdeführerin somit kein Rechtsbegehren beziehungsweise keinen Antrag zur Änderung der angefochtenen Verfügung vom 22. Februar 2019 (Urk. 6/11) - zum Beispiel einen Antrag auf eine Altersrente ohne Plafonierung - und begründete auch nicht, weshalb diese Verfügung aus ihrer Sicht unrichtig ist. Damit fehlten ein Antrag und eine Begründung der Einsprache, weshalb die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin 1 mit dem angefochtenen Zwischenentscheid vom 9. Mai 2019 (Urk. 2) zu Recht eine Nachfrist zur Verbesserung ihrer Einsprache angesetzt hat (Art. 10 Abs. 1 und 5 ATSV).

    Demnach ist die Beschwerde der Beschwerdeführenden vom 7. Juni 2019 (Urk. 1) - insoweit als sie sich gegen den Zwischenentscheid der Beschwerdegegnerin vom 9. Mai 2019 (Urk. 2) richtet - abzuweisen.


4.    Insoweit sich die Beschwerdeführenden mit ihrer Beschwerde vom 7. Juni 2019 gegen die Plafonierung der Altersrente der Beschwerdeführerin 1 wenden, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, weil dazu noch keine beim Sozialversicherungsgericht anfechtbaren Entscheide gefällt wurden.

    Zur Behandlung dieser Vorbringen der Beschwerdeführenden ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zu überweisen (Art. 30 ATSG).


5.    Demgegenüber stellt sich die Rechtslage in Bezug auf die Invalidenrente des Beschwerdeführers 2 anders dar.

5.1    Zwar ist die Beschwerdegegnerin gemäss Art. 60 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) unter anderem beauftragt, die Berechnung der Renten durchzuführen. Jedoch bleibt hinsichtlich der Invalidenrenten die IV-Stelle verfügende Instanz. Im Unterschied zum Verfahren gemäss AHVG können Verfügungen der IV-Stelle nicht mittels Einsprache angefochten werden. Gemäss Art. 57a Abs. 2 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Entscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG. Gegen den Vorbescheid können die Parteien innert einer Frist von 30 Tagen schriftlich oder mündlich Einwände vorbringen (Art. 73bis Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Dieses Verfahren kommt indes nur zur Anwendung, soweit IV-spezifische Aspekte eines Entscheids über eine IV-Leistung in Frage stehen. Soweit indes AHV-analoge Leistungselemente Gegenstand der neuen Verfügung sind - wie im vorliegenden Fall, wo einzig die Plafonierung der Invalidenrente aufgrund des neuen Anspruchs auf Altersrente des Ehegatten zur Neuverfügung der Invalidenrente führte - kommt das Vorbescheidverfahren nach Art. 57a IVG nicht zum Zug. Jedoch ist vor dem Erlass einer Verfügung, mit welcher die Invalidenrente eine neue Berechnung erfährt, dem Versicherten das rechtliche Gehör zu gewähren (BGE 134 V 97 E. 2).

5.2    Gegen die Verfügung vom 22. Februar 2019 betreffend Neufestsetzung der Invalidenrente (Urk. 7/2) erhob der Beschwerdeführer 1 mit Schreiben vom 22. März 2019 «Einsprache» und wandte ein, dass die Verfügung ungenügend begründet sei (Urk. 7/1). Dieses Schreiben erfolgte innert Beschwerdefrist und ist - da nach Lage der Akten der Verfügung vom 22. Februar 2019 kein Verfahren zur Wahrung des rechtlichen Gehörs voranging - als Teil des Verfahrens zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zu betrachten. Damit bleibt festzuhalten, dass die IV-Rentenverfügung vom 22. März 2019 noch nicht in formelle Rechtskraft erwachsen konnte. Sollte im weiteren Verfahren keine Einigung stattfinden beziehungsweise der Beschwerdeführer 1 nach Darlegung der Rechtslage an der Beschwerde gegen die IV-Rentenverfügung vom 22. Februar 2019 festhalten wollen, wäre die Eingabe vom 22. März 2019 gemäss Art. 30 ATSG an die zuständige Instanz weiterzuleiten und wird das zuständige Gericht zu prüfen haben, ob das entsprechende Schreiben beziehungsweise die allenfalls ergänzte Beschwerdeschrift den formellen Anforderungen an eine Beschwerde genügt.

    Damit ist in Bezug auf die Neuverfügung der Invalidenrente des Beschwerdeführers 1 die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Sache zur Wahrung des rechtlichen Gehörs an die IV-Stelle zu überweisen beziehungsweise im Namen der IV-Stelle das Verfahren zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers fortzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2.    Zur Behandlung der Eingaben der Beschwerdeführenden, welche sich nicht gegen den angefochtenen Zwischenentscheid vom 9. Mai 2019, sondern die verfügte Rentenplafonierung richten, wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen überwiesen.

3.    Das Verfahren ist kostenlos.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage von Urk. 1-3

- Bundesamt für Sozialversicherungen

    sowie:

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Kenntnisnahme

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber



HurstHübscher