Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2019.00029


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 17. Juni 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Schweizerische Ausgleichskasse SAK

Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genève 2

Beschwerdegegnerin















Sachverhalt:

1.    Mit Verfügung vom 29. August 2018 sprach die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Ausgleichskasse) X.___ (geboren am 1. Februar 1953) eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 961.-- und zwei Kinderrenten für die Töchter Y.___ und Z.___ von je Fr. 385.-- ab 1. März 2018 zu (Urk. 10/36). Dagegen erhob X.___ am 22. September 2018 Einsprache (Urk. 10/50, vgl. auch Urk. 10/54/4). Die Ausgleichskasse wies die Einsprache mit Entscheid vom 10. Mai 2019 ab (Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 10. Mai 2019 erhob X.___ am 8. Juni 2019 Beschwerde. Sinngemäss beantragte er eine höhere Altersrente. Er führte dazu aus, dass das von ihm vom 26. März bis 30. Juni 2018 erzielte Einkommen bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt worden sei, obschon er eine Kopie des Lohnausweises eingereicht habe. Zudem habe er einen Antrag auf Rentenaufschub gestellt (Urk. 1, 3). Die Ausgleichskasse schloss in der Beschwerdeantwort vom 20. September 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was X.___ zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

1.2

1.2.1    Der Aufschub des Beginns des Rentenbezugs bildete weder Gegenstand der Verfügung vom 29. August 2018 noch des Einspracheentscheids vom 10. Mai 2019 (Urk. 2, 10/36; vgl. dazu auch Urk. 10/76). Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

1.2.2    Jedoch ist noch auf Folgendes hinzuweisen:

    Personen, die Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, können den Beginn des Rentenbezuges mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufschieben und innerhalb dieser Frist die Rente von einem bestimmten Monat an abrufen (Art. 39 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Die aufgeschobene Altersrente und die sie allenfalls ablösende Hinterlassenenrente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht (Art. 39 Abs. 2 AHVG; vgl. zur Erhöhung Art. 55ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Art. 39 Abs. 3 AHVG verleiht dem Bundesrat unter anderem die Kompetenz, das Verfahren des Rentenaufschubs zu regeln. Davon hat er Gebrauch gemacht und unter anderem verordnet, dass der Aufschub innert eines Jahres vom Beginn der Aufschubsdauer an schriftlich zu erklären ist (Art. 55quater Abs. 1 Satz 2 AHVV), dass eine aufgeschobene Altersrente, wenn sie abgerufen wird, vom folgenden Monat an ausbezahlt wird und dass eine Nachzahlung von Renten ausgeschlossen ist (Art. 55quater Abs. 3 AHVV).

    Nachdem der Beschwerdeführer zunächst um einen Rentenbezug ab 1. April 2018 ersucht hatte, stellte er am 20. März 2018 einen Antrag auf Aufschub der Rente (Urk. 10/7/12, 10/20). Am 5. Juli 2018 erkundigte er sich, ob dieser Antrag stornierbar sei (Urk. 10/30/1). In Anbetracht dessen wurden am 29. August 2018 die Alters- und Kinderrenten verfügt (Urk. 10/36). In der Einsprache vom 22. September 2018 wies er unter anderem darauf hin, dass er einen Antrag auf Aufschub gestellt habe (Urk. 10/50). Mit Schreiben vom 3. Januar 2019 machte ihn die Ausgleichskasse auf die Voraussetzungen des Rentenaufschubs aufmerksam und erklärte ihm, dass eine rückwirkende Geltendmachung des Rentenaufschubs noch möglich sei. Dies gelte allerdings nur, wenn er die seit dem 1. März 2018 bezogenen Leistungen zurückerstatte (Urk. 10/52). Mit Schreiben vom 1. Februar 2019 teilte der Beschwerdeführer schliesslich mit, dass er den Bezug der Alters- und Kinderrenten nicht aufschieben wolle (Urk. 10/54). Dementsprechend unterliess er eine Rückzahlung der bereits bezogenen Renten (vgl. Urk. 9 S. 3; vgl. ferner Urk. 10/76). Im jetzigen Zeitpunkt ist ein Aufschub aus zeitlichen Gründen nicht mehr möglich, da die Jahresfrist seit Eintritt ins Rentenalter (Art. 55quater Abs. 1 Satz 1 AHVV) abgelaufen ist.


2.

2.1    Zu prüfen ist also, ob die Ausgleichskasse das vom Beschwerdeführer vom 26. März bis 30. Juni 2018 erzielte Einkommen (in der Höhe von Fr. 32'441.--) bei der Rentenberechnung zu Recht nicht berücksichtigt hat.

2.2    Nach Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berücksichtigt.

2.3    Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Altersrente und die beiden Kinderrenten mit Wirkung ab 1. März 2018. Anrechenbar ist ihm deshalb - wie sich aus der Bestimmung von Art. 29bis Abs. 1 AHVG (E. 2.2 hiervor) ergibt - das bis 31. Dezember 2017 erzielte Erwerbseinkommen. Dementsprechend ist das vom 26. März bis 30. Juni 2018 erzielte Einkommen bei der Rentenberechnung nicht zu berücksichtigen. Eine Ausnahme wird vom Gesetz nicht vorgesehen.

2.4    Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Schweizerische Ausgleichskasse SAK

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSonderegger