Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2019.00031
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 8. September 2020
in Sachen
Dr. X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Werner Schnellmann
Werner Schnellmann Treuhand AG, Steuerberater / Bücherexperte
Hofackerstrasse 6, 8311 Brütten
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
1. Y.___
Beigeladene
2. Z.___
Beigeladene
Sachverhalt:
1. Dr. A.___ benötigte altersbedingt Hilfe. Zu diesem Zwecke ging er Arbeitsverhältnisse ein (Urk. 7/71). Mit seinem Tod am 6. April 2018 fielen diese dahin (Urk. 7/74-77). Die beiden Angestellten Y.___ und Z.___, die ihn zuletzt betreuten, erhielten eine Abfindung von Fr. 50'000.-- beziehungsweise Fr. 5'000.-- (Urk. 7/76/6). Mit Verfügung vom 5. Juli 2018 erhob die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, AHV-Beiträge auf diese Zahlungen (Urk. 7/82). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 31. Mai 2019 fest (Urk. 2).
2. Dagegen liess der von Dr. A.___ eingesetzte Willensvollstrecker, Dr. X.___, mit Eingabe vom 20. Juni 2019 Beschwerde erheben und die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragen (Urk. 1 S. 2). Die Ausgleichskasse schloss am 28. August 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 24. September 2019 wurden Y.___ und Z.___ zum Verfahren beigeladen, sie verzichteten beide auf eine Stellungnahme (Urk. 11, 13).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2. Streitig ist, ob die Abfindungen an Y.___ und Z.___ von Fr. 50'000.-- beziehungsweise Fr. 5'000.-- der AHV-Beitragspflicht unterliegen. Der Beschwerdeführer hält dafür, dass diese Zahlungen als Leistungen bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen zu behandeln seien. Damit unterlägen sich nicht der Beitragspflicht (Urk. 1). Demgegenüber stellt sich die Ausgleichskasse auf den Standpunkt, die beiden Beigeladenen hätten Dr. A.___ gepflegt, die Arbeitsverhältnisse somit mit Rücksicht auf seine Person eingegangen worden. Mit seinem Tod seien sie dahingefallen. Darin könne jedoch keine Entlassung aus betrieblichen Gründen erblickt werden. Davon spreche man nur bei Betriebsschliessungen, -zusammenlegungen und -restrukturierungen, also bei kollektiven Entlassungen (Urk. 2, 6).
3.
3.1 Nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) werden vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, Beiträge erhoben. Als massgebender Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonst wie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist. Grundsätzlich unterliegen nur Einkünfte, die tatsächlich geflossen sind, der Beitragspflicht (BGE 133 V 153 E. 3.1 mit Hinweisen).
3.2
3.2.1 In Art. 8 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) hat der Bundesrat von der ihm gemäss Art. 5 Abs. 4 AHVG zustehenden Befugnis Gebrauch gemacht und bestimmte Sozialleistungen sowie Zuwendungen des Arbeitgebers anlässlich besonderer Ereignisse vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausgenommen.
3.2.2 Nicht zum massgebenden Lohn gehören gemäss Art. 8 lit. c AHVV Zuwendungen des Arbeitgebers beim Tod Angehöriger von Arbeitnehmern, an Hinterlassene von Arbeitnehmern, bei Firmenjubiläen, Verlobung, Hochzeit oder Bestehen von beruflichen Prüfungen. Unter Zuwendungen im Sinne dieser Bestimmung fallen auch Vermächtnisse des Arbeitgebers zugunsten der Belegschaft, sofern die einzelne Zuwendung einen Monatslohn nicht übersteigt (BGE 101 V 1; vgl. ferner Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über den massgebenden Lohn (WML), gültig ab 1. Januar 2019, Stand: 1. Januar 2020, Rz 2159).
3.2.3 Art. 8ter AHVV sieht vor, dass Leistungen des Arbeitgebers bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen bis zur Höhe des viereinhalbfachen Betrages der maximalen jährlichen Altersrente vom massgebenden Lohn ausgenommen sind (Abs. 1). Als betriebliche Gründe gelten Betriebsschliessungen, -zusammenlegungen und -restrukturierungen. Eine Betriebsrestrukturierung liegt vor, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 53b Absatz 1 Buchstabe a oder b des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) für eine Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung, welche die obligatorische berufliche Vorsorge durchführt, erfüllt sind (Abs. 2 lit. a); oder im Falle einer durch Sozialplan geregelten kollektiven Entlassung (Abs. 2 lit. b).
3.3
3.3.1 Zu Art. 8ter AHVV hält das BSV in Randziffer 2133 ff. der WML fest, dass Leistungen, mit denen einzelne Arbeitnehmende individuell begünstigt werden, zum massgebenden Lohn gehören. Nach objektiven und sozialen Kriterien abgestufte Leistungen (z.B. nach Alter, Dienstjahren und letztem Lohn) können hingegen davon ausgenommen werden (Rz 2134). Bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen gehört derjenige Teil der Leistungen der Arbeitgebenden, welcher die Höhe des viereinhalbfachen Betrages der maximalen jährlichen Altersrente übersteigt, zum massgebenden Lohn (Rz 2136). Als betriebliche Gründe gelten Betriebsschliessungen, -zusammenlegungen und -restrukturierungen (Rz 2137). Eine Betriebsrestrukturierung liegt vor, wenn bei der Vorsorgeeinrichtung, welche die obligatorische berufliche Vorsorge durchführt, die Voraussetzungen für eine Teilliquidation nach Art. 53b Abs. 1 Bst. a oder b BVG erfüllt sind oder im Falle einer durch einen Sozialplan geregelten kollektiven Entlassung (Rz 2138). Wird trotz Entlassungen keine Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung vorgenommen, liegt eine Betriebsrestrukturierung im Sinne von Art. 8ter AHVV auch dann vor, wenn eine durch Sozialplan geregelte kollektive Entlassung erfolgt (Rz 2142). Als Sozialplan gilt eine Vereinbarung, in welcher die Arbeitgebenden und die Arbeitnehmenden die Massnahmen festlegen, mit denen Kündigungen vermieden, deren Zahl beschränkt sowie deren Folgen gemildert werden (vgl. Art. 335h Abs. 1 des Obligationenrechts, OR; Rz 2143). Als kollektiv gilt eine Entlassung, von der ein grösserer Teil der Belegschaft betroffen ist. Die Arbeitnehmerzahlen gemäss Art. 335i OR können als Richtwert herangezogen werden (Rz 2144).
3.3.2 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 139 V 122 E. 3.3.4 mit Hinweisen).
4.
4.1 Als betriebliche Gründe gemäss Art. 8ter AHVV gelten Betriebsschliessungen, -zusammenlegungen und -restrukturierungen. Einzig der Begriff der Betriebsrestrukturierung wird im Gesetz näher umschrieben. Auch die WML definiert die Begriffe der Betriebsschliessung und -zusammenlegung nicht näher. Bei den verschiedenen Konstellationen, die als betriebliche Gründe zusammengefasst werden, handelt es sich um gleichgelagerte Tatbestände (BGE 133 V 153). Aus der Entstehungsgeschichte von Art. 8ter AHVV ergibt sich, dass davon Entschädigungen erfasst werden sollen, die im Rahmen von Sozialplänen, kollektiven Entlassungen oder ähnlichen Sachverhalten geleistet werden (Erläuterungen AHVV [2008] zu Art. 8ter AHVV, vgl. auch BGE 133 V 153). Davon geht auch die WML aus, indem sie individuelle Begünstigungen an einzelne Arbeitnehmer vom Geltungsbereich von Art. 8ter AHVV ausnimmt. Triftige Gründe, die gegen diese Konkretisierung sprechen, sind keine erkennbar.
4.2 Die in Frage stehenden Abfindungen können nicht als Sozialplan, Entschädigungen infolge kollektiver Entlassungen oder Ähnliches qualifiziert werden. Der Ausgleichskasse ist beizupflichten, dass die Abfindungen als Zuwendungen vom Arbeitgeber anlässlich besonderer Ereignisse und damit unter Art. 8 lit. c AHVV zu subsumieren sind (Urk. 2 S. 2). Ihren Grund haben sie im Tod des Arbeitgebers. Dabei ist die Treue zum Arbeitgeber von wesentlicher Bedeutung, da sich die Höhe der Zuwendung an der Dauer des Anstellungsverhältnisses bemisst. Ob die Leistungen aufgrund einer letztwilligen Verfügung zur Ausrichtung gelangten oder von den Erben so bestimmt wurde, geht aus Akten nicht hervor. Der Unterschied der Leistungen liegt aber bloss im zugrundeliegenden Rechtsgeschäftes, nicht dagegen in Bezug auf den für die Beitragspflicht massgebenden wirtschaftlichen Tatbestand und ist daher ohne Belang (BGE 101 V 1 E. 3c).
4.3 Laut WML, Rz 2159 f., fallen Zuwendungen beim Tod des Arbeitgebers dann nicht unter den massgebenden Lohn, wenn sie einen Monatslohn nicht übersteigen; andernfalls ist der gesamte Wert der Zuwendung beitragspflichtig. Diese Beschränkung der Beitragsbefreiung ist nicht zu beanstanden. Das Bundesgericht hat wiederholt vergleichbare Regelungen für rechtmässig erklärt (BGE 111 V 78, 106 V 133, AHI 2004 S. 164).
Da die in Frage stehenden Zuwendungen unbestrittenermassen mehr als einen Monatslohn betragen, sind sie von der Beitragspflicht nicht ausgenommen. Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Werner Schnellmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Y.___
- Z.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
DaubenmeyerSonderegger