Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2019.00034


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Locher

Urteil vom 2. September 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin
















Sachverhalt:

1.    Die 1953 geborene X.___ meldete sich am 15. Oktober 2018 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zum Bezug einer Hilflosenentschädigung der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an. Das Formular wurde durch Angaben von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ergänzt (Urk. 5/43). Mit Verfügung vom 22. Oktober 2018 wies die Ausgleichskasse das Leistungsbegehren ab (Urk. 5/44). Nach dagegen erhobener Einsprache (Urk. 5/45) und Aufforderung durch die Verwaltung reichte die Versicherte am 4. März 2019 (Eingangsdatum bei der Ausgleichskasse) den Fragebogen zur Hilfeleistung vom 4./5. Januar 2019 ein (Urk. 5/55). Mit Einspracheentscheid vom 31. Mai 2019 hielt die Verwaltung an der Leistungsablehnung fest (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 28. Juni 2019 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 22. Oktober 2018 sei aufzuheben und es sei ihr eine Hilflosenentschädigung zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2019 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 21. August 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6).


3.    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden, die innert angemessener Frist einen Einspracheentscheid zu fällen hat (Art. 52 ATSG). Hiergegen steht dann wiederum die Beschwerde offen (Art. 56 Abs. 1
und 57 ATSG).

1.2    In ihrer Beschwerdeschrift vom 28. Juni 2019 verlangt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 22. Oktober 2018 (Urk. 1). An deren Stelle ist indes der Einspracheentscheid vom 31. Mai 2019 (Urk. 2) getreten (BGE 131 V 407 E 2.1.2.1), weshalb sie im vorliegenden Verfahren nicht Anfechtungsgegenstand sein kann. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeschrift der Einspracheentscheid beilag, ist von einem Schreibversehen und einem Antrag auf Aufhebung des Entscheids vom 31. Mai 2019 auszugehen.


2.    

2.1    Nach Art. 43bis des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) haben Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Abs. 1 Satz 1). Dem Bezug einer Altersrente ist der Rentenvorbezug gleichgestellt (Abs. 1 Satz 2). Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sinngemäss anwendbar (Abs. 5 Satz 1). Gestützt auf die ihm in Art. 43bis Abs. 5 Satz 3 AHVG eingeräumte Befugnis zum Erlass ergänzender Vorschriften erklärte der Bundesrat in Art. 66bis Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) für die Bemessung der Hilflosigkeit Art. 37 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. a–d der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) für sinngemäss anwendbar.

2.2    Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):

Ankleiden, Auskleiden;

Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

Essen;

Körperpflege;

Verrichtung der Notdurft;

Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

2.3    Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 IVV). Wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), gilt die Hilflosigkeit demgegenüber als mittelschwer (Art. 37 Abs. 2 IVV). Als leicht wird die Hilflosigkeit gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV eingestuft, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), einer andauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), einer durch Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c) oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d). Die lebenspraktische Begleitung (Art 37 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 lit. e IVV, Art. 38 IVV) findet in der AHV keine Berücksichtigung (vgl. Art. 66bis Abs. 1 AHVV; BGE 133 V 569).


3.

3.1    Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Bereich Fortbewegung (im oder ausser Haus)/Pflege gesellschaftlicher Kontakte in regelmässiger und erheblicher Weise auf Hilfe angewiesen ist. Vor diesem Hintergrund kann auf Weiterungen hierzu verzichtet werden.

    Dass die Beschwerdeführerin in den übrigen fünf alltäglichen Lebensverrichtungen auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen ist, wird von ihr im Fragebogen zur Hilfeleistung vom 4./5. Januar 2019 nicht (mehr) geltend gemacht (Urk. 5/55). Insbesondere verneint sie die Erforderlichkeit einer Dritthilfe im Bereich Verrichten der Notdurft, nachdem sie im Rahmen der Leistungsanmeldung vom 15. Oktober 2018 eine solche noch angeführt hatte (Urk. 5/43 S. 5). Diesbezüglich ist ohnehin anzufügen, dass die von ihr beschriebene Art der Hilfe (Hilfe bei Reinigung, Bügeln etc.) nicht unter die besagte Teilfunktion, die im Zusammenhang mit der Entleerung der Blase oder des Darms steht, fällt. Die Kleiderpflege gilt nicht als alltägliche Lebensverrichtung. Diesbezüglich liegt Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person für die Körperreinigung beziehungsweise das Überprüfen der Reinlichkeit, für das Ordnen der Kleider oder für das Absitzen beziehungsweise Wiederaufstehen der Hilfe Dritter bedarf. Hilflosigkeit ist ferner bei einer unüblichen Art der Verrichtung der Notdurft gegeben (zum Beispiel Topf ans Bett bringen und entleeren, Urinflasche reichen, mit dem Urinal ausrüsten, regelmässige Hilfe beim Urinieren usw. [Rz 8021 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung vom 1. Januar 2015, Stand 1. Januar 2018, KSIH]). Auch in der Beschwerdeschrift vom 28. Juni 2019 gibt sie nicht konkret an, in welcher Teilfunktion sie (neu) fremder Hilfe bedarf. Eine Hilfsbedürftigkeit ist nicht erkennbar.

3.2    

3.2.1    Damit bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin eine andauernde persönliche Überwachung oder eine ständige und besonders aufwendige Pflege benötigt. Diesbezüglich fällt auf, dass sie bei der Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung der AHV vom 15. Oktober 2018 einen entsprechenden Bedarf (noch) explizit negierte (Urk. 5/43 S. 5 f.), während sie im knapp drei Monate später, nach Erlass der leistungsablehnenden Verfügung ausgefüllten Fragebogen zur Hilfeleistung bei beiden Punkten ein seit etwa anfangs 2016 bestehendes Erfordernis angab (Urk. 5/55 S. 5).

3.2.2    Der pflegerische Hilfsbedarf erschöpft sich in der Abgabe von Medikamenten (Urk. 5/55 S. 5). Dies allein erreicht die für eine leichte Hilflosigkeit erforderliche Intensität der pflegerischen Verrichtung nicht, zumal sie keinen grossen Zeitaufwand erfordert, keine besonders hohen Kosten verursacht und – soweit ersichtlich – nicht unter erschwerenden Umständen zu erfolgen hat (Rz 8057 KSIH).

3.2.3    Das Erfordernis der dauernden persönlichen Überwachung bezieht sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen und ist deshalb von der indirekten Dritthilfe zu unterscheiden. Hilfeleistungen, die bereits als direkte oder indirekte Hilfe in einem Bereich der alltäglichen Lebensverrichtung Berücksichtigung gefunden haben, können bei der Beurteilung der Überwachungsbedürftigkeit nicht nochmals ins Gewicht fallen. Es handelt sich vielmehr um eine Art medizinischer oder pflegerischer Hilfeleistung, welche infolge des physischen, geistigen oder psychischen Zustandes der versicherten Person notwendig ist. Die Notwendigkeit der persönlichen Überwachung ist beispielsweise dann gegeben, wenn eine versicherte Person wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden kann. Es ist nur eine dauernde persönliche Überwachung von einer gewissen Intensität anspruchsbegründend. Da die Voraussetzungen in Bezug auf die Dritthilfe bei Vornahme der Lebensverrichtungen im Zusammenhang mit der leichten Hilflosigkeit weit weniger umfassend sind als bei der schweren Hilflosigkeit (Art. 37 Abs. 1 IVV), ist der dauernden persönlichen Überwachung im Rahmen von Art. 37 Abs. 3 lit. b IVV ein grösseres Gewicht beizumessen und nicht bloss ein minimales wie bei Art. 37 Abs. 1 IVV. Aus einer bloss allgemeinen und kollektiven Aufsicht (etwa im Rahmen eines Heims, einer Klinik oder einer Behindertenwerkstätte) kann keine rechtlich relevante Hilflosigkeit abgeleitet werden. Eine dauernde persönliche Überwachung setzt vielmehr die Notwendigkeit einer auf die Person der versicherten Person bezogenen Überwachung durch eine damit betraute Person voraus, die gezielter ist als die kollektive Aufsicht. Das Erfordernis der Dauer bedingt indes nicht, dass die betreuende Person ausschliesslich an die überwachte Person gebunden ist, und hat auch nicht die Bedeutung von «rund um die Uhr», sondern ist als Gegensatz zu «vorübergehend» zu verstehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_158/2008 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen).

    Bei der Beschwerdeführerin ergibt sich keine Überwachungsbedürftigkeit im dargelegten Sinne. Die benötigte Überwachung (tägliche Besuche; Urk. 5/55 S. 5) ist im Sinne einer allgemeinen Aufsicht zu verstehen und nicht mit aktiven Handlungen verbunden. Namentlich ist den Akten sodann nicht zu entnehmen, dass eine akute Suizidgefahr vorliegt und die Beschwerdeführerin deswegen dauernd überwacht werden müsste. Währenddem Dr. Y.___ am 15. Oktober 2018 noch jegliche Hinweise auf einen suizidalen Zustand vermissen liess (Urk. 5/43/6), führte er am 4. Januar 2019 (Urk. 5/55/5) aus, die Beschwerdeführerin müsse täglich besucht und ihr psychischer Zustand wegen einer möglichen Suizidalität überwacht und kontrolliert werden. Ohne Präzisierung der Umstände und mit dem Hinweis auf eine bloss mögliche Suizidalität erreicht die Überwachung nicht die nötige Intensität, um als anspruchsrelevant zu gelten.

3.3    Damit sind die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer Hilflosenentschädigung leichten Grades nicht gegeben.


4.    Nach dem Gesagten ist der Einspracheentscheid vom 31. Mai 2019 nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLocher