Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2019.00035


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 14. August 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Realit Treuhand AG

Bahnhofstrasse 41, Postfach, 5600 Lenzburg 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___ meldete sich im Jahr 2004 mit der Firmenbezeichnung Y.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse (nachfolgend Ausgleichskasse Zürich), als Selbständigerwerbender an (Urk. 7/1). Im Jahr 2004 wurde er mit der Firma Z.___ bei der Ausgleichskasse des Kantons Zug gemeldet (Urk. 7/29). Gestützt auf die Selbstangaben von X.___ über ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 356'500.-- im Jahr 2012 (Urk. 7/85/2) setzte die Ausgleichskasse Zürich die Beiträge für das Beitragsjahr 2012 mit Nachtragsverfügung vom 21. Juni 2013 auf Fr. 38'956.20 fest (Urk. 7/87/4). Mit Steuermeldung vom 30. August 2017 (Urk. 7/140) meldete das kantonale Steueramt der Ausgleichskasse Zürich für das Steuerjahr 2012 ein (Verlust-) Einkommen des Pflichtigen von Fr. 182'754.--. Mit Nachtragsverfügung vom 5. September 2017 (Urk. 7/146) setzte die Ausgleichskasse Zürich die Beiträge gestützt auf diese Angaben neu auf Fr. 0.00 fest. Am 28. Mai 2018 teilte die Ausgleichskasse Zug der Ausgleichskasse Zürich mit, dass sie gestützt auf eine Steuermeldung für das Jahr 2012 fälschlicherweise die SE-Beiträge verfügt habe, aber bevor sie mangels Zuständigkeit die vom Pflichtigen dagegen gerichtete Einsprache gutheissen werde, bitte sie um Erlass der entsprechenden Nachtragsverfügung und um Zustellung einer Kopie (Urk. 7/174, vgl. Urk. 7/181). Mit Nachtragsverfügung vom 20. Juli 2018 (Urk. 7/183) setzte die Ausgleichskasse Zürich für das Jahr 2012 die Beiträge gestützt auf ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 359'814.-- und ein investiertes Eigenkapital von Fr. 1'132’000.-- zuzüglich Verwaltungskosten auf Fr.  37'589.60 fest. Für auszugleichende Beiträge 2012 erliess sie sodann am gleichen Tag eine Verzugszinsverfügung über Fr. 8'562.10 (Urk. 7/182). Die dagegen erhobene Einsprache vom 23. August 2018 (Urk. 7/184) hiess die Ausgleichskasse Zürich mit Einspracheentscheid vom 28. Mai 2019 in dem Sinne teilweise gut, als sie die Verzugszinsen stornieren und ein allfälliger Vergütungszins neu berechnen würde (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Pflichtige am 3. Juli 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der Einspracheentscheid vom 28. Mai 2019 sowie die Nachtragsverfügung(en) vom 20. Juli 2018 seien aufzuheben und auf den zu viel bezahlten Akontobeiträgen sei ein Vergütungszins von 5 % zu berechnen und auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 11. September 2019 zu Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art. 3 f. und 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]; Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]; Art. 26 und 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG]; Art. 11 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen [FamZG]).

1.2    Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals.

1.3    Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).

    Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 83 E. 4 und 370 f., 106 V 129 E. 1, 102 V 27 E. 3a; AHI 1997 S. 25 E. 2b mit Hinweis).

1.4    Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens beziehungsweise Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob der Einkommensbezüger beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 80 E. 2c, 114 V 72 E. 2, 110 V 83 E. 4 und 370 E. 2a, 102 V 27 E. 3b mit Hinweisen).

1.5    Nach Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision). Ferner bestimmt Art. 53 Abs. 2 ATSG, dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.    


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. Mai 2019 zur Begründung aus, die persönlichen Beiträge für das Jahr 2012 seien gestützt auf die Steuermeldung vom 14. Dezember 2017 der direkten Bundessteuer definitiv festgesetzt worden. Die Einschätzung der Steuern sei gemäss beigelegter Steuermeldung am 27. April 2017 erfolgt. Die Verfügung vom Jahr 2018 sei rechtskräftig geworden. Bei der Verfügung vom 31. August 2017 seien trotz Anpassung der Beiträge kein Vergütungszins und aufgrund der Wiedererhebung der Beiträge 2012 fälschlicherweise Verzugszinsen gerechnet worden. Diese würden vollumfänglich storniert und da die Beiträge bis zur Verfügung vom 31. August 2017 bezahlt worden seien, seien die Vergütungszinsen auf dem Differenzbetrag zu berechnen.

    In ihrer Vernehmlassung führte sie aus (Urk. 6 S. 2), am 30. August 2017 sei eine Steuermeldung des Steueramts Zürich für das Jahr 2012 über einen Verlust von Fr. 182’754.-- und ein Eigenkapital von Fr. 0.-- eingegangen. Gestützt darauf seien am 5. September 2017 die Beiträge für das Jahr 2012 mittels Nachtragsverfügung auf Fr. 475.-- festgesetzt worden, zuzüglich Verwaltungskosten von Fr. 23.40. Am 28. Mai 2018 habe ihr die Ausgleichskasse Zug mangels Zuständigkeit eine an sie ergangene Steuermeldung vom 14. Dezember 2017, die ebenfalls das Jahr 2012 betroffen habe, weitergeleitet. Diese habe jedoch ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 359'814.-- sowie ein Eigenkapital von Fr. 1'131'576.-- ausgewiesen. Das Steueramt des Kantons Zürich habe bestätigt, dass es sich bei der zweiten Steuermeldung vom 14. Dezember 2017 um die richtige Steuermeldung handle. Da der Pflichtige Einkommen über mehrere Unternehmen generiere, welche teils mehrere Filialen in verschiedenen Kantonen führten, sei es zu einer Falschmeldung seitens des Steueramtes im August 2017 gekommen, indem die ursprüngliche Steuermeldung vom 28. August 2017 (richtig 30. August 2017) nicht das gesamte Einkommen des Pflichtigen erfasst habe. Mit Verfügung vom 5. September 2017 hätten sie folglich viel zu tiefe Beiträge festgesetzt, weshalb diese zweifellos anfänglich unrichtig gewesen sei. Auch sei die Berichtigung aufgrund einer Abweichung in der Einkommenssumme von mehreren hunderttausend Franken von erheblicher Bedeutung. Zumal mit Erhalt der am 14. Dezember 2017 ergangenen Steuermeldung denn auch neue vorbestandene Tatsachen entdeckt worden seien, sei sie auf die inzwischen rechtskräftige Verfügung vom 5. September 2017 zurückgekommen. Da die massgebende Steuermeldung vom 14. Dezember 2017 als Datum der Einschätzung den 27. April 2017 aufweise, im Jahr 2017 rechtskräftig geworden und die Nachtragsverfügungen im Jahr 2018 ergangen seien, seien die Beiträge vor deren Verjährung festgesetzt worden.

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe bereits am 5. September 2017 rechtskräftig über die Beiträge 2012 entschieden und Grundlage dafür habe die ebenfalls rechtskräftige Steuerveranlagung für die direkte Bundessteuer vom 5. April 2017, mit einem (Verlust-) Einkommen von Fr. 182754.-- gebildet. Eine spätere Korrektur der Steuermeldung sei nicht vorgenommen worden und auch nicht aktenkundig. Daher könne die rechtskräftige Verfügung vom 5. September 2017 nicht nachträglich angepasst werden. Eine weitere AHV-Meldung, worauf sich die Beschwerdegegnerin stützen könne, sei nicht vorhanden und innerhalb der Verjährungsfrist auch nicht ergangen. Die AHV-Meldung, die dem Einspracheentscheid beigelegt worden sei, beziehe sich auf die Ausgleichskasse Zug, welche im Verfahren nicht beteiligt gewesen sei – eine entsprechende Beitragsverfügung sei am 14. August 2018 aufgehoben worden – und diese weiche von der Steuermitteilung ab und könne daher nicht zur Bemessung herangezogen werden. Es liege damit eine nicht nachvollziehbare Meldung als Grundlage vor. Die Nachtragsverfügung vom 5. September 2017 sei rechtskräftig geworden und es gebe keine Anhaltspunkte für eine Korrektur, sei es eine Nachsteuerveranlagung oder sonstige Gründe, womit auch die AHV-Verfügung betreffend die Beiträge für Selbständigerwerbende 2012 nicht später korrigiert werden könne.


3.    Streitig sind die Beiträge für das Beitragsjahr 2012 respektive die Höhe des vom Beschwerdeführer in dieser Periode erzielten Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Diesbezüglich ergeben die Akten folgendes:

3.1    In der Beitragsverfügung Akonto vom 31. Januar 2012 (Urk. 7/76) wurden gestützt auf die Angaben der vorangehenden Beitragsperiode die Akontobeiträge basierend auf einem Erwerbseinkommen von Fr. 375'000.-- festgelegt (Urk. 7/76).

3.2    Nachdem der Beschwerdeführer am 14. Juni 2013 (Urk. 7/85) Anpassungen für die Jahre 2009 bis 2012 verlangt und für das Jahr 2012 ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 356'500.-- deklariert hatte (Urk. 7/85/2), wurden mit Nachtragsverfügung vom 21. Juni 2013 (Urk. 7/87/4) die Beiträge gestützt auf diese Angaben neu festgesetzt.

3.3    In der Steuermeldung vom 30. August 2017 (Urk. 7/140) führte das Kantonale Steueramt Zürich für das Jahr 2012 ein (Verlust-) Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. -182'754.-- auf, worauf die Beschwerdegegnerin am 5. September 2017 eine entsprechende Nachtragsverfügung erstellte (Urk. 7/146).

3.4    Mit einer weiteren Steuermeldung vom 21. Dezember 2017 für das Jahr 2012 gab das kantonale Steueramt Zürich der Ausgleichskasse Zug ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 359’814.-- bekannt (Urk. 7/174/2-3).

3.5    Im Weiteren ergeben die Akten, dass auf Nachfrage der Ausgleichskasse Zug (Urk. 7/174/13) das kantonale Steueramt Zürich in einer Email-Korrespondenz vom 15. März 2018 mitteilte, dass die zweite (Steuer-) Meldung mit positivem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit die richtige sei (Urk. 7/174/12).

    Dazu wies das kantonale Steueramt Zürich in der Beilage unter dem Titel «Details zu selbständiger Erwerbstätigkeit 2012» betreffend die drei Firmen Z.___, A.___ und Y.___, unter anderem auf einen Gewinn des Beschwerdeführers von Fr. 355'939.-- hin (vgl. Urk. 7/174/14).

3.6    In einer Email-Korrespondenz der Beschwerdegegnerin mit dem kantonalen Steueramt Zürich vom 17. Juli 2018 wurde festgehalten, dass gemäss den Angaben des Beschwerdeführers diejenige Firma, welche bis anhin ihren Sitz im Kanton Zug gehabt habe nunmehr im Kanton Nidwalden ansässig sei, als Filiale gelte und als Hauptsitz B.___ im Kanton Zürich zu betrachten sei. Die persönlichen Beiträge würden nur über die Ausgleichskasse Zürich abgerechnet (Urk. 7/179).


4.

4.1    Mit Blick auf die Akten liegen unterschiedliche respektive widersprüchliche Angaben vor. So behauptete der Beschwerdeführer in Abweichung von seinen Angaben betreffend das voraussichtlich im Jahr 2012 erwirtschaftete Erwerbseinkommen von Fr. 375'000.-- auf dem die Akontobeiträge berechnet wurden (E. 3.1) und entgegen dem von ihm nachträglich deklarierten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 356'500.-- (E. 3.2) für das gleiche Jahr nunmehr, dass er in diesem Jahr lediglich ein Verlusteinkommen erzielt habe. Dabei stützte er sich einzig auf eine Berechnungsmitteilung der Steuerbehörde (Urk. 3/7) und die Angaben in der Steuermeldung vom 30. August 2017 ab, wo ein Verlusteinkommen von Fr. 182'754.-- gemeldet wurde (E. 3.3). Diese Angaben wurden aber vom kantonalen Steueramt als falsch und die spätere Meldung vom 21. Dezember 2017 (E. 3.4) mit einem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 359’814.-- als richtig bezeichnet.

4.2    Zutreffend sind damit die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, dass sie nach Erhalt der «korrekten» Steuermeldung vom 21Dezember 2017 ermächtigt war, wiedererwägungsweise auf die inzwischen rechtskräftige Verfügung vom 5. September 2017 zurückzukommen (zur Wiedererwägung vgl. E. 1.5 hiervor). Die Vorgehensweise war dabei die gleiche wie bei der rechtskräftigen Nachtragsverfügung vom 21Juni 2013 (Urk. 7/87/4), gegen die sich der Beschwerdeführer nicht wandte, auf welche die Beschwerdegegnerin jedoch zurückgekommen war, nachdem das Steueramt am 30. August 2017 (Urk. 7/140) vorerst ein Verlusteinkommen gemeldet hatte. Dabei gründete das Verlusteinkommen lediglich darin, dass der Beschwerdeführer im massgebenden Jahr in mehreren Kantonen einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war und das Steueramt Zürich die ausserkantonalen Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit nicht berücksichtigt respektive der Ausgleichskasse Zug gemeldet hatte. Dass es sich diesbezüglich anders verhält, bringt denn auch der Beschwerdeführer nicht vor. Insbesondere behauptet er auch nicht, dass er auf dem von ihm selber deklarierten und in diesem Umfang anerkannten Erwerbseinkommen von Fr. 356'500.-- bereits in einem anderen Kanton (Zug, Nidwalden) die Abgaben entrichtet hat. Dafür ergeben auch die Akten keine Anhaltspunkte, liess er doch dem kantonalen Steueramt Zürich am 17. Juli 2018 selber mitteilen, dass er einzig mit der Ausgleichskasse Zürich die Beiträge abrechne (vgl. E. 3.6 hiervor).

    Damit ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die letzte –korrekte Angabe des Steueramtes, welche nur unwesentlich von der Selbstangabe des Beschwerdeführers abweicht (Fr. 359'814.-- gegenüber Fr. 356'500.--), abgestellt hat. Demgegenüber basiert die Nachtragsverfügung vom 5. September 2017 (Urk. 7/146) auf der offensichtlich unrichtigen Steuermeldung vom 30. August 2017 (Urk. 7/140). Aufgrund der korrigierten und für die Beschwerdegegnerin verbindlichen neuen Steuermeldung hatte sie auf die Nachtragsverfügung vom 3. September 2017 (Urk. 7/146) zurückzukommen. Sie verfuhr dabei gleich wie bei der Aufhebung der vorgängigen Nachtragsverfügung vom 21. Juni 2013 (Urk. 7/87/4), die der Beschwerdeführer akzeptiert hatte und in der noch ein Erwerbseinkommen von Fr. 356'500.-- festgehalten wurde. Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist auch der Berechnungsmitteilung des kantonalen Steueramtes vom 5. April 2017 (Urk. 3/7) nichts abzugewinnen. Denn einerseits ist nicht bekannt, ob diese Mitteilung später noch abgeändert wurde. Anderseits schliesst das Total der Erwerbseinkünfte von Fr. 994'508.-- das in der Steuermeldung festgehaltene Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 359'814.-- nicht aus.

    Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für eine wiedererwägungsweise Korrektur der ursprünglichen Verfügung 5. September 2017 erfüllt (zur Wiedererwägung vgl. E. 1.5 hiervor). Weder klar ausgewiesene Irrtümer, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, noch sachliche Umstände, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind, sind bei der rechtskräftigen Steuertaxation respektive der Steuermeldung vom 21. Dezember 2017 (Urk. 7/174/2-3) erkennbar und werden vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht und näher substantiiert. Vor diesem Hintergrund ergibt auch die gerichtliche Überprüfung, dass sich die Beschwerdegegnerin zu Recht an die Steuerangaben gebunden erachtete (E. 1.3 hiervor) und basierend auf diesen Angaben eine neue Nachtragsverfügung erliess. Die Beschwerde ist damit unbegründet.

    Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Realit Treuhand AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubNef