Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2019.00037
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 11. Dezember 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1950, ist als selbständig erwerbstätige Rechtsanwältin der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, angeschlossen. Mit Nachtragsverfügungen vom 27. April 2018 setzte die Ausgleichskasse ihre persönlichen Beiträge für die Beitragsjahre 2009 und 2010 definitiv fest, wobei Guthaben von Fr. 19.80 (2009) und Fr. 9.60 (2010) zu Gunsten der Beitragspflichtigen resultierten (Urk. 5/189-190). Am 30. Mai 2018 erhob X.___ «Einsprache» und beantragte im Wesentlichen, dass ihr diese Guthaben samt Vergütungszinsen auszubezahlen seien (Urk. 5/212). Die Ausgleichskasse behandelte diese Eingabe als Einsprache gegen die Verfügungen vom 27. April 2018 und ersuchte um Kontoangaben zur Vergütung (vgl. Urk. 5/229). Daraufhin berechnete die Ausgleichskasse für das Beitragsjahr 2009 ein Guthaben von X.___ in der Höhe von total Fr. 46.65 (inkl. Vergütungszinsen von Fr. 26.85). Für das Beitragsjahr 2010 berechnete sie sodann ein Guthaben von total Fr. 12.15 (inkl. Vergütungszinsen von Fr. 2.55). Am 29. Mai 2019 erliess die Ausgleichskasse einen Einspracheentscheid mit welchem sie das Einspracheverfahren betreffend persönliche Beiträge 2009 und 2010 als gegenstandslos geworden abschrieb (Urk. 2). Dem Einspracheentscheid legte sie ihre Vergütungszinsberechnungen vom 27. Mai 2019 bei (Urk. 2, Urk. 6/350-351).
2. Dagegen erhob X.___ am 7. Juli 2019 Beschwerde und beantragte bezüglich Vergütungszinsen, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen sei, die Vergütungszinsen 2009 und 2010 bis zum tatsächlichen Auszahlungszeitpunkt an die Beschwerdeführerin weiter laufen zu lassen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin teilweise Gutheissung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 5/1-380]). Die Beschwerdeführerin reichte am 15. Oktober 2019 eine Stellungnahme ein (Urk. 9, Urk. 10/1-3), wovon die Beschwerdegegnerin am 17. Oktober 2019 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt (Urk. 2), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1
2.1.1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil des AHVG geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 AHVG).
2.1.2 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Der Begriff der Verfügung bestimmt sich dabei mangels näherer Konkretisierung in Art. 49 Abs. 1 ATSG nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; vgl. Art. 55 ATSG; BGE 133 V 50 E. 4.1.1 und 4.1.2, 132 V 93 E. 3.1 und 3.2). Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten als Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen (oder richtigerweise hätten stützen sollen; BGE 116 Ia 264 E. 2a) und zum Gegenstand haben: Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten, Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten, Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren (BGE 124 V 19 E. 1, 123 V 290 E. 3a, je mit Hinweisen).
2.1.3 Gegen Verfügungen (Art. 49 ATSG) kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG).
2.1.4 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht (Art. 57 ATSG) erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG).
2.1.5 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
Dasselbe muss analog für das Einspracheverfahren gelten: Im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege bildet der Erlass einer Verfügung unabdingbare Sachurteilsvoraussetzung im nachfolgenden Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren, ohne die auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten werden darf. Solange noch keine Verfügung vorliegt, ist somit auf eine Eingabe, auch wenn sie mit «Einsprache» betitelt wird, nicht einzutreten beziehungsweise muss sie allenfalls als Begehren um Erlass einer Verfügung entgegengenommen werden.
2.2
2.2.1 Nach Art. 26 ATSG sind für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringfügige Beiträge und kurzfristige Ausstände Ausnahmen vorsehen.
2.2.2 Gemäss Art. 41ter Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden Vergütungszinsen ausgerichtet für nicht geschuldete Beiträge, die von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet werden. Der Zinsenlauf beginnt im Allgemeinen am 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die nicht geschuldeten Beiträge bezahlt wurden (Art. 41ter Abs. 2 AHVV). Die Zinsen laufen bis zur vollständigen Rückerstattung (Art. 41ter Abs. 4 AHVV).
2.3 Nichtigen Verfügungen beziehungsweise Entscheiden geht jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab. Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 132 II 342 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Dagegen führen nur ausserordentlich schwerwiegende inhaltliche Mängel zu Nichtigkeit (BGE 138 III 49 E. 4.4.3). Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten; sie kann auch im Rechtsmittelweg festgestellt werden (BGE 132 II 342 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 3.2.3 mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1 Dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. Mai 2019 (Urk. 2) legte die Beschwerdegegnerin zwei Vergütungszinsberechnungen vom 27. Mai 2019 bei. Für das Beitragsjahr 2009 berechnete die Beschwerdegegnerin den Vergütungszins von total Fr. 26.85 wie folgt (Urk.5/350): 5 % von Fr. 451.20 für den Zeitraum von 1. Januar bis 31. Dezember 2013 (Fr. 22.55) plus 5 % von Fr. 19.80 für den Zeitraum von 1. Januar 2014 bis 30. April 2018 (Fr. 4.30). Sodann bestand gemäss der Beschwerdeführerin für das Beitragsjahr 2010 ein Vergütungszins von total Fr. 2.55 beziehungsweise 5 % von Fr. 9.60 für den Zeitraum von 1. Januar 2014 bis 30. April 2019 (Urk. 5/351).
3.2 Die Beschwerdeführerin brachte dazu vor, dass der Vergütungszins bis zum Tag der Rückerstattung oder mit Fälligkeit der Verrechnung geschuldet sei. Bislang habe die Beschwerdegegnerin ihr weder die zuviel bezahlten Beiträge zurückerstattet noch habe sie ihr Guthaben mit einer Forderung verrechnet. Die Vergütungszinsberechnung der Beschwerdegegnerin bezüglich ihres Guthabens für das Beitragsjahr 2010 sei deswegen falsch, weil sie den Zins nur bis zum 30. April 2019 berechnet habe. Weil noch keine Verrechnung und Rückerstattung der Beiträge erfolgt sei, sei der Zinsenlauf noch nicht beendet. Er laufe bis zur Auszahlung des Guthabens weiter (Urk. 1 S. 2). Hinsichtlich des Beitragsjahres 2009 sei sodann festzuhalten, dass sie per 1. Januar 2012 Beiträge in der Höhe von Fr. 451.20 zuviel bezahlt habe. Damit habe sie ab dem 1. Januar 2012 Anspruch auf Vergütungszinsen von 5 % auf Fr. 451.20. Gegen diese Zinsberechnung der Beschwerdegegnerin sei weiter einzuwenden, dass der Zinsenlauf nicht per 30. April 2018 geendet habe, sondern weiterhin und zwar solange, bis ihr der zuviel bezahlte Betrag und der Vergütungszins ausbezahlt worden seien, weiterlaufen würde (Urk. 1 S. 3).
3.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 12. September 2019 führte die Beschwerdegegnerin aus, dass sie die Gutschriften tatsächlich noch nicht verrechnet oder ausbezahlt habe. Mit Schreiben vom 10. Juli und 23. August 2018 sei die Beschwerdeführerin aufgefordert worden, ihr die genauen Kontoangaben zuzusenden. Auf die beiden Schreiben habe sie keine Antwort erhalten. Sie bitte die Beschwerdeführerin erneut, ihr die Kontoangaben inklusive IBAN anzugeben. Nach dem Erhalt der nötigen Informationen werde sie der Beschwerdeführerin die Gutschriften (2009: Fr. 19.80 und 2010: Fr. 9.60) sowie die Vergütungszinsen bis zum Tag der Rückerstattung überweisen. Zu den Vergütungszinsen für das Beitragsjahr 2010 sei überdies festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die nicht geschuldeten Beiträge im Jahr 2012 geleistet habe. Damit habe der Zinsenlauf gestützt auf Art. 41ter Abs. 2 AHVV am 1. Januar 2013 begonnen (Urk. 5 S. 2).
4.
4.1 Was den angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. Mai 2019 betrifft, so ergibt sich aus den Kassenakten zunächst, dass mit den Nachtragsverfügungen vom 27. April 2018 (Urk. 5/189-190) die persönlichen Beiträge für die Beitragsjahre 2009 und 2010 und damit der Anspruch auf Rückzahlung von zu viel geleisteten Beiträgen in der Höhe von Fr. 19.80 (2009) und Fr. 9.60 (2010) festgesetzt wurden. Die Vergütungszinsen wurden in diesen Verfügungen nicht festgesetzt. In der Folge beantragte die Beschwerdeführerin mit Eingabe am 30. Mai 2018, dass ihre Guthaben samt Vergütungszinsen auszubezahlen seien (Urk. 5/212). Entgegen der Ansicht der Parteien (vgl. Urk. 2 S. 1) handelte es sich hierbei - entgegen der Überschrift - nicht um eine Einsprache gegen die Nachtragsverfügungen vom 27. April 2018. Vielmehr ersuchte die Beschwerdeführerin um ein Tätigwerden der Beschwerdegegnerin, nämlich die Auszahlung ihrer Guthaben samt Vergütungszinsen. Im Streitfalle über die Vergütungszinsen, hätte die Beschwerdeführerin eine anfechtbare Verfügung verlangen müssen. Die Beschwerdegegnerin legte das Einspracheverfahren somit zu Unrecht an. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Mai 2019, mit welchem dieses Einspracheverfahren infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wurde, beruht somit auf einem nicht heilbaren Verfahrensfehler der Beschwerdegegnerin, weshalb er nichtig ist. Demgemäss ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4.2 Zu den von der Beschwerdegegnerin zusammen mit diesem «Einspracheentscheid» vom 29. Mai 2019 versandten Schreiben vom 27. Mai 2019 mit den Vergütungszinsberechnungen (vgl. die Beilagen zu Urk. 2) ist festzuhalten, dass es sich dabei nicht um Einspracheentscheide oder Verfügungen handelt, gegen welche beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde erhoben werden könnte (E. 2.1.2 und E. 2.1.5).
Bezüglich des Beitragsjahres 2009 sind gemäss den Vorbringen der Parteien sowohl der Betrag, auf welchem der Vergütungszins zu bezahlen ist, als auch der Beginn des Zinsenlaufs strittig (E. 3.2-3.3). Diesbezüglich muss die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin eine anfechtbare Verfügung (Art. 49 ATSG) verlangen. Eine direkte Anfechtung beziehungsweise Überprüfung der Zinsberechnung der Beschwerdegegnerin vom 27. Mai 2019 (Urk. 5/350) durch das Sozialversicherungsgericht ist auch deswegen nicht möglich, weil sich die in dieser Zinsberechnung aufgeführten Zahlungen der Beschwerdeführerin und Verrechnungen durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 5/350/2) aufgrund der vorliegenden Kassenakten nicht überprüfen lassen.
Hinsichtlich des Beitragsjahres 2010 fehlt es soweit ersichtlich einzig noch an den für die Überweisung des Guthabens und Vergütungszinsen notwendigen Kontoangaben der Beschwerdeführerin (E. 3.2-3.3). In diesem Zusammenhang sei lediglich darauf hingewiesen, dass ein Gläubiger, der sich der Bezahlung durch den Schuldner widersetzt und dadurch weiter Zinsen erhält, gegen Treu und Glauben verstösst. Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 621). Ein solches rechtsmissbräuchliches Vorgehen verdient auch im öffentlichen Recht keinen Rechtsschutz (vgl. Art. 2 Abs. 2 ZGB, Art. 9 BV; Urteil des Bundesgerichts 2C_354/2008 vom 2. März 2009 E. 4.4.2). Ein solches Verhalten könnte den Verlust des Zinsanspruchs ab dem Zeitpunkt der Annahmeverweigerung durch den Gläubiger zur Folge haben.
5. Es ist somit festzustellen, dass der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 29. Mai 2019 (Urk. 2) nichtig ist. Demgemäss ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Es wird festgestellt, dass der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 29. Mai 2019 nichtig ist. Demgemäss wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
Arnold GramignaHübscher