Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2019.00039
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 11. Dezember 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1950, ist als selbständig erwerbstätige Rechtsanwältin der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, angeschlossen. Am 27. Juli 2018 setzte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge von X.___ für das Beitragsjahr 2012 auf Fr. 7'770.-- zuzüglich Verwaltungskosten von Fr. 233.40 fest. Abzüglich der bereits in Rechnung gestellten Akontobeiträge und Verwaltungskosten resultierte ein Saldo zu Gunsten der Ausgleichskasse von total Fr. 5'055.60 (Urk. 6/199). Am 27. Juli 2018 erhob die Ausgleichskasse von X.___ zudem mit einer Verfügung Verzugszinsen für das Beitragsjahr 2012 (Urk. 6/197). Die von X.___ gegen diese Verzugszinsverfügung am 13. August 2018 erhobene Einsprache (Urk. 6/225), wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 23. August 2018 ab (Urk. 6/230). Dagegen erhob X.___ am 28. September 2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht (Urk. 6/235/4-10), welche das hiesige Gericht mit Urteil vom 27. Juli 2019 abwies (AB.2018.00083). Weil X.___ in der Beschwerdeschrift unter anderem behauptete, sie habe bislang keine Abrechnung und keine Rechnung über die persönlichen Beiträge 2012 im Betrag von Fr. 5'055.-- erhalten, habe daher auch keine Einsprache erheben, keine Zahlungen leisten und keine Anpassungen verlangen können (Urk. 6/235/8), stellte ihr die Ausgleichskasse die Verfügung betreffend persönliche Beiträge 2012 vom 27. Juli 2018 (Urk. 6/199) mit Schreiben vom 8. Januar 2019 noch einmal zu (Urk. 6/251, Urk. 6/256/1). Daraufhin gelangte X.___ mit Eingabe vom 5. Februar 2019 an die Ausgleichskasse und beantragte, die am 8. Januar 2019 versandte Abrechnung mit dem Datum 27. Juli 2018 sei ersatzlos aufzuheben (Urk. 6/255/1). Die Ausgleichskasse behandelte diese Eingabe als Einsprache gegen Verfügung vom 27. Juli 2018 betreffend persönliche Beiträge 2012 (Urk. 6/199). Mit Einspracheentscheid vom 7. Juni 2019 wies sie die Einsprache vom 5. Februar 2019 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 11. Juli 2019 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung der Beschwerde (richtig: Einsprache) vom 5. Februar 2019 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Eventualiter sei die Rechnung (betreffend persönliche Beiträge) für Selbständigerwerbende vom 27. Juli 2018, eingegangen am 9. Januar 2019, im Betrag von Fr. 6'660.25 ersatzlos aufzuheben (Urk. 1 S. 1).
Mit ihrer Vernehmlassung vom 13. September 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerde wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben sei (Urk. 5 S. 1). Der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Juni 2019 sei zu Unrecht erlassen worden, weshalb sie ihn ersatzlos aufhebe (Urk. 5 S. 2, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 6/1-321]). Am 17. September 2018 wurde der Beschwerdeführerin das Doppel dieser Eingabe der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 7).
Am 7. Oktober 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein (Urk. 8, Urk. 9/1-3), wovon die Beschwerdegegnerin am 8. Oktober 2019 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 10).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt (Urk. 2, Urk. 6/256/1), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2.
2.1 Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art. 3 und 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG; Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 26 und 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft, EOG). Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals.
2.2 Die Ausgleichskassen setzen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor (Art. 25 AHVV).
2.3
2.3.1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil des AHVG geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 AHVG).
2.3.2 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können in einem formlosen Verfahren behandelt werden (Art. 51 Abs. 1 ATSG). Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen (Art. 51 Abs. 2 ATSG).
2.3.3 Im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege bildet der Erlass einer Verfügung unabdingbare Sachurteilsvoraussetzung im nachfolgenden Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren, ohne die auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten werden darf. Der Begriff der Verfügung bestimmt sich dabei mangels näherer Konkretisierung in Art. 49 Abs. 1 ATSG nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; vgl. Art. 55 ATSG; BGE 133 V 50 E. 4.1.1 und 4.1.2, 132 V 93 E. 3.1 und 3.2). Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten als Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen (oder richtigerweise hätten stützen sollen; BGE 116 Ia 264 E. 2a) und zum Gegenstand haben: Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten, Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten, Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren (BGE 124 V 19 E. 1, 123 V 290 E. 3a, je mit Hinweisen).
2.3.4 Gegen Verfügungen (Art. 49 ATSG) kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG).
2.3.5 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG und Art. 57 ATSG).
2.3.6 Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt (Art. 53 Abs. 3 ATSG). Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der versicherten Person entsprochen wird (Kobel, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 9 zu § 19 GSVGer, mit weiteren Hinweisen).
2.4 Nichtigen Verfügungen beziehungsweise Entscheiden geht jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab. Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 132 II 342 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Dagegen führen nur ausserordentlich schwerwiegende inhaltliche Mängel zu Nichtigkeit (BGE 138 III 49 E. 4.4.3). Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten; sie kann auch im Rechtsmittelweg festgestellt werden (BGE 132 II 342 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 3.2.3 mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mit ihrer Vernehmlassung vom 13. September 2019 zwar erklärte, dass sie den angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Juni 2019 zu Unrecht erlassen habe, weshalb sie ihn ersatzlos aufhebe (Urk. 5 S. 2). Ein Entscheid, mit welchem sie ihren Einspracheentscheid vom 13. September 2019 (Urk. 2) lite pendente wiedererwägungsweise aufgehoben hätte, lag ihrer Vernehmlassung vom 13. September 2019 (Urk. 5) und den Kassenakten (Urk. 6/1-321) aber nicht bei. Aus diesem Grund kann das vorliegende Verfahren nicht - wie von der Beschwerdegegnerin beantragt - als gegenstandlos geworden abgeschrieben werden (vgl. E. 2.3.6). Die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 13. September 2019 ist als Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 7. Juni 2019 (Urk. 2) zu behandeln.
3.2 Mit dem vorliegend zu beurteilenden Einspracheentscheid vom 7. Juni 2019 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 5. Februar 2019 gegen die Verfügung vom 27. Juli 2018 bezüglich der persönlichen Beiträge für das Jahr 2012 ab (vgl. Dispositiv-Ziffer 1, Urk. 2 S. 2). Die Einsprache vom 5. Februar 2019 (Urk. 3/2, Urk. 6/255) richtete sich jedoch gegen die Abrechnung vom 27. Juli 2018 (vgl. Antrag: «Es sei die Abrechnung vom 27. Juli 2018, Bl.1, spediert am 8. Januar 2019, ersatzlos aufzuheben»). Der Einsprache lag als Beilage 1 die besagte Abrechnung vom 27. Juli 2018 bei (Urk. 6/258), worin nach Auflistung der bereits verfügten persönlichen Beiträge 2012 sowie der akonto zu leistenden persönlichen Beiträge 2017 ein Saldo zugunsten der Beschwerdegegnerin von total Fr. 6'660.25 aufgelistet und eine Zahlungsfrist bis 20. August 2018 angesetzt wurde. Dieser Abrechnung bzw. Rechnung kommt kein Verfügungscharakter zu (vgl. E. 2.3.3). Als Beilage 2 zur Einsprache, jedoch explizit nicht mitangefochten (vgl. auch handschriftlicher Vermerk «korrekt»), reichte die Beschwerdeführerin die Nachtragsverfügung vom 27. Juli 2018, worin die persönlichen Beiträge der Periode 2012 gestützt auf die Direkte Bundessteuer festgesetzt wurden (Urk. 6/256). Wohl behauptete die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 28. September 2018 (Prozess Nr. AB.2018.00083), sie habe bislang keine Abrechnung und keine Rechnung über die persönlichen Beiträge 2012 im Betrag von Fr. 5'055.-- erhalten (Urk. 6/235/8), sie bestätigte in ihrer Eingabe vom 11. Juli 2019 in diesem Prozess jedoch, dass ihr die Verfügung vom 27. Juli 2018 bezüglich der persönlichen Beiträge für das Jahr 2012 am 2. August 2018 zugegangen ist (Urk. 2 S. 2). Da ihr diese Verfügung eröffnet wurde und sie diese nicht mit Einsprache - auch nicht mit derjenigen vom 5. Februar 2019 (Urk. 3/2, Urk. 6/255) - anfocht, ist die Verfügung vom 27. Juli 2018 in formelle Rechtskraft erwachsen und sind die persönlichen Beiträge 2012 rechtskräftig festgesetzt. Dadurch, dass die Beschwerdegegnerin die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 5. Februar 2019 als Einsprache gegen diese Beitragsverfügung behandelte, entschied sie ein weiteres Mal über dasselbe Rechtsverhältnis, was unzulässig ist (s. a. BGE 99 V 1 E. 2). Es kann nicht angehen, dass der Beschwerdeführerin der Rechtsmittelweg gegen die Beitragsverfügung 2012 auf diese Weise erneut eröffnet wird. Der angefochtene Entscheid vom 7. Juni 2019 (Urk. 6/199) beruht auf einem krassen Verfahrensfehler der Beschwerdegegnerin und ist deshalb nichtig.
3.3 Zu betonen ist zum Schluss, dass Rechnungen und Abrechnungen, welche auf bereits festgesetzten und verfügten Beitrags- oder anderen Forderungen beruhen, kein Verfügungscharakter, sondern Vollzugscharakter zukommt, sie daher nicht anfechtbar sind, allenfalls Anlass geben (beispielsweise Vergütungs- und Verzugszinsen, Inkassokosten), eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Unklarheiten diesbezüglich sind auf anderem Wege als der Prozessführung zu bereinigen. Das Gericht behält sich zukünftig vor, weitere Beschwerden auf diesem Gebiet als mutwillig zu betrachten mit entsprechender Kostenfolge (vgl. § 33 Abs. 2 GSVGer; BGE 128 V 323; SZS 1995 S. 386 E. 3a mit Hinweisen).
4. Es ist somit festzustellen, dass der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 7. Juni 2019 nichtig ist. Demgemäss ist auf die Beschwerde nicht eingetreten.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Es wird festgestellt, dass der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 7. Juni 2019 nichtig ist. Demgemäss wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
Arnold GramignaHübscher