Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2019.00040
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Lanzicher
Urteil vom 7. August 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1953 geborene X.___ ist Mehrheitsgesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung der Y.___. Am 21. August 2018 meldete er sich zum Bezug einer Altersrente ab 1. Dezember 2018 an (Urk. 6/1, Urk. 6/4 und Auszug aus dem Handelsregister Urk. 10).
Mit Verfügungen vom 15. Mai 2019 (Urk. 6/15, Urk. 6/19 und Urk. 6/20) stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, dem Versicherten Akontobeiträge für Nichterwerbstätige für die Jahre 2016 bis 2018 über total Fr. 27'021.90 (inkl. Verzugszinsen und Verwaltungskostenbeiträge) in Rechnung (vgl. Urk. 6/12, Urk. 6/13 und Urk. 6/16). Die gegen diese Entscheide erhobene Einsprache vom 4. Juni 2019 (Urk. 6/21) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 17. Juni 2019 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 14. Juli 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben, er sei nicht als Nichterwerbstätiger zu qualifizieren und die Forderung der Vorinstanz sei abzuweisen. Am 9. September 2019 beantragte die Ausgleichskasse, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 5). Mit Eingabe vom 23. September 2019 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung (Urk. 8), was der Beschwerdegegnerin am 24. September 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Bei Akonto erhobenen Beiträgen handelt es sich um provisorisch festgesetzte Beiträge. Nach der Rechtsprechung kommt auch einer erst auf provisorischer Grundlage erfolgten Beitragsfestsetzung Verfügungscharakter zu, weshalb der Beitragspflichtige Beschwerde führen muss, wenn er den Eintritt der Rechtskraft verhindern will (Urteil des Bundesgerichts 9C_719/2013 vom 9. April 2014 E. 1). Demgemäss war in Bezug auf die Beitragsjahre 2016 bis 2018 auf die Einsprache einzutreten und damit auch auf vorliegende Beschwerde.
2.
2.1 Gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Abs. 1).
2.2 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 AHVG).
2.3 Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Nichterwerbstätige, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist (vgl. dazu Art. 10 Abs. 2 AHVG), bezahlen die Beiträge aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV). Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, leisten die Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Artikel 28 AHVV entsprechen (Art. 28bis Abs. 1 AHVV).
Volle Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 28bis Abs. 1 AHVV liegt in der Regel vor, wenn für die (selbständige oder unselbständige) Tätigkeit ein erheblicher Teil der im betreffenden Erwerbszweig üblichen Arbeitszeit aufgewendet wird. Diese Voraussetzung ist nach der Verwaltungspraxis und Rechtsprechung erfüllt, wenn die beitragspflichtige Person während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit tätig ist (BGE 140 V 338 E. 1.2).
Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG setzt die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persönlichen) Tätigkeit voraus, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll. Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie ein Beitragspflichtiger sich selber - subjektiv - qualifiziert. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird. Es genügt somit nicht, dass der Beitragspflichtige subjektiv eine Erwerbsabsicht für sich in Anspruch nimmt. Die behauptete Absicht muss aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein. Unerheblich ist, ob die Erwerbstätigkeit aus ideellen Beweggründen oder mit Erwerbsabsicht, aufgrund vertraglicher Verpflichtung oder freiwillig, im Haupt- oder Nebenberuf ausgeübt wird. Von Bedeutung ist einzig der Zusammenhang zwischen Einkommen und der dem Einkommen zugrundeliegenden Tätigkeit (vgl. BGE 143 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen). Wer während Jahren eine Tätigkeit von geringer wirtschaftlicher Bedeutung ausübt und aus dieser kein Einkommen erzielt, gilt als nichterwerbstätig (Urteil des hiesigen Gerichts AB.2008.00059 vom 21. April 2010 E. 1.4).
2.4 Versicherte, die für ein Kalenderjahr als Nichterwerbstätige gelten, können verlangen, dass die Beiträge von ihrem Erwerbseinkommen, die für dieses Jahr bezahlt wurden, an die Beiträge angerechnet werden, die sie als Nichterwerbstätige zu entrichten haben (Art. 30 Abs. 1 AHVV). Nichterwerbstätige, die die Anrechnung verlangen, müssen die Beiträge, die von ihrem Erwerbseinkommen bezahlt wurden, der Ausgleichskasse gegenüber nachweisen (Abs. 2).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass Versicherte, die nicht dauernd und voll erwerbstätig seien, als Nichterwerbstätige gälten, wenn die Beiträge vom Erwerbseinkommen tiefer seien als die Hälfte der Beiträge, die sie als Nichterwerbstätige bezahlen müssten. Die durch die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers bezahlten AHV-Beiträge seien bereits an seine Beitragsschuld als Nichterwerbstätiger angerechnet worden.
In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 5) hielt sie ergänzend fest, der Direktor einer Aktiengesellschaft, der zwar in der Gesellschaft arbeite, aufgrund der schlechten finanziellen Lage aber während eines Jahres auf jegliche Entlöhnung verzichte, gelte als nichterwerbstätig. Der Beschwerdeführer habe nach eigenen Aussagen aufgrund der schlechten finanziellen Lage seiner Unternehmung auf seinen Lohn verzichtet. Er sei deshalb als Nichterwerbstätiger zu qualifizieren (S. 1-2).
3.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die in den Jahren 2016 bis 2018 erhaltenen Versicherungsleistungen aus einer Invalidität seien zu 80 % in seine Firma Y.___ geflossen, um diese am Leben zu erhalten. Die Unternehmung schulde ihm mittlerweile Beträge von über Fr. 300'000.--. Zu dieser Situation hätten mehrere - näher dargelegte - Geschäftsereignisse geführt, die auch dazu geführt hätten, dass er seit 2016 auf einen Lohn verzichte und nur gerade mit einem kleinen Teil seiner Versicherungsleistungen den privaten Unterhalt bestritten habe (S. 1). Dies sei der Grund, weshalb er in diesen Jahren nur die minimalen Beiträge für die AHV erbracht habe, denn gearbeitet habe er jeweils 4 bis 5 Stunden am Tag, ohne jegliche Entschädigung zu empfangen. Er sei damit nicht nichterwerbstätig gewesen. Und dies, obwohl er aufgrund einer Erkrankung nur noch sehr wenig hätte tätig sein sollen (S. 2).
Im Laufe des Verfahrens ergänzte er (Urk. 8), die Beschwerdegegnerin habe seine Lohnbezüge im Zeitraum 2016 bis 2018 nicht berücksichtigt. Diese seien von der Y.___ ordentlich abgerechnet und die AHV-Beiträge entsprechend bezahlt worden. Er sei nie Selbständigerwerbender und ohne Unterbruch im Anstellungsverhältnis bei der Unternehmung gewesen. Auch in den ihm vorliegenden Abrechnungen der Beschwerdegegnerin seien diese Beträge nicht berücksichtigt.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer erzielte 2016 und 2017 je ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 4'667.-- und 2018 ein solches von Fr. 4'300.-- (Urk. 6/22, Urk. 6/24 und Urk. 6/26). Es ist offensichtlich, dass die Beiträge aus diesen Einkommen zusammen mit denen seiner Arbeitgeberin nicht mindestens der Hälfte der Beiträge entsprechen, welche er gestützt auf Art. 28 AHVV entrichten müsste (vgl. dazu die Beitragsberechnungen in Urk. 6/15, Urk. 6/19 und Urk. 6/20). Zu prüfen bleibt, ob er als nicht dauernd voll Erwerbstätiger im Sinne von Art. 28bis Abs. 1 AHVV zu qualifizieren ist und deshalb Beiträge wie ein Nichterwerbstätiger zu bezahlen hat.
4.2 Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich geltend, er habe in den Jahren 2016 bis 2018 jeden Tag vier bis fünf Stunden gearbeitet, doch erscheint dies mit Blick auf die von ihm geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit von 75 bis 100 % (Urk. 6/6/23/2) sowie die von ihm bezogene Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % als wenig glaubhaft. Soweit der Beschwerdeführer sich mit seiner Aussage selbst einer strafbaren Handlung (unrechtmässiger Bezug von Sozialversicherungsleistungen) bezichtigen möchte, ist darauf nicht weiter einzugehen.
4.3 Der Vollständigkeit halber ist zu prüfen, was gälte, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich im geltend gemachten Umfang erwerbstätig gewesen wäre. Mit durchschnittlich 4.5 Stunden Arbeit pro Tag wäre er während mehr als der halben üblichen Arbeitszeit tätig gewesen, sodass seine Beitragspflicht nicht nach den Regeln von Art. 28bis AHVV beurteilt werden könnte. Rein aufgrund der für die Tätigkeit aufgewendeten Zeit müsste von einer Erwerbstätigkeit ausgegangen werden. Es stellt sich jedoch die Frage nach der wirtschaftlichen Bedeutung dieser Tätigkeit (vgl. dazu E. 2.3 hievor). Folgt man den Angaben des Beschwerdeführers, so würde das bedeuten, dass er in den letzten drei Jahren vor seiner Pensionierung für einen Arbeitsaufwand von rund 3055 Stunden (durchschnittlich 4.5 Stunden pro Arbeitstag während 2 Jahren und 11 Monaten unter Berücksichtigung eines jährlichen Ferienanspruchs von vier Wochen) mit Fr. 13'634.-- (vgl. Urk. 6/22, Urk. 6/24 und Urk. 6/26) entlöhnt worden wäre. Dies entspräche einem Bruttostundenlohn von knapp Fr. 4.50 beziehungsweise einem Monatslohn von durchschnittlich Fr. 390.-- für eine mehr als 50%ige Tätigkeit.
Der Beschwerdeführer ist Mehrheitsgesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung der Y.___. Die Gesellschaft bezweckt die Vermittlung von internationalen Handelsgeschäften im Ausland, insbesondere im Konsumgüter-, Sport- und Freizeitbereich sowie der Computer- und Unterhaltungselektronik (Auszug aus dem Handelsregister Urk. 10). Bei einem Stundenlohn von knapp Fr. 4.50 beziehungsweise einem Monatslohn von Fr. 390.-- in einem 50 %-Pensum für eine solche Tätigkeit kann die Arbeit des Beschwerdeführers nicht als eine auf die Erzielung von Einkommen gerichtete Tätigkeit betrachtet werden, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll. Mit anderen Worten kommt seiner Tätigkeit eine äusserst geringe wirtschaftliche Bedeutung zu, eine Erwerbsabsicht ist aufgrund des bescheidenen Einkommens nicht nachgewiesen (vgl. E. 2.3 hievor). Es ist anzunehmen, dass er sich vor allem aufgrund seiner hohen Renteneinkünfte mit der für das substantielle Arbeitspensum als geradezu symbolisch anmutenden Entschädigung einverstanden erklären konnte. Die Höhe der Renteneinkünfte liesse aber auch darauf schliessen, dass eine lediglich vorgegebene Erwerbstätigkeit vorliegt, wirkt sich dies doch auf die Höhe der zu entrichtenden Beiträge aus. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offenbleiben, da der Beschwerdeführer aufgrund der fehlenden Erwerbsabsicht als nichterwerbstätig zu qualifizieren ist. Daran vermag, wie bereits dargelegt, seine Selbsteinschätzung - auch wenn er sehr viel Zeit in seine Tätigkeit investiert - nichts zu ändern (E. 2.3 hievor).
4.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, er habe aufgrund der schwierigen finanziellen Lage seiner Gesellschaft auf jegliche Entschädigung verzichtet, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Rz. 2009 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN) vom 1. Januar 2008 (Stand 1. Januar 2016) der Direktor einer Aktiengesellschaft, der zwar in der Gesellschaft arbeitete, aufgrund der schlechten finanziellen Lage aber während eines Jahres auf jegliche Entlöhnung verzichtete, als nichterwerbstätig gilt.
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1).
Es bestehen keine triftigen Gründe, von der Weisung des BSV abzuweichen. Vielmehr steht sie im Einklang mit der Rechtsprechung des hiesigen Gerichts, wonach als nichterwerbstätig gilt, wer wie der Beschwerdeführer während Jahren eine Tätigkeit von geringer wirtschaftlicher Bedeutung ausübt und aus dieser nur ein symbolisches Einkommen erzielt. Ob der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit - wie von ihm beschwerdeweise geltend gemacht - während knapp drei Jahren auf sämtliche Entlöhnung verzichtete oder sich - wie den der Beschwerdegegnerin eingereichten Lohnausweisen zu entnehmen ist - mit einem symbolisch anmutenden Salär von monatlich Fr. 390.-- für eine über 50 %-Tätigkeit zufriedengab, kann deshalb offen bleiben. Zudem ist nicht von Belang, aus welchen Gründen seine Gesellschaft in finanzielle Schwierigkeiten geraten ist (vgl. dazu die Ausführungen des Beschwerdeführers in Urk. 1). Die Einwendungen des Beschwerdeführers ändern damit nichts daran, dass er als nichterwerbstätig gilt, selbst wenn er während vier bis fünf Stunden pro Tag für seine Arbeitgeberin tätig gewesen sein sollte.
4.5 Der Beschwerdeführer machte schliesslich geltend, ihm sei auf Rückfrage bei der Sozialversicherungsanstalt bestätigt worden, dass die Abrechnung des Mindestlohnes von Fr. 4'667.-- genügend sei (Urk. 8). Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass in Bezug auf mündliche und namentlich telefonische Zusicherungen und Auskünfte die blosse, unbelegte Behauptung einer telefonischen Auskunft oder Zusage nicht genügt, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu begründen. Praxisgemäss ist eine nicht schriftlich belegte telefonische Auskunft zum Beweis von vornherein kaum geeignet (Urteil des Bundesgerichts 8F_6/2013 vom 25. Juni 2013 E. 2). Auf die unsubstantiierte und unbelegte Behauptung des Beschwerdeführers ist deshalb nicht weiter einzugehen.
4.6 Der Beschwerdeführer wurde nach dem Gesagten zu Recht als nicht dauernd voll Erwerbstätiger im Sinne von Art. 28bis Abs. 1 AHVV qualifiziert und hat deshalb für die Jahre 2016 bis 2018 Beiträge wie ein Nichterwerbstätiger zu bezahlen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Darauf hinzuweisen bleibt, dass in den angefochtenen Verfügungen vom 15. Mai 2019 (Urk. 6/15, Urk. 6/19 und Urk. 6/20) lediglich Akontobeiträge in Rechnung gestellt wurden. Vom Beschwerdeführer nachgewiesene Beiträge vom Erwerbseinkommen der Jahre 2016 bis 2018 werden in der definitiven Rechnung angerechnet an die Beiträge, die er als Nichterwerbstätiger zu entrichten hat.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLanzicher