Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2019.00043


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 17. September 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___ vollendete am 4. April 2015 sein 65. Altersjahr. Auf seine Anmeldung für eine Altersrente hin sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse (nachfolgend: Ausgleichskasse), mit Verfügung vom 2. März 2015 (Urk. 6/7) ab 1. Mai 2015 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 2'350.-- zu. Als Berechnungsgrundlagen führte sie an: Angerechnete Beitragsjahre und -monate 44 Jahre, Anzahl beitragspflichtige Jahre gemäss Jahrgang 44 Jahre, anwendbare Rentenskala 44 (Vollrente), angerechnete Erziehungsgutschriften 9.0, massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen Fr. 135’360.-- und Beitragsdauer für durchschnittliches Jahreseinkommen 44 Jahre (siehe auch ACOR-Berechnungsblatt Urk. 6/1-8). Es folgten Nachtragsbuchungen, die jedoch am Rentenbetrag nichts änderten. Auf die Meldung des Versicherten hin, seine Scheidung von Y.___ gemäss Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 14. September 2018 sei am 18. Oktober 2018 in Rechtskraft erwachsen (Urk. 6/21), nahm die Ausgleichskasse die Einkommensteilung bzw. das Splitting vor und berechnete die Altersrente anschliessend neu (Urk. 6/22 – 29). Am 28. Dezember 2018 erliess sie die neue Verfügung (Urk. 6/30), mit welcher sie - unter Aufzeigen der nun gültigen Berechnungsgrundlagen - eine monatliche Altersrente in der Höhe von Fr. 2'316.-- zusprach und gleichzeitig eine – grösstenteils verrechnete - Rückforderung von (noch) Fr. 2'332.--geltend machte. Sie begründete ihr Vorgehen damit, dass sie bei der Neuberechnung der Rente festgestellt habe, dass die Wohnsitzzeiten in der Schweiz nicht korrekt berücksichtigt worden seien. Der Versicherte bat um nochmalige Berechnung (Urk. 6/33), welchem Ansinnen die Ausgleichskasse nachkam (Urk. 6/35 – 44). Schliesslich erhob dieser am 12. Januar 2019 Einsprache (Urk. 6/49, siehe auch Urk. 6/45). Mit Einspracheentscheid vom 7. März 2019 (Urk. 6/56) schrieb die Ausgleichskasse diese infolge Neuverfügung – wegen veränderter Berechnungsgrundlage im Jahr 2006 (vgl. Urk 6/54 und 55) – als gegenstandlos geworden ab. Das daraufhin angerufene Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 10. April 2019 (Urk. 6/58) auf die Beschwerde von X.___ (Urk. 6/59) nicht ein und wies die Sache an die Ausgleichskasse zur Behandlung als Einsprache zurück.


2.    Am 12. August 2019 erliess die Ausgleichskasse daraufhin einen neuen, wiederum abweisenden Einspracheentscheid betreffend Altersrente und Rückforderung (Urk. 2). Diesen focht der Versicherte mit Beschwerde vom 16. August 2019 beim hiesigen Gericht an und beantragte, dass die unakzeptable Kürzung seiner AHV-Rentenleistung (von Vollrente 44 auf Teilrente 43) und die Rückforderung in der Höhe von Fr. 2'332.-- umgehend vollumfänglich aufgehoben werde und ihm die volle AHV-Rente (Rentenskala 44) gemäss Verfügung vom 2. März 2015 definitiv ausbezahlt werde. Eventualiter verlangte er, dass mindestens die effektiv erarbeitete bzw. belegte Beitragsdauer von 43 Jahren und 11 Monaten und somit auch die sicher zustehenden Renten «43+11» rückwirkend ab Mai 2015 berücksichtigt würden (Urk. 1). Die Ausgleichskasse beantragte vernehmlassungsweise Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. August 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 4).


3.    Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit für die Urteilfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) haben Anspruch auf eine ordentliche Alters- und Hinterlassenenrente die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen.

1.2    Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG), wobei gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gemäss Artikel 3 Absatz 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (lit. c). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG).

    Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Buchstaben b und c AHVG aufweist.

1.3    Nach Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden für die Berechnung der ordentlichen Renten Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften zusammensetzt (Art. 29quater AHVG). Was begrifflich unter Erwerbseinkommen im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, wird in Art. 29quinquies Abs. 1 und 2 AHVG näher umschrieben. Daneben enthält diese Bestimmung unter anderem für verheiratete Personen eine besondere Bemessungsregel. Nach Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet («Splitting»). Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind. Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen laut Art. 29quinquies Abs. 4 lit. a und b AHVG jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird, und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind, wobei Art. 29bis Abs. 2 AHVG vorbehalten bleibt.

1.4    Für jede beitragspflichtige versicherte Person werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30ter AHVG und Art. 135 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV).

1.5    Laut Art. 141 AHVV hat die versicherte Person das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für sie ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Abs. 1). Sie kann überdies bei der für den Beitragsbezug zuständigen oder einer andern Ausgleichskasse Auszüge aus sämtlichen bei den einzelnen Ausgleichskassen für sie geführten individuellen Konten verlangen (Abs. 1bis). Versicherte Personen, welche die Richtigkeit einer Eintragung nicht anerkennen, können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen, worüber die Ausgleichskasse mit Verfügung entscheidet (Abs. 2). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Abs. 3). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige Eintragungen im individuellen Konto, wie beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen. Diese Kontenbereinigung erstreckt sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer der versicherten Person, betrifft also auch jene Beitragsjahre, für welche gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung von Beiträgen ausgeschlossen ist. Die Kasse darf aber im Rahmen von Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht über Rechtsfragen entscheiden, welche die versicherte Person schon früher durch Beschwerde zur richterlichen Beurteilung hätte bringen können, sondern nur allfällig vorhandene Buchungsfehler korrigieren (BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweisen).

1.6    Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Dabei wird die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1 ATSV).


2.    Vorweg ist festzuhalten, dass die dem Beschwerdeführer zustehende AHV-Rente nicht mehr auf den Grundlagen berechnet werden kann, welche der ursprünglichen Rentenverfügung vom 2. März 2015 zugrunde lagen. Denn wegen seiner Scheidung im Jahre 2018 war seine Rente infolge des gesetzlich vorgeschriebenen Splittings zwingend neu zu berechnen (siehe oben E. 1.3). Es bleibt vorliegend folglich zu prüfen, ob die dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. August 2019 zugrundeliegende Rentenberechnung korrekt ist.


3.

3.1    Diesbezüglich führt die Ausgleichskasse im Einspracheentscheid (Urk. 2) aus, gemäss ihren Abklärungen mit der (Wohnsitz-)Gemeinde Z.___ habe der Beschwerdeführer folgendermassen Wohnsitz in der Schweiz gehabt:

    25. April 1963 bis 2. April 1975: Wegzug nach Johannesburg

    1. Juli 1985: Zuzug von Jordanien

    28. November 1987: Wegzug nach Venezuela

    1. August 1991: Zuzug von Venezuela

    8. August 2004: Wegzug nach Kanada

    1. Januar 2009: Zuzug von Kanada

    Weiter legte sie dar, wie sie die vorhandenen Beitragslücken geschlossen habe: Die Lücken von Januar 1975 bis Dezember 1977 seien durch die Jugendjahre von Januar 1968 bis Dezember 1970 geschlossen worden. Die Beitragslücke von Januar bis September 1978 habe mit Zusatzmonaten geschlossen werden können. Bei der offenen Lücke von August bis Dezember 2008 hätten nur die Monate September bis Dezember mit den Beitragszeiten im Jahr des Rentenanspruchs von Januar bis April 2015 geschlossen werden können. Somit bestehe eine Beitragslücke im Monat August 2008 und deshalb eine Beitragsdauer von 43 Jahren und 11 Monaten.

3.2    Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich vor allem geltend, er sei nach seinem völlig unerwarteten Jobverlust bereits im August 2008 zu seiner Familie in Z.___ zurückgekehrt, wo er versucht habe, sich vom Jobverlust-Trauma zu erholen und die Suche nach einer passenden neuen Stelle fortgesetzt habe. Als sich dann bis Ende Dezember 2008 trotz ständiger Suche keine passende Anstellung in der andauernden Finanzkrise abgezeichnet habe, habe er sich Anfang Januar 2009 in der Gemeinde Z.___ offiziell zurückgemeldet. Zudem habe er bei seinem 55-monatigen Einsatz in Montreal, Kanada, zusätzlich zur Sollzeit mindestens 6 Monate unentgeltlich Überzeit geleistet, was heisse, seine hohe Entlöhnung sei de facto für mindestens 61 Monate geleistet worden, aber so nicht in der AHV-Berechnung berücksichtigt worden (Urk. 1).


4.    

4.1    Anfechtungsgegenstand ist der Einspracheentscheid vom 7. März 2019, Streitgegenstand aber lediglich noch die anwendbare Rentenskala bzw. die anrechenbare Beitragsdauer, v.a. der fehlende Beitragsmonat August 2008, sowie die Rückforderung. Das Vorgehen der Ausgleichskasse bezüglich Füllen der übrigen Beitragslücken wird vom Beschwerdeführer nicht bemängelt und steht auch im Einklang mit den Akten (vgl. Urk. 6/25 und 29) und den gesetzlichen Vorschriften (siehe dazu Art. 52b und d AHVV).

4.2

4.2.1    Bereits mit dem Einspracheentscheid vom 7. März 2019 wurde dem Beschwerdeführer in der Beilage eine Kopie seines IK-Auszuges sowie das Kundenberechnungsblatt zugestellt (siehe Urk. 6/56). Auf dem IK-Auszug sind für das Jahr 2008 als Beitragsmonate «1-7» (Beginn/Ende) vermerkt (Urk. 6/54 S. 2). Diesen hat der Beschwerdeführer nicht angefochten, sodass es nun der offensichtlichen Unrichtigkeit oder des vollen Beweises für eine Korrektur desselben bedarf (oben E. 1.4 und 1.5). Und auf dem ACOR-Kundenberechnungsblatt für das Jahr 2008 wird Folgendes festgehalten: «versicherte Monate 7, Anspr. Jahr 4, Lücken 1» (Urk. 6/53 S. 1). Offiziellen Wohnsitz in der Schweiz hat der Beschwerdeführer, wie er selber ausführt, erst wieder seit 1. Januar 2009. Gemäss dem LETTER OF REFERENCE vom 30. Januar 2009 seines letzten Arbeitgebers A.___ war er bei diesem (zuletzt) vom 16. Oktober 1978 bis 31. Juli 2008 angestellt (Urk 3/1), was für das Jahr 2008 genau den im IK festgehaltenen Monaten entspricht. Dass mit den abgerechneten Löhnen für seinen 55-monatigen Aufenthalt in Montreal (als Director, Project Management Group, Alcan Primary Metal Group) auch mindestens 6 Monate unentgeltliche Überzeit abgegolten sein sollen, wie der Beschwerdeführer behauptet, ist aber weder ersichtlich noch belegt bzw. bewiesen. So ist einerseits sein Einkommen in den letzten drei Jahren auf einen Monat umgerechnet recht stabil geblieben (40'152.-- 2006, 41'312.-- 2007, 40’925.-- 2008), sodass Anhaltspunkte auf eine zusätzliche Abgeltung für geleistete Überzeit anlässlich der Kündigung gänzlich fehlen. Zudem ist für die Beitragsdauer nicht die effektiv geleistete Arbeitszeit massgebend, sondern die Anstellungsdauer, wie die Ausgleichskasse zutreffend ausführt. Und letztlich entspricht das Festlegen von geregelten Arbeitszeiten - nur dann ist Überzeit überhaupt möglich - bei der Stellung und dem Einkommen des Beschwerdeführers nicht den üblichen wirtschaftlichen Gepflogenheiten. Zusammenfassend bleibt es damit für das Jahr 2008 bei einer Beitragsdauer aus Erwerbstätigkeit von 7 Monaten.

4.2.2    Die Ausgleichskasse hat korrekt mit den Beitragszeiten im Jahr des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers von Januar bis April 2015 die offene Lücke von August bis Dezember 2008 geschlossen (Art. 52c AHVV; Wegleitung über die Renten [RWL], Stand 1. Januar 2020, Rz. 5049 und 5050), sodass nur noch eine Beitragslücke im Monat August 2008 besteht und die Beitragsdauer insgesamt 43 Jahre und 11 Monate beträgt.

4.2.3    Zur Ermittlung der anwendbaren Rentenskala werden gemäss Gesetz und Verordnung nur die vollen Beitragsjahre eines Versicherten im Verhältnis zu denen seines Jahrgangs berücksichtigt (Art. 38 Abs. 2 AHVG, Art. 52 AHVV, Rz. 5056 und 5057). Damit ergibt sich eine Teilrente nach der Skala 43 (siehe Skalenwähler sowie Rentenskala 43) in der verfügten Höhe von Fr. 2'316.--. Die mit Einspracheentscheid vom 12. August 2019 zugesprochene Altersrente hat die Ausgleichskasse demzufolge richtig berechnet. Demgegenüber kann die vom Beschwerdeführer beantragte Berechnung der Beitragsdauer (detailliert dargelegt in Urk. 1 S. 2 Ziff. 5) nicht berücksichtigt werden, da sie in klarem Widerspruch zu Gesetz und Verordnung steht. Ebenfalls unbeachtlich ist, dass seine lebenslangen Unterhaltszahlungen an die Ex-Ehefrau auf der AHV-Vollrente (Rentenskala 44) basieren. Dieser Umstand kann nur und allenfalls Grund für eine Abänderungsklage das Scheidungsurteil betreffend bilden.

4.2.4    Zusammenfassend war nach dem Gesagten die frühere Altersrente des Beschwerdeführers zu hoch, weshalb die Ausgleichskasse verpflichtet war, die zu viel und damit unrechtmässig ausbezahlten Rentenbeträge zurückzufordern (vorne E. 1.6). Dass der Beschwerdeführer diese immer in gutem Glauben bezogen hat, wie er vorbringt (Urk 1) und auch von keiner Seite bezweifelt wird, vermag an der grundsätzlichen Unrechtmässigkeit nichts zu ändern. Dass der von der Ausgleichskasse verlangte Rückforderungsbetrag falsch berechnet wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und es fehlen auch Anhaltspunkte dafür. Damit erweist sich auch die Rückforderung als korrekt.


5.     Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSonderegger