Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
AB.2019.00044
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Stadler
Urteil vom 16. September 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Petra Kern
Rechtsdienst Inclusion Handicap
Grütlistrasse 20, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1947, ist seit einer operativen Entfernung eines Tumors im Rückenmark im Dezember 1977 inkompletter Tetraplegiker (Urk. 6/1/2, Urk. 6/12, Urk. 6/38). Im März 1978 meldete er sich erstmals bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an (Urk. 6/3). Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich bzw. deren Nachfolgeorganisation die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sowie – zufolge zwischenzeitlicher Wohnsitzverlegung des Versicherten nach Y.___ (Kanton Tessin, vgl. Urk. 6/312) - das Istituto delle assicurazioni sociali des Kantons Tessin sprachen dem Beschwerdeführer verschiedene Leistungen der Invalidenversicherung zu. Der Versicherte bezog ausserdem eine ganze Rente der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 6/667). Im Jahre 2004 verlegte der Versicherte seinen Wohnsitz in den Kanton Zürich (Urk. 6/692). Die IV-Stelle des Kantons Zürich übernahm in der Folge die Kosten für die leihweise Abgabe eines leichten Faltrollstuhls des Modells «Sopur Xenon» gemäss HVI Anhang Ziffer 09.01 (vgl. Mitteilung vom 25. August 2011, Urk. 6/732). Am 26. März 2012 gewährte die IV-Stelle ausserdem Kostengutsprache für die leihweise Abgabe eines Elektro-Hilfsantriebs (vgl. Urk. 6/749).
1.2 Im Dezember 2012 vollendete der Versicherte das AHV-Alter. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2012 sprach die Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich ihm eine ordentliche Altersrente mit Wirkung ab 1. Januar 2013 zu, welche die bisherige Invalidenrente ablöste (Urk. 6/769).
1.3 Mit Kostenvoranschlag der Z.___ ersuchte der Versicherte am 29. August 2018 um Kostenübernahme für den Elektrorollstuhl «Swiss Viva Plus» samt Zubehör im Umfang von Fr. 29'259.65 als Ersatz für die elektrische Zugmaschine «Swiss Trac» (Urk. 6/870-872). Gestützt auf die fachtechnische Beurteilung der SAHB Schweizerische Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für Behinderte und Betagte vom 7. Dezember 2018 (vgl. Urk. 6/882) gewährte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 31. Januar 2019 im Rahmen der Besitzstandsgarantie einen Kostenbeitrag für den Elektrorollstuhl «Swiss Viva Plus» im Umfang der Kosten für ein neues elektrisches Zuggerät «Swiss Trac» (Urk. 6/884). Die am 1. März 2019 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/892), wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 21. Juni 2019 ab (Urk. 6/896 = Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 19. August 2019 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm die Kostengutsprache für den Elektrorollstuhl «Swiss Viva Plus» in der Höhe von mindestens Fr. 23'210.05 zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Unter Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach Erreichen des Schlussalters schloss die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 25. September 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5; unter Beilage der Kassenakten [Urk. 6/1-900]), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. September 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf den ersten Teil des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 AHVG).
1.2 Gemäss Art. 14 ATSG gehören zu den Sachleistungen der Sozialversicherung auch Hilfsmittel.
Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben (Art. 43quater Abs. 1 AHVG). Er bestimmt, in welchen Fällen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten Anspruch auf Hilfsmittel für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich haben (Art. 43quater Abs. 2 AHVG). Er bezeichnet die Hilfsmittel, welche die Versicherung abgibt oder an welche sie einen Kostenbeitrag gewährt; er regelt die Abgabe sowie das Verfahren und bestimmt, welche Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung anwendbar sind (Art. 43quater Abs. 3 AHVG). In Art. 66ter AHVV delegierte der Bundesrat seine Kompetenz zur Regelung der Voraussetzungen für die Abgabe von Hilfsmitteln an Altersrentnerinnen und -rentner, zur Bestimmung der Art der abzugebenden Hilfsmittel sowie des Abgabeverfahrens an das Eidgenössische Departement des Innern. Dieses erliess die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste.
1.3 Die HVA sieht in Art. 2 vor, dass in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten der AHV, die für die Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge auf Hilfsmittel angewiesen sind, Anspruch auf die in der Liste im Anhang aufgeführten Leistungen haben. Die Liste der im Anhang der HVA aufgeführten Hilfsmittel ist abschliessend (Art. 2 Abs. 1 HVA).
1.4 Art. 4 HVA bestimmt, dass für in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente Hilfsmittel oder Ersatzleistungen nach den Artikeln 21 oder 21bis (heute Art. 21ter IVG) des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) erhalten haben, der Anspruch auf diese Leistungen in Art und Umfang bestehen bleibt, solange die massgebenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und soweit die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt. Im Übrigen gelten die entsprechenden Bestimmungen der Invalidenversicherung sinngemäss. In SVR 2003 AHV Nr. 12 S. 31, H 230/01 E. 2.2 (bestätigt mit Bundesgerichtsurteil 9C_317/2009 vom 19. April 2010 E. 4.1), hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute: Bundesgericht) mit Blick auf den Wortlaut sowie die ratio legis zum Umfang der in Art. 4 HVA umschriebenen Besitzstandsgarantie geäussert. Dabei hielt es fest: die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) hat einzig diejenigen Hilfsmittel weiter zu erbringen, welche bereits die Invalidenversicherung zugesprochen hat und die in der Liste der Hilfsmittel nach HVA (im Unterschied zu jener nach der Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln in der Invalidenversicherung [HVI]) nicht enthalten sind. Die versicherte Person soll im AHV-Rentenalter mit den gleichen Hilfsmitteln, einschliesslich Reparaturen, teilweisen Ersatz etc. derselben, ausgestattet sein, welche sie bereits vorgängig erhalten hat. Sinn und Zweck des Art. 4 HVA ist es, den Betroffenen den früheren Leistungsstatus über das Erreichen des AHV-Rentenalters hinaus zu gewährleisten (Urteil des Bundesgerichts 9C_594/2017 vom 7. September 2018 E. 3.1). Dagegen vermittelt die Besitzstandsgarantie keinen Anspruch auf eine sich der Entwicklung des Gesundheitsschadens anpassende adäquate Hilfsmittelversorgung (SVR 2003 AHV Nr. 12). Die Besitzstandsgarantie umfasst mithin keine Leistungen, welche die versicherte Person vor Erreichen des Schlussalters aufgrund ihrer Invalidität noch nicht hatte beanspruchen müssen und die nunmehr im Alter wegen zunehmender Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse nötig werden. Im Übrigen gehen auch neu entstehende Mehraufwendungen für Anpassungen, die von den bisherigen übernommenen invaliditätsbedingten Abänderungen begrifflich unterschieden werden können, über die Besitzstandesgarantie hinaus (Urteile des Bundesgerichts H 176/05 vom 30. Januar 2006 E. 3.1 und E. 3.2 und 9C_474/2012 vom 6. Mai 2013 E. 3, je mit weiteren Hinweisen).
1.5 Gemäss Art. 2 Abs. 1 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind. Laut Abs. 4 dieser Bestimmung besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen.
1.6 Nach Ziffer 09.02 dieser Liste werden Elektrorollstühle von der Invalidenversicherung übernommen, sofern Versicherte einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbständig fortbewegen können. Die Abgabe erfolgt leihweise (siehe auch Randziffer 2081 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI] in der seit 1. Januar 2020 gültigen Fassung).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im Einspracheentscheid zur Begründung aus, die Besitzstandsgarantie verleihe keinen Anspruch auf eine sich der Entwicklung des Gesundheitsschadens anpassende adäquate Hilfsmittelversorgung. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich verschlechtert. Der neu gewünschte Elektrorollstuhl «Swiss Viva Plus» sei demzufolge als Erweiterung (Umfang) der Besitzstandsgarantie zu betrachten, weshalb eine komplette Kostenübernahme durch die AHV nicht erfolgen könne (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 19. August 2019 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, beim Elektrorollstuhl «Swiss Viva Plus» handle es sich im Vergleich zum Elektro-Hilfsantrieb «Swiss Trac» in Kombination mit dem Rollstuhl «Sopur Xenon» nicht um ein erweitertes Hilfsmittel. Vielmehr handle es sich um einen Wechsel auf eine andere Ausführung eines Rollstuhls mit elektromotorischem Antrieb. Der Zweck, die selbständige Fortbewegung, bleibe der gleiche. Gestützt auf Art. 4 HVA in Verbindung mit Ziffer 09.02 HVI habe er Anspruch auf Gewährung einer Kostengutsprache für den Elektrorollstuhl «Swiss Viva Plus».
3.
3.1 Die abschliessende Liste der Hilfsmittel in HVA Anhang sieht die Abgabe eines Elektrorollstuhls nicht vor. Ein Anspruch auf Kostenübernahme für den Ersatz eines solchen besteht deshalb gestützt auf die Bestimmungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht. Damit ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer unter dem Titel der in Art. 4 HVA verankerten Besitzstandsgarantie anspruchsberechtigt ist. Dabei sind die massgebenden Voraussetzungen, die gemäss Art. 4 HVA weiterhin erfüllt sein müssen, damit die fortgesetzte Hilfsmittelversorgung im Rentenalter möglich ist, nach den spezifischen iv-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen der Art. 21 f. IVG zu prüfen (BGE 119 V 225 E. 4).
3.2
3.2.1 Unter die Besitzstandsgarantie gemäss Art. 4 HVA fallen grundsätzlich diejenigen Hilfsmittel, auf welche die versicherte Person – in derselben Art und im selben Umfang – bereits vor Übergang ins Rentenalter Anspruch hatte (vgl. E. 1.4). Dem Beschwerdeführer wurde vor Erreichen des AHV-Rentenalters als Hilfsmittel zur Fortbewegung im Sinne von Art. 2 HVA sowie Ziffer 9.51 HVA-Anhang im August 2011 ein Faltrahmenrollstuhl «Sopur Xenon» abgegeben (vgl. Urk. 6/730-732). Zusätzlich wurde ihm mit Mitteilung vom 26. März 2012 aufgrund der nachlassenden Kräfte und um im Aussenbereich mobil zu bleiben gemäss Ziffer 09.02 HVI ein Elektro-Hilfsantrieb zugesprochen (Urk. 6/749, Urk. 6/745). Anhand der Akten ist entsprechend ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer bereits vor Eintritt ins Rentenalter einen Rollstuhl mit elektromotorischem Antrieb benötigte, um sich im Aussenbereich selbständig fortzubewegen.
3.2.2 Soweit der Beschwerdeführer im August 2018 infolge einer langsam progredienten Verschlechterung der verbliebenen Kraft in den Armen wie auch der Rumpfstabilität im Sitzen den Elektro-Hilfsantrieb nicht mehr benützen kann und daher einen Elektrorollstuhl als Ersatz beantragte (vgl. Urk. 6/872), werden dadurch Leistungen in die Besitzstandsgarantie miteinbezogen, welche der Beschwerdeführer vor Erreichen des AHV-Alters aufgrund seiner Invalidität noch nicht hatte beanspruchen müssen und nunmehr im Alter wegen zunehmender Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse nötig wurden. Damit wird der Rechtssinn des Art. 4 HVA überschritten (vgl. E. 1.4). Der Wechsel vom elektrischen Zuggerät auf den Elektrorollstuhl beantragte der Beschwerdeführer wegen seiner verschlechterten gesundheitlichen Situation. Dies geht auch aus dem Arztbericht von Dr. med. A.___, Senior Consultant am B.___, vom 2. August 2018 hervor. Danach werde durch die zunehmend progrediente Verschlechterung der verbliebenen Kraft in den Armen wie auch der Rumpfstabilität im Sitzen die selbständige Fortbewegung im Aktivrollstuhl in zunehmendem Masse eingeschränkt. Die bisherige Nutzung eines elektrischen Zuggerätes (Swiss Trac) scheitere aktuell an der zunehmend reduzierten Handfertigkeit/Kraft der oberen Extremitäten sowie der Rumpfstabilität, unter anderem beim An- und Abkoppeln des Hilfsmittels. Zur Kompensierung dieser Einbusse an Selbständigkeit und Lebensqualität sei der Einsatz einer anderweitigen elektrischen Unterstützung der Fortbewegung angezeigt. Ein Elektrorollstuhl entspreche den verbleibenden Fähigkeiten und Anforderungen des Beschwerdeführers am ehesten (vgl. Urk. 6/870). Angesichts dessen ging die SAHB in ihrem Bericht vom 7. Dezember 2018 nachvollziehbar davon aus, dass eine anderweitige elektrische Unterstützung der Fortbewegung als Erweiterung der Leistung anzusehen sei (Urk. 6/882). Der elektrische Hilfsantrieb diente in erster Linie zur Aufrechterhaltung der Mobilität im Aussenbereich (vgl. Urk. 6/745). Ein Elektrorollstuhl geht in seiner Funktionalität jedoch darüber hinaus, ist er in der Bedienung doch einfacher zu handhaben und flexibler einzusetzen, nicht nur im Aussenbereich.
Wenn der Beschwerdeführer zwischen dem bisher finanzierten elektrischen Zuggerät «Swiss Trac» und dem beantragten Elektrorollstuhl «Swiss Viva Plus» einen engen Konnex feststellte und ausführte, beide elektromotorische Antriebe gehörten zur gleichen Art der Hilfsmittelausstattung gemäss Ziff. 09.02 HVI (Elektrorollstühle) und würden den gleichen Zweck, nämlich die selbständige Fortbewegung, erfüllen (vgl. Urk. 1 S. 4), kann er sich damit für die Auslegung des Art. 4 HVA nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diese Auffassung hätte zur Folge, dass sukzessiv eintretende Verschlechterungen des Gesundheitszustandes im Rentenalter einen Anspruch auf zusätzliche, andersartige Hilfsmittel begründen würden, was über die Besitzstandsgarantie hinausgeht. Art. 4 HVA gewährleistet lediglich den früheren Leistungsstatus über das Erreichen des AHV-Rentenalters hinaus (vgl. E. 1.4 in fine). Soweit nach Erreichen des AHV-Alters invaliditätsbedingt Ersatz-Hilfsmittel erforderlich werden, kann der Beschwerdeführer daran im Umfang des IV-rechtlich erworbenen Leistungsumfanges Beiträge verlangen. Die SAHB empfahl deshalb eine Kostenbeteiligung am bereits vorfinanzierten Elektrorollstuhl im Kostenumfang eines neuen elektrischen Zuggeräts «Swiss Trac».
3.3
3.3.1 Die ursprünglich in der IV-rechtlichen Hilfsmittelversorgung begründete und später auf die (medizinischen) Massnahmen ausgedehnte Rechtsfigur der Austauschbefugnis gelangt seit BGE 131 V 107 auch im Bereich des AHV-rechtlichen Hilfsmittelanspruchs zur Anwendung (Art. 8 Abs. 1 HVI in Verbindung mit Art. 4 HVA). Der abschliessende Charakter der Hilfsmittelliste im Anhang der HVA ist kein Grund, der Austauschbefugnis die Anwendung zu versagen. Vielmehr gebieten die Verhältnismässigkeit und die Rechtsgleichheit zur Erreichung der gesetzlichen Eingliederungsziele verfassungsrechtlich deren Berücksichtigung (BGE 131 V 107 E. 3.4.6). Austauschbefugnis bedeutet, dass die versicherte Person auf der Grundlage und nach Massgabe des Gesetzes mit einer Geldzahlung zu entschädigen ist, wenn sie aus schützenswerten Gründen von einem gesetzlichen Leistungsanspruch keinen Gebrauch macht und stattdessen einen funktionell gleichen Behelf zur Erreichung desselben gesetzlichen Zieles wählt. Der Kerngehalt der Austauschbefugnis liegt darin, dass es grundsätzlich ohne Bedeutung ist, auf welchem Weg oder durch welches Mittel das gesetzliche Ziel angestrebt wird (BGE 131 V 107 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Umfasst das vom Versicherten selber angeschaffte Hilfsmittel auch die Funktion eines ihm an sich zustehenden Hilfsmittels, so steht einer Gewährung von Amortisations- und Kostenbeiträgen nichts entgegen; diese sind alsdann auf der Basis der Anschaffungskosten des Hilfsmittels zu berechnen, auf das der Versicherte an sich Anspruch hat (BGE 131 V 107 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
3.3.2 Dass im Rahmen des Besitzstandes ein Anspruch auf Kostenvergütung für einen Elektro-Hilfsantrieb besteht, ist unbestritten und ausgewiesen. Aus den Akten geht hervor, dass mit dem Elektrorollstuhl ein Behelf gleicher Art zur Erreichung desselben Ziels dient. Der Elektrorollstuhl ist in seiner Funktionalität und Umfang jedoch weitergehender als ein Elektro-Hilfsantrieb (vgl. E. 3.2.2). Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer Austauschbefugnis ausgegangen und hat dem Beschwerdeführer die Ersatzanschaffungskosten eines Elektro-Hilfsantriebs im Umfang von Fr. 10’380.-- im Rahmen der Austauschbefugnis angerechnet und in diesem Umfang Kostengutsprache erteilt (Urk. 2).
4. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Petra Kern
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstStadler