Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2019.00045
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 14. Juli 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Oehrli
Steuerberatung
Birmensdorferstrasse 5, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1966, ist Eigentümer mehrerer Liegenschaften (vgl. Urk. 1 S. 2), so auch von Liegenschaften in der Stadt Zürich. Am 7. Dezember 2018 meldete das kantonale Steueramt Zürich der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, gestützt auf eine Ermessensveranlagung vom 19. Dezember 2017, für das Jahr 2013 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 1'645'816.-- sowie ein per 31. Dezember 2013 im Betrieb investiertes Eigenkapital in Höhe von Fr. 30'920'416.-- (Urk. 9). Gestützt auf diese Steuermeldung ermittelte die Ausgleichskasse ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 1'308'900.-- und erliess am 17. Dezember 2018 eine «definitive Verfügung für das Jahr 2013», mit welcher sie von X.___ persönliche Beiträge als Selbständigerwerbender in Höhe von Fr. 129'237.40 forderte (inkl. FAK-Beiträge und Verwaltungskosten; Urk. 7/68). Mit separater Verfügung vom gleichen Tag setzte sie zudem die von X.___ zu bezahlenden Verzugszinsen auf Fr. 32'076.-- fest (Urk. 7/69; vgl. auch Schlussrechnung vom 17. Dezember 2018 über Fr. 161'313.40, Urk. 7/67). Auf den Verfügungen bzw. der Schlussrechnung war die Adresse Y.___, Z.___ vermerkt.
Am 1. Februar 2019 erliess die Ausgleichskasse bezüglich der Beiträge für das Jahr 2013 eine gebührenpflichtige Mahnung (Urk. 7/70) sowie am 4. Februar 2019 eine neue Schlussrechnung (Urk. 7/71; hier einschliesslich Mahngebühren). Gegen die Mahnung vom 1. Februar 2019 erhob der Versicherte am 8. Februar 2019 durch seinen Rechtsvertreter Einsprache (Urk. 7/72) und wies vorab darauf hin, dass die auf der Mahnung aufgeführte Adresse nicht korrekt und er seit Mitte 2018 in A.___ wohnhaft sei, wo er auch gemeldet sei. Gleichzeitig führte er aus, dass ihm die in der Mahnung vom 1. Februar 2019 erwähnte Rechnung vom 17. Dezember 2018 nicht vorliege; auch sei die Schlussrechnung vom 4. Februar 2019 verjährt, weshalb diese aufzuheben sei (Urk. 7/72). Daraufhin stellte die Ausgleichskasse dem Versicherten mit Schreiben vom 17. Mai 2019 unter anderem Kopien der Verfügungen vom 17. Dezember 2019 zu (betreffend persönliche Beiträge und Verzugszinsen; Urk. 7/81). Am 21. Mai 2019 bestätigte der Rechtsvertreter per E-Mail deren Erhalt und wies darauf hin, dass er diese Verfügungen - da der Versicherte sie vorher nicht erhalten habe - als am 20. Mai 2019 zugestellt erachte; er bekräftige daher die erhobene Einsprache mit der Begründung, dass die Beiträge für das Jahr 2013 infolge Verjährung nicht mehr erhoben werden könnten (Urk. 7/82). Mit Einspracheentscheid vom 31. Juli 2019 hiess die Ausgleichskasse die Einsprache des Versicherten in dem Sinne teilweise gut, als sie auf die Erhebung einer Mahngebühr in Höhe von Fr. 40.-- zurückkam, jedoch an der Beitragsforderung für das Jahr 2013 festhielt (Urk. 2).
2. Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 20. August 2019 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, der Einspracheentscheid vom 31. Juli 2019 der SVA Zürich, Ausgleichskasse, sei mit Bezug auf die persönlichen Beiträge 2013 aufzuheben; unter Entschädigungsfolgen zulasten der SVA, Ausgleichskasse (Urk. 1 S. 1). Mit Vernehmlassung vom 17. September 2019 stellte die Ausgleichskasse Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 23. September 2019 reichte sie auf telefonische Aufforderung des hiesigen Gerichts hin die nicht bei den Akten liegende Steuermeldung vom 7. Dezember 2018 ins Recht (Urk. 8-9). Mit Verfügung vom 27. September 2019 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 10). Der Versicherte liess sich mit Replik vom 8. Oktober 2019 vernehmen (Urk. 12-13), wohingegen die Ausgleichskasse unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid vom 31. Juli 2019 sowie in der Vernehmlassung vom 17. September 2019 auf eine ausführliche Duplik verzichtete (Urk. 15). Dies wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren, ob die Beschwerdegegnerin die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für das Jahr 2013 rechtzeitig, d.h. innerhalb der Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), geltend gemacht hat. Demgegenüber ist die Beitragspflicht an sich (im Grundsatz und in masslicher Hinsicht) unbestritten (vgl. Urk. 1 Ziff. 15).
1.2 Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. In Abweichung von Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) endet die Verjährungsfrist für Beiträge nach den Art. 6 Abs. 1 (Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber), 8 Abs. 1 (Selbstständigerwerbende) und 10 Abs. 1 (Nichterwerbstätige) erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde (Art. 16 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AHVG). Bei der Frist des Art. 16 Abs. 1 AHVG handelt es sich um eine Verwirkungsfrist (BGE 117 V 208 E. 3b; vgl. auch BGE 129 V 345 E. 4.2.2). Mit der rechtzeitigen Postaufgabe wird die Verwirkungsfrist gewahrt (BBL 2011 556; vgl. auch Kieser, Rechtsprechung zur AHV, 3. Auflage, Art. 16 Rz 6).
2.
2.1 Die Ausgleichskasse begründete den angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen damit, dass sie zwar bedaure, die «Unterlagen» vom 17. Dezember 2018 an die zuletzt bekannte Adresse zugestellt zu haben. Die Beitragsverfügung (wohl: Beitragsforderung) erachte sie dennoch nicht als verjährt. Gemäss der Steuermeldung des kantonalen Steueramtes sei die Steuerveranlagung am 19. Dezember 2017 rechtskräftig geworden (richtig: ergangen). Damit seien die Beiträge für das Jahr 2013 innert der Verjährungsfrist von Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG geltend gemacht worden. Die Mahngebühr werde storniert (Urk. 2/1).
2.2 Der Beschwerdeführer lässt dagegen zur Hauptsache geltend machen, dass ihm die Beitragsverfügung vom 17. Dezember 2018 nicht bzw. erstmals im Mai 2019 zugegangen sei. Vorliegend fehle es am Nachweis der rechtzeitigen Übergabe an die schweizerische Post, weshalb die Verjährung (Verwirkung) der Beiträge am 31. Dezember 2018 eingetreten und die Beiträge für das Jahr 2013 nicht mehr geschuldet seien (Urk. 1).
2.3 In der Vernehmlassung hielt die Ausgleichskasse ergänzend fest, dass aufgrund einer per 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Gesetzesänderung für die Fristwahrung die Postaufgabe der Beitragsverfügung genüge. Die Zustellung an die beitragspflichtige Person sei zur Wahrung der Verwirkungsfrist nicht mehr verlangt (Urk. 6).
2.4 Mit Replik liess der Beschwerdeführer ausführen, dass die Frist nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Denn die Steuerveranlagung für die Steuerperiode 2013 sei am 19. Dezember 2017 und damit noch innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG erlassen und in jedem Fall auch innerhalb dieser fünfjährigen Verjährungsfrist rechtskräftig geworden (Urk. 12).
3.
3.1 Mit Blick auf die vorliegend streitige Frage der Verjährung (bzw. Verwirkung) nach Art. 16 Abs. 1 AHVG ist zunächst zu prüfen, wann die Beitragsverfügung vom 17. Dezember 2018 (Urk. 7/68), mit welcher die Verwaltung die persönlichen Beiträge für das Jahr 2013 geltend machte, erlassen bzw. zur Post gebracht worden ist. Unstreitig ist dabei zwischen den Parteien, dass die Verfügung vom 17. Dezember 2018 mittels gewöhnlicher Briefpost («A-Priority») zum Versand gebracht werden sollte.
3.2 Nach dem im Sozialversicherungsprozess geltenden Untersuchungsgrundsatz hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (Art. 61 lit. c ATSG) oder der verfügenden Verwaltungsstelle (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen; Urteil 8C_307/2016 vom 17. August 2016 E. 5.3). Die Beweislast für die Vornahme einer Parteihandlung im Verfahren trägt grundsätzlich diejenige Partei, welche sich auf diese beruft. Wird für die Übermittlung einer schriftlichen Eingabe die Post benützt, umfasst die Beweislast das Beweisrisiko für die effektive Postaufgabe (Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2015 vom 6. April 2016 E. 5.3.1 unter Hinweis auf BGE 109 Ia 183 E. 3b).
3.3 Die Beitragsverfügung vom 17. Dezember 2018 sollte unbestrittenermassen mittels gewöhnlicher A-Post zum Versand gebracht werden. Somit kann bei der Post kein Nachforschungsbegehren gestellt werden. Alsdann hat die Verwaltung zum Zeitpunkt oder zu den Umständen der Postaufgabe im Verfahren keine näheren Ausführungen gemacht, womit keine Begebenheiten bekannt sind, welche Rückschlüsse auf die Tatsache oder den Zeitpunkt des Versands der Verfügung zuliessen. Soweit die Verwaltung – stillschweigend – davon ausgeht bzw. daran festhält, dass die vom 17. Dezember 2018 datierte Beitragsverfügung für das Jahr 2013 gleichentags zur Post gebracht wurde, genügt dies den Beweisanforderungen nicht, ist der übliche organisatorische Ablauf bei der Verwaltung im Versand der Verfügung nach der Rechtsprechung doch nicht geeignet, den erforderlichen Nachweis zu erbringen (BGE 121 V 5 E. 3b; vgl. auch 99 Ib 360
E. 3). Schliesslich sind dafür, dass die Beitragsverfügung vom 17. Dezember 2018 dem Beschwerdeführer nicht bzw. nicht vor Mai 2019 zugegangen sein könnte, verschiedene Ursachen denkbar; so könnte eine Postaufgabe durch die Beschwerdegegnerin unterblieben, die Postsendung bei der Schweizerischen Post verlorengegangen oder auch beim Beschwerdeführer verschwunden sein. Jedoch erscheint keine dieser möglichen Geschehnisabläufe als am wahrscheinlichsten. Mithin ergibt sich in Nachachtung des Grundsatzes, wonach das Gericht eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen darf, wenn es von ihrem Bestehen überzeugt ist (E. 3.2 hievor), was vorliegend nicht der Fall ist, dass die – für den Versand beweisbelastete - Beschwerdegegnerin den rechtsgenüglichen Beweis für die Postaufgabe der Verfügung am 17. Dezember 2018 (oder zu einem späteren Zeitpunkt vor dem 17. Mai 2019) nicht erbracht hat. Wird die Tatsache oder das Datum der Aufgabe einer Postsendung ohne Ausstellnachweis bestritten, muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (vgl. wiederum Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2015 vom 6. April 2016, E. 5.3.2 mit Hinweisen). Mithin ist vorliegend davon auszugehen, dass die Ausgleichskasse die Verfügung vom 17. Dezember 2018 erst auf Nachfrage des Beschwerdeführers (nach erhaltener Mahnung hin) am 17. Mai 2019 effektiv zur Post gebracht hat.
4.
4.1 Zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdegegnerin, indem sie die Beiträge für das Jahr 2013 mit Zustellung der vom 17. Dezember 2018 datierenden Verfügung am 17. Mai 2019 (Postaufgabe) geltend machte, die Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 1 AHVG gewahrt hat. Der Beschwerdeführer lässt dies unter Hinweis auf das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts H 1/06 vom 30. November 2006 bestreiten mit der Begründung, dass – da die Rechtskraft der Steuerveranlagung vom 19. Dezember 2017 innert der fünfjährigen Verjährungsfrist von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG eingetreten sei – Satz 2 von Art. 16 Abs. 1 AHVG nicht anwendbar und die Frist zur rechtzeitigen Geltendmachung mithin am 31. Dezember 2018 abgelaufen sei. Unter Hinweis auf das Urteil H 1/06 hält er mit anderen Worten dafür, dass Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG nur dort zur Anwendung gelangt, wo bei Ablauf der in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG vorgesehenen fünfjährigen Frist noch keine rechtskräftige Steuerveranlagung vorliegt (vgl. Urk. 12 S. 4 Rz 21 f).
4.2 Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 128 I 34 E. 3b). Es können auch die Gesetzesmaterialien beigezogen werden, wenn sie auf die streitige Frage eine klare Antwort geben und dem Richter damit weiterhelfen (BGE 132 III 707 E. 2). Die Vorarbeiten sind für die Gesetzesinterpretation weder verbindlich noch für die Auslegung unmittelbar entscheidend; denn ein Gesetz entfaltet ein eigenständiges, vom Willen des Gesetzgebers unabhängiges Dasein, sobald es in Kraft getreten ist. Insbesondere sind Äusserungen von Stellen oder Personen, die bei der Vorbereitung mitgewirkt haben, nicht massgebend, wenn sie im Gesetzestext nicht selber zum Ausdruck kommen. Das gilt selbst für Äusserungen, die unwidersprochen geblieben sind. Als verbindlich für den Richter und die Richterin können nur die Normen selber gelten, die von der gesetzgebenden Behörde in der hierfür vorgesehenen Form erlassen worden sind. Das bedeutet nicht, dass die Gesetzesmaterialien methodisch unbeachtlich wären; sie können namentlich dann, wenn eine Bestimmung unklar ist oder verschiedene, einander widersprechende Auslegungen zulässt, ein wertvolles Hilfsmittel sein, um den Sinn der Norm zu erkennen und damit falsche Auslegungen zu vermeiden. Wo die Materialien keine klare Antwort geben, sind sie als Auslegungshilfe nicht dienlich. Insbesondere bei verhältnismässig jungen Gesetzen darf der Wille des historischen Gesetzgebers nicht übergangen werden. Hat dieser Wille jedoch im Gesetzestext keinen Niederschlag gefunden, so ist er für die Auslegung nicht entscheidend. Ist in der Gesetzesberatung insbesondere ein Antrag, das Gesetz sei im Sinne einer nunmehr vertretenen Auslegungsmöglichkeit zu ergänzen, ausdrücklich abgelehnt worden, dann darf diese Auslegungsmöglichkeit später nicht in Betracht gezogen werden (BGE 134 V 170 E. 4.1 mit Hinweisen)
4.3 Gemäss dem Wortlaut von Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG endet die Verjährungsfrist für Beiträge nach den Art. 6 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde. Der Wortlaut dieser Bestimmung ist klar und lässt keine widersprechende Auslegung zu. Insbesondere enthält der Gesetzestext keine Einschränkung dahingehend, dass die Einjahresfrist nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG nur dort zur Anwendung gelangt, wo innert der Fünfjahresfrist von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 (bzw. Art. 24 Abs. 1 ATSG) keine rechtskräftige Steuerveranlagung vorliegt. Ein sachlicher Grund für eine solche Einschränkung ist denn auch nicht ersichtlich. Vielmehr führte die Nichtanwendung von Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG in Fällen, in denen die Rechtskraft einer Steuermeldung zwar innerhalb, jedoch erst kurz vor Ablauf der Fünfjahresfrist eintritt und daher die Beitragserhebung gestützt auf die rechtskräftige Steuerveranlagung (aus praktischen Gründen) nicht mehr innert Frist möglich ist, zu einem Resultat, das dem Zweck der Bestimmung von Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG zuwiderläuft. So geht der Zweck der Bestimmung gerade dahin, die Verwirkungsfrist nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG zu verlängern; dies, damit die Ausgleichskassen nicht gezwungen sind, zur Vermeidung der Verwirkungsfolgen innert der Fünfjahresfrist eine Beitragsverfügung zu erlassen, bevor das beitragspflichtige Einkommen gestützt auf das rechtskräftig festgesetzte steuerbare Einkommen zuverlässig ermittelt werden kann. Da die Meldung durch die Steuerbehörde jeweils eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt und schliesslich die rechtskräftige Steuerveranlagung bzw. die entsprechende Steuermeldung oft erst den Ausgangspunkt der Ermittlung des beitragspflichtigen Einkommens darstellt (etwa bei gemeldeten Gesamteinkommen) – muss den Ausgleichskassen für die Beitragsfestsetzung die in Satz 2 von Art. 16 Abs. 1 AHVG umschriebene Jahresfrist in Abhängigkeit von der rechtskräftigen Steuerveranlagung vielmehr ohne Einschränkung zur Verfügung stehen, wie es denn auch dem Gesetzestext entspricht.
Soweit der Beschwerdeführer auf das bundesgerichtliche Urteil H 1/06 verweist, ist vorwegzuschicken, dass diesem nicht dieselbe rechtliche Fragestellung zugrunde lag. Streitig und zu prüfen war dort vielmehr, ob die Verwirkungsfrist nach Satz 2 von Art. 16 Abs. 1 AHVG bereits vor der fünfjährigen Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG ablaufen und an deren Stelle treten (und diese so im Ergebnis abkürzen) kann (was das Bundesgericht verneinte). Aus dem genannten Urteil lässt sich daher nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten. Dies gilt aber auch insoweit im genannten Urteil unter Hinweis auf die Botschaft über die 10. AHV-Revision vom 5. März 1990 (in: BBl 1990 II 1 ff., insbesondere S. 83 f.) ausgeführt wird, der Gesetzgeber habe im Rahmen der 10. AHV-Revision die bisherige Verjährungsregelung von Art. 16 Abs. 1 grundsätzlich beibehalten, jedoch dort eine Verlängerung der fünfjährigen Frist in Abhängigkeit der Steuermeldung einführen wollen, «wo bei Ablauf der fünfjährigen Frist noch keine rechtskräftige Steuerveranlagung vorliege» (vgl. E. 4.4.1 von Urteil H 1/06). Wie erwähnt stand eine andere Fragestellung im Fokus der höchstrichterlichen Erwägungen und erwies sich – im Gegensatz zum vorliegenden Fall – der zitierte Passus im genauen Wortlaut dort nicht als ausschlaggebend. Insbesondere hat aber die in der Botschaft enthaltene Aussage – wie erwähnt - im klaren und für den Richter letztlich verbindlichen Gesetzestext keinen Niederschlag gefunden, weshalb sie für die Auslegung nicht entscheidend sein kann (vgl. E. 4.2 hiervor).
4.4 Gemäss der Steuermeldung vom 7. Dezember 2018 wurde gegen die Steuerveranlagung vom 19. Dezember 2017 betreffend das Jahr 2013 keine Einsprache erhoben (Urk. 9). Die Steuerveranlagung erwuchs somit mit Ablauf der Einsprachefrist Anfang 2018 in Rechtskraft (vgl. Art. 132 ff. des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG). Demzufolge endete die Verwirkungsfrist nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG am 31. Dezember 2019, womit die Verwaltung die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für das Jahr 2013 mit Versand der Beitragsverfügung im Mai 2019 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers rechtzeitig geltend gemacht hat.
4.5 Da die Beitragspflicht bzw. Beitragserhebung im Übrigen weder im Grundsatz noch in masslicher Hinsicht beanstandet wurde (vgl. E.1.1), besteht kein Anlass für eine nähere Prüfung der Bemessungsfaktoren. Die Beschwerde ist daher im Ergebnis abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Markus Oehrli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBachmann