Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2019.00049
damit vereinigt
AB.2019.00050
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 4. Dezember 2019
in Sachen
1. X.___
2. Y.___ Versicherungen AG
Beschwerdeführende
Beschwerdeführer 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heinrich Hempel
Schiller Rechtsanwälte AG
Kasinostrasse 2, Postfach 1507, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1952, war bis 31. Juli 2015 als Leiter Heilungskostenkontrolle für die Y.___ Versicherungen AG (nachfolgend: Y.___) tätig (Urk. 1 S. 5, Urk. 9/6/1). Danach wollte er als Selbständigerwerbender für die Y.___ und weitere Versicherungen Dienstleistungen als Spezialist auf dem Gebiet der Heilungskostenkontrolle erbringen (vgl. Urk. 1 S. 5-8). Zu diesem Zweck meldete er sich am 6. Juli 2015 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zum Anschluss und zur Registrierung als Selbständigerwerbender an (Urk. 9/1/1-4, Aktenverzeichnis zu Urk. 9/1-95). Auf Aufforderung der Ausgleichskasse hin liess ihr X.___ weitere Unterlagen zu seiner Zusammenarbeit mit der Y.___ (Urk. 9/4/1-23, Urk. 9/6/1-5) und der Versicherung Z.___ AG (Urk. 9/6/6-9, Urk. 9/9/2-6) zukommen. Mit Schreiben vom 27. Januar 2016 teilte die Ausgleichskasse X.___ mit, dass sie sein Gesuch ablehne (Urk. 9/12). Daraufhin beantragte X.___ mit Eingabe vom 9. Februar 2016, dass die Ausgleichskasse ihn als Selbständigerwerbenden registriere oder andernfalls eine anfechtbare Verfügung erlasse (Urk. 9/18). Mit Eingabe vom 22. Februar 2016 gelangte die Y.___ mit einem entsprechenden Antrag ebenfalls an die Ausgleichskasse (Urk. 9/19). In der Folge wies die Ausgleichskasse das Gesuch vom 2. Juli 2015 um Anschluss und Registrierung als Selbständigerwerbender mit Verfügung vom 9. Mai 2016 ab (Urk. 9/22). Dagegen erhob die Y.___ am 8. Juni 2016 Einsprache (Urk. 9/30). Am 9. Juni 2016 erhob X.___ ebenfalls Einsprache (Urk. 9/37). Mit Einspracheentscheiden vom 16. Dezember 2016 wies die Ausgleichskasse die Einsprachen ab (Urk. 9/65-66). Hiergegen erhoben X.___ und die Y.___ am 26. Januar respektive 31. Januar 2017 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht und beantragten, das Gesuch von X.___ um Anschluss und Registrierung als Selbständigerwerbender bei der Ausgleichskasse sei gutzuheissen (Urk. 9/71/5, Urk. 9/74/7). Das Sozialversicherungsgericht vereinigte die beiden Beschwerdeverfahren (Urk. 9/74/1-4). Mit Urteil AB.2017.00007 vom 5. Oktober 2018 hiess es die Beschwerden in dem Sinne gut, dass es die angefochtenen Einspracheentscheide aufhob und die Sache an die Ausgleichskasse zurückwies, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und zwei genügend begründete Einspracheentscheide erlasse (Urk. 9/81). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. In der Folge lehnte die Ausgleichskasse die Anerkennung von X.___ als Selbständigerwerbender mit Einspracheentscheiden vom 4. Juli 2019 erneut ab (Urk. 2, Urk. 2 im Prozess Nr. AB.2019.00050).
2.
2.1 Dagegen erhob X.___ am 2. September 2019 Beschwerde und beantragte (Urk. 1 S. 2):
«1.Der Einspracheentscheid der SVA Zürich, Ausgleichskasse, vom 4. Juli 2019, sei aufzuheben;
2.das Gesuch des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2015 um Anschluss und Registrierung als Selbständigerwerbender sei gutzuheissen, eventuell sei die Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
3.dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit zu geben, sein Gesuch und seine Beschwerde mündlich zu vertreten;
4.die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien ausgangsgemäss zu regeln.»
2.2 Am 5. September 2019 erhob die Y.___ ebenfalls Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 4. Juli 2019 sei ihre Zusammenarbeit mit X.___ ab August 2015 bis Ende Januar 2017 gemäss Vereinbarung vom 13. April 2015 als selbständige Tätigkeit zu qualifizieren und das Gesuch von X.___ vom Juli 2015 um Anschluss und Registrierung als Selbständigerwerbender sei gutzuheissen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie unter anderem, dass der Prozess mit dem Prozess in Sachen X.___ gegen die Ausgleichskasse zu vereinigen sei (Urk. 1 S. 2 im Prozess AB.2019.00050).
2.3 Mit Gerichtsverfügung vom 10. September 2019 (Urk. 5) wurde der Prozess AB.2019.00050 in Sachen Y.___ gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, mit dem vorliegenden Prozess AB.2019.00049 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt.
Der Prozess AB.2019.00049 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben und dessen Akten wurden als Urk. 6/0-4 in die Akten des vorliegenden Prozesses überführt.
2.4 Mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerden (Urk. 8; unter Beilage der Kassenakten [Urk. 9/1-95]), was den Beschwerdeführenden am 15. Oktober 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, massgebender Lohn genannt, werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des Selbständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).
1.2 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt.
Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2 mit Hinweisen).
1.3
1.3.1 Gemäss der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; gleichlautend in den ab 1. Januar 2016 und 1. Januar 2019 gültigen Versionen) sprechen namentlich die folgenden Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos (Rz. 1014 [WML 2015] bzw. Rz. 1019 [WML 2019]):
- das Tätigen erheblicher Investitionen,
- die Verlusttragung,
- das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos,
- die Unkostentragung,
- das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung,
- das Beschaffen von Aufträgen,
- die Beschäftigung von Personal,
- eigene Geschäftsräumlichkeiten.
Auf der anderen Seite kommt das wirtschaftliche respektive arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsverhältnis Unselbständigerwerbender gemäss der WML bei folgenden Merkmalen zum Ausdruck (Rz. 1015 [WML 2015] bzw. Rz. 1020 [WML 2019]):
- dem Weisungsrecht,
- dem Unterordnungsverhältnis,
- der Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung,
- dem Konkurrenzverbot,
- der Präsenzpflicht.
1.3.2 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1).
1.4 Es gilt ferner zu beachten, dass bei einer versicherten Person, welche nach dem Schritt in die Selbständigkeit weiterhin in bedeutendem Umfang für die ehemalige Arbeitgeberin oder den ehemaligen Arbeitgeber tätig ist, an die Anerkennung des Status als Selbständigerwerbender in Bezug auf diese Tätigkeit nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insofern erhöhte Anforderungen zu stellen sind, als die hierfür sprechenden Merkmale diejenigen unselbständiger Erwerbstätigkeit klar überwiegen müssen. Dabei kommt dem Gesichtspunkt der arbeitsorganisatorischen (Un-)Abhängigkeit vorrangige Bedeutung gegenüber dem Unternehmerrisiko zu. Das bedeutet: Wenn und soweit sich an Art und Inhalt der Tätigkeit nichts Wesentliches im Vergleich zu früher geändert hat und es sich dabei um Arbeiten handelt, die aus Sicht des Betriebes oder der Branche typischerweise durch Arbeitnehmer ausgeführt werden, spricht eine natürliche Vermutung für deren unselbständigen Charakter. Umgekehrt heisst, (auch) für den früheren Arbeitgeber tätig zu sein, für sich allein genommen nicht Unselbständigkeit (Urteile des Bundesgerichts H 30/01 vom 17. Mai 2002 E. 5a, H 396/00 vom 20. Januar 2003 E. 3, H 55/04 vom 5. November 2004 E. 5.1 und H 83/04 vom 23. Juni 2005 E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen; s. a. Urteil des Bundesgerichts 9C_1029/2012 vom 27. März 2017 E. 4.4).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 für die Beschwerdeführerin 2 eine selbständige oder eine unselbständige Tätigkeit darstellt. Dabei ist einzig der Zeitraum ab Aufnahme der Tätigkeit per Anfang August 2015 bis Ende Januar 2017 zu prüfen. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers 1 erteilte die Beschwerdeführerin 2 ab Februar 2017 ihre Aufträge nur noch der vom Beschwerdeführer 1 gegründeten A.___ GmbH (vgl. Urk. 1 S. 2, S. 6).
2.2 Die Beschwerdegegnerin führte in den angefochtenen Einspracheentscheiden vom 4. Juli 2019 im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer 1 bei der Beschwerdeführerin 2 als Leiter der Abteilung Heilungskostenkontrolle angestellt gewesen sei. Da kein gleichwertiger Ersatz für ihn gefunden worden sei, habe er mit der Beschwerdeführerin 2 nach der Pensionierung eine Mandatsvereinbarung geschlossen. Der Beschwerdeführer 1 sei für die Beschwerdeführerin 2 weiterhin im Bereich der Heilungskostenkontrolle tätig gewesen. Er habe ebenfalls Projekte betreut, die bereits vor seiner Pensionierung aufgrund seines Angestelltenverhältnisses entstanden seien. Somit habe er weiterhin die gleichen Tätigkeiten ausgeübt, wie während seines früheren Arbeitsverhältnisses. Lediglich die Gestaltung der Arbeitszeit und die Entschädigungsart hätten sich geändert (Urk. 2, Urk. 6/2, jeweils S. 3). Zwar habe er zuhause arbeiten können, er habe aber die Infrastruktur der Beschwerdeführerin 2 benutzt (Urk. 2, Urk. 6/2, jeweils S. 3-4) und sei insbesondere bei der Heilungskostenkontrolle für die Freigabe von Rechnungen auf diese Infrastruktur angewiesen gewesen. Die Beschwerdeführerin 2 habe ihm sogar die Sekretariatsdienste zur Verfügung gestellt. Es komme hinzu, dass der mit der Beschwerdeführerin 2 vereinbarte Stundenansatz gemäss Lohnrechner 2016 nicht erheblich über dem Wert des Stundenlohnes für eine im Raum Zürich in der Branche Versicherung tätige spezialisierte Fachkraft gelegen habe. Alsdann habe der Beschwerdeführer 1 keine Belege dafür eingereicht, dass er bei seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin 2 Auslagen für Unterakkordanten gehabt habe (Urk. 2, Urk. 6/2, jeweils S. 4). Insgesamt habe sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer 1 nach wie vor in die Arbeitsorganisation der Beschwerdeführerin 2 eingebunden und zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet gewesen sei (Urk. 2, Urk. 6/2, jeweils S. 3). Die Tatsache, dass er für andere Versicherungen Dienstleistungen erbracht habe, spreche ebenso wenig für eine selbständige Tätigkeit, denn ein Arbeitnehmer könne auch für mehrere Arbeitgeber arbeiten (Urk. 2, Urk. 6/2, jeweils S. 5). Die Investitionsnachweise für das EDV-Equipment und die Stromkosten würden sodann keinen besonderen Aufwand darstellen. Solche Auslagen würden heutzutage in jedem Haushalt anfallen. Aufgrund des Fehlens von bedeutenden Investitionen sei somit auch das Unternehmerrisiko zu verneinen (Urk. 2, Urk. 6/2, jeweils S. 4). Aus der Gesamtheit der Umstände ergebe sich somit, dass die Kriterien der unselbständigen Tätigkeit überwiegen würden (Urk. 2, Urk. 6/2, jeweils S. 5).
2.3 Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen vorbringen, dass er nach seiner Pensionierung für die Beschwerdeführerin 2 inhaltlich eine andere Tätigkeit als vor der Pensionierung ausgeübt habe. Auch die Art der Tätigkeit sei eine andere gewesen (Urk. 1 S. 9). Bei der Heilungskostenkontrolle der Beschwerdeführerin 2 sei für ihn eine Nachfolge gefunden worden und er müsse nicht mehr die Arbeiten ausüben, die er früher als Angestellter wahrgenommen habe (Urk. 1 S. 10, S. 25-27). Bei den Aufträgen ab August 2015 habe es sich vielmehr um eigentliche Spezialfälle bei der Heilungskostenkontrolle gehandelt, die Spezialisten verlangen würden oder besonders umfangreich und im courant normal einer Versicherung nicht zu bewältigen seien. Zudem habe er mehrheitlich Projekt-, Schulungs- und Beratungstätigkeiten ausgeübt, was er früher als Angestellter nie getan habe (Urk. 1 S. 10, S. 12, S. 14, S. 18). Nach seiner Pensionierung habe hinsichtlich seiner Tätigkeit als Spezialist Heilungskostenkontrolle für die Beschwerdeführerin 2 kein Unterordnungsverhältnis bestanden. Er sei völlig frei gewesen, Mandate anzunehmen oder abzulehnen. Die Beschwerdeführerin 2 habe ihm keine Arbeit verbindlich zuweisen können und habe auch keinen Anspruch gehabt, dass er die ihm angebotenen Mandate ausführe. Umgekehrt habe er auch keinen Anspruch auf Erteilung von Einzelaufträgen und damit keinen Anspruch auf Zahlungen der Beschwerdegegnerin gehabt. Er habe frei über seine Arbeitszeit bestimmen können. Gegen ein Unterordnungsverhältnis spreche ferner, dass er nicht in die Betriebsorganisation der Beschwerdeführerin 2 eingebunden gewesen sei. Er sei völlig frei gewesen, wo er seine Aufgaben ausübe. Zwar hätte ihm die Beschwerdeführerin 2 bei Bedarf einen Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt. Er habe davon aber keinen Gebrauch gemacht. Er habe seine Tätigkeit von zu Hause ausgeübt, hätte dies aber auch an einem anderen, von ihm frei gewählten Ort tun können. Einzig für Besprechungen und Schulungen habe er gelegentlich seine Kunden besucht (Urk. 1 S. 19). Hinzu komme, dass er nicht verpflichtet gewesen sei, die Weisungen der Beschwerdeführerin 2 zu befolgen. Insbesondere bezüglich des Inhalts seiner Tätigkeit hätten keine Vorschriften bestanden (Urk. 1 S. 20, S. 28). Seine Entschädigung habe einem Stundenansatz für Selbständigerwerbende entsprochen. Dies habe sich darin gezeigt, dass der Stundenansatz teils deutlich über dem Ansatz für Personen, die eine vergleichbare Tätigkeit als Unselbständige ausüben würden, gelegen habe. Zudem spreche schon die Tatsache, dass auf Stundenbasis abgerechnet worden sei, ebenfalls für das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Urk. 1 S. 20). Es müsse sodann auch beachtet werden, dass er für seine Tätigkeit als selbständiger Spezialist für die Heilungskostenkontrolle regelmässig Unterakkordanten beigezogen habe (Urk. 1 S. 13, S. 22). Weil die Vereinbarungen mit der Beschwerdeführerin 2 keine Konkurrenzverbote enthalten hätten, sei er für mehrere Versicherungsunternehmen tätig gewesen (Urk. 1 S. 22). Dies spreche alles gegen ein arbeitsorganisatorisches Abhängigkeitsverhältnis zur Beschwerdeführerin 2. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit habe sowieso nicht bestanden. Wegen der beträchtlichen Rentenleistungen, die er seit seiner Pensionierung erhalte, müsste er eigentlich keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen (Urk. 1 S. 15, S. 21-22). Darüber hinaus müsse berücksichtigt werden, dass er das volle Risiko für das Ausbleiben von Aufträgen getragen habe. Des Weiteren habe er in seine Tätigkeit als selbständiger Spezialist für die Heilungskostenkontrolle investiert. Er habe das Büro und die Büroeinrichtung selber gestellt, sich eigene Hardware angeschafft und sei für die laufenden Kosten (Strom, Telefon) aufgekommen. Dass keine grösseren Investitionen erforderlich gewesen seien, spreche nicht gegen das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit, denn bei vielen Beratungstätigkeiten sei der Investitionsaufwand nur gering (Urk. 1 S. 21, S. 29). Sämtliche der massgebenden Kriterien würden somit für das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit sprechen (Urk. 1 S. 23).
2.4 Die Beschwerdeführerin 2 bringt im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegnerin weise dem Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 zuvor in einem Angestelltenverhältnis bei ihr tätig gewesen sei, entscheidende Bedeutung zu. Dabei habe die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass sie den Beschwerdeführer 1 in seiner (früheren) operativen Funktion personell durch seine Nachfolgerin ersetzt habe (Urk. 6/1 S. 7, Urk. 6/19/1). Was sie mit dem Abgang des Beschwerdeführers 1 mit einer Neuanstellung nicht «1 zu 1» habe ersetzen können, seien die speziellen, vertieften Kenntnisse und die spezifische, langjährige Erfahrung des Beschwerdeführers 1 in der Rechnungskontrolle. Entsprechend habe sie sich dazu entschieden, ihm (und später seiner GmbH) über den Zeitpunkt seiner Pensionierung hinaus die Zusammenarbeitsvereinbarung anzubieten. Dabei seien ihm aber nicht die einfachen Rechnungen, sondern Spezialfälle, welche gerade ein solches Spezialwissen erfordern würden, zur Prüfung vorgelegt worden (Urk. 6/1 S. 7). Seine Tätigkeiten würden nicht exakt den Tätigkeiten ihrer Mitarbeiter im Bereich Heilungskostenkontrolle entsprechen. Der Beschwerdeführer 1 sei nicht verpflichtet gewesen, die einzelnen Aufträge zur Rechnungskontrolle anzunehmen. Zudem habe ihrerseits fachlich und inhaltlich keine Weisungsbefugnis bestanden (Urk. 6/1 S. 8). Des Weiteren habe die Zusammenarbeitsvereinbarung nur die Grundzüge des Mandatsverhältnisses geregelt. Insbesondere hätten keine detaillierten Bestimmungen oder Restriktionen über die Art und Weise bestanden, wie der Beschwerdeführer 1 seine Tätigkeit zu organisieren und auszuführen hatte (Urk. 6/1 S. 8). Bekannt sei weiter auch, dass der Beschwerdeführer 1 seine Dienstleistungen nicht nur ihr, sondern auch anderen Gesellschaften (Z.___ Versicherungen, B.___ Versicherungen) im eigenen Namen anbieten würde. Auch dies spreche klar für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit. Grundsätzlich seien bei ihr Nebentätigkeiten im Rahmen einer Anstellung gemäss Reglement bewilligungspflichtig. Die Vereinbarung vom April 2015 enthalte jedoch bewusst kein Konkurrenzverbot (Urk. 6/1 S. 8). Nur weil letztlich sie die Verantwortung für die Wahrung und Einhaltung der Datenschutzvorschriften trage, sei dem Beschwerdeführer 1 angeboten worden, die Tätigkeit in den Räumen der Beschwerdeführerin 2 durchzuführen (Urk. 6/1 S. 8). Dieselbe Bestimmung sei auch in der Vereinbarung mit ihren beratenden Ärzten enthalten, welche von den zuständigen AHV-Ausgleichskassen auch allesamt problemlos als Selbständigerwerbstätige anerkannt worden seien (Urk. 6/1 S. 8-9). Die Spezialistentätigkeit des Beschwerdeführers 1 ab August 2015 habe zudem neben reinen fachlichen auch einige konzeptionelle Arbeiten umfasst, welche er problemlos ortsunabhängig habe ausführen können und keine Einbindung in die Arbeitsprozesse der Abteilung «Heilungskostenkontrolle» erfordert hätten (Urk. 6/1 S. 8). Alsdann sei die Vertragsvereinbarung vom April 2015 bewusst als Auftrag/ Mandat ausgestaltet worden. Sie und der Beschwerdeführer 1 seien übereinstimmend davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer 1 die Sozialversicherungsbeiträge und die Versicherungsdeckungen für diese neue Auftragstätigkeit selbst und auf eigene Kosten übernehme (Urk. 6/1 S. 4). Zur berücksichtigen sei sodann, dass der Beschwerdeführer 1 sich per Ende Juli 2015 habe vorzeitig pensionieren lassen und eine weitere Tätigkeit im Rahmen einer Anstellung ausdrücklich abgelehnt habe (Urk. 6/1 S. 7). Der Beschwerdeführer 1 sei somit wirtschaftlich nicht von ihr abhängig gewesen (Urk. 6/1 S. 7). Es habe kein Subordinationsverhältnis mehr bestanden, weshalb eine selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 vorgelegen habe (Urk. 6/1 S. 8).
3.
3.1 Den Beschwerdeführenden kann nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringen, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 für die Beschwerdeführerin 2 nach seiner Pensionierung von seiner früheren Tätigkeit als Arbeitnehmer in der Heilungskostenkontrolle der Beschwerdeführerin 2 verschieden gewesen sei. Der Beschwerdeführer 1 prüfte als Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin 2 Rechnungen bei der Durchführung der Heilungskostenkontrolle (Urk. 9/6/1) und tat dies ab Anfangs August 2015 weiterhin im Mandatsverhältnis gestützt auf die Vereinbarung vom 13. April 2015 (vgl. Ziff. 3 dieser Vereinbarung, Urk. 9/1/5). In dieser Vereinbarung regelten die Parteien auch die Entschädigung für Tätigkeiten, welche sich aus der Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 bis zur seiner Pensionierung ableiten und zum Beispiel im Rahmen von Ferienvertretungen anfallen (vgl. Ziff. 5 dieser Vereinbarung, Urk. 9/1/5). Auch dies zeigt, dass es sich dabei inhaltlich um die gleiche Arbeit gehandelt haben muss. Der Beschwerdeführer 1 führte sodann aus, dass er in den Monaten August und September 2015 bei der Beschwerdeführerin 2 die Rechnungskontrollen in der Heilungskostenkontrolle interimsweise durchgeführt habe (Urk. 9/6/1). Der Beschwerdeführer 1 hielt weiter fest, dass er ab Anfang Oktober 2015 für die Beschwerdeführerin 2 Schulungen geleitet und an der Weiterentwicklung des Systems der Heilungskostenkontrolle, insbesondere in der Automatisierung der Prozesse und der Verbesserung des verwendeten IT-Systems Sumex gearbeitet habe. Beim jüngsten Release von Sumex habe er bei dessen Test mitgewirkt und die Sachbearbeiter geschult und unterstützt. Weitere Mandate hätten in der Bearbeitung und Kontrolle von einzelnen besonders komplexen und aufwendigen Rechnungen über hohe Beträge und von Zusatzrechnungen im Bereich Unfallversicherung sowie in der Überprüfung von Regressfällen im Bereich Haftpflicht bestanden (Urk. 1 S. 7). Dazu ist festzuhalten, dass auch diese Tätigkeiten mit den früheren Tätigkeiten des Beschwerdeführers als Leiter der Heilungskostenkontrolle vergleichbar sind. Gemäss seinen Ausführungen vom 1. November 2015 war er in dieser Funktion unter anderem auch Ansprechperson von auswärtigen Leistungen (Kontrolle DRG Codierung). Er war damals zudem auch für die Weiterentwicklung der Heilungskostenkontrolle (Organisation, Abläufe) bei der Beschwerdeführerin 2 zuständig. Darüber hinaus nahm er für die Beschwerdeführerin 2 im Hinblick auf die Weiterentwicklung des Programmes Sumex bei der Benutzergruppe Sumex teil, erstellte Schulungsunterlagen beim Release Sumex/Claims und war Verantwortlicher gegenüber der IT in Bezug auf Bedürfnisse der Heilungskostenkontrolle (Programme Sumex, Claims, Excel-Tabellen etc.) und Ansprechperson bei IT-Problemen in den Programmen der Beschwerdeführerin 2 (Urk. 9/6/1).
Somit bestand eine inhaltliche Übereinstimmung zwischen der Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 als Spezialist Heilungskostenkontrolle gemäss Vereinbarung vom 13. April 2015 (Urk. 9/1/5-7) und seiner früheren Tätigkeit als Leiter Heilungskostenkontrolle der Beschwerdeführerin 2. Der vorliegende Fall ist mit denjenigen gemäss der oben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 1.4) zu vergleichen. Aus den zitierten Urteilen des Bundesgerichts ergibt sich insbesondere, dass die neue und die frühere Tätigkeit nicht in jeder Hinsicht dieselbe sein müssen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin 2 (Urk. 6/1 S. 8) muss die Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 auch nicht exakt derjenigen der von ihr in der Abteilung Heilungskostenkontrolle beschäftigten Mitarbeiter entsprechen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 fokussierten sich in diesem Zusammenhang darauf, dass er für mit Beginn der geltend gemachten selbständigen Tätigkeit für die Beschwerdeführerin 2 nur Dienstleistungen erbracht habe, für welche die Versicherungen externe Spezialisten beziehen würden (Urk. 1 S. 12). Daraus kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er selbst hat die besagten Arbeiten früher als Arbeitnehmer erbracht. In ihrer Stellungnahme vom 22. Februar 2016 brachte die Beschwerdeführerin 2 diesbezüglich vor, dass Fachspezialisten mit den speziellen Kenntnissen und der spezifischen Erfahrung des Beschwerdeführers 1 auf dem Arbeitsmarkt schwer zu finden seien (Urk. 9/19/1). Dies spricht aber nicht dagegen, dass sie eine solche Person eingestellt hätte, hätte sie als Nachfolgerin des Beschwerdeführers 1 zur Verfügung gestanden.
Damit ist festzustellen, dass sich vorliegend nicht nur bezüglich Inhalt der Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 im Wesentlichen nichts zu früher geändert hat, sondern diese Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin 2 auch weiterhin durch einen Arbeitnehmer ausgeführt worden wäre, wenn sich der Beschwerdeführer 1 nicht hätte vorzeitig pensionieren lassen oder sie einen Nachfolger mit den erforderlichen fachlichen Kenntnissen hätte einstellen können.
Vor diesem Hintergrund ist im Folgenden zu prüfen, ob die Merkmale, welche für eine selbständige Tätigkeit sprechen, diejenigen unselbstständiger Erwerbstätigkeit klar überwiegen (E. 1.4).
3.2 Hierbei ist zunächst auf das Kriterium der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit einzugehen, welches in Fällen wie dem Vorliegenden gegenüber dem Unternehmerrisiko Vorrang hat (vgl. E. 1.4 und E. 3.1 vorstehend). Wie sich den Vorbringen der Parteien entnehmen lässt (E. 2.2-2.4), ist unbestritten geblieben, dass der Beschwerdeführer 1 die Heilungskostenkontrolle nach seiner Pensionierung nicht in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin 2, sondern bei sich zu Hause ausgeführt hat. Dies spricht zwar grundsätzlich dagegen, dass der Beschwerdeführer 1 auch nach seiner Pensionierung nach wie vor im Arbeitsbetrieb der Beschwerdeführerin 2 eingegliedert war. Nach Lage der Akten konnte der Beschwerdeführer 1 die Rechnungskontrolle aber ortsungebunden an einem PC ausführen (Urk. 9/18/3), was die Arbeit am Heimarbeitsplatz ohne weiteres zuliess. Er hat die zu prüfenden Rechnungen von der Beschwerdeführerin 2 per Computer erhalten, mit den Programmen der Beschwerdeführerin 2 (Sumex) bearbeitet und ihr das Ergebnis seiner Arbeit wieder per Computer übermittelt (Urk. 1 S. 19, Urk. 9/4/1). Der Beschwerdeführer 1 brachte dazu vor, dass er die Büroräumlichkeiten sowie die Büroeinrichtung selber gestellt habe. Er habe sich Hard- und Software angeschafft und sei auch für die laufenden Kosten (Strom, Telefon) selber aufgekommen (Urk. 1 S. 21, S. 29, Urk. 9/71/9). Solche Ausgaben können allerdings auch in einem Privathaushalt anfallen und müssen nicht unbedingt mit einer Erwerbstätigkeit zusammenhängen. Werden vorliegend die einzigen Belege, die der Beschwerdeführer 1 einreichen liess, betrachtet, so ergibt sich, dass der Laptop, die Tastatur und der Bildschirm im April und Mai 2016 gekauft wurden (Urk. 9/72/49-50). Ein Zusammenhang mit der geltend gemachten selbständigen Tätigkeit, welche der Beschwerdeführer 1 per Anfang August 2015 aufgenommen haben will (vgl. Urk. 1 S. 2, S. 6), wird daraus nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer 1 musste auch nicht nur zu Hause arbeiten. Hätte er sich einmal für die Arbeit in den Räumen der Beschwerdeführerin 2 entschieden, so hätte ihm diese dort einen Arbeitsplatz und ein Sekretariat zur Verfügung gestellt (vgl. Ziff. 4 der Vereinbarung vom 13. April 2015, Urk. 9/1/5). Zudem begab sich der Beschwerdeführer 1 für Besprechungen und Schulungen zur Beschwerdeführerin 2 (Urk. 1 S. 19). Zwar bestand laut Vereinbarung vom 13. April 2015 keine Präsenzpflicht des Beschwerdeführers 1 in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin 2 (vgl. Ziff. 4 dieser Vereinbarung). Dies spricht aber nicht gegen eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Beschwerdeführerin 2. Vielmehr liess es die Technik zu, dass der Beschwerdeführer 1 mit den Programmen der Beschwerdeführerin 2 zu Hause arbeitet. Dies ist mit einem Arbeitnehmer, welcher mit Bewilligung seiner Arbeitgeberin Heimarbeit verrichtet, vergleichbar. Alsdann bringt der Beschwerdeführer 1 vor, dass die Beschwerdeführerin 2 ihm inhaltlich keine Weisungen erteilt habe (Urk. 1 S. 20, S. 28). Bei der Heilungskostenkontrolle sind inhaltliche Weisungen zur Bearbeitung der Rechnungen aber weder von einem Auftraggeber noch von einem Arbeitgeber zu erwarten, weil diese Arbeit - wie ausgeführt - spezielle Fachkenntnisse erfordert. Der Beschwerdeführer 1 hat denn auch nicht geltend gemacht, dass er vor seiner Pensionierung bei der Heilungskostenkontrolle inhaltliche Weisungen hätte befolgen müssen. Zwar hätte der Beschwerdeführer 1 für die Ausführung seiner Tätigkeit eigene Mitarbeiter einstellen oder Dritte beiziehen dürfen. Die Beschwerdeführerin 2 hätte dies aber ablehnen können (vgl. Ziff. 8 des Rahmenvertrags für Dienstleistungen, Urk. 9/4/7). Anders als für seine Tätigkeit für die Z.___ Versicherung AG (Urk. 9/47) finden sich in den Akten zudem keine Belege dafür, dass der Beschwerdeführer 1 für seine Tätigkeit für die Beschwerdeführerin 2 ebenfalls Aufwand für den Beizug von Unterakkordanten verrechnet hat. Ist nicht belegt, dass der Beschwerdeführer 1 für die Rechnungskontrolle bei der Beschwerdeführerin 2 Unterakkordanten beigezogen hat, können Weiterungen dazu unterbleiben. Nach Ansicht der Beschwerdeführenden spricht sodann gerade auch die Arbeit des Beschwerdeführers 1 für die Z.___ Versicherung AG gegen ein Unterordnungsverhältnis zur Beschwerdeführerin 2. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 für die Z.___ Versicherung AG gemäss der Qualifikation der Ausgleichskasse «Versicherung» als unselbständige Tätigkeit gilt (Urk. 9/11). Diese Qualifikation ist vorliegend nicht zu überprüfen. Aber selbst wenn Qualifikation der Ausgleichskasse «Versicherung» zutreffen würde, ist eine Unvereinbarkeit von zwei verschiedenen unselbständigen Tätigkeiten im Bereich der Heilungskostenkontrolle nicht ersichtlich. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer 1 seine Dienstleistungen auch anderen Versicherungen angeboten hat (Urk. 1 S. 8) und auch für die Z.___ Versicherung AG tätig war (Urk. 9/9/2-6), lässt für sich alleine den Schluss auf eine selbständige Tätigkeit nicht zu.
Wie festgehalten müssten die Merkmale, welche für eine selbständige Tätigkeit sprechen, diejenigen unselbständiger Erwerbstätigkeit hier klar überwiegen. Dies ist nach dem Gesagten bezüglich der arbeitsorganisatorischen Unabhängigkeit des Beschwerdeführers 1 von der Beschwerdeführerin 2 nicht der Fall. Damit muss nicht mehr geprüft werden, ob auch ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis und/oder ein Unternehmerrisiko vorlagen.
3.3 Demnach erweisen sich die angefochtenen Einspracheentscheide der Beschwerdegegnerin vom 4. Juli 2019 (Urk. 2, Urk. 6/2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerden führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Heinrich Hempel
- Y.___ Versicherungen AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher