Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2019.00051
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 12. August 2020
in Sachen
X.___ AG
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Manfred Küng
Küng Rechtsanwälte
Poststrasse 1, 8303 Bassersdorf
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
1. Y.___
Beigeladener
2. Z.___
Beigeladener
3. A.___
Beigeladener
4. B.___
Beigeladener
5. C.___
Beigeladener
6. D.___
Beigeladener
7. E.___
Beigeladener
8. F.___
Beigeladener
Sachverhalt:
1. Die X.___ AG, bis April 2014 als G.___ AG beziehungsweise bis Juni 2017 als H.___ AG firmierend, ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, angeschlossen (Urk. 27/1, 27/3). Mit vier separaten Verfügungen vom 31. Mai 2018 verpflichtete die Ausgleichskasse die X.___ AG zur Zahlung von AHV-, IV-, EO-, FAK- und ALV-Lohnbeiträgen für die Jahre 2013 bis 2016 samt Verzugszinsen in der Höhe von insgesamt Fr. 86'287.95 (Urk. 3/2/2-5 = Urk. 6/281-284; vgl. auch Urk. 6/280). Mit Schreiben vom 4. Juni 2018 erklärte sie dazu, es handle sich um Beiträge auf nicht deklarierten Löhne von Taxifahrern. Deren Erwerbstätigkeit sei als unselbständigerwerbend einzustufen (Urk. 6/289). Gleichzeitig eröffnete sie den betroffenen Taxifahrern Y.___, Z.___, A.___, B.___, C.___, D.___, E.___ und F.___ die Möglichkeit, gegen die (jeweilige) Verfügung vom 31. Mai 2018 Einsprache zu erheben (Urk. 6/290, 6/291, 6/293, 6/294, 6/295, 6/296, 6/297, 6/298). Die gegen diese Verfügung von der X.___ AG erhobene Einsprache (Urk. 6/313) hiess die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 13. August 2019 insofern gut, als sie die Lohnbeiträge für die Jahre 2013 bis 2016 samt Verzugszinsen auf insgesamt Fr. 66'159.85 (Fr. 8'770.25 + Fr. 24'277.20 + Fr. 16'731.35 + Fr. 16'381.05; Urk. 3/3/5-8) reduzierte (Urk. 2, Urk. 3/3/5-8). In Entsprechung dieses Einspracheentscheids verfügte sie am 13. August 2019 die einzelnen Beitragsjahre 2013 bis 2016 (Urk. 3/3/5-8) sowie die Verzugszinsen (Urk. 3/3/1-4) nochmals.
2. Dagegen erhob die X.___ AG am 16. September 2019 Beschwerde und stellte folgendes Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 3 f.):
1. Es sei der Einspracheentscheid vom 13. August 2019 aufzuheben und es seien die mit der Einsprache gestellten Anträge gutzuheissen.
2. Es sei festzustellen, dass die vier Verzugszinsverfügungen vom 13. August 2019 nichtig, eventuell gegenstandslos, subeventuell aufzuheben seien.
3. Es sei festzustellen, dass die vier Nachzahlungsverfügungen vom 13. August 2019 nichtig, eventuell gegenstandslos, subeventuell aufzuheben seien.
4. Eventuell sei festzustellen, dass die angeblichen obgenannten Arbeitnehmer (Y.___, Z.___, A.___, B.___, C.___, D.___, E.___ und F.___) jeweils für die Jahre 2013, 2014, 2015, 2016 von der Einsprecherin keine geldwerten Leistungen ausgerichtet erhalten haben und deshalb die Beiträge auf Fr. 0.-- und allfällige Verzugszinsen auf Fr. 0.-- festzusetzen seien.
5. Es sei festzustellen, dass die Mahngebühr von Fr. 40.-- vom 9. Juli 2018 nichtig, eventuell gegenstandslos und subeventuell aufzuheben sei.
6. Es sei festzustellen, dass die Einstellungsverfügung [richtig: Einspracheentscheid] von der vorbefassten Frau lic. iur. O.___ unterzeichnet worden sei, die schon im Parallelverfahren I.___ den Einspracheentscheid unterzeichnet habe, der bei gleicher Sachlage wegen Mangelhaftigkeit aufgehoben habe werden müssen (Urteil vom 5. März 2019, AB.2017.00027), weshalb ihr die notwendige Unabhängigkeit und Unvorgenommenheit abgehe.
Unter Kosten- und vollen Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz und ihrer Funktionäre wegen mutwilligen und leichtsinnigen Verhaltens.
In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (Urk. 1 S. S. 4).
Die Ausgleichskasse schloss in der Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 11. November 2019 wurden Y.___, Z.___, A.___, B.___, C.___, D.___, E.___ und F.___ zum Verfahren beigeladen (Urk. 7), die sich teilweise verlauten liessen (Urk. 9, 12-16). Die öffentliche Verhandlung fand am 18. Mai 2020 statt (Prot. S. 4 ff., Urk. 22). Das Protokoll der Verhandlung wurde den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 25).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für den Entscheid erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Einspracheentscheid tritt an die Stelle der vorgängig erlassenen Verfügung (auch soweit er diese lediglich bestätigt). Anfechtungsgegenstand des nachfolgenden Beschwerdeverfahrens bildet allein der Einspracheentscheid (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1, 119 V 347 E. 1b).
1.2 Die Ausgleichskasse erliess am 13. August 2019 erneut Verzugszinsverfügungen und Nachzahlungsverfügungen für die Jahre 2013 bis 2016 und versah diese mit einer Rechtsmittelbelehrung (Urk. 3/3/1-8). Dieses Vorgehen ist formell gesehen nicht korrekt, da das Verwaltungsverfahren mit Erlass des Einspracheentscheids (ebenfalls) vom 13. August 2019 abgeschlossen worden war. Inhaltlich hielt die Ausgleichskasse jedoch bloss fest, was sie mit dem Einspracheentscheid entschieden hat, weshalb sich daraus keine Konsequenzen ergeben.
2. Zu prüfen ist nachfolgend die Rechtmässigkeit des Einspracheentscheids vom 13. August 2019. Dieser bildet den Anfechtungsgegenstand. Ebenso verhält es sich hinsichtlich der am 9. Juli 2018 verfügten Mahngebühr von Fr. 40.-- (Urk. 6/311). Darüber hat die Ausgleichskasse im Einspracheentscheid zwar nicht entschieden, jedoch beanstandete die Beschwerdeführerin deren Rechtmässigkeit in der Einsprache vom 25. Juli 2018 (Urk. 6/313/2). Zum Anfechtungsgegenstand gehören nicht nur diejenigen Rechtsverhältnisse, über welche die Verwaltung tatsächlich eine Anordnung getroffen hat. Vielmehr bilden auch jene Rechtsverhältnisse Teil des Verfahrensgegenstandes, hinsichtlich deren es die Verwaltung zu Unrecht unterlassen hat zu befinden, obwohl dazu nach der Aktenlage oder den Parteivorbringen hinreichender Anlass bestanden hätte (Bundesgerichtsurteil 8C_210/18 vom 17. Juli 2018 E. 3.2.3.2).
3.
3.1 Vorweg ist auf die formellen Einwände der Beschwerdeführerin einzugehen. Sie macht eine Verletzung von Art. 4 und 6 Abs. 1 des Internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UNO-Pakt I; SR 0.103.1), Art. 2 Abs. 1 und 14 Abs. 1 des Internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) und Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) geltend (Urk. 1 S. 8, Urk. 22 S. 2 f.).
3.2
3.2.1 Art. 6 Abs. 1 des UNO-Paktes I statuiert ein Recht auf Arbeit, das das Recht jedes einzelnen auf die Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt durch frei gewählte oder angenommene Arbeit zu verdienen, umfasst. Art. 4 des UNO-Paktes I hält fest, dass der Staat die Ausübung der von ihm gemäss diesem Pakt gewährleisteten Rechte nur solchen Einschränkungen unterwerfen darf, die gesetzlich vorgesehen und mit der Natur dieser Rechte vereinbar sind und deren ausschliesslicher Zweck es ist, das allgemeine Wohl in einer demokratischen Gesellschaft zu fördern. Vorliegend geht es um die Frage, ob die beigeladenen Taxifahrer als selbständig- oder unselbständigerwerbend zu qualifizieren sind, mithin ob die Beschwerdeführerin als deren Arbeitgeberin, soweit die Beigeladenen mit ihr in einem Vertragsverhältnis stehen, zu qualifizieren ist. Inwiefern dadurch das Recht auf Arbeit bzw. Ausübung der Erwerbstätigkeit eingeschränkt und damit eine Verletzung von Art. 6 respektive 4 des UNO-Paktes I vorliegen soll, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht näher dargetan (vgl. Urk. 22 S. 2). Abgesehen davon enthält der UNO-Pakt I nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes, vorbehältlich gewisser Ausnahmen, keine direkt anwendbaren Individualgarantien (BGE 126 I 240 E. 2c).
3.2.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des UNO-Paktes II verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, die in diesem Pakt anerkannten Rechte zu achten und sie allen in seinem Gebiet befindlichen und seiner Herrschaftsgewalt unterstehenden Personen ohne Unterschied wie insbesondere der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status zu gewährleisten. Die Beschwerdeführerin führt nicht aus, welches durch den Pakt gewährte Recht im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit als Taxifahrer konkret verletzt sein soll (vgl. Urk. 22 S. 3). Solches ist auch nicht ersichtlich.
3.2.3 Gemäss Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Dasselbe gewährleistet Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, es liege ein Ausstandsgrund gegen Frau O.___ vor, weil sie sowohl den nun angefochtenen Einspracheentscheid als auch den Einspracheentscheid unterzeichnet habe, der im Prozess Nr. AB.2017.00027 - bei dem es ebenfalls um die Qualifikation der Erwerbstätigkeit eines Taxifahrers ging - beurteilt worden sei (Urk. 1 S. 8, Urk. 22 S. 4), ist anzumerken, dass der Ausgleichskasse nicht die Stellung eines Gerichts zukommt. Die Berufung auf die obenerwähnten Bestimmungen erweist sich deshalb von vornherein als unbehelflich. Darüber hinaus stellt es keinen allgemeinen Ausstandsgrund dar, wenn innerhalb des Verwaltungsverfahrens die betreffende Person sich bereits mit der entsprechenden Sache befasst hat (Kieser, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, N. 16 zu Art. 36 ATSG). Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang weiter moniert, dass sich das Sozialversicherungsgericht in einem Gebäude der Suva befinde (Prot. S. 5), übersieht sie, dass diese nicht Verfahrenspartei ist. Selbst wenn dem so wäre, wäre der Umstand, dass das Sozialversicherungsgericht in einem Gebäude der Suva eingemietet ist, nicht als Verletzung des Anspruchs auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht zu werten (Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts U 161/98 vom 19. Mai 2000 E. 2, U 387/99 vom 14. Dezember 2000 E. 1a).
4.
4.1 Die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen für die Beantwortung der Frage, ob die Beigeladenen bezüglich ihrer Tätigkeit als Taxichauffeure als selbständig oder als unselbständig Erwerbstätige zu gelten haben - wonach sich unter anderem die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht richtet (vgl. Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG, sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV) - hat die Ausgleichskasse im angefochtenen Entscheid richtig wiedergegeben (Urk. 2 S. 2 ff.). Darauf kann verwiesen werden. Es betrifft dies namentlich die von der Rechtsprechung herangezogenen Kriterien für die Abgrenzung selbständig von unselbständig ausgeübter Erwerbstätigkeit (BGE 123 V 161 E. 1, 122 V 169 E. 3a und 3c, je mit Hinweisen; vgl. auch Rz. 1018 ff. der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML]). Zutreffend ist insbesondere, dass sich das Beitragsstatut regelmässig nach der äusseren Erscheinungsform wirtschaftlicher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abweichenden internen Vereinbarungen der Beteiligten oder der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien beurteilt, was jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu geschehen hat (BGE 123 V 161 E. 1, 119 V 161 E. 2 und E. 3c). Korrekt ist schliesslich auch der Hinweis, dass nach der Wegleitung Taxifahrer im Allgemeinen auch dann als unselbständig Erwerbstätige gelten, wenn sie ein eigenes Fahrzeug benutzen, aber einer Taxizentrale angeschlossen sind. Sie gelten als selbständig erwerbend, wenn sie ein Unternehmerrisiko tragen und arbeitsorganisatorisch nicht in besonderem Mass von den Auftraggebenden abhängig sind (Bundesgerichtsurteil 8C_189/2017 vom 19. Juni 2017 E. 3; Rz. 4086 ff. WML).
4.2 Bei den Akten liegen die Anschlussverträge von Y.___, Z.___, A.___, B.___, C.___ und F.___, welche diese mit der G.___ AG beziehungsweise der H.___ AG abgeschlossen haben (Urk. 6/78/2-9, 6/328/43-46, 6/330/15-22, Dossier A Urk. 1/6-14, Dossier B Urk. 26/2-9, Dossier C Urk. 38/4-11). Die Anschlussverträge von D.___ und E.___ fehlen (vgl. Urk. 6/324/1-84, Urk. 6/329/1-73). Die vorliegenden Anschlussverträge sind identisch. Da von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird, dass D.___ und E.___ in einem Vertragsverhältnis mit ihr standen, ist davon auszugehen, dass ein Anschlussvertrag gleichen Inhalts Basis dieser Vertragsverhältnisse bildete.
4.3 Bereits im Urteil vom 20. März 2015 hatte das hiesige Sozialversicherungsgericht in einem unfallversicherungsrechtlichen Verfahren das Rechtsverhältnis zwischen dem Beigeladenen A.___ und der Beschwerdeführerin auf der Basis des von ihnen abgeschlossenen Anschlussvertrags zu beurteilen (Prozess Nr. UV.2015.0009, Urk. 6/91).
Das Gericht führte aus, dass sich aus dem Anschlussvertrag zahlreiche Hinweise für eine betriebswirtschaftliche respektive arbeitsorganisatorische Abhängigkeit von A.___ gegenüber der G.___ AG beziehungsweise der H.___ AG ergäben, was die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einstufung als unselbständig Erwerbstätiger – vor allem wegen der Abhängigkeit von der Zentrale und des fehlenden Unternehmerrisikos – rechtfertige. So zeige der betreffende Vertrag, dass A.___ bei einer Kündigungsfrist von drei Monaten während der Vertragsdauer berechtigt sei, mit einem Fahrzeug im Ein- oder Mehrschichtbetrieb die Dienste der Zentrale zu nutzen. Die dreimonatige Kündigungsfrist könne nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe und gegen Bezahlung einer Umtriebspauschale von Fr. 1‘500.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) umgangen werden, wobei die Taxizentrale ihrerseits das Vertragsverhältnis bei schwerwiegenden Gründen jederzeit auflösen könne (Ziff. 2.2-3 des Anschlussvertrages). Ein jederzeitiges, vorbehaltloses Kündigungsrecht bestehe deshalb nicht. Die Zentrale habe für den Betrieb und den Unterhalt des Vermittlungssystems zu sorgen, die Fahraufträge zu vermitteln, Massnahmen zur kontinuierlichen Steigerung der vermittelten Fahraufträge zu treffen, bargeldlose Zahlungen abzurechnen, Informationen über wichtige Neuerungen im Fahrbetrieb und in der Zentrale abzugeben, das Inkasso vermittelter Fahraufträge zu übernehmen und das Debitorenrisiko zu tragen (Ziff. 3). Währenddessen habe A.___ für den Einsatz seines selbstfinanzierten und unterhaltenen Fahrzeugs zu sorgen, bargeldlose Zahlungen zu akzeptieren, an Aus- und Weiterbildungen und Informationsveranstaltungen teilzunehmen, die Verwendung des Namens der Zentrale und die Einhaltung des von dieser definierten Auftritts- und Erscheinungsbildes zu gewährleisten, die bereitgestellten Standplätze zu nutzen, das Funkmaterial ausschliesslich bei einer von der Zentrale bestimmten Garage ein- und ausbauen zu lassen, wobei die Rechnungstellung durch die Zentrale erfolge, die erhaltenen Aufträge prioritär auszuführen sowie für selber akquirierte Fahrten das Debitorenrisiko zu tragen. Zudem dürfe er sich während der Vertragsdauer keiner anderen Funkzentrale oder einem anderen Vermittlungssystem anschliessen (Ziff. 4 und 6-7; E. 4.1 des Urteils).
Weiter hielt das Gericht dafür, dass der Umstand, dass es A.___ freistehe, nebst den vermittelten Aufträgen auch selber Taxifahrten zu akquirieren, nicht gegen eine unselbständige Erwerbstätigkeit spreche. Erhebliche Investitionen als wesentlicher Anhaltspunkt für die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit und namentlich für das Vorliegen eines wesentlichen Unternehmerrisikos seien in der Anschaffung und im Unterhalt eines für den Taxibetrieb geeigneten Motorfahrzeuges in aller Regel – so auch vorliegend – nicht zu erblicken. Entsprechendes gelte auch für die Entrichtung unabhängig vom Arbeitserfolg anfallender Anschlussgebühren (Ziff. 4 und 9; E. 4.2 des Urteils).
Zusammenfassend hielt das Gericht fest, dass der Anschlussvertrag mit der G.___ AG beziehungsweise der H.___ AG gewisse Elemente aufweise, die bei selbständiger Erwerbstätigkeit üblich seien, insgesamt aber die Merkmale überwiegen würden, die für eine unselbständige Erwerbstätigkeit sprechen (E. 4.3 des Urteils).
4.4 An dieser Einschätzung ist festzuhalten. Sie hat nicht nur für A.___, sondern für alle Beigeladenen Bestand, da die Anschlussverträge identisch sind (vgl. vorne E. 4.2). Dies gilt umso mehr, als das Bundesgericht im Urteil 9C_571/2017 vom 9. November 2017 im Falle eines Konkurrenzbetriebs der Beschwerdeführerin ebenfalls zum Schluss gelangt war, dass die dort angeschlossenen Taxifahrer als unselbständigerwerbend zu qualifizieren sind. Der zu beurteilende Anschlussvertrag entsprach in weiten Teilen dem vorliegenden (vgl. E. 3 und 4 jenes Entscheids sowie das vorinstanzliche Urteil des hiesigen Sozialversicherungsgerichts vom 9. Juni 2017 (UV.2016.00038). Dieses Bundesgerichtsurteil führte denn auch dazu, dass die Beschwerdeführerin ihr Geschäftsmodell änderte (Prot. S. 10, ferner Urk. 22 S. 2). Letzteres ist vorliegend indessen nicht von Belang, da lediglich die Verhältnisse, wie sie in den Jahren 2013 bis 2016 bestanden, zu beurteilen sind.
Bezeichnenderweise brachte die Beschwerdeführerin in ihren ausführlichen Rechtsschriften (Urk. 1, 22) denn auch keine Argumente zu den Merkmalen vor, nach welchen die AHV-rechtliche Qualifikation vorzunehmen ist. Soweit sie geltend macht, sie verfüge über keine Taxibetriebsbewilligung (Urk. 1 S. 19), ist ihr entgegen zu halten, dass die Einhaltung polizeigewerblicher Vorschriften im vorliegenden Zusammenhang nicht massgebend ist. Ferner vermag sie aus dem Umstand, dass die Taxigäste jeweils den Beigeladenen das Entgelt ausbezahlten, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten (Urk. 1 S. 25). Für die Bestimmung des Beitragsstatuts kommt es nicht darauf an, wer das Entgelt bezahlt, sondern allein darauf, ob die Ausrichtung der geldwerten Leistung wirtschaftlich im Arbeitsverhältnis begründet ist (BGE 137 V 321 E. 2.2.1). Im Übrigen zitiert die Beschwerdeführerin aus dem Urteil vom 5. März 2019 (AB.2017.00027) wiederholt aktenwidrig (Urk. 1 S. 22 f.). In jenem Fall bemängelte das Sozialversicherungsgericht, dass die massgeblichen Unterlagen, insbesondere der Anschlussvertrag, nicht bei den Akten lag (E. 4.2).
5.
5.1 Eine Nachzahlungsverfügung, mit der über paritätische Beiträge verfügt wird, muss - zumindest in einer Beilage - die für die Verbuchung der Beiträge und für die Eintragung in die individuellen Konten benötigten Angaben enthalten, so die Namen der Versicherten, die Höhe der massgebenden Löhne und der darauf berechneten Beiträge sowie das Jahr, für welches die Beiträge nachgefordert werden (vgl. Art. 140 Abs. 1 AHVV; BGE 110 V 234 E. 4; ZAK 1992 S. 316 E. 5a). Damit die Ausgleichskasse dieser Pflicht nachkommen kann, ist der Arbeitgeber gehalten, der Kasse beziehungsweise der mit der Arbeitgeberkontrolle beauftragten Revisionsstelle die erforderlichen Auskünfte zu erteilen (Art. 51 Abs. 3 AHVG; Art. 209 Abs. 1 AHVV; BGE 118 V 70 E. 3a).
Die Rechtsprechung hat allerdings anerkannt, dass in Ausnahmefällen unter gewissen Voraussetzungen auch eine schätzungsweise Ermittlung des beitragspflichtigen Lohnes und die blosse Angabe einer Pauschalsumme für die Gültigkeit einer Verfügung genügen können (BGE 110 V 234 E. 4a; ZAK 1992 S. 316 E. 5a). Ein solches Vorgehen ist indessen nur dann zulässig, wenn es für die Ausgleichskasse praktisch unmöglich ist, die beitragspflichtigen Lohnsummen mit der vom Gesetz verlangten Genauigkeit in Erfahrung zu bringen, weil es der Arbeitgeber trotz Mahnung (vgl. Art. 34a AHVV) unterlässt, innert nützlicher Frist die für die Festsetzung der paritätischen Beiträge erforderlichen Angaben zu machen und sich die Kasse deshalb zum Erlass einer Veranlagungsverfügung gezwungen sieht, namentlich um die Verwirkung der geschuldeten Beiträge auszuschliessen (Art. 38 f. AHVV; BGE 118 V 65 E. 3b, 110 V 229 E. 4a, ZAK 1992 S. 313, Bundesgerichtsurteil 9C_3/2013 vom 22. August 2013 E. 3, Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts H 232/01 vom 26. November 2002 E. 3.5 und H 383/98 vom 27. September 2001 E. 2b).
5.2 Die Ausgleichskasse legte in den Verfügungen vom 31. Mai 2018 der streitigen Beitragsfestsetzung die (massgebenden) Lohnsummen von Fr. 60'000.-- (2013; Fr. 6'000.--[F.___, Urk. 6/290] + Fr. 18'000.-- [A.___, Urk. 6/294] + Fr. 36'000.-- [Y.___, Urk. 6/297]), Fr. 159'000.-- (2014; Fr. 36'000.-- [F.___, Urk. 6/290] + Fr. 24'000.-- [Z.___, Urk. 6/291] + Fr. 36'000.-- [A.___, Urk. 6/294] + Fr. 27'000.-- [D.___, Urk. 6/295], Fr. 36'000.-- [Y.___, Urk. 6/297]), Fr. 141'000.-- (2015: Fr. 36'000.-- [F.___, Urk. 6/290] + Fr. 27'000.-- [Z.___, Urk. 6/291] + Fr. 36'000.-- [C.___, Urk. 6/293] + Fr. 6'000.-- [E.___, Urk. 6/296] + Fr. 36'000.-- [Y.___, Urk. 6/297]) und Fr. 180'000.-- (2016; Fr. 36'000.-- [F.___, Urk. 6/290] + Fr. 36'000.-- [B.___, Urk. 6/297] + Fr. 36'000.-- [C.___, Urk. 6/293] + Fr. 36'000.-- [E.___, Urk. 6/296] + Fr. 36'000.-- [Y.___, Urk. 6/297]) zu Grunde. Dabei schätzte sie also das monatliche Einkommen eines Taxifahrers auf Fr. 3'000.--, soweit er in der massgebenden Beitragszeit für die Beschwerdeführerin tätig gewesen war (vgl. Urk. 2 S. 5, Urk. 6/289, 6/334; ferner Urk. 6/280, 6/281-284). Die entsprechenden Beiträge von Fr. 86'287.95 stellte sie am 1. Juni 2018 in Rechnung (Urk. 6/280). Am 9. Juli 2018 mahnte sie sie (Urk. 6/311). Nach Erhebung der Einsprachen nahm sie im Einspracheentscheid vom 13. August 2019 Korrekturen in Bezug auf einzelne Beigeladene vor. Sie hielt fest, F.___ habe per 31. August 2014 gekündigt. Die Lohnsumme des Jahres 2014 reduziere sich deshalb um Fr. 12'000.-- und jene der Jahre 2015 und 2016 um je Fr. 36'000.-- (Urk. 2 S. 4). C.___ habe per 31. Dezember 2015 gekündigt. Die Lohnsumme des Jahres 2016 sinke daher um weitere Fr. 36'000.-- (Urk. 2 S. 4). A.___ habe im Rahmen des Einspracheverfahrens seine Steuerunterlagen der Jahre 2013 und 2014 eingereicht. Gestützt darauf sei die Lohnsumme in Bezug auf ihn für das Jahr 2013 auf Fr. 8'529.-- und für das Jahr 2014 auf Fr. 34'998.-- zu reduzieren (Urk. 2 S. 4). Dementsprechend passte sie die Lohnsumme und damit die geschuldeten Beiträge insgesamt an (vgl. Urk. 2, Urk. 3/3/5-8).
5.3 Das Vorgehen der Ausgleichskasse ist nicht zu beanstanden. Anlässlich der Arbeitgeberkontrolle vom 13. Februar 2016 verweigerte die Beschwerdeführerin dem Revisor in wesentlichen Punkten die Auskunft respektive den Einblick in die relevanten Geschäftsbücher. Zwar verlief die Abstimmung der Löhne, soweit diese deklariert worden waren, problemlos. Jedoch wurde dem Revisor die Prüfung der Fremdarbeiten verwehrt. Darunter fallen die Verbuchungen sämtlicher Taxifahrer, die nach Meinung der Beschwerdeführerin selbständigerwerbend sind, wie etwa die Beigeladenen (Urk. 6/268/1-4, 6/276). Es besteht aber eine gesetzliche Mitwirkungspflicht bei der Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 61 lit. c ATSG). Es entscheidet sich nach objektiven Gesichtspunkten und nicht nach Gutdünken der Beschwerdeführerin, ob ein Taxifahrer als selbständig- oder unselbständigerwerbend zu qualifizieren ist. Indem sie Einsicht in die relevanten Unterlagen verweigerte, verletzte sie ihre Mitwirkungspflicht aufs Gröbste (vgl. dazu auch Urk. 6/333). Es mutet daher geradezu zynisch an, dass sie in Bezug auf die Beigeladenen nichts zur Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts beiträgt, der Ausgleichskasse jedoch wiederholt eine Verletzung der Abklärungspflicht vorwirft (Urk. 1 S. 17 und 21, Prot. S. 6). Da es die Beschwerdeführerin unterlassen hat, die notwendigen Angaben zu machen, erweist sich die schätzungsweise Ermittlung der beitragspflichtigen Löhne als zulässig. Aktenkundig ist, dass das steuerbare Einkommen von A.___ im Jahr 2013 gestützt auf eine Ermessenstaxation Fr. 34'300.-- betrug (Dossier B Urk. 6/4). Das steuerbare Einkommen von C.___ betrug im Jahr 2011 Fr. 43'932.-- (Urk. 6/324/79 = Dossier C Urk. 10). Für das Jahr 2013 wies er in seiner Buchhaltung einen Lohn von Fr. 35'622.-- aus (Dossier C Urk. 38/3). Vor diesem Hintergrund ist die Höhe der geschätzten Löhne nicht zu beanstanden, dürften diese doch den Erfahrungswerten entsprechen, wobei die Ausgleichskasse die Löhne an die effektiven Gegebenheiten anpasste, soweit ihr diese mit den Einsprachen zur Kenntnis gebracht wurden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin war es nicht Sache der Ausgleichskasse, sich zusätzlich an die Beigeladenen zu wenden, um die Verhältnisse abzuklären (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_3/2013 vom 22. August 2013 E. 3). Es mag durchaus sein, dass diese über das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin hinaus weitere Einkommen zu generieren vermochten (vgl. Urk. 1 S. 6 u. 22 f., Urk. 22 S. 6). Die geschätzten Einkommen beziehen sich aber einzig auf deren Tätigkeit für die Beschwerdeführerin und sie erscheinen insoweit plausibel. Damit hat es angesichts der verweigerten Mitwirkung der Beschwerdeführerin sein Bewenden.
5.4 Nebst den geschuldeten Beiträgen fordert die Ausgleichskasse auch Verzugszinsen (Urk. 2, vgl. ferner Urk. 3/3/5-8). Grundlage dafür bildet Art. 41bis Abs. 1 AHVV. Diese Bestimmung ist gesetzeskonform (BGE 134 V 202), was die Beschwerdeführerin zu verkennen scheint, soweit sie die Rechtmässigkeit der Erhebung von Verzugszinsen bestreitet (Urk. 1 S. 12). Auch übersieht sie, dass die Verzugszinse Teil der Verfügungen vom 31. Mai 2018 bildeten (Urk. 3/2-5 = Urk. 6/281-284). Zwar versandte die Ausgleichskasse am 1. Juni 2018 weitere Verzugszinsverfügungen (Urk. 3/6-9 = Urk. 6/285-288, vgl. auch Urk. 1 S. 15). Am 4. Juni 2018 erklärte sie diese für nichtig (Urk. 6/289). Der Bestand der Verfügungen vom 31. Mai 2018 wurde dadurch nicht berührt. Sodann schadet auch nicht, dass die Verzugszinse den Beigeladenen nicht eröffnet wurde (vgl. Urk. 1 S. 15 f.; Urk. Urk. 6/290, 6/291, 6/293, 6/294, 6/295, 6/296, 7/297, 6/298). Denn die Abrechnungspflicht trifft den Arbeitgeber (Art. 36 AHVV). Bloss er und nicht die Arbeitnehmer werden verzugszinspflichtig (Art. 41bis AHVV).
5.5 Art. 34a AHVV sieht vor, dass Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen oder die Lohnbeiträge nicht abrechnen, von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich zu mahnen sind (Abs. 1) Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr von 20–200 Franken aufzuerlegen (Abs. 2). Die mit der Mahnung vom 9. Juli 2018 erhobene Gebühr von Fr. 40.-- ist somit nicht zu beanstanden (Urk. 6/311).
5.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Für die von der Beschwerdeführerin anbegehrten weitern Abklärungen besteht keine Veranlassung, weil davon keine abweichenden Ergebnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157 E. 1d).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. iur. Manfred Küng
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Y.___
- Z.___
- A.___
- B.___
- C.___
- D.___
- E.___
- F.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSonderegger