Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2019.00052


III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 8. November 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geb. 1969, ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Mit Verfügung vom 6. August 2018 (Urk. 5/469) setzte die Ausgleichskasse für die Zeit vom 1. April bis 30. Juni 2016 aufgelaufene Lohnbeiträge zuzüglich Verzugszins, Mahngebühren und Betreibungskosten von Fr. 1’627.05 fest (Rechnung Nr. «...»; ABR-Nr. «...»). Mit Verfügung vom 10. August 2018 (Urk. 5/473) forderte die Ausgleichskasse im Zusammenhang mit persönlichen Beiträgen von X.___ für aufgelaufene Mahngebühren, Zahlungsbefehlskosten, Verzugszinse und Zustellungskosten Fr. 203.45 (Rechnung Nr. «...»). Mit einer weiteren Verfügung vom 17. August 2018 (Urk. 5/476) setzte die Ausgleichskasse für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2016 aufgelaufene Lohnbeiträge zuzüglich Verzugszins, Mahngebühren und Betreibungskosten von Fr. 2’025.40 fest (Rechnung Nr. «...»). Mit Eingabe vom 14. September 2018 (Urk. 5/499) erhob X.___ gegen die drei Verfügungen unbegründet Einsprache und führte dazu Folgendes aus: «Da mein Rechtsvertreter wegen eines Todesfalles noch im Ausland ist, möchte ich Sie bitten, mir die zu gewähren eine substanzielle Begründung in den nächsten Tagen nachzureichen.» Mit Schreiben vom 9. Oktober 2018 (Urk. 5/522) gewährte die Ausgleichskasse X.___ eine Frist von 30 Tagen mit dem Hinweis, sollte innerhalb der angesetzten Frist keine verbesserte Einsprache eingehen, werde auf die Einsprache nicht eingetreten. Mit als Verfügung bezeichnetem Einspracheentscheid vom 29. Juli 2019 (Urk. 5/576 = Urk. 2) trat die Ausgleichskasse auf die Einsprache vom 14. September 2018 nicht ein.


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 29. Juli 2019 erhob X.___ am 13. September 2019 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben. Die Ausgleichskasse schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2019 (Urk. 4) auf Abweisung der Beschwerde. Hiervon wurde der Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2019 (Urk. 6) Kenntnis gegeben.


Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Verfügungen der Verwaltung innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Die Frist beginnt am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG).

    Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still, a. vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; b. vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c. vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 38 Abs. 4 ATSG). Zur Fristwahrung müssen schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist zuhanden des Versicherungsträgers der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG).

1.3    Gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Und Abs. 5 hält fest: Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Absatz 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird.

1.4    Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungsweise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413).

Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).


2.    

2.1    Den Akten ist zu entnehmen, dass die per Einschreiben versandten Verfügungen vom 6., 10. und 17. August 2018 (Urk. 5/469, Urk. 5/473, Urk. 5/476) der Beschwerdeführerin zugestellt wurden, nahm sie doch darauf in ihrer Einsprache vom 14. September 2018 (Urk. 5/499) konkret Bezug. Die Beschwerdeführerin war sich auch im Klaren, dass ihre Einsprache keine rechtsgenügliche Begründung enthielt, verlangte sie doch zu deren Begründung eine Fristerstreckung. Die von der Beschwerdegegnerin hierauf am 9. Oktober 2018 (Urk. 5/522) gewährte Fristerstreckung von 30 Tagen mit dem Hinweis, sollte innerhalb der angesetzten Frist keine verbesserte Einsprache eingehen, auf die Einsprache nicht eingetreten werde, hat die Beschwerdeführerin ebenfalls empfangen, denn dieses Schreiben wurde ebenfalls per Einschreiben zugesandt und die Beschwerdeführerin nahm im Schreiben vom 14. November 2018 (Urk. 5/540) darauf konkret Bezug.

    Damit ist erstellt, dass die Frist von 30 Tagen zur Verbesserung der Einsprache im Oktober 2018 zu laufen begann und spätestens per Ende November 2018 abgelaufen war. Dass eine begründete Einsprache innert Frist oder zu einem anderen Zeitpunkt eingereicht wurde, ist nicht aktenkundig und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Unerheblich ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, mit Eingabe vom 14. September 2018 sei die Einsprachefrist gewahrt worden (Urk. 1 S. 2), denn dieser Eingabe mangelte es, wie dargestellt, an einer Begründung (E. 1.3 hiervor), was auch die Beschwerdeführerin selbst erkannt hatte, verlangte sie doch gerade zur Behebung dieses Mangels eine Fristerstreckung. Dass in der Folge eine begründete Einsprache eingereicht wurde, machte die Beschwerdeführerin, wie ausgeführt, nicht geltend. Die Beschwerdegegnerin ist damit entsprechend ihrer Androhung in Einspracheentscheid vom 29. Juli 2019 (Urk. 2) zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten.

2.2    Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der vorliegende Entscheid lediglich den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand hat. Mit materiellen Anträgen — insofern solche dem Vorbringen der Beschwerdeführerin entnommen werden könnten — hat sich das Gericht nicht zu befassen (vgl. vorstehend E. 1.4).

2.3    Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Juli 2019 als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.




Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




DaubenmeyerNef