Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2019.00054


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 21. Oktober 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    Mit Verfügung vom 22. Mai 2019 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, das am 24. Februar 2019 (Urk. 3/4) von X.___ eingereichte Gesuch um Herabsetzung der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge für die Beitragsjahre 2010 bis 2017 ab (Urk. 3/10). Dagegen erhob X.___ am 4. Juli 2019 Einsprache (Urk. 3/11), auf welche die Ausgleichskasse infolge Verspätung mit Entscheid vom 12. September 2019 nicht eintrat (Urk. 2). Mit Eingabe vom 21. September 2019 (Urk. 1) und unter Beilage diverser Akten (Urk. 3/1-12) erhob X.___ Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der Ausgleichskasse vom 12. September 2019 (Urk. 2). Der Beschwerdeschrift liess sich ein klares Rechtsbegehren nicht entnehmen und es fehlte an einer hinreichenden Begründung, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich war, innert Frist zu handeln. Das hiesige Gericht setzte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. September 2019 (Urk. 4) eine Frist von 10 Tagen an, um die Eingabe vom 21. September 2019 zu verbessern, mit der Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Beschwerdeführer wurde namentlich aufgefordert, genau anzugeben, welche Entscheidung er anstelle des angefochtenen Entscheids beantrage, sowie darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt werde. Am 7. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme ein (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG).

1.2    Die versäumte Frist kann gestützt auf Art. 60 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 41 ATSG wieder hergestellt werden, wenn die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern sie unter Angabe des Grundes binnen 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Eine Fristwiederherstellung ist nur zulässig, wenn kein Verschulden am Versäumnis besteht (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Zürich Basel Genf, N 6 zu Art. 41 ATSG), der Partei (und gegebenenfalls ihrem Vertreter) somit kein Vorwurf gemacht werden kann (BGE 112 V 255 E. 2a mit Hinweisen). Die Wiederherstellung beurteilt sich nach Massgabe der Gesuchsbegründung (BGE 119 II 86 E. 2b). Entschuldbare Gründe liegen vor, wenn die säumige Person aus hinreichenden objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen (BGE 119 II 86 E. 2a). Eine objektive Unmöglichkeit, die nicht in einer Nachlässigkeit begründet liegt, ist beispielsweise bei derart schwerer Krankheit gegeben, dass die betroffene Person von der Rechtshandlung abgehalten wird und auch nicht in der Lage ist, eine Vertretung zu bestellen (BGE 122 V 255 E. 2a, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 20. Dezember 2000 in Sachen K., C 350/00, E. 2a). Es müssen somit Gründe vorliegen, welche der Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht hätten (Kölz, Häner, Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 587).

    Eine Abweisung des Fristwiederherstellungsgesuchs erfolgte etwa bei Krankheiten, welche eine Wahrung der Frist nicht völlig ausschlossen, bei nur teilweiser Arbeitsunfähigkeit, bei Arbeitsüberlastung oder bei Computerproblemen (Kieser, a.a.O, N 9 zu Art. 41 ATSG).

1.3    Gemäss § 18 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung zu enthalten (siehe auch Art. 61 litb ATSG). Das Rechtsbegehren stellt den Antrag dar, der beinhalten muss, wie der angefochtene Entscheid abzuändern ist. Das Rechtsbegehren muss nicht ausdrücklich formuliert sein, sondern kann auch der Begründung der Beschwerde entnommen werden. Aus der Begründung der Beschwerde muss erkennbar werden, weshalb der Sachverhalt oder dessen rechtliche Zuordnung unzutreffend sind (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N 78 f. zu Art. 61 ATSG). Die Begründung muss nicht zutreffen, sie muss aber sachbezogen sein. Der blosse Hinweis auf frühere Rechtsschriften oder auf den angefochtenen Entscheid reicht nicht aus (Kobel, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl. 2009, N 15 f. zu § 18 GSVGer, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts genügen Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die lediglich eine Auseinandersetzung mit der materiellrechtlichen Seite des Falles enthalten - ungeachtet eines allenfalls vorhandenen Antrags -, dem Gültigkeitserfordernis einer sachbezogenen Begründung nicht. Diesem Erfordernis ist bei der Anfechtung eines Nichteintretensentscheides nur dann Genüge getan, wenn in der Beschwerde zur formellen Frage des Nichteintretens Stellung genommen wird (vgl. BGE 123 V 338 E. 1b, 118 Ib 136 E. 2 mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 8C_680/2013 vom 18. Oktober 2013).


2.

2.1    Der Beschwerdeführer anerkannte, dass seine Einsprache am 4. Juli 2019 zu spät erfolgte. In seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 2019 (Urk. 7) beantragte er sinngemäss die Wiederherstellung der Frist und fügte als Begründung an, er sei durch die Auflösung seiner Firma und die Konfrontation mit diversen Altlasten und Forderungen überfordert gewesen, weshalb er die Frist zur Erhebung der Einsprache versäumt habe. Rechtsprechungsgemäss stellt die Arbeitsüberlastung keinen entschuldbaren Grund für eine Fristversäumnis dar (E. 1.2 in fine). Im Übrigen wurde einem solchen Fristwiederherstellungsgesuch auch mit der Eingabe vom 4. Juli 2019 (Urk. 3/11) nicht Genüge getan, hat der Beschwerdeführer darin doch weder um eine Wiederherstellung der Frist ersucht noch angegeben, weshalb er diese versäumt hatte (E. 1.2). Daher vermag die schwierige Situation mit Auflösung der eigenen Firma sowie Abarbeitung diverser Altlasten und Forderungen die Nichteinhaltung der Frist nicht zu rechtfertigen und es kann nicht vom Vorhandensein eines entschuldbaren Grundes gesprochen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 13/06 vom 20. Juni 2006 E. 3.2 mit Hinweisen). Als nicht sachbezogen zu werten sind sodann insbesondere die vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 7. Oktober 2019 als Begründung angeführten Punkte, etwa betreffend seine schwierigen finanziellen Verhältnisse infolge Zahlungsversäumnisse und unbezahlt gebliebener Rechnungen seiner Kunden oder seiner Pflicht zur Bezahlung von Allimenten. Der Beschwerdeführer verkennt grundsätzlich, dass der angefochtene Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand bestimmt. Folglich kann sich eine Beschwerde vorliegend einzig gegen diesen Nichteintretensentscheid richten. Die in materieller Hinsicht getroffenen Feststellungen in der Verfügung vom 22. Mai 2019 (Urk. 3/10), ob das Gesuch des Beschwerdeführers um Herabsetzung der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge zu Recht abgewiesen wurde, können daher nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.2    Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die 30-tägige Einsprachefrist nach Art. 52 Abs. 1 ATSG verpasst hat und keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die eine Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 ATSG rechtfertigen. Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich damit als rechtens.

2.3    Da sich nach dem Gesagten die Beschwerde trotz eingeholter Beschwerdeverbesserung als offensichtlich unzulässig erweist, kann das Gericht ohne Anhörung der Gegenpartei gestützt auf § 19 Abs. 2 GSVGer sofort entscheiden.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstStadler