Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2019.00055


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Bachmann

Urteil vom 14. August 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren am 26. August 1956 in der Türkei, reiste im Jahr 1983 erstmals in die Schweiz ein (Urk. 6/45). Im Jahr 1989 heiratete er eine Schweizerin, welche Ehe später (im Dezember 1997) geschieden wurde (Urk. 6/21). Seit 1994 ist er türkisch/schweizerischer Staatangehöriger (vgl. Urk. 6/21 S. 2 sowie Urk. 6/24 S. 4). Von März bis Juli 1997 lebte X.___ wiederum in der Türkei, von wo aus er im August 1997 erneut in die Schweiz einreiste. Im Januar 2000 verliess er die Schweiz abermals (vgl. zu den vollständigen Weg- und Zuzügen im Einzelnen Urk. 6/45). Im Jahr 2002 wurden seine AHV-Beiträge gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit an die türkische Sozialversicherung überwiesen (Urk. 3/4).

1.2    Im Juli 2017 reiste X.___ erneut in die Schweiz ein (Urk. 6/45), wo er in der Folge Sozialhilfe bezog (vgl. etwa Urk. 6/1 und 6/2 S. 6). Am 7. März 2019 meldete er sich – nachdem er vorgängig eine Vorausberechnung seiner Rente verlangt hatte (Urk. 6/2) - bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zum Bezug einer Altersrente an, und beantragte den Vorbezug um zwei Jahre (Urk. 8/7). Nach getätigten Abklärungen sprach ihm die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 18. Juli 2019 mit Wirkung ab 1. September 2019 eine einfache ordentliche und infolge Vorbezugs um 2 Jahre um Fr. 8.-- gekürzte Altersrente (Teilrente) in Höhe von monatlich Fr. 52.-- zu (Urk. 6/27 f.). Dagegen erhob X.___ am 12. August 2019 Einsprache (Urk. 6/33), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 30. August 2019 abwies (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom 29. September 2019 Beschwerde und ersuchte sinngemäss um Ausrichtung einer höheren Altersrente («Neubeurteilung des Einspracheentscheids»; Urk. 1). Mit Vernehmlassung vom 4. November 2019 stellte die Ausgleichskasse Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 5. November 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) haben Anspruch auf eine ordentliche Alters- und Hinterlassenenrente die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen.

1.2    Nach Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden für die Berechnung der ordentlichen Renten Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften zusammensetzt (Art. 29quater AHVG). Was begrifflich unter Erwerbseinkommen im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, wird in Art. 29quinquies Abs. 1 und 2 AHVG näher umschrieben. Daneben enthält diese Bestimmung unter anderem für verheiratete Personen eine besondere Bemessungsregel. Nach Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet («Splitting»). Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind. Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen laut Art. 29quinquies Abs. 4 lit. a und b AHVG jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird, und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind, wobei Art. 29bis Abs. 2 AHVG vorbehalten bleibt.

1.3    Gemäss Art. 10a des Abkommens vom 1. Mai 1969 zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit (nachfolgend: Abkommen) können türkische Staatsangehörige in Abweichung von den Artikel 8 und 12 des Abkommens verlangen, dass die zu ihren Gunsten an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge an die türkische Sozialversicherung überwiesen werden, sofern ihnen noch keine Leistungen aus der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung gewährt worden sind und vorausgesetzt, dass sie die Schweiz verlassen haben, um sich in der Türkei oder einem Drittstaat niederzulassen.

    Wurden bei Ehepaaren zugunsten beider Gatten Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichtet, so kann jeder Ehegatte einzeln die Überweisung der zu seinen Gunsten entrichteten Beiträge verlangen. (…) (Abs. 1).

    Türkische Staatsangehörige, deren Beiträge nach Abs. 1 an die türkische Sozialversicherung überwiesen wurden, sowie ihre Hinterlassenen, können gegenüber der schweizerischen Alters- und Hinterlassenen- und Invalidenversicherung aufgrund dieser Beiträge keinerlei Ansprüche mehr geltend machen (Abs. 2).


2.

2.1    Der Beschwerdeführer stellt nicht in Frage, dass seine im Zeitraum von 1984 bis 1999 entrichteten Beiträge an die türkische Sozialversicherung überwiesen worden sind. Vielmehr reicht er selber die vom 9. August 2002 datierende «Verfügung für Beitragsüberweisung» ins Recht, mit welcher die Schweizerische Ausgleichskasse AHV-Beiträge von gesamthaft Fr57'400.60 an den zuständigen Sozialversicherungsträger in der Türkei überwiesen hatte (Urk. 3/4). Unter Hinweis darauf, dass bei der Festsetzung seiner Altersrente lediglich 2 Jahre und 2 Monate Beitragszeit angerechnet worden seien, was er nicht akzeptieren könne, zumal seines Wissens 50 % der Beiträge an seine damalige geschiedene Ehefrau ausbezahlt worden seien, ersucht er um nochmalige Prüfung des Einspracheentscheides bzw. insbesondere der im Jahr 2002 erfolgten Beitragsrückerstattung (Urk. 1).

2.2    Die Ausgleichskasse hat im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 2) wie auch in ihrer Vernehmlassung (Urk. 5 S. 2), welche sich in Händen des Beschwerdeführers befinden, zutreffend dargelegt, dass die Beiträge (und entsprechenden Beitragszeiten), welche im Jahr 2002 Gegenstand der Beitragsüberweisung bildeten, bei der Berechnung der Altersrente nicht mehr zu berücksichtigen sind. Denn mit der veranlassten – gestützt auf die Verfügung vom 9. August 2002 erfolgten - Auszahlung der Beiträge hat der Beschwerdeführer definitiv auf entsprechende Leistungen aus der schweizerischen AHV/IV verzichtet (vgl. BGE 136 V 33 E. 4.3.1 mit Hinweis, vgl. so auch Art. 10a Abs. 2 des Abkommens [E. 1.3 hievor]). Folglich sind, wie die Ausgleichskasse zu Recht festhielt, nur Beitragsdauer, Erwerbseinkommen bzw. Beiträge sowie Erziehungsgutschriften ab Wiedereinreise in die Schweiz im Juli 2017 anrechenbar. Dass letztere Berechnungsfaktoren oder die übrigen Berechnungsgrundlagen unzutreffend sein sollen, ist aufgrund der Akten nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht konkret geltend gemacht.

    Soweit der Beschwerdeführer zur Hauptsache beantragt, dass die Beitragsrückerstattung nochmals zu prüfen sei, verkennt er, dass eine allfällige Unrichtigkeit der Verfügung vom 9. August 2002 dannzumal geltend zu machen gewesen wäre. Deren Rechtmässigkeit kann im vorliegenden Verfahren nicht mehr überprüft werden, weshalb auf diesen Antrag nicht eingetreten werden kann. Dies gilt auch, soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang (sinngemäss) beanstandet, dass («seines Wissens») 50 % der Beiträge (d.h. weitere Fr. 57'400.60) an seine damalige geschiedene Frau überwiesen worden seien und er sinngemäss die Rückerstattung dieser Beiträge verlangt. Angemerkt sei daher lediglich, dass die Teilung der während der Ehe erzielten Einkommen (das sog. «Splitting»), auf deren Vornahme in der Verfügung vom 9. August 2002 ausdrücklich hingewiesen wurde (Urk. 3/4), bei der Berechnung der Rente einer verheirateten (oder geschiedenen) Person (wenn auch in der Regel erst im zweiten Versicherungsfall) gesetzlich vorgeschrieben ist (vgl. Art. 29quinquies AHVG; vgl. E. 1.2 hievor).

2.3    Ein allfälliger Anspruch auf Ergänzungsleistungen wurde im angefochtenen Einspracheentscheid nicht geprüft. Auf die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers ist daher mangels eines entsprechenden Anfechtungsobjekts nicht näher einzugehen. Diesbezüglich hat die Verwaltung den Beschwerdeführer vielmehr zu Recht an die dafür zuständige Amtsstelle verwiesen (Urk. 2 S. 3).

2.4    Den Darlegungen der Verwaltung ist somit nichts Wesentliches anzufügen und es kann beim Verweis auf deren Ausführungen sein Bewenden haben. Es ist nicht Sache des Gerichts, in anderen Worten wiederzugeben beziehungsweise zu wiederholen, was die Verwaltung im Lichte der Akten zutreffend dargetan und womit sich der Beschwerdeführer nicht sachbezogen auseinandergesetzt hat.

    Zusammengefasst führt dies zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBachmann