Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2019.00061


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Hübscher

Beschluss vom 13. März 2020

in Sachen

X.___ AG

c/o Y.___ AG


Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die X.___ AG ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Die Ausgleichskasse mahnte die X.___ AG mit Schreiben vom 10. Mai 2019 zur Einreichung der Lohndeklaration für das Jahr 2018 und auferlegte ihr eine Mahngebühr in der Höhe von Fr. 60.-- (Urk. 11/13). Alsdann hielt die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 13. Juli 2019 fest, dass die X.___ AG die Lohndeklaration 2018 trotz Mahnung nicht eingereicht habe, und verfügte eine Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 500.-- (Urk. 11/15). Mit Eingabe vom 8. August 2019 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Bussenverfügung (Urk. 11/17/3) und reichte überdies eine Lohndeklaration für das Jahr 2018 (Urk. 11/16/1-2) ein. Die Beschwerdegegnerin trat mit Entscheid vom 10. September 2019 nicht auf die Einsprache ein (Urk. 2).


2.    

2.1    Dagegen erhob die X.___ AG mit einer am 22. Oktober 2019 datierten und beim Sozialversicherungsgericht am 28. Oktober 2019 eingegangenen Eingabe Beschwerde (Urk. 1).

2.2    Daraufhin setzte ihr das Sozialversicherungsgericht mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 eine Nachfrist an, um den angefochtenen Entscheid sowie ein Rechtsbegehren und eine hinreichende Begründung einzureichen (Urk. 3). In der Folge gingen beim Gericht zunächst die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 1. November 2019 (Urk. 5-6) und danach deren Eingabe vom 7. November 2019 (Urk. 7) ein, welchen sie den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. September 2019 (Urk. 2) und weitere Unterlagen (Urk. 8/1-5, Urk. 8/7-9) beilegte.

2.3    Auf Aufforderung des Gerichts hin reichte die Ausgleichkasse am 16. Dezember 2019 eine Vernehmlassung (Urk. 10) und die Kassenakten (Urk. 11/1-30) ein. Mit ihrer Vernehmlassung beantragte die Ausgleichskasse Nichteintreten auf die Beschwerde vom 22. Oktober 2019, weil sie zu spät erhoben worden sei (Urk. 10
S. 1). Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 Gelegenheit gegeben, um dazu Stellung zu nehmen (Urk. 12). Sie liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen.


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil des AHVG geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 AHVG).

1.2    

1.2.1    Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG).

1.2.2    Gegen Verfügungen (Art. 49 ATSG) kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG).

1.2.3    Gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) müssen die Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten.

    Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV).

1.3    Der das Einspracheverfahren abschliessende Einspracheentscheid muss vom Versicherer begründet werden. Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs ist. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 118 V 57 E. 5b, 117 Ib 492 E. 6b/bb, 112 Ia 110 E. 2b; ARV 1993/94 Nr. 28 S. 197 f. E. 1a/aa; RKUV 1988 Nr. U 36 S. 44 f. E. 2; BGE 124 V 180 E. 1a mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_162/2018 vom 14. Mai 2018 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. sodann insbesondere zu der Anforderungen an die Begründungsdichte bei Einspracheentscheiden: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 3/05 vom 17. Juni 2005 E. 3.2.2-3.2.4).

1.4    Nichtigen Verfügungen beziehungsweise Entscheiden geht jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab. Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 132 II 342 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Dagegen führen nur ausserordentlich schwerwiegende inhaltliche Mängel zu Nichtigkeit (BGE 138 III 49 E. 4.4.3). Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten; sie kann auch im Rechtsmittelweg festgestellt werden (BGE 132 II 342 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 3.2.3 mit weiteren Hinweisen).

1.5    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).


2.    Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. September 2019 trat die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 8. August 2019 nicht ein (Dispositiv-Ziff. 1, Urk. 2 S. 2). In diesem Entscheid hielt die Beschwerdegegnerin zunächst fest, dass eine Einsprache gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten müsse. Bei ungenügenden Einsprachen sei gemäss Art. 10 Abs. 5 ATSV eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen, dies verbunden mit dem Hinweis, dass ansonsten auf die Einsprache nicht eingetreten werde (Urk. 2. S. 1). Danach führte sie folgendes aus (Urk. 2 S. 1): «Ihre Einsprache vom 8. August 2019 enthält weder ein Rechtsbegehren noch eine ausreichende Begründung und genügt daher den oben genannten gesetzlichen Anforderungen nicht. Dementsprechend setzten wir Ihnen mittels verfahrensleitender Verfügung eine Frist von 30 Tagen an zur Einreichung einer verbesserten Einsprache. Gleichzeitig wiesen wir darauf hin, dass auf die Einsprache nicht eingetreten werde, falls innert der angesetzten Frist keine rechtsgenügliche Einsprache eingehe. Wir bitten Sie, einen Nachweis zu erbringen wie die Lohndeklaration im Mai eingereicht wurde. Bitte reichen Sie uns die Quittung des Einschreibens ein oder leiten Sie uns das Mail weiter, mit welchem die Deklaration eingereicht wurde. Wir können auf Ihre Einsprache ansonsten nicht eintreten.»


3.    Zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheid ist zunächst festzuhalten, dass Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin nach dem Erhalt der Einsprache vom 8. August 2019 (Urk. 11/17/3) gar keine Nachfrist zur Einreichung eines Rechtsbegehrens und einer hinreichenden Begründung angesetzt hat. Ein entsprechendes Schreiben findet sich nicht bei den Kassenakten (Urk. 11/1-30) und die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Vernehmlassung vom 16. Dezember 2019 dazu festgehalten, dass sie der Beschwerdeführerin tatsächlich keine Möglichkeit zur Verbesserung der Einsprache gegeben habe (Urk. 10 S. 2). Entsprechend wusste die Beschwerdeführerin nicht, dass die Beschwerdegegnerin ihre Einsprache in formeller Hinsicht als nicht genügend beurteilte und ohne eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin mit Antrag und Begründung nicht auf die Einsprache vom 8. August 2019 eintreten wird. Im selben Entscheid forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin ebenfalls zur Einreichung eines Zustellnachweises zur Lohndeklaration 2018 auf (Urk. 2 S. 1). Diese Ausführungen stehen im Widerspruch zum gefällten Nichteintretenentscheid, denn sie können nur bedeuten, dass die Beschwerdegegnerin an jenem Tag gar noch nicht über alle nötigen Unterlagen verfügte, um über die Einsprache der Beschwerdeführerin zu entscheiden. Zudem war das mit der Aufforderung zur Einreichung von weiteren Unterlagen angedrohte Nichteinreten im Säumnisfall falsch (vgl. Urk. 2 S. 1). Die Durchführung von Abklärungen zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie die Lohndeklaration vor der Bussenverfügungen eingereicht habe (vgl. Urk. 11/17/3), hätte vorausgesetzt, dass die Beschwerdegegnerin von einer in formeller Hinsicht genügenden Einsprache ausging. Diesfalls hätte der Einspracheentscheid nach dem Beizug der Unterlagen - je nachdem, ob sich dadurch die Richtigkeit der Bussenverfügung bestätigen liess oder nicht - entweder auf Abweisung oder Gutheissung mit Aufhebung der Bussenverfügung lauten müssen. Sie hätte die Einsprache auch dann abweisen müssen, wenn die Beschwerdeführerin die geforderten Unterlagen nicht eingereicht hätte und sich deren Behauptungen nicht auf anderem Weg mit dem erforderlichen Beweisgrad hätten belegen lassen.

    Damit ist festzuhalten, dass der Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. September 2019 nicht nur mit einem groben Verfahrensfehler behaftet ist, sondern auch falsch und widersprüchlich begründet ist. Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid nichtig.

    Weil die Nichtigkeit eines Entscheids jederzeit festgestellt werden kann (E. 1.4 vorstehend), muss nicht mehr geprüft werden, ob die Beschwerde der Beschwerdeführerin mit der beim Sozialversicherungsgericht am 28. Oktober 2019 eingegangenen Eingabe (Urk. 1) rechtzeitig erhoben wurde (vgl. Urk. 10 S. 1).


4.    

4.1    Die Nichtigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids hat zur Folge, dass die Beschwerdegegnerin bezüglich der Einsprache der Beschwerdeführerin vom 8. August 2019 (Urk. 11/17/3) gegen Bussenverfügung vom 13. Juli 2019 (Urk. 11/15) ein ordnungsgemässes Einspracheverfahren inklusive aller nötigen Abklärungen zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin durchzuführen hat. Dabei wird die Beschwerdegegnerin auch die von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren erhobenen Einwendungen gegen die Bussenverfügung (vgl. deren Eingaben beim Gericht vom 1. und 7. November 2019, Urk. 5 und Urk. 7) zu prüfen haben.

4.2    Zudem ergibt sich aufgrund der Eingaben der Beschwerdeführerin vom 1. und 7. November 2019 (Urk. 5 und Urk. 7), dass sie ebenfalls Einwendungen gegen die Schlussrechnung 2018 vom 21. August 2019 (Urk. 11/20) samt Verzugszinsen auf den auszugleichenden Lohnbeiträgen 2018 hat (Urk. 11/19). Den Kassenakten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits am 11. September 2019 bei der Beschwerdegegnerin gegen die Verzugszinsen Einwendungen erhoben hat (Urk. 11/22). Soweit ersichtlich, ist die Beschwerdegegnerin darauf nicht eingegangen, sondern hat ihre Beitragsforderung und die Zinsen vielmehr mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt vom 6. November 2019 in Betreibung gesetzt (Urk. 11/28). Die Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen die Schlussrechnung 2018 und die Verzugszinsen können nicht Gegenstand einer Überprüfung durch das Sozialversicherungsgericht sein, weil diesbezüglich noch kein Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vorliegt (E. 1.5 vorstehend). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4.3    Die Sache ist daher zur Beurteilung der Einsprache der Beschwerdeführerin vom 8. August 2019 (Urk. 11/17/3) gegen die Bussenverfügung vom 13. Juli 2019 (Urk. 11/15) zu überweisen.


5.    Es ist somit festzustellen, dass der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. September 2019 (Urk. 2) nichtig ist. Demgemäss ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

    Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.



Das Gericht beschliesst:

1.    Es wird festgestellt, dass der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. September 2019 nichtig ist. Demgemäss wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

    Die Sache wird zur Beurteilung der Einsprache der Beschwerdeführerin vom 8. August 2019 gegen die Bussenverfügung vom 13. Juli 2019 an die Beschwerdegegnerin überwiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___ AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der Gerichtsschreiber




Hübscher