Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2019.00062
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Stadler
Urteil vom 23. Juni 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Am 2. September 2018 stellte X.___, geboren im Dezember 1950, der Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons St. Gallen einen Antrag auf eine Rentenvorausberechnung, im Rahmen dessen er angab, dass er die Rente für drei Jahre aufschieben möchte (Urk. 6/1). Die SVA St. Gallen überwies das Gesuch um provisorische Rentenberechnung mit Schreiben vom 11. September 2018 (Urk. 6/4) an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, welche aktuell für die Abrechnung der AHV-Beiträge des Versicherten zuständig sei. Diese wies den Versicherten mit Schreiben vom 11. September 2018 darauf hin, dass er das ordentliche Rentenalter bereits im Dezember 2015 erreicht habe und er den Aufschub der Altersrente nicht innert Frist geltend gemacht habe. Daher forderte sie ihn auf, das Anmeldeformular für den definitiven Rentenbezug einzureichen (Urk. 6/3), woran sie ihn mit Schreiben vom 9. und 30. Oktober 2018 erinnerte (Urk. 6/6-7). Am 20. November 2018 stellte die Ausgleichskasse dem Versicherten eine Übersicht ihrer Rentenvorausberechnung zu und wies den Versicherten abermals darauf hin, dass ein Aufschub der Altersrente nicht mehr möglich sei (Urk. 6/9). Daraufhin ersuchte der Versicherte mit Schreiben vom 13. Februar 2019 unter anderem um Auskunft bezüglich Möglichkeit des Bezugs der Altersrente bei gleichzeitiger Erwerbstätigkeit (Urk. 6/12), was die Ausgleichskasse mit Schreiben vom 25. Februar 2019 bejahte (Urk. 6/15). Am 19. Juni 2019 (Eingangsdatum) reichte der Versicherte die Anmeldung für die Altersrente ein und erklärte erneut, seine Rente aufschieben zu wollen (Urk. 6/21), wobei er sich mit Schreiben vom 2. August 2019 damit einverstanden erklärte, dass ihm kein Rentenaufschub gewährt werde (vgl. Urk. 6/35). In der Folge erliess die Ausgleichskasse die Abweisungsverfügung vom 21. August 2019, mit der sie das Begehren um Rentenaufschub inklusive Aufschubszuschlag abwies (Urk. 6/42). Die hiergegen erhobene Einsprache vom 15. September 2019 (Urk. 6/49) sowie ergänzend vom 18. September 2019 (Urk. 6/52), wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 4. Oktober 2019 ab (Urk. 6/55 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2019 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 7. November 2019 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und den Aufschub der Altersrente bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres sowie die Gewährung des Aufschubszuschlags (vgl. Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2019 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 6/173]), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Januar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
3. Mit Verfügung vom 12. November 2019 (Urk. 6/57) sprach die Ausgleichskasse dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Januar 2016 gestützt auf eine anzurechnende Beitragszeit von 18 Jahren sowie bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 152'154.-- eine monatliche Altersrente von Fr. 961.-- (Stand 2016-2018) bzw. Fr. 970.-- (ab 1. Januar 2019) zu.
4. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben Männer, welche das 65. Altersjahr, und Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]). Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Art. 21 Abs. 1 AHVG massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG).
1.2 Im Rahmen des flexiblen Rentenalters haben Personen, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben, die Möglichkeit, den Bezug der Altersrente um mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufzuschieben und innerhalb dieser Frist die Renten von einem bestimmten Monat an abzurufen (Art. 39 Abs. 1 AHVG). Die aufgeschobene Altersrente und die sie allenfalls ablösende Hinterlassenenrente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht (Art. 39 Abs. 2 AHVG). Der Bundesrat setzt die Erhöhungsfaktoren für Männer und Frauen einheitlich fest und ordnet das Verfahren. Er kann einzelne Rentenarten vom Aufschub ausschliessen (Art. 39 Abs. 3 AHVG).
1.3 Art. 39 Abs. 3 AHVG verleiht dem Bundesrat unter anderem die Kompetenz, das Verfahren des Rentenaufschubs zu regeln. Die auf diese gesetzliche Bestimmung gestützte nähere Regelung des Rentenaufschubes findet sich in den Art. 55bis bis Art. 55quater der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV). Unter anderem hat er verordnet, dass die Aufschubsdauer vom ersten Tag an zu laufen beginnt, der dem Monat folgt, in welchem das Rentenalter nach Art. 21 Abs. 1 AHVG erreicht wurde. Der Aufschub ist innert eines Jahres vom Beginn der Aufschubsdauer an schriftlich zu erklären. Ist innert Frist keine Aufschubserklärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Vorschriften festgesetzt und ausbezahlt (Art. 55quater Abs. 1 AHVV).
1.4 Die vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebene Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung hält in Randziffer 6311 (in der ab 1. Januar 2003 gültigen Fassung; Stand 1. Januar 2020) fest, dass die Frist zur Geltendmachung des Aufschubs eine Verwirkungsfrist ist und in keinem Fall – auch nicht bei Rechtsunkenntnis – erstreckt werden kann. Meldet sich somit eine versicherte Person erst nach einem Jahr seit Entstehung des Rentenanspruchs an, so ist ein Aufschub nicht mehr möglich. In diesem Fall wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Regeln festgesetzt und nachbezahlt.
1.5 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 140 V 314 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).
1.6 Gemäss Art. 29 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; anwendbar aufgrund Art. 1 Abs. 1 AHVG) hat, wer eine Versicherungsleistung beansprucht, sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden (Abs. 1). Für die Anmeldung und zur Abklärung des Anspruches auf Leistungen geben die Versicherungsträger unentgeltlich Formulare ab, die vom Ansprecher oder seinem Arbeitgeber und allenfalls vom behandelnden Arzt vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und dem zuständigen Versicherungsträger zuzustellen sind (Abs. 2). Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird (Abs. 3). Das Gesetz sieht denn auch Verwirkungsfristen vor (Art. 24 Abs. 1 ATSG, Art. 46 AHVG). Ferner wird der Bundesrat befugt, die Nachzahlung ordentlicher Altersrenten, für die der Aufschub in Betracht kommt, in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG einzuschränken oder auszuschliessen (Art. 46 Abs. 3 AHVG).
1.7 Dieser allgemeinen Norm entsprechend sieht Art. 67 AHVV die Modalitäten der Geltendmachung des Anspruchs nach dem AHVG vor. Der Anspruch auf eine Rente oder Hilflosenentschädigung wird durch Einreichen eines ausgefüllten Anmeldeformulars bei der gemäss den Art. 122 ff. zuständigen Ausgleichskasse geltend gemacht (Art. 67 Abs. 1 Satz 1 AHVV). Die kantonalen Ausgleichskassen haben mindestens einmal jährlich durch Publikationen auf Leistungen der Versicherung, die Anspruchsvoraussetzungen und die Anmeldung hinzuweisen (Art. 67 Abs. 2 AHVV). Dies ist Ausfluss der in Art. 27 ATSG statuierten Pflicht der Versicherungsträger und Durchführungsorgane zur Aufklärung und Beratung.
2.
2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2019 (Urk. 2) erwog die Beschwerdegegnerin, der Rentenaufschub sei gemäss Art. 55quater Abs. 1 AHVV innerhalb eines Jahres seit Entstehung des Rentenanspruchs geltend zu machen. Diese Frist habe der Beschwerdeführer verpasst.
2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er sein Gesuch um Rentenaufschub nicht innert der in Art. 55quater Abs. 1 AHVV vorgeschriebenen Frist von einem Jahr eingereicht hat (Urk. 1 S. 2). Vielmehr machte er in seiner Beschwerde vom 7. November 2019 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, für die Setzung der einjährigen Verwirkungsfrist in Art. 55quater Abs. 1 Satz 2 AHVV gebe es keine hinreichende gesetzliche Grundlage. Dass der Versicherte unaufgefordert von sich aus den Aufschub verlangen müsse, sei überdies nicht sachgerecht, formalistisch, unverhältnismässig und willkürlich. Ferner sei die Verwirkungsfrist von nur einem Jahr im Verhältnis zur Bedeutung des Anspruches viel zu kurz. Das Gesuch um Aufschub der Altersrente sei deshalb gutzuheissen.
3. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe bei Erreichen seines 65. Altersjahres von der Ausgleichskasse weder ein Anmeldeformular noch einen anderen Hinweis dafür erhalten, dass eine Anmeldung notwendig sei; er habe entsprechend nicht wissen können, dass er seinen Aufschubswillen innert eines Jahres nach Erreichen des Rentenalters hätte erklären müssen (Urk. 1 S. 4f.), so ist er auf die gesetzlichen Bestimmungen hinzuweisen, die bei Beanspruchung einer Leistung in jedem Fall eine Anmeldung voraussetzen (E. 1.6). Ferner kann nach einem allgemeinen Grundsatz niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten (BGE 110 V 334 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch RWL Rz. 6311, E. 1.4 hiervor). Der Beschwerdeführer ist überdies studierter Ökonom und Jurist. Als solcher wusste er um die Handhabung von Gesetzestexten. Ferner darf ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass jedermann weiss, wann er das AHV-Alter vollendet, und es ist daher jedermann zumutbar, sich bei den zuständigen Stellen rechtzeitig über das nötige Vorgehen zu erkundigen. Die Verwaltung ist - abgesehen von der allgemeinen Aufklärungspflicht gemäss Art. 67 Abs. 2 AHVV - nicht verpflichtet, von sich aus, ohne entsprechende Nachfrage, im Sinne von Art. 27 Abs. 1 und 2 ATSG aufzuklären und zu beraten (Urteil des Bundesgerichts 9C_675/2015 vom 31. Mai 2016 E. 4.2 in fine mit Hinweisen).
4. Sodann verneint der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit von Art. 55quater Abs. 1 AHVV.
4.1 Nach der Rechtsprechung kann das Gericht Verordnungen des Bundesrates grundsätzlich auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen. Bei (unselbständigen) Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, prüft es, ob sie sich in den Grenzen der dem Bundesrat im Gesetz eingeräumten Befugnisse halten. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Spielraum des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsebene eingeräumt, muss sich das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob die umstrittenen Verordnungsvorschriften offensichtlich aus dem Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen herausfallen oder aus anderen Gründen verfassungs- oder gesetzwidrig sind. Es kann jedoch sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, und es hat auch nicht die Zweckmässigkeit zu untersuchen. Die vom Bundesrat verordnete Regelung verstösst allerdings dann gegen Art. 5 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV), wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, wenn sie sinn- oder zwecklos ist oder wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn die Verordnung es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden sollen (vgl. BGE 117 V 177 E. 3/a mit Hinweisen).
4.2 Der Bundesrat präzisierte in seiner Botschaft an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und zum Volksbegehren für den weiteren Ausbau von Alters- und Hinterlassenenversicherung und Invalidenversicherung vom 4. März 1968, dass die Einzelheiten (über Form und Wirkung) des Aufschubs in der Vollzugsverordnung geregelt werden (vgl. BBl 1968 I 602, 635 und 660). Die Ausgestaltung der Frist ist Bestandteil des Verfahrens. Vor diesem Hintergrund ist es zweckmässig, im Rahmen der Festlegung der Form und Wirkung der Aufschubserklärung die Bestimmungen zur Anmeldefrist zu beschliessen. Im Übrigen ist die Gesetzmässigkeit von Art. 55quater Abs. 1 AHVV (gestützt auf Art. 39 Abs. 3 AHVG) vom Bundesgericht (vormals: Eidgenössischen Versicherungsgericht) seit jeher als gegeben vorausgesetzt worden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_329/2016 vom 19. August 2016 E. 2; BGE 105 V 50).
4.3 Eine Änderung dieser Rechtsprechung ist vorliegend denn auch nicht angezeigt. Diesbezüglich hat das Eidgenössische Versicherungsgericht festgehalten: Sprechen keine entscheidenden Gründe zugunsten einer Praxisänderung, ist die bisherige Praxis beizubehalten. Gegenüber dem Postulat der Rechtssicherheit lässt sich eine Praxisänderung grundsätzlich nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis der ratio legis, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht (AHI-Praxis 1993 S. 224 E. 5 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist eine bisherige Praxis zu ändern, wenn sie als unrichtig erkannt oder wenn deren Verschärfung wegen veränderter Verhältnisse oder zufolge zunehmender Missbräuche für zweckmässig gehalten wird (BGE 111 V 161).
Vorliegend treffen keine der genannten Kriterien zur Änderung der Rechtsprechung zu. Es ist weder sinn- noch zweckmässig, wenn ein Versicherter die Möglichkeit hat, bis zum Ablauf der fünfjährigen Aufschubsdauer je nach Gesundheitszustand die für ihn wirtschaftlich bessere Variante wählen zu können. Die Wahl zwischen Zuschlag und Nachzahlung muss gegen aussen verbindlich festgelegt werden. Dies ist aber nur mit einem vorgängigen Entscheid während einer beschränkten Dauer gewährleistet. Da die von der Rechtsprechung als gesetzeskonform beurteilte Verordnungsbestimmung also tatsächlich der ratio legis entspricht, zweckmässig und sinnvoll ist, ist an ihr festzuhalten. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer seine Altersrente nicht rechtswirksam aufgeschoben hat und daher auch nicht von einem Zuschlag profitieren kann.
4.4 Nach Gesagtem erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstStadler