Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2019.00063
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Nef
Urteil vom 24. August 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Stutz
Walder Wyss AG, Rechtsanwälte
Seefeldstrasse 123, Postfach, 8034 Zürich
gegen
AHV-Ausgleichskasse EXFOUR
Malzgasse 16, 4010 Basel
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 12. April 2019 sprach die AHV-Ausgleichskasse EXFOUR, X.___, geboren 12. Oktober 1954, gestützt auf eine Beitragszeit von 36 Jahren und einem Monat, die Rentenskala 37 sowie ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 85'320.-- mit Wirkung ab 1. November 2018 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 1'976.-- und ab 1. Januar 2019 von Fr. 1'993.-- zu (Urk. 9/16). Die dagegen von der Versicherten am 22. Mai 2019 erhobene Einsprache (Urk. 9/15; vgl. auch Ergänzung vom 23. Juli 2019, Urk. 9/10 S. 2 ff.) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2019 (Urk. 8/6 = Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob die Versicherte am 14. November 2019 Beschwerde und stellte folgendes Rechtsbegehren:
1.Der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 15. Oktober 2019 sei aufzuheben.
2.Die AHV-Rente sei unter Anrechnung der vollen Beitragsdauer auf der Basis der Rentenskala 44 rückwirkend per 1. November 2018 festzusetzen.
3.Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Differenz zwischen der bisher ausbezahlten und der geschuldeten vollen AHV-Rente gemäss Ziffer 2 zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. November 2018 zu bezahlen.
4.Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, den IK-Auszug zu korrigieren und für die Jahre 1985 bis 1991 jeweils für 12 Monate die entsprechenden Beitragszahlungen auszuweisen.
5.Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2019 aufzuheben und die Sache zur Neuberechnung und rückwirkenden Festsetzung der AHV Rente per 1. November 2018 unter Anrechnung der vollen Beitragsdauer auf der Basis der Rentenskala 44 sowie zur Korrektur des IK-Auszugs im Sinne von Ziffer 4 vorstehend an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.Es sei eine angemessene Parteientschädigung zzgl. gesetzliche MwSt. zuzusprechen und die Kosten des vorliegenden Verfahrens seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Die Beschwerdegegnerin reichte am 9. Dezember 2019 (Urk. 7) die Beschwerdeantwort und am 11. Februar 2020 die Akten ein (Urk. 9/1-48). Nach Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 10) hielt die Beschwerdeführerin mit Replik vom 21. April 2020 an ihren bisherigen Anträgen fest (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Duplik vom 14. Mai 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 16). Auf die gerichtliche Verfügung vom 28. Mai 2020 (Urk. 20) hin reichte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, am 29. Juni 2020 ihre Stellungnahme ein (Urk. 21). Dazu liess sich die Beschwerdeführerin am 13. Juli 2020 (Urk. 25) vernehmen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) haben Anspruch auf eine ordentliche Alters- und Hinterlassenenrente die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen.
1.2 Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG), wobei gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gemäss Artikel 3 Absatz 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (lit. c). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG).
1.3 Nach Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden für die Berechnung der ordentlichen Renten Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften zusammensetzt (Art. 29quater AHVG). Was begrifflich unter Erwerbseinkommen im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, wird in Art. 29quinquies Abs. 1 und 2 AHVG näher umschrieben. Daneben enthält diese Bestimmung unter anderem für verheiratete Personen eine besondere Bemessungsregel. Nach Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet («Splitting»). Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind. Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen laut Art. 29quinquies Abs. 4 lit. a und b AHVG jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird, und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind, wobei Art. 29bis Abs. 2 AHVG vorbehalten bleibt.
1.4 Für jede beitragspflichtige versicherte Person werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30ter AHVG und Art. 135 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV).
1.5 Laut Art. 141 AHVV hat die versicherte Person das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für sie ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Abs. 1). Sie kann überdies bei der für den Beitragsbezug zuständigen oder einer andern Ausgleichskasse Auszüge aus sämtlichen bei den einzelnen Ausgleichskassen für sie geführten individuellen Konten verlangen (Abs. 1 bis). Versicherte Personen, welche die Richtigkeit einer Eintragung nicht anerkennen, können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen, worüber die Ausgleichskasse mit Verfügung entscheidet (Abs. 2). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Abs. 3). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige Eintragungen im individuellen Konto, wie beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen. Diese Kontenbereinigung erstreckt sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer der versicherten Person, betrifft also auch jene Beitragsjahre, für welche gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung von Beiträgen ausgeschlossen ist. Die Kasse darf aber im Rahmen von Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht über Rechtsfragen entscheiden, welche die versicherte Person schon früher durch Beschwerde zur richterlichen Beurteilung hätte bringen können, sondern nur allfällig vorhandene Buchungsfehler korrigieren (BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin vom 14. Dezember 1976 bis 28. März 1985 obligatorisch in der AHV versichert gewesen sei. Vom 29. März 1985 bis 5. Juni 1994 sei ihr Wohnsitz im Ausland gewesen. Für diesen Zeitraum hätte die Beschwerdeführerin den Beitritt in die freiwillige Versicherung innerhalb eines Jahres nach Austritt aus der obligatorischen Versicherung geltend machen müssen. Die Beschwerdeführerin sei aber erst im Februar 1991 der freiwilligen Versicherung beigetreten und ab diesem Zeitpunkt lückenlos versichert gewesen. Davor habe gemäss Auskunft der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) mit der Angabe "Nous n'avons trouvé aucune trace d'une affiliation pour les années 1984 à 1990" bis zum Beitritt im Februar 1991 zur freiwilligen Versicherung keine Versicherteneigenschaft bestanden. Die Beschwerdeführerin könne keinen Beleg für den Zeitraum von April 1985 bis Januar 1991 beibringen, dass sie in der AHV freiwillig versichert gewesen sei. Die Beschwerdeführerin könne sich auch nicht auf Treu und Glauben berufen, da sie spätestens im Zeitpunkt der bei der SAK registrierten freiwilligen Versicherung im Jahr 1991 hätte feststellen müssen, dass sie in den Jahren 1985 bis 1990 von keiner Amtsstelle bezüglich dem Anschluss an die freiwillige Versicherung schriftlich kontaktiert worden sei. Bei einem Anschluss an die freiwillige Versicherung ab 1985 hätte die Beschwerdeführerin auch eine jährliche Abrechnung durch die SAK erhalten sollen. Zudem habe die Beschwerdeführerin weder in den Anmeldeformularen der Rentenvorausberechnung, dem Splitting noch in der Anmeldung für die Altersrente ihren Auslandwohnsitz vom 28. März 1985 bis 6. Juli 1994 erwähnt.
In ihrer Duplik (Urk. 16) führte sie ergänzend aus, der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei zwar während seiner Tätigkeit im Ausland in der schweizerischen AHV obligatorisch versichert gewesen. Dieser Umstand habe aber nicht dazu geführt, dass die Ehegattin automatisch mitversicherte gewesen sei. Ende der 70er und anfangs 80er Jahre habe sich auch das Bundesgericht mehrmals mit dieser Konstellation befassen müssen. Diese Klarstellung durch das Gericht habe entsprechende Enttäuschung bei den Betroffenen ausgelöst und zur Lösung mit der befristeten nachträglichen Beitrittsmöglichkeit zur freiwilligen AHV/IV für Ehefrauen von obligatorisch versicherten Schweizern im Ausland geführt. Innert zwei Jahren nach Inkrafttreten der neuen Bestimmung hätten sich Frauen ohne Rücksicht auf ihr Alter rückwirkend versichern lassen können. Ehefrauen, die von dieser ausserordentlichen Beitrittsmöglichkeit zur freiwilligen Versicherung hätten Gebrauch machen wollen, hätten ihren Beitritt schriftlich in der Frist vom 1. Januar 1985 bis spätestens 31. Dezember 1985 erklären müssen. Ein schriftliches Beitrittsgesuch für die rückwirkende Aufnahme in die freiwillige Versicherung sei selbst dann erforderlich gewesen, wenn die Ehefrau inzwischen schon der obligatorischen Versicherung angehörte. Gemäss Bundesamt für Sozialversicherungen seien die schweizerischen Auslandsvertretungen damals und auch heute noch mit der Information und der Durchführung der freiwilligen AHV/IV betraut. Gerade über die damalige Beitrittsmöglichkeit sei sehr ausgiebig informiert und vom BSV ein Merkblatt zur Verfügung gestellt worden, welches bei den Ausgleichskassen und allen Auslandsvertretungen habe bezogen werden können, mit den entsprechenden Informationen für den Beitritt. Aus den Akten sowie den Abklärungen gehe aber hervor, dass sich die Beschwerdeführerin erst per Februar 1991 bei der freiwilligen Versicherung der AHV/IV angemeldet habe und in der Zeit ihres Auslandaufenthaltes von April 1985 bis Januar 1991 nicht in der AHV versichert gewesen sei.
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 Ziff. 6 ff.), sie sei von 1976 bis 2011 mit ihrem Ehegatten verheiratet gewesen. Dieser sei vom 24. April 1973 bis 28. Februar 2002 in einem Arbeitsverhältnis mit der damaligen Y.___ gestanden. Im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit sei er vom 28. März 1985 bis 31. Juli 1994 in verschiedenen Ländern für die Y.___ respektive für die Z.___ im Ausland tätig gewesen. Sie habe ihren Ehegatten bei seinen Auslandaufenthalten begleitet und sich nach ihrer Ankunft in Libreville, Gabun, im März 1985 über den dort zuständigen Honorarkonsul bei der freiwilligen AHV angemeldet. Trotz intensiver Bemühungen seien jedoch die Anmeldeunterlagen nicht mehr auffindbar und bei der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK in Genf (SAK) sei sie erst seit dem l. Februar 1991 als freiwillig versichert registriert.
Sie habe sich im März 1985 bei der zuständigen Einwohnerbehörde des Kantons Genf abgemeldet und sei zusammen mit ihrem Ehegatten nach Libreville, Gabun, gezogen, wo sie mit ihm zusammen bis am 8. März 1988 geblieben sei. Vom 15. März 1988 bis 13. März 1990 (Abmeldung) hätten sie in Innsbruck und danach bis Juli 1994 in Mailand gelebt. Im August 1994 seien sie wieder in die Schweiz gezogen (Ziff. 12 f.).
Sie habe nach der Ankunft in Libreville bei der zuständigen Auslandsvertretung den Beitritt zur freiwilligen AHV erklärt und der Honorarkonsul habe die Beitrittserklärung entgegengenommen. Sie habe nur einmal, nämlich im März 1985 den Beitritt zur freiwilligen AHV erklärt. Insbesondere habe sie weder anlässlich der Registrierung bei der zuständigen Schweizer Auslandvertretung in Österreich noch in Italien eine entsprechende Beitrittserklärung abgegeben, was rechtlich auch gar nicht möglich gewesen sei (Ziff. 16 ff.).
Dass die SAK tatsächlich keine Belege gefunden habe, bedeute nicht, dass die Beitrittserklärung nicht im Jahr 1985 erfolgt sei. Offensichtlich seien behördenseitig ja auch keine Belege zu finden, welche zum Anschluss ab 1. Februar 1991 geführt hätten. Die Beitrittserklärung und die dazugehörenden Dokumente seien untergegangen, entweder beim zuständigen Honorarkonsul, bei der zuständigen Botschaft, beim Wechsel des Zuständigkeitsbereichs für Gabun von der Botschaft in Yaounde zur Botschaft in Kinshasa, bei der SAK selbst oder sonst irgendwo auf Seiten der Behörden. Denn, dass die SAK über keine Belege betreffend den Beitritt der Beschwerdeführenden zur freiwilligen AHV verfüge, sei unglaubwürdig, da der Beitritt zur freiwilligen AHV schriftlich zu erklären sei. Aus dem Schriftlichkeitserfordernis erfolge eine Aktenführungspflicht seitens der Behörde und verfüge die SAK über keine Belege zum Beitritt zur freiwilligen AHV der Beschwerdeführerin, stehe das im Widerspruch zur Aktenführungspflicht. Naheliegend sei damit, dass die Beitrittserklärung aus dem Jahr 1985 und die dazugehörenden Unterlagen seitens der Behörde untergegangen seien (Ziff. 24). Da das Fehlen der schriftlichen Beitrittserklärung und/oder anderer Belege betreffend die Teilnahme an der freiwilligen Versicherung ihr nicht angelastest werden könne, erfolge eine Umkehr der Beweislast und die Folgen der Beweislosigkeit habe demnach die Beschwerdegegnerin zu tragen (Ziff. 24 ff.).
Es sei auch nicht plausibel, weshalb sie im Februar 1991, ein Jahr nachdem sie nach Italien gezogen sei und sich bei der dortigen Schweizer Auslandsvertretung registriert habe, unabhängig von einer Registrierung bei einer Schweizer Auslandvertretung den Beitritt zur freiwilligen AHV hätte erklären sollen. Da sie während ihrer Auslandaufenthalte nicht erwerbstätig gewesen sei und die Beitragspflicht durch die Beitragszahlungen durch ihren Ehegatten erfüllt worden seien, habe sie auch nie eine eigene Abrechnung erhalten oder hätte eine solche erhalten müssen (Ziff. 42 f.).
3.
3.1 Im Streit liegt, ob die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Auslandaufenthaltes von April 1985 bis Januar 1991 in der freiwilligen AHV versichert war, nachdem eine Anmeldung bei der zuständigen Ausgleichskasse erst per Februar 1991 registriert ist. Dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK) ist hierbei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin von März 1984 bis Januar 1991 eine Beitragslücke aufweist (vgl. Urk. 9/47/19).
3.2 In beweisrechtlicher Hinsicht ist zu beachten, dass der Versicherungsfall «Alter» bei der Beschwerdeführerin, geboren 12. Oktober 1954 mit dem Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters von 64 Jahren im Oktober 2018 eingetreten ist. Nachdem eine Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto erstmals in der Einsprache vom 22. Mai 2019 (Urk. 9/15) und damit nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangt wurde, ist eine Berichtigung gemäss Art. 141 Abs. 3 AHVV nur zulässig, sofern entweder die Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Abs. 3).
3.3 Die Beschwerdeführerin schliesst auf eine offenkundige Unrichtigkeit mit der Begründung, dass der Beitritt in die freiwillige Versicherung unbestritten sei. Dieser habe aber nur innert Jahresfrist nach dem 28. März 1985 erfolgen können und ein späterer Beitritt sei rechtlich und faktisch gar nicht mehr möglich gewesen (vgl. Urk. 25 Ziff. 5 f.). Dies trifft indes nicht zu. Denn gemäss Art. 7 der Verordnung über die freiwillige Alters- und Hinterlassenenversicherung (VFV) in der damaligen Fassung, welche seit 1. Januar 1973 in Kraft stand und auch im Jahr 1991 noch Geltung hatte, konnten Auslandschweizer den Beitritt zur freiwilligen Versicherung bis spätestens ein Jahr nach vollendetem 50. Altersjahr jederzeit erklären, wobei die Versicherung mit dem ersten Tag des der Beitrittserklärung folgenden Monats, spätestens aber mit dem Tag der Vollendung des 50. Altersjahres folgenden Monats begann. Einem Beitritt der Beschwerdeführerin in die freiwillige Versicherung im Januar 1991 mit Beginn der Versicherung im Februar 1991 stand damit grundsätzlich nichts im Wege.
3.4 Die Beschwerdegegnerin legte mit Bezugnahme auf die Ausführungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) auch zu Recht dar, dass der streitige Sachverhalt genau in die Periode fällt, in der Konstellationen wie die vorliegende oft zu Enttäuschungen und gerichtlichen Prozessen geführt haben, da irrtümlich davon ausgegangen wurde, dass im Rahmen der obligatorischen Versicherung des Ehegatten die Ehegattin auch bei einer Niederlassung im Ausland automatisch weiterhin mitversichert sei. Ein entsprechender Irrtum im Zusammenhang mit der fehlenden Anmeldung im Jahr 1985 ist damit nicht auszuschliessen. Nicht abwegig ist auch der Zeitpunkt der Anmeldung in der freiwilligen AHV per 1. Februar 1991, mithin ein Jahr nachdem sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten in Italien niedergelassen hatte. Denn, wie die Beschwerdeführerin zwar zu Recht ausführte, konnten gemäss dem damals geltenden Art. 10 VFV Auslandschweizer ohne Rücksicht auf ihr Alter innert Jahresfrist seit dem Wegfall der Voraussetzungen für die obligatorische den Beitritt zur freiwilligen Versicherung erklären. Die Jahresfrist bezog sich indes lediglich auf eine Fortführung der Versicherung in der freiwilligen Versicherung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung, um einen Unterbruch in der Versicherung zu vermeiden (vgl. Art. 10 Abs. 3 VFV in der bis Januar 2001 geltenden Fassung). Einen späteren Beitritt in die freiwillige Versicherung nach Art. 7 VFV wurde dadurch, wie hiervor ausgeführt, nicht ausgeschlossen. Dass die Beschwerdeführerin die Anmeldung im Januar 1991 im Hinblick auf die Jahresfrist nach Art. 10 Abs. 1 VFV vorgenommen hat und bereits damals demselben Irrtum unterlegen ist, ist damit ebenfalls nicht auszuschliessen. Die Anmeldung und der Anschluss der Beschwerdeführerin an die freiwillige Versicherung für Auslandschweizer ab Februar 1991 erscheint damit jedenfalls nicht als offenkundig unrichtig.
3.5 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin den vollen Beweis (Urkundenbeweis) einer Anmeldung in die freiwillige Versicherung für Auslandschweizer im Jahr 1985 nicht erbringen kann. Anderseits ist auch keine schriftliche Anmeldung der Beschwerdeführerin für den Versicherungsanschluss ab Februar 1991 aktenkundig. Die Beschwerdeführerin schliesst daraus auf eine Verletzung der Aktenführungspflicht und auf eine Umkehr der Beweislast (zum Vorbringen vgl. Urk. 1 Ziff. 32). Dabei ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin bereits im Februar 2007 und ein weiteres Mal im Mai 2011 die Erstellung eines Auszuges aus dem individuellen Konto verlangt hat, wobei sie auf eine Berichtigungsmöglichkeit innert 30 Tagen hingewiesen wurde (vgl. Urk. 21). Aus den IK Auszügen waren einerseits die Beitragslücken und anderseits der Anschluss an die freiwillige Versicherung für Auslandschweizer ab Februar 1991 ersichtlich (vgl. Urk. 9/47/1).
Es sind keine Gründe erkennbar und es wird auch nicht dargetan, weshalb die Beschwerdeführerin nicht bereits im Jahr 2007, als die Beitragslücken offenkundig waren, rechtliche Schritten für eine allfällige Berichtigung der Eintragungen unternommen hat. Vielmehr hat sie mit solchen Schritten nochmals mehr als zwölf Jahre zugewartet. Damit trifft sie eine Mitverantwortung insofern als nach dieser langen Zeit weitere Belege auf Behördenseite, welche allenfalls zusätzlichen Aufschluss über die Anmeldung hätten geben können, nicht mehr erhältlich sind. Eine Umkehr der Beweislast fällt vor diesem Hintergrund nicht in Betracht. Die Folgen der Beweislosigkeit sind von der Beschwerdeführerin zu tragen.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christoph Stutz
- AHV-Ausgleichskasse EXFOUR
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubNef