Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2019.00064
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 15. Juli 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann
Wyssmann und Partner
Schachenstrasse 34b, Postfach 368, 4702 Oensingen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1968, meldete sich am 16. April 2017 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Nichterwerbstätige an. Dabei gab sie an, dass sie seit 1. November 2014 nicht mehr erwerbstätig sei. Mit der Anmeldung reichte sie diverse Unterlagen, unter anderem die Steuererklärungen 2014 und 2015, ein (Urk. 6/1). Mit drei Verfügungen vom 14. Juli 2017 forderte die Ausgleichskasse von ihr provisorische Beiträge für die Jahre 2015, 2016 und 2017 in der Höhe von Fr. 3'802.90 (Urk. 6/7 [2015]), Fr. 3'784.55 (Urk. 6/8 [2016]) und Fr. 3'784.55 (Urk. 6/9 [2017]), jeweils ausgehend von einem beitragspflichtigen jährlichen Renteneinkommen von Fr. 85'218.-- sowie einem Reinvermögen von Fr. 96'163..
Mit Verfügung vom 5. September 2017 legte die Ausgleichskasse die von der Versicherten für 2015 geschuldeten Beiträge als Nichterwerbstätige definitiv auf Fr. 2'472.-- fest. Dabei ging sie nebst einem Reinvermögen von 96'163.-- von einem jährlichen Renteneinkommen von Fr. 59'298.-- aus (Urk. 6/14).
Gegen die Verfügungen vom 14. Juli 2017 sowie jene vom 5. September 2017 erhob die Versicherte am 13. September 2017 vorsorglich Einsprache (Urk. 6/21). Auf ihr Verlangen wurden ihr Fristerstreckungen zur Ergänzung der Einsprache gewährt (Urk. 6/29, Urk. 6/33, Urk. 6/39).
1.2 Am 1. Dezember 2017 stellte die Ausgleichskasse der Versicherten die persönlichen Sozialversicherungsbeiträge für 2017 in Rechnung (Urk. 6/34). Mit Verfügung vom 2. Dezember 2017 verpflichtete sie die Versicherte zur Bezahlung der provisorischen Beiträge für 2018 in der Höhe von Fr. 3'784.55. Für die Berechnungsgrundlagen verwies sie auf die vorangehende Beitragsperiode (Urk. 6/35). Gegen die Rechnung vom 1. Dezember 2017 sowie die Verfügung vom 2. Dezember 2017 erhob die Versicherte am 16. Januar 2018 vorsorglich Einsprache (Urk. 6/43). In der Folge wurden ihr für die Ergänzung dieser Einsprache sowie für jene vom 13. September 2017 (weitere) Fristerstreckungen gewährt (Urk. 6/48, Urk. 6/51, Urk. 6/54, Urk. 6/61, Urk. 6/64, Urk. 6/67, Urk. 6/71, Urk. 6/76).
1.3 Mit Rechnung vom 28. Januar 2019 erhob die Ausgleichskasse - auf der Berechnungsbasis des Vorjahres - die Akontobeiträge für 2019 in der Höhe von Fr. 3'784.30 (Urk. 6/72). Am 1. Februar 2019 mahnte sie die Beiträge für das 2017 und am 11. Februar 2019 die Beiträge für das 2018 (Urk. 6/73, Urk. 6/77). Die Beiträge für das Jahr 2017 setzte sie am 26. Februar 2019 in Betreibung (Urk. 6/79). Gegen die Rechnung vom 28. Januar 2019 und die Mahnungen vom 1. und 11. Februar 2019 erhob die Versicherte am 4. März 2019 vorsorglich Einsprache (Urk. 6/86). Mit Eingabe vom 10. Mai 2019 liess sie sich - unter Beilage diverser Unterlagen, insbesondere der Steuererklärung 2015 bis 2017 (Urk. 6/103-107) - in der Sache vernehmen und beantragte überdies die Gewährung einer Nachfrist zur ergänzenden Einsprachebegründung (Urk. 6/101). Mit Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2019 vereinigte die Ausgleichskasse die Verfahren und wies das Fristerstreckungsgesuch ab. In den Erwägungen hielt sie fest, die Akontobeiträge für die Jahre 2015 bis 2018 seien gestützt auf die mit der Anmeldung eingereichten Unterlagen festgelegt worden. Im Jahr 2015 seien beim Einkommen Fr. 59'298.-- an Taggeldern und beim Reinvermögen der Betrag von Fr. 96'163. berücksichtigt worden. Das massgebende Vermögen habe somit, wie sich aus der Verfügung vom 5. September 2017 ergebe, Fr. 1'282’123.-- betragen. Für die Jahre 2016 und 2017 sei, wie aus den Verfügungen vom 14. Juli 2017 ersichtlich, von einem massgebenden Vermögen von Fr. 1'800'523.-- ausgegangen worden. Für das Jahr 2018 sei in der Verfügung vom 2. Dezember 2017 auf das nämliche massgebende Vermögen abgestellt worden. Bei der Akontorechnung vom 28. Januar 2019 betreffend das Jahr 2019 handle es sich nicht um eine anfechtbare Verfügung. Im Übrigen seien die eingeleitete Betreibung zurückgezogen und die Mahnungen aufgehoben worden. Weiter führte die Ausgleichskasse aus, die Beiträge 2015 bis 2018 seien provisorisch festgelegt worden. Zwar seien mit der Einsprache vom 10. Mai 2019 die Steuererklärungen für die Jahre 2015 bis 2018 (richtig: 2017) eingereicht worden. Ausgefüllt worden seien sie aber offensichtlich erst am 7. Mai 2019. Die Steuerbehörde habe daher noch keine Überprüfung vornehmen können. Bis heute habe die Ausgleichskasse noch keine Angaben der Steuerbehörden erhalten. Vor diesem Hintergrund bestehe kein Anlass, die provisorisch festgesetzten Beiträge 2015 bis 2018 in Frage zu stellen. Sobald das Steueramt Mitteilung mache, würden die persönlichen Beiträge 2015 bis 2018 definitiv festgesetzt. Auf die Einsprache gegen die Rechnung betreffend die Akontobeiträge 2019 könne nicht eingetreten werden. Dementsprechend wies die Ausgleichskasse die Einsprachen ab, soweit sie darauf eintrat (Urk. 2 S. 3 f.).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 15. November 2019 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des Einspracheentscheids seien ihre persönlichen Beiträge als Nichterwerbstätige für die Jahre 2015 bis 2018 auf das rechtlich erlaubte Mass zu reduzieren. In prozessualer Hinsicht stellte sie unter anderem den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (Urk. 1 S. 2). Die Ausgleichskasse schloss in der Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Replik vom 4. Mai 2020 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag fest (Urk. 11). Mit Eingabe vom 7. Mai 2020 reichte sie weitere Unterlagen, insbesondere berichtigte Steuererklärungen 2015 bis 2017, ins Recht. Zugleich stellte sie den Antrag, das Verfahren sei bis zum Vorliegen der Steuererklärung 2018, mindestens jedoch bis zum 31. Mai 2020 zu sistieren (Urk. 13, Urk. 14/30-36). Die Ausgleichskasse hielt in der Duplik vom 3. Juni 2020 an der beantragten Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 16). Mit Eingabe vom 18. Juni 2020 gab die Beschwerdeführerin die Steuererklärung 2018 zu den Akten (Urk. 20, 21/37) und mit Eingabe vom 26. Juni 2020 liess sie sich in der Sache nochmals vernehmen (Urk. 23), was der Ausgleichskasse zur Kenntnis gegeben wurde (Urk. 22, Urk. 24). Am 17. November 2020 reichte die Beschwerdeführerin die Schlussrechnung für Staats- und Gemeindesteuern 2018 ein (Urk. 26, Urk. 27/38), welche der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 28). Am 21. April 2021 wurde zur Hauptverhandlung vorgeladen und der Verhandlungstermin auf den 12. Juli 2021 festgesetzt (Urk. 29). Mit Eingabe vom 23. Juni 2021 beantrage die Beschwerdeführerin, die Verhandlung vom 12. Juli 2021 sei abzusagen und nach Rücksprache mit dem Rechtsvertreter auf einen anderen Termin zu verlegen. Dazu reichte sie unter anderem ein Arztzeugnis ein, welches ihr eine Verhandlungsunfähigkeit bescheinigte (Urk. 32, Urk. 33/40). Mit Beschluss vom 1. Juli 2021 wurde das Gesuch um Verschiebung der Hauptverhandlung abgewiesen. Indessen wurde der Beschwerdeführerin das persönliche Erscheinen erlassen (Urk. 37). Mit Eingabe vom 5. Juli 2021 zog die Beschwerdeführerin den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zurück (Urk. 39).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG). Gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG bezahlen Nichterwerbstätige einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag beträgt Fr. 392.--, der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag (Abs. 1 und 2). Nach Art. 10 Abs. 3 AHVG erlässt der Bundesrat nähere Vorschriften über den Kreis der Personen, die als Nichterwerbstätige gelten, und über die Bemessung der Beiträge. Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens. Nicht zum Renteneinkommen gehören die Renten nach den Art. 36 und 39 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) (Art. 28 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV). Verfügt eine nicht erwerbstätige Person gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV).
1.2 Art. 29 AHVV sieht vor, dass die Beiträge der Nichterwerbstätigen für jedes Beitragsjahr festgesetzt werden. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Abs. 1). Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember. Das Renteneinkommen wird nicht in ein Jahreseinkommen umgerechnet. Vorbehalten bleibt Absatz 6 betreffend unterjährige Beitragspflichten (Abs. 2). Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung. Sie berücksichtigen dabei die interkantonalen Repartitionswerte (Abs. 3). Die Ausgleichskassen ermitteln das Renteneinkommen; sie arbeiten dabei mit den kantonalen Steuerbehörden zusammen (Abs. 4). Im Übrigen gelten für die Festsetzung und die Ermittlung der Beiträge die Artikel 22–27 - welche Bestimmungen die Selbständigerwerbenden betreffen - sinngemäss (Abs. 7).
1.3 Im laufenden Jahr haben die Beitragspflichtigen periodisch Akontobeiträge zu leisten (Art. 29 Abs. 7 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 AHVV). Die Ausgleichskassen bestimmen die Akontobeiträge aufgrund des voraussichtlichen massgebenden Vermögens und des Renteneinkommens des Beitragsjahres. Dabei stützen sie sich grundsätzlich auf das Vermögen und das Renteneinkommen, das der letzten Beitragsverfügung zu Grunde lag, es sei denn, der Beitragspflichtige mache glaubhaft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem voraussichtlichen Einkommen (Art. 29 Abs. 7 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 AHVV). Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen auf Verlangen einzureichen und wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen zu melden (Art. 29 Abs. 7 i.V.m. Art. 24 Abs. 4 AHVV).
1.4 Werden innert Frist die (für die Erhebung der Akontobeiträge) erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, die Unterlagen nicht eingereicht oder die Akontobeiträge nicht bezahlt, so setzen die Ausgleichskassen die geschuldeten Akontobeiträge in einer Verfügung fest (Art. 29 Abs. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 5 AHVV).
Bei akonto erhobenen Beiträgen handelt es sich um provisorisch festgesetzte Beiträge. Auch einer erst auf provisorischer Grundlage erfolgten Beitragsfestsetzung kommt indes Verfügungscharakter zu, weshalb der Beitragspflichtige Beschwerde führen muss, wenn er den Eintritt der Rechtskraft verhindern will (BGE 109 V 70 E. 2b; Bundesgerichtsurteil 9C_719/2013 vom 9. April 2014 E. 1).
Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen (Art. 39 Abs. 1 AHVV). Dies betrifft Beiträge für Einkommen, auf welchen bisher keine Abgaben geleistet worden sind.
1.5 Nach Eingang der Steuermeldung (vgl. Art. 29 Abs. 7 i.V.m. Art. 23 Abs. 4 AHVV) setzen die Ausgleichskassen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor (Art. 29 Abs. 7 AHVV i.V.m. 25 AHVV).
1.6 Gemäss Art. 41bis Abs. 1 AHVV haben Beitragspflichtige unter anderem auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, Verzugszinsen zu entrichten (lit. b). Auf auszugleichenden Akontobeiträgen haben sie nur dann Verzugszinsen zu entrichten, sofern sie den Differenzbetrag nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse bezahlen (lit. e), es sei denn die Akontobeiträge lägen mindestens 25 % unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen und würden nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres entrichtet; diesfalls sind ab 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres Verzugszinsen geschuldet (lit. f). Bei Beitragsnachforderungen endet der Zinsenlauf mit der Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden. (Art. 41bis Abs. 2 letzter Satz AHVV). Der Satz für die Verzugszinsen beträgt 5 Prozent im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV).
2.
2.1 Mit Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2019 wies die Ausgleichskasse die Einsprachen ab, soweit sie darauf eintrat (Urk. 2). Mit Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin die Festsetzung ihrer persönlichen Beiträge als Nichterwerbstätige für die Jahre 2015 bis 2018 auf das rechtlich erlaubte Mass (Urk. 1 S. 2). Streitgegenstand bilden somit einzig die (provisorische) Festsetzung der persönlichen Beiträge 2015 bis 2018 und die auf den Nachzahlungen der Periode 2015 und 2016 erhobenen Verzugszinsen. Hinsichtlich der persönlichen Beiträge 2015 ist zu vermerken, dass die ursprüngliche, einspracheweise angefochtene Verfügung vom 14. Juli 2017 (Urk. 6/7) nachträglich wiedererwogen und durch die Verfügung vom 5. September 2017 ersetzt wurde (Urk. 6/14), wogegen die Beschwerdeführerin am 13. September 2017 (Urk. 6/21) ebenfalls Einsprache erhob. Entgegen dem Vermerk in der Verfügung vom 13. September 2017 liegt hinsichtlich der Periode 2015 indes noch keine Steuermeldung vor. Demzufolge liegt auch hinsichtlich der persönlichen Beiträge der Periode 2015 noch keine definitive Festsetzung vor.
2.2 Die Unterscheidung zwischen Rechnungsstellung von Akontobeiträgen, verfügungsweiser Festsetzung von nachträglich zu erhebenden oder nicht bezahlten Akontobeiträgen und der definitiven Beitragsfestsetzung aufgrund einer Steuermeldung ist zentral, was die Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen zu verkennen scheint. Für die Perioden 2015 bis 2018 liegen (noch) keine Steuermeldungen vor. Aktenkundig sind lediglich die von der Beschwerdeführerin eingereichten Steuererklärungen für die Jahre 2015 bis 2018, zum Teil in verschiedenen Versionen (vgl. Urk. 6/1/6-20, Urk. 6/1/49-61, Urk. 6/104, Urk. 14/34-17, Urk. 21/37). Im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids vom 21. Oktober 2019 lagen hinsichtlich der Perioden 2015 bis 2019 auch noch keine Steuerveranlagungen vor. Betreffend die Periode 2018 erfolgte die Einschätzung erst am 10. November 2020 (Urk. 27/38).
3.
3.1 In der mit Anmeldung vom 24. April 2017 eingereichten Steuererklärung 2015 deklarierte die Beschwerdeführerin Einkünfte von Fr. 76'295.--, bestehend aus Taggeldern von Fr. 50'299.-- (Fr. 50'298.75 aufgerundet) und einer «Teilzahlung Allianzversicherung» von Fr. 25'920.-- (Urk. 6/1/10). Gleichzeitig reichte sie - samt entsprechender Überweisungsbelege - eine Aufstellung ein. Darin waren Zahlungen über Fr. 59'298.75 aufgeführt, nämlich Taggeldzahlungen der Krankentaggeldversicherung Helsana im Gesamtbetrag von Fr. 50'298.75 sowie von ihr als «Allianz Existenzsicherungszahlungen» bezeichnete Zahlungen von insgesamt Fr. 9'000.-- (Urk. 6/1/21, Urk. 6/1/22-48).
3.2 In den Akontoverfügungen vom 14. Juli 2017 stützte sich die Ausgleichskasse auf diese Angaben (Urk. 6/7, Urk. 6/8, Urk. 6/9), was nicht zu beanstanden ist. Im Zeitpunkt der Anmeldung lagen noch keine Steuermeldungen für die vorangegangenen Perioden vor, weshalb sich die Ausgleichskasse auf die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen stützen musste (Art. 29 Abs. 7 i.V.m. Art. 24 Abs. 4 AHVV). Akontobeiträge sind periodisch im laufenden Jahr zu leisten (Art. 29 Abs. 7 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 AHVV). Dies setzt eine zeitnahe Festsetzung voraus, was umso mehr auch dann gelten muss, wenn die Beiträge infolge verspäteter Anmeldung rückwirkend erhoben werden. Der Beschwerdeführerin kann daher nicht gefolgt werden, wenn sie für die Bemessung der Beiträge auf die mit der Eingabe vom 10. Mai 2019 eingereichten oder gar erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen abstellen will (Urk. 1 S. 17, Urk. 6/101, Urk. 13 S. 4, Urk. 26). Ein solches Vorgehen verträgt sich nicht mit der gesetzlichen Regelung. Letztlich gereicht ihr dies auch nicht zum Nachteil. Akontobeiträge sind bloss provisorischer Natur. Nach Eingang der Steuermeldung sind die Beiträge definitiv festzusetzen und ist ein Ausgleich vorzunehmen (Art. 29 Abs. 7 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 AHVV; vgl. auch Rz. 1145 der Wegleitung des BSV über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN]). Da zum Zeitpunkt der Verfügung vom 2. Dezember 2017 keine anderweitigen Unterlagen vorlagen, ist sodann auch nicht zu bemängeln, dass die Akontobeiträge 2018 auf der gleichen Basis berechnet wurden (Urk. 6/35).
3.3 Die Beitragsbemessung aufgrund des Renteneinkommens, wie sie in Art. 28 AHVV vorgesehen ist, ist gesetzesmässig (BGE 125 V 230 E. 3a). Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, dass Taggelder nicht zum massgebenden Einkommen zählen würden (Urk. 1 S. 13 ff.), ist auf die ständige Rechtsprechung hinzuweisen, wonach der Begriff des Renteneinkommens im weitesten Sinn zu verstehen ist. Andernfalls würden oft bedeutende Leistungen unter dem Vorwand, es handle sich weder um eine Rente im eigentlichen Sinne noch um massgebenden Lohn, der Beitragspflicht entzogen. Entscheidend ist nicht, ob die Leistungen mehr oder weniger die Merkmale einer Rente aufweisen, sondern vielmehr, ob sie zum Unterhalt der versicherten Person beitragen, d.h. ob es sich um Einkommensbestandteile handelt, welche die sozialen Verhältnisse der nichterwerbstätigen Person beeinflussen (BGE 141 V 186 E. 3.2.1, 125 V 230 E. 3b). Zum Renteneinkommen gehören mitunter Taggelder der Unfall- und Krankenversicherung (BGE 107 V 69, ZAK 1980 S 225 E. 2), was die Ausgleichskasse richtig erkannt hat.
3.4 Das in den Verfügungen vom 14. Juli 2017 (Urk. 6/8-9 betreffend Perioden 2016 und 2017) respektive vom 2. Dezember 2017 (Urk. 6/35 betreffend Periode 2018) angenommene Renteneinkommen von Fr. 85'218.-- resultiert aus der Summe der Beträge Fr. 59'298.75 und Fr. 25'920.--. Mit diesem Vorgehen berücksichtigte die Ausgleichskasse über das deklarierte Einkommen von Fr. 76'295.-- hinaus auch die «Allianz Existenzsicherungszahlungen» im Betrag von Fr. 9'000.--, welche von der Beschwerdeführerin in der Steuererklärung von den Einkünften ausgenommen worden waren. Dabei geht es um Zahlungen, die von der Allianz Versicherung als Haftpflichtversicherer unter den Titeln Lohnausfall, Haushaltschaden, Fahrzeug/Transportkosten sowie Medikamente/Gesundheitskosten geleistet wurden (vgl. Urk. 3/3, Urk. 3/5). Gegen deren Anrechnung opponierend wies die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 4. September 2017 die Ausgleichskasse denn auch darauf hin, dass es sich bei diesen Zahlungen nicht um reine Taggeld- oder Lohnausfallzahlungen handle (Urk. 6/16). Diese Zahlungen wurden akonto geleistet (Urk. 3/3). Auch wenn sie letztlich allenfalls nicht vollumfänglich zur Deckung des Lohnausfalls dienten, was im Zeitpunkt ihrer Deklaration in der Steuererklärung nicht beurteilbar war, ist nicht zu beanstanden, dass sie im Rahmen der Akontoverfügungen als Einkommen berücksichtigt wurden. Denn die Ausgleichkassen haben darauf zu achten, dass sie die Einkommen nicht zu tief einschätzen, weil damit gerechnet werden muss, dass eine Nachforderung nicht mehr geltend gemacht werden kann (vgl. Art. 16 Abs. 1 AHVG) oder ergebnislos bleibt (vgl. Rz. 1256 WSN).
3.5 Die Beschwerdeführerin moniert beschwerdeweise überdies die Berücksichtigung der (weiteren) Zahlungen der Allianz Versicherung im Umfang von Fr. 25'920.-- bei der Beitragsfestsetzung (Urk. 1 S. 16). Dem ist entgegenzuhalten, dass sie diese als Einkommen deklarierte. Darauf durfte die Ausgleichskasse im Rahmen der provisorischen Beitragsbemessung abstellen (vgl. Art. 29 Abs. 7 i.V.m. Art. 24 Abs. 4 AHVV). Ihre Angaben hat sich die Beschwerdeführerin anrechnen zu lassen. Dies gilt selbst dann, wenn die deklarierten Zahlungen der Allianz Versicherungen allenfalls gar nicht im Jahr 2015, sondern in den Jahren zuvor - wie sie in der Beschwerde ausführt (Urk. 1 S. 6 u. 16) - ausgerichtet wurden. Die von ihr in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsprechung (Urk. 1 S. 17), wonach Zahlungen im Jahr der tatsächlichen Auszahlung erfasst werden (Bundesgerichturteil 9C_342/2010 vom 5. Juli 2010 E. 4), wird allenfalls bei der definitiven Erhebung der Beiträge gestützt auf die Steuermeldung zu beachten sein, die provisorische Beitragsfestsetzung beruht auf den Selbstangaben der Beschwerdeführerin.
4.
4.1 Die Verfügungen vom 14. Juli 2017 (Periode 2016 und 2017) sowie vom 2. Dezember 2017 (Periode 2018) sind somit nicht zu beanstanden.
4.2 Hinsichtlich der Periode 2015 erliess die Beschwerdegegnerin wiedererwägungsweise die Verfügung vom 5. September 2017 (Urk. 6/14). Darin wird ausgeführt, die Steuerbehörden hätten der Ausgleichskasse das Vermögen und das Renteneinkommen der Beschwerdeführerin gemeldet (Urk. 6/14). Das trifft offensichtlich nicht zu. In den Akten findet sich keine Steuermeldung. Im Einspracheentscheid räumt die Ausgleichskasse denn auch ein, noch keine Unterlagen der Steuerbehörden erhalten zu haben (Urk. 2 S. 3, vgl. auch Urk. 5 S. 1).
4.3 Das Renteneinkommen ist von den Ausgleichskassen zu ermitteln. Dabei arbeiten sie mit den kantonalen Steuerbehörden zusammen (Art. 29 Abs. 4 AHVV; E. 1.2 hiervor). Deren Meldungen sind allerdings für die Ausgleichskassen bei der Erfassung des massgebendes Renteneinkommens nicht verbindlich (BGE 127 V 65 E 4.d.aa; vgl. auch Rz. 2108 WSN). Aufgrund der bestehenden Unklarheiten drängt sich jedoch gerade im vorliegenden Fall ein Beizug der Steuerakten respektive das Abwarten der Steuermeldung auf. Die Ausgleichskasse wird über die definitive Festlegung der Beiträge nach Beizug der Steuerakten, insbesondere der Steuermeldung, sobald diese erhältlich sind, neu zu entscheiden haben. Solches hat sie denn auch bereits in Aussicht gestellt. Damit bleibt festzustellen, dass die Beitragsverfügung vom 5. September 2016 betreffend die Periode 2015 entgegen ihrem Wortlaut provisorisch, unter dem Vorbehalt der Steuermeldung, Beiträge festsetzt. Eine Aufhebung der Verfügung vom 5. September 2017 würde zu einer höheren Belastung führen (vgl. Verfügung vom 14. Juli 2017, Urk. 6/7), wovon abzusehen ist.
4.4 Richtig erkannt wurde im Einspracheentscheid, dass die Mitteilung vom 28. Januar 2019 betreffend die Akontobeiträge der Periode 2019 (Urk. 6/72) sowie die mittels Einsprache angefochtenen Rechnungen (beispielsweise vom 1. Dezember 2017, Urk. 6/24) keine anfechtbaren Verfügungen darstellen, weshalb diesbezüglich auf die Einsprachen vom 16. Januar 2018 (Urk. 6/43) und vom 4. März 2019 (Urk. 6/86) nicht einzutreten war. Ferner wurden zwei gebührenpflichtige Mahnungen einspracheweise moniert (Einsprache vom 4. März 2019, Urk. 6/86). Hierbei handelt es sich einerseits um die verfügte Mahngebühr vom 11. Februar 2019 betreffend Rechnung vom 7. Dezember 2018 (Urk. 6/77). Diese Mahngebühr wurde mit dem Rückzug der Betreibung storniert (vgl. Urk. 6/87, Urk. 6/92; vgl. auch die Ausführungen im Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2019, Urk. 2 S. 3 unten, wo jedoch das Datum 1. Februar 2019 genannt wird). Andererseits richtete sich die Einsprache vom 4. März 2019 auch gegen die gebührenpflichtige Mahnung vom 1. Februar 2019 betreffend Rechnung vom 1. Dezember 2017 (Urk. 6/73). Da die dieser Rechnung zugrundeliegenden Akontobeiträge im Zeitpunkt der Mahnung ebenfalls noch nicht rechtskräftig verfügt waren, ist die Beschwerdegegnerin entsprechend ihrem Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 3 unten) darauf zu behaften, dass auch diese Gebühr storniert und damit beide Verfügungen vom 1. und 11. Februar 2019 trotz missverständlichem Einspracheentscheid aufgehoben wurden.
4.5 Hinsichtlich der Verzugszinsverfügungen vom 14. Juli 2017 betreffend persönliche Beiträge 2015 (Urk. 6/5) und 2016 (Urk. 6/6) äussert sich der Einspracheentscheid nicht explizit. Mit Art. 26 Abs. 1 ATSG sowie Art. 41bis bis Art. 42 AHVV besteht eine genügende gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Verzugszinsen auf nachzufordernde persönliche Beiträge nach Ablauf der Beitragsperiode (Art. 41bis Abs. 1 lit. b). Da die persönlichen Beiträge 2015 und 2016, obwohl erst «provisorisch» festgesetzt, infolge verspäteter Anmeldung nacherfasst werden mussten, ist es der Ausgleichskasse nicht verwehrt, bereits auf diesen Verzugszinsen zu erheben, auch wenn entsprechend der Steuermeldung allenfalls eine Anpassung zu erwarten sind (vgl. Rz. 4011 ff. der vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB], Stand 1. Januar 2017; vgl. aber Rz. 4024 WBB, Stand 1. Januar 2021). Jedenfalls ist die Verzugszinsverfügung vom 14. Juli 2017 betreffend persönliche Beiträge 2015 aufzuheben, da diese Berechnung auf der am 5. September 2017 wiedererwogenen Verfügung der Periode 2015 vom 14. Juli 2017 beruht. In Bezug auf die auf den nachzuzahlenden persönlichen Beiträgen der Periode 2016 erhobenen Verzugszinsen (Urk. 6/6) ist die Beschwerde abzuweisen.
5. Die Beschwerde ist somit in dem Sinne (teilweise) gutzuheissen, als der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 21. Oktober 2019, soweit die Verfügung vom 14. Juli 2017 betreffend Verzugszinsen auf den persönlichen Beiträgen 2015 betreffend, aufgehoben wird, und hinsichtlich der Beitragsverfügung vom 5. September 2017 betreffend persönliche Beiträge 2015 (Urk. 6/14) im Sinne der Erwägung Ziffer 5.3 korrigiert wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Von Weiterungen, etwa der beantragten persönlichen Befragung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 2), sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 136 I 299 E. 5.3).
6. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Die Beschwerdeführerin obsiegt teilweise, weshalb Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung besteht. Dementsprechend - und nachdem Rechtsanwalt Dr. Rémy Wyssmann keine Aufwandzusammenstellung eingereicht hat (vgl. dazu Urk. 1 S. 2), einer entsprechenden Aufforderung durch das Gericht bedarf es nicht – wird die Ausgleichskasse verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine (reduzierte) Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 21. Oktober 2019 soweit die Verfügung vom 14. Juli 2017 (Verzugszinsen auf den persönlichen Beiträgen 2015) betreffend, aufgehoben und, soweit die Verfügung vom 5. September 2017 (persönliche Beiträge 2015) betreffend, im Sinne der Erwägung 5.3 korrigiert wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Rémy Wyssmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstSonderegger