Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2019.00065


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 29. August 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1951 geborene X.___ erreichte 2016 das 65. Altersjahr. Auf entsprechende Anmeldung hin (Urk. 6/5), sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, mit Verfügung vom 19. Mai 2016 mit Wirkung ab 1. Juni 2016 eine Altersrente im Betrag von Fr. 2'350.-- pro Monat zu (Urk. 6/10). Das Rentenbetreffnis errechnete sich aufgrund der Vollrentenskala 44 und einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 95'880.--. Per 1. Januar 2019 erfolgte eine Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung und wurde seine Altersrente auf Fr. 2'370.-- erhöht (Urk. 6/15, Urk. 6/17). Seine Ehefrau, geboren 1955, erwarb am 1. September 2019 Anspruch auf eine AHV-Altersrente (vgl. Urk. 6/6), woraufhin die Ausgleichskasse die Rente von X.___ mit Wirkung ab dem 1. September 2019 neu berechnete. Mit Verfügung vom 5. Juli 2019 setzte sie die plafonierte Altersrente für X.___ gestützt auf ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 68'256.-- neu auf Fr. 1'754.-- fest (Urk. 6/18). Dagegen erhob dieser am 5. August 2019 Einsprache (Urk. 6/21), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2019 abwies (Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2019 erhob X.___ am 15. November 2019 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung sowie die Ausrichtung der bisherigen Altersrente in der Höhe von Fr. 2'370.-- (Urk. 1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2019 beantragte die Ausgleichskasse Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 6/1-26]), was dem Beschwerdeführer am 19. Dezember 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).


3.    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben Männer, welche das 65. Altersjahr, und Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]). Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Art. 21 Abs. 1 AHVG massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG).

1.2    Für die Rentenberechnung wird laut Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG eine Einkommensteilung vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind. Dabei werden die Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet.

1.3    Nach Abs. 1 des im Rahmen der 10. AHV-Revision neu gefassten, am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Art. 35 AHVG beträgt die Summe der beiden Altersrenten eines Ehepaares maximal 150 % des Höchstbetrags der Altersrente, wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben (lit. a) oder wenn ein Ehegatte Anspruch auf eine Altersrente und der andere Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat (lit. b). Die Kürzung entfällt bei Ehepaaren, deren gemeinsamer Haushalt richterlich aufgehoben wurde (Art. 35 Abs. 2 AHVG). Die beiden Renten sind im Verhältnis ihrer Anteile an der Summe der ungekürzten Renten zu kürzen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Kürzung der beiden Renten bei Versicherten mit unvollständiger Beitragsdauer (Art. 35 Abs. 3 AHVG; vgl. auch Art. 53bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]).

1.4    Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente. Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck, auf die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Namentlich bei neueren Texten kommt den Materialien eine besondere Stellung zu, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine andere Lösung weniger nahelegen. Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen und nur dann allein auf das grammatische Element abgestellt, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergab (BGE 142 V 442 E. 5.1; 141 V 221 E. 5.2.1; 140 V 449 E. 4.2; je mit Hinweisen).

2.    In seiner Beschwerde vom 15. November 2019 (Urk. 1) wendet sich der Beschwerdeführer - unter Verweis auf die getrennten Wohn- und Steuerdomizile von ihm und seiner Ehefrau sowie auf die ungekürzten Renten von Konkubinatspaaren - gegen die Plafonierung seiner Rente. Die Beschwerdegegnerin vertritt demgegenüber den Standpunkt, dass die Rente zu plafonieren sei und verweist dabei auf Art. 35 AHVG und Rz. 5511 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebene Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Urk. 2, Urk. 5). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer nach 1. September 2019 Anspruch auf eine unveränderte Altersrente hat.


3.    

3.1    Der Wortlaut des Gesetzes ist bezüglich der Aufhebung des Haushalts, welcher zum Wegfall der Plafonierung führt, insoweit klar, als die richterliche Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes verlangt wird (Art. 35 Abs. 2 AHVG; vgl. auch die französische [«des époux qui ne vivent plus en ménage commun suite à une décision judiciaire»] und italienische [«dei coniugi che non vivono più in comunione domestica in seguito ad una decisione giudiziaria»] Fassung des Gesetzestextes). Lediglich getrennte Haushalte genügen daher nicht. Aus den Materialien zur 10. AHV-Revision ergibt sich nichts anderes, vielmehr ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber insbesondere aus Gründen der Praktikabilität nur gerichtlich getrennte Haushalte von der Plafonierung ausnehmen wollte.

    Der Kommissionssprecher führte anlässlich der ersten Sitzung des Nationalrates (NR) vom 9. März 1993 zur Plafonierung Folgendes aus (Amtliches Bulletin der Bundesversammlung, Nationalrat, 1993, im Folgenden StenBull NR, S. 210 Ziff. 5): «Die bisherige Ehepaarrente betrug 150 Prozent der einfachen Altersrente. Diese Plafonierung wurde früher mit dem Argument vertreten, der eheliche Zweipersonenhaushalt komme mit 150 Prozent der Ausgaben des Einpersonenhaushalts eines Alleinstehenden aus. Untersuchungen haben zwar die Fragwürdigkeit dieser Plafonierung bei 150 Prozent aufgezeigt und eine Kostengrenze auf höherem Niveau als wahrscheinlicher erachtet. Die Vorschläge des Bundesrates zur 10. AHV-Revision sahen aber diesbezüglich keine Veränderung vor. Das von der Kommission gewählte System der Individualrenten mit Einkommensteilung lässt keinen Raum mehr für Ehepaarrenten. Jedem Ehepartner steht eine eigenständige Rente zu. Konsequenterweise müsst damit jede Plafonierung der Renten von Ehepartnern wegfallen. Die Kommission hat sich aber dennoch dafür entschieden, die Summe der beiden Einzelrenten für Ehepaare auf 150 Prozent der maximalen Einzelrente zu begrenzen. Sie ist sich bewusst, dass diese Plafonierung in einem Spannungsverhältnis zum Gedanken der Individualrente steht und Bezug auf einen Zivilstand bedeutet, den die Kommission in allen übrigen Belangen nach Möglichkeit eliminiert hat. Diese Plafonierung hat auch eine Benachteiligung der Ehepaare gegenüber Konkubinatspaaren zur Folge. Die Kommission kam aber zur Überzeugung, dass sich die Aufhebung dieser Plafonierung trotz ihrer Systemwidrigkeit aus finanziellen Gründen nicht verantworten lässt. Bereits eine geringfügige Erhöhung dieser Begrenzung auf 160 Prozent hätte Mehrausgaben in der Höhe von mehr als 400 Millionen Franken pro Jahr nach sich gezogen; bei völliger Aufhebung hätten Mehrkosten von gegen 2 Milliarden Franken in Kauf genommen werden müssen.»

    Sowohl vom National- als auch vom Ständerat (StR) wurde eine Erhöhung der Plafonierung auf 160 Prozent abgelehnt (StenBull NR 1993 S. 259 ff., S. 264; StenBull StR S. 600 f.). Sodann beschloss der Ständerat anlässlich der Sitzung vom 9. Juni 1994, den zweiten Satz von Art. 35 Abs. 2 «Die Kürzung entfällt bei getrennt lebenden Ehepaaren» zu streichen. Grund dafür war die schwierige Definition des Begriffs «getrennt lebendes Ehepaar» beziehungsweise die Frage, ob ein Zweitwohnsitz, eine selbstgewählte Trennungsform oder eine gerichtliche Trennung die Voraussetzung erfüllen würden (StenBull StR 1994 S. 606). Anlässlich des Differenzbereinigungsverfahrens vom 21. September 1994 wurde der neue Art. 35 Abs. 1bis mit dem Wortlaut «Die Kürzung entfällt bei Ehepaaren, deren gemeinsamer Haushalt richterlich aufgehoben wurde. Der Bundesrat kann auch in weiteren Fällen Ausnahmen von der Kürzung vorsehen» vom Nationalrat angenommen. Der Kommissionsberichterstatter führte dazu aus, es sei eine Präzisierung des Begriffs «getrennt lebende Ehepaare» vorgenommen worden. Der Hinweis auf die richterliche Aufhebung des gemeinsamen Haushalts als Bedingung für den Wegfall der Plafonierung werde eine klare Rechtssituation schaffen (StenBull NR 1994 S. 1357). Der Ständerat beliess diese Formulierung am 3. Oktober 1994, strich aber den zweiten Satz, dass der Bundesrat weitere Ausnahmen von der Kürzung vorsehen könne (StenBull StR 1994 S. 980), was vom Nationalrat angenommen wurde (StenBull NR 1994 S. 1676).

    Aus den Materialien ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber insbesondere aus Gründen der Praktikabilität nur gerichtlich getrennte Haushalte von der Plafonierung ausnehmen wollte. Damit nahm er die Benachteiligung von ohne richterliches Urteil getrennt lebenden Ehepaaren gegenüber Konkubinatspaaren in Kauf, bei welchen die Frage des Getrenntlebens die gleichen Probleme bezüglich der Rechtsanwendung wie bei den ohne Gerichtsurteil getrennt lebenden Ehegatten aufgeworfen hätten. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass wohl die Renten von Konkubinatspaaren nicht plafoniert werden, dass diese jedoch umgekehrt auch nicht von einer je hälftigen Anrechnung der während der Ehejahre erzielten Einkommen (Splitting) profitieren können.

3.2    Nach dem Gesagten ergibt sich, dass nach dem klaren gesetzgeberischen Willen getrennte Wohnsitze ohne richterliches Urteil nicht zum Absehen von der Plafonierung berechtigen, wie es auch dem Wortlaut von Art. 35 Abs. 2 AHVG entspricht (vgl. ferner Rz. 5511 RWL). Dass Ehepaare dabei gegenüber Konkubinatspaaren schlechter gestellt sind, wurde vom Gesetzgeber aus Praktikabilitätsgründen in Kauf genommen. Da der Gesetzgeber die Regelung mit Bezug auf die Voraussetzungen des Getrenntlebens und auch hinsichtlich der Benachteiligung gegenüber Konkubinatspaaren klar und abschliessend beantwortet hat, liegt bezüglich der Rentenplafonierung von Ehepaaren mit nicht richterlich getrennten Wohnsitzen eine negative Antwort, ein sogenannt qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers vor, was die Annahme einer Gesetzeslücke ausschliesst (BGE 125 V 8 E. 3).

3.3    Im Rahmen der Anmeldung für eine Altersrente gab der Beschwerdeführer an, verheiratet zu sein, seit dem Jahr 2003 jedoch freiwillig von seiner Ehefrau getrennt zu leben (vgl. Urk. 6/5). Der gemeinsame Haushalt des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau wurde aber nicht richterlich aufgehoben. Damit fällt ein Absehen von der Plafonierung infolge ihrer faktisch getrennten Haushalte ausser Betracht.

3.4    Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Plafonierung der Altersrente laut Art. 35 Abs. 1 lit. a AHVG an den Anspruch auf eine solche anknüpft. Gemäss der Regelung in Art. 21 AHVG besteht Anspruch auf eine Altersrente für Männer mit Vollendung des 65. Altersjahres und für Frauen mit Vollendung des 64. Altersjahres (vgl. E. 1.1). Folglich ist für den Eintritt des Versicherungsfalles das Alter massgebend und nicht etwa der Beginn des Rentenbezugs. Der Rentenanspruch wird bei Erreichen der Altersgrenze auch ausgelöst, wenn die versicherte Person nicht aus dem Erwerbsleben ausscheidet (Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, N 599, und Binswanger, Kommentar zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, Zürich 1950, S. 122). Der Rentenanspruch besteht damit unabhängig davon, ob die Rente ausbezahlt wird oder nicht. So fällt insbesondere im Falle eines Rentenaufschubs der Zeitpunkt des Anspruchsbeginns auf eine Altersrente und derjenige der effektiven Rentenauszahlung auseinander (vgl. Art. 39 Abs. 1 AHVG und Art. 55bis bis Art. 55quarter AHVV).

    Demnach wurde die Altersrente des Beschwerdeführers zu Recht ab 1. September 2019 plafoniert, weil seine Ehefrau im August das AHV-Rentenalter erreicht hatte (Urk. 6/6) und gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. a AHVG die Plafonierung der Renten von Ehegatten mit dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters des zweitrentenberechtigten Ehepartners zusammenfällt, und zwar unabhängig davon, ob ein Ehegatte den Rentenbezug aufschiebt.

3.5    Die übrigen Rentenberechnungsgrundlagen werden vom Beschwerdeführer nicht beanstandet und erweisen sich aufgrund der vorliegenden Akten als korrekt. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass der ab 1. September 2019 zur Auszahlung gelangende Rentenbetrag nicht nur aufgrund der von ihm monierten Plafonierung, sondern wesentlich auch wegen des Einkommenssplittings (vgl. E. 1.2) der Erwerbseinkommen beider Ehegatten während ihrer Ehe sank (vgl. hierzu die unterschiedlichen massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen). Daran würde auch eine gerichtliche Trennung oder Scheidung nichts ändern.


4.    Nach dem Gesagten erweist sich der ab 1. September 2019 neu berechnete Rentenanspruch als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstStadler