Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
AB.2019.00066
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 7. Februar 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 23. Juli 1951, ersuchte am 28. Oktober 2013 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, (nachfolgend nur Ausgleichskasse) um Auszug seines Individuellen Kontos, IK (Urk. 11/1). Der vollständige Auszug wurde ihm zusammen mit einer Belehrung über das Berichtigungsverfahren sowie einem Merkblatt am 10. Februar 2014 zugestellt (Urk. 11/4).
1.2 Am 17. März 2014 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ zum vorzeitigen Bezug einer Altersrente ab August 2014 an (Urk. 11/5-11). Mit Verfügung vom 14. Juli 2014 sprach ihm die Ausgleichskasse gestützt auf eine Beitragszeit von 40.09 Beitragsjahren, die Rentenskala 42 sowie ein durchschnittliches Jahreseinkommen aus 40.02 Beitragsjahren eine infolge Vorbezugs gekürzte ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 1'513.-- mit Wirkung ab 1. August 2014 zu (Urk. 11/20). Mit Eintritt des ordentlichen AHV-Alters sprach die Ausgleichskasse auch die akzessorischen Kinderrenten zu (Verfügung vom 6. Juli 2016, Urk. 11/35). Aufgrund des am 24. Februar 2017 rechtskräftig gewordenen Scheidungsurteils (Urk. 11/46) und des dadurch notwendig gewordenen Splittings (Urk. 11/46, Urk. 11/51) sowie eines IK-Nachtrags (Urk. 11/61) veranlasste die Ausgleichskasse eine Neuberechnung der Altersrente (Urk. 11/60). Hierbei stellte sie fest, dass dem Versicherten für das Beitragsjahr 2001, für welches im IK infolge einer Stornierung keine Beitragszahlungen eingetragen sind, fälschlicherweise sogenannte beitragsfreie Ehemonate angerechnet worden waren, obwohl die damalige Ehefrau wie auch der Versicherte damals keinen Wohnsitz in der Schweiz hatten (vgl. Urk. 11/24/13 und Urk. 11/69, Urk. 11/73). Mit Verfügungen vom 15. März 2018 setzte die Ausgleichskasse daher die Alters- und Kinderrenten rückwirkend ab 1. August 2014 bzw. 1. August 2016 gestützt auf eine Beitragszeit von 39.06 und die Rentenskala 41 sowie ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 46'530.-- (Stand 2018) neu fest. Mit Verfügungen gleichen Datums erhob sie eine Rückforderung gegenüber dem Versicherten von Fr. 4'272.-- (Urk. 11/76-91, Urk. 11/96), wobei irrtümlich keine Verrechnung mit einem Nachzahlungsbetrag über Fr. 3'504.-- erfolgte (Urk. 11/100). Nachdem der Versicherte anfänglich mit einer monatlichen Verrechnung über Fr. 80.-- mit der laufenden Rente einverstanden war (womit sich die Rückforderung im Juni auf Fr. 4'192.-- verringerte), ersuchte er mit Eingabe vom 25. Juni 2018 um Erlass der Rückforderung (Urk. 11/114).
1.3 Die Neuberechnung der Rentenbetreffnisse und damit zusammenhängend die Rückforderung begründete die Ausgleichskasse damit, dass für die ursprüngliche Rentenberechnung fälschlicherweise eine freiwillige Versicherungszeit für das ganze Jahr 2001 mitberücksichtigt worden sei, obwohl der Versicherte im Jahr 2001 «keine freiwillige Versicherung einbezahlt habe» und das Einkommen im Individuellen Konto daher storniert worden sei. In der Folge entwickelte sich ein E-Mail-Verkehr zwischen dem Versicherten und der Ausgleichskasse bzw. der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) über die Umstände seines Ausschlusses aus der freiwilligen Versicherung ab Januar 2001, welcher er seit 1997 angehört hatte, insbesondere zur Berechtigung und Grundlage der von der SAK erlassenen Ausschlussverfügung vom 8. Januar 2004. Mit E-Mail vom 19. Juli 2018 teilte der Versicherte der SAK mit, dass er vom Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung wie auch der offenen Beitragsrechnungen keine Kenntnis gehabt habe (Urk. 8/2). Mit Schreiben vom 25. Juli 2018 erklärte die SAK dem Versicherten, dass gemäss der in der Ausschlussverfügung vom 8. Januar 2004 enthaltenen Rechtsmittelbelehrung eine «eventuelle» Einsprache erhoben werden könne (Urk. 3/2). Am 13. August 2018 erhob der Versicherte bei der SAK Einsprache gegen diese Ausschlussverfügung, die er gemäss eigenen Angaben nie erhalten habe (Urk. 11/137/14-18). Mit Entscheid vom 26. März 2019 trat die SAK auf die Einsprache des Versicherten nicht ein. Sie begründete dies damit, dass der Versicherte fehlende Beitragsjahre geltend mache. Für seine Einsprache sei daher die Ausgleichskasse in Zürich zuständig, die zuletzt die Altersrente ab dem 1. April 2018 neu berechnet habe. Die Einsprache sei zuständigkeitshalber an diese Ausgleichskasse weiterzuleiten (Urk. 11/137/4-6). In der Rechtsmittelbelehrung wird das Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen als zuständige Rechtsmittelinstanz genannt.
1.4 Mit Entscheid vom 21. Oktober 2019 trat die Ausgleichskasse auf die Einsprache des Versicherten vom 13. August 2018 gegen die Verfügungen vom 15. März 2018 betreffend Altersrente und Rückforderung nicht ein (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 17. November 2019 Beschwerde (Urk. 1; vgl. auch Beschwerdeverbesserung vom 2. Dezember 2019, Urk. 7) und beantragte sinngemäss, es sei auf seine Einsprache einzutreten und die Altersrente unter Berücksichtigung der freiwilligen Versicherungszeit der Jahre 2000 bis 2002 neu zu berechnen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer am 28. Januar 2020 angezeigt wurde (Urk. 12).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungsweise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413).
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).
1.2 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Gemäss Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG beginnt die Einsprachefrist am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 38 Abs. 3 Satz 1 ATSG). Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 38 Abs. 4 ATSG).
1.3 Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die 30-tägige Frist zur Einsprache gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Nichteintretensentscheid damit, dass die Einsprache des Beschwerdeführers verspätet erfolgt sei (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass sich seine Einsprache auf das Schreiben der SAK vom 25. Juli 2018 bezogen habe. Es sei ihm nicht klar, weshalb nun die Beschwerdegegnerin zuständig sein solle. Als er am 23. Juni 2003 in die Schweiz zurückgekehrt sei, habe er sich umgehend angemeldet. Zudem habe er die Beschwerdegegnerin aufgesucht, um abzuklären, ob offene Rechnungen vorhanden seien. Niemand habe ihm mitgeteilt, dass Beiträge ausstehend seien und vor allem nicht, dass er von der Kasse ausgeschlossen worden sei. Im Entscheid der SAK vom 26. März 2019 seien Beilagen aufgeführt worden, die er nie erhalten habe. Dies deshalb, weil die Dokumente statt nach Tasmanien (Australien) fälschlicherweise nach Norfolk Ile gesandt worden seien. Die betreffenden Rechnungen, Mahnungen, die Androhung des Ausschlusses und die Ausschlussverfügung seien ihm nicht zugestellt worden (Urk. 1 und Urk. 7).
3.
3.1 Die Beschwerde richtet sich formal gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid vom 21. Oktober 2019. Das Sozialversicherungsgericht hat daher einzig zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mangels Rechtzeitigkeit nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 13. August 2018 (Urk. 11/137/14-18) eingetreten ist. Mit dem in der Beschwerde sinngemäss gestellten materiellen Antrag, wonach die Altersrente neu zu berechnen sei (Urk. 7), kann sich das Gericht nicht befassen.
3.2 Die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 15. März 2018 (Urk. 11/76-91) wurden ausweislich der Akten uneingeschrieben versandt. Ein postalischer Zustellnachweis existiert demnach nicht. Dass dem Beschwerdeführer diese Verfügungen zeitnah nach deren Erstellung zugestellt wurden, wird von diesem nicht bestritten (Urk. 1 und Urk. 7). Gestützt auf die Aktennotiz zum Telefongespräch zwischen den Parteien vom 25. Mai 2018, anlässlich dessen der Beschwerdeführer auf die verfügte Rückforderung Bezug nahm (Urk. 11/100), kann sodann als erstellt gelten, dass er die Verfügungen vom 15. März 2018 spätestens zu jenem Zeitpunkt erhalten hat. Die 30-tägige Einsprachefrist begann daher spätestens am Tag nach dem Telefongespräch vom 25. Mai 2018, das heisst am 26. Mai 2018, zu laufen und endete am Montag, 25. Juni 2018.
3.3 Die vom Beschwerdeführer am 13. August 2018 erhobene Einsprache gegen die Verfügungen vom 15. März 2018 (Urk. 11/137/14-18) war demzufolge verspätet.
4. Der angefochtene Entscheid vom 21. Oktober 2019 (Urk. 2) erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5. In diesem Zusammenhang sei jedoch ergänzt, dass der Nichteintretensentscheid der SAK vom 26. März 2019 (Urk. 11/137/4-6) insoweit nicht überzeugt, als der Beschwerdeführer effektiv, wenn auch verspätet (vgl. Sachverhalt 1.1), eine Berichtigung seines IK-Auszuges 2001/02 bzw. eine Umkehr seines Ausschlusses aus der freiwilligen Versicherung per Januar 2001 beantragt hatte. Es wäre ihm jedoch freigestanden, gegen diesen Nichteintretensentscheid der SAK vom 26. März 2019 Beschwerde zu führen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl