Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2019.00071
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 5. Februar 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Karl Gehler
Hofmann Gehler Schmidlin, Rechtsanwälte und Notare
Lattenhofweg 4, Postfach 2151, 8645 Jona
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 27. Dezember 1954 und verheiratet, war bis Ende 2014 im Spital Y.___ zu 50% als Krankenschwester angestellt. Per 1. Januar 2015 nahm sie – gleich wie ihr Ehegatte - bei der Z.___ AG eine neue Tätigkeit auf. Nach durchgeführten Abklärungen setzte die Ausgleichskasse gestützt auf die Angaben von X.___ sowie die Steuererklärungen der Eheleute X.___ für die Jahre 2015 und 2016 mit Verfügungen vom 14. September 2018 von X.___ geschuldete Akontobeiträge für Nichterwerbstätige für die Jahre 2015 bis 2018 nach Massgabe des hälftigen ehelichen Vermögens und Renteneinkommens auf Fr. 19'900.90 (Jahr 2015; Urk. 7/33) bzw. je Fr. 22'732.25 (Jahre 2016 bis 2018; Urk. 7/34-36; jeweils einschliesslich Verwaltungskosten) fest (vgl. auch Schreiben vom 12. September 2018 betreffend Beitragspflicht wie Nichterwerbstätige; Urk. 7/24). Für die Jahre 2015 bis 2017 verfügte die Ausgleichskasse die Anrechnung von geleisteten Beiträgen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Urk. 7/30-32) und erhob mit weiteren Verfügungen vom 14. September 2018 Verzugszinsen bezüglich der Beitragsnachforderungen (Urk. 7/26-28). Gegen sämtliche Verfügungen erhob X.___ am 15. Oktober 2018 (Urk. 7/39), ergänzt durch Eingabe vom 25. März 2019 (Urk. 7/65), Einsprache, mit welcher sie im Wesentlichen geltend machte, dass sie als Erwerbstätige einzustufen und die Beiträge anhand des Erwerbseinkommens zu ermitteln seien. Mit Entscheid vom 11. November 2019 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab (Urk. 7/68 = Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob X.___ mit Eingabe vom 13. Dezember 2019 hierorts Beschwerde mit dem folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
«1. Der Einspracheentscheid in der Abrechnungs-Nr. … vom 11. November 2019 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdeführerin sei für die Beitragsjahre 2015 bis 2018 als unselbständig erwerbstätige Arbeitnehmerin einzustufen.
3. Die Verfügungen vom 14. September 2018 betreffend Akontobeiträge für Nichterwerbstätige für die Jahre 2015, 2016, 2017 und 2018, die Rechnung Nr. … sowie die Verfügungen vom 14. September 2018 betreffend Beitragsanrechnungen für die Jahre 2015, 2016 und 2017 seien aufzuheben und durch die entsprechenden Erlasse für die Beschwerdeführerin als Erwerbstätige zu ersetzen.
4. Die bereits geleisteten Beiträge der Beschwerdeführerin für die Jahre 2015, 2016, 2017 und 2018 seien nach entsprechender Abrechnung zurückzuerstatten.
5. Eventualiter sei die Streitsache zur Neuverfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.»
Mit Vernehmlassung vom 24. Januar 2020 stellte die Ausgleichskasse Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 3. Februar 2020 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 8). Mit Replik vom 9. März 2020 (Urk. 11) hielten die Beschwerdeführerin und mit Duplik vom 20. April 2020 die Ausgleichskasse (Urk. 13) im Wesentlichen an ihren Standpunkten fest, was der jeweilig anderen Partei zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Abs. 1). Bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten gelten die eigenen Beiträge als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrags bezahlt hat (Abs. 3 lit. a).
1.2 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG).
1.3 Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag beträgt 392 Franken (Stand 2015), der Höchstbetrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag. Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrags, weniger als 392 Franken entrichten, gelten als Nichterwerbstätige. Der Bundesrat kann den Grenzbetrag nach den sozialen Verhältnissen des Versicherten erhöhen, wenn dieser nicht dauernd voll erwerbstätig ist (Art. 10 Abs. 1 AHVG).
Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag von 392 Franken vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVV). Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 AHVV).
1.4 Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, leisten die Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Art. 28 AHVV entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Art. 28 erreichen (Art. 28bis Abs. 1 AHVV). Besteht eine Beitragspflicht wie für Nichterwerbstätige, so ist Art. 30 anwendbar (Art. 28bis Abs. 2 AHVV).
Volle Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 28bis Abs. 1 AHVV liegt in der Regel vor, wenn für die (selbständige oder unselbständige) Tätigkeit ein erheblicher Teil der im betreffenden Erwerbszweig üblichen Arbeitszeit aufgewendet wird. Diese Voraussetzung ist nach der Verwaltungspraxis und Rechtsprechung erfüllt, wenn die beitragspflichtige Person während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit tätig ist (BGE 140 V 338 E. 1.2 unter Hinweis auf BGE 115 V 161).
1.5 Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG setzt die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persönlichen) Tätigkeit voraus, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll. Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie ein Beitragspflichtiger sich selber – subjektiv - qualifiziert. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird. Es genügt somit nicht, dass der Beitragspflichtige subjektiv eine Erwerbsabsicht für sich in Anspruch nimmt. Die behauptete Absicht muss aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein (vgl. Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur AHV, 3. Auflage, Art. 4 Rz 1, sowie ZAK 1991 S. 312 E. 5a).
1.6 Damit bei Betätigungen, denen sowohl ehrenamtliche wie auch erwerbliche Motivation zugrunde liegen, von voller Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 28bis Abs. 1 AHVV ausgegangen werden kann, muss für einen Teil, der mindestens der halben üblichen Arbeitszeit entspricht, Erwerbsabsicht zum Ausdruck kommen. Dies geschieht in Form eines angemessenen Verhältnisses zwischen Leistung und Entgelt (BGE 140 V 338 E. 2.2.3).
2.
2.1 Die Ausgleichskasse begründete den angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen damit, dass bei dem geringen (jährlichen) Lohn in Höhe von Fr. 16'800.-- für die Tätigkeiten im Verwaltungsrat, als Direktionsassistentin sowie als Sekretärin keine Erwerbstätigkeit im Umfang von 51% angenommen werden könne. Die Vergütung stehe nicht in einem angemessenen Verhältnis zur geleisteten Arbeitstätigkeit. In Fällen, in denen eine beitragspflichtige Person praktisch von ihrem Vermögen oder Renteneinkommen lebe, könne nicht leichthin auf Erwerbstätigkeit geschlossen werden, wenn diese eine Tätigkeit ohne klaren erwerbstätigen (wohl: erwerblichen) Charakter von relativ geringer wirtschaftlicher Bedeutung ausübe. Die bereits bezahlten AHV-Beiträge aus Erwerbstätigkeit seien berücksichtigt worden (Urk. 2). In der Vernehmlassung ergänzte die Ausgleichskasse, dass vorliegend eine ehrenamtliche wie auch erwerbliche Motivation zu erkennen sei, wobei der Zeitaufwand nur im Ausmass der Erwerbsorientierung zu berücksichtigen sei (Urk. 6).
2.2 Die Beschwerdeführerin macht dagegen zur Hauptsache geltend, aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit als Direktionsassistentin und Sekretärin bei der Z.___ AG, welche sie im Umfang von (mindestens) 51% ausübe, habe sie die Mindestbeiträge jedenfalls bezahlt. Daher und da der Grenzwert (Mindestbeitrag) nach Art. 28 Abs. 1 AHVV deutlich überschritten worden sei, sei sie ganz grundsätzlich als Erwerbstätige zu qualifizieren. Insbesondere sei es nicht an der Beschwerdegegnerin zu bewerten, ob das Verhältnis zwischen Lohn und Stellenprozenten ausgewogen sei. Soweit die Beschwerdegegnerin die geleisteten, den Grenzwert deutlich überschreitenden AHV-Beiträge mit dem Nichterwerbstätigenbeitrag vergleiche, sei ein solcher Vergleich unzulässig und ohne Rechtsgrundlage (Urk. 1). In der Replik ergänzte die Beschwerdeführerin, dass sie nur das Verwaltungsratsmandat ehrenamtlich ausgeübt habe, wohingegen bezüglich der Tätigkeit als Direktionsassistentin und Sekretärin volle Erwerbsabsicht bestanden habe. Hätte die Beschwerdeführerin diese Arbeit nicht gemacht, hätte die Z.___ AG eine mindestens 50%ige Arbeitskraft als Direktionsassistentin und Sekretärin anstellen müssen (Urk. 11).
2.3 Strittig und zu prüfen ist die Beitragspflicht der Beschwerdeführerin als bzw. wie Nichterwerbstätige.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin ist neben ihrer Tätigkeit als Direktionsassistentin und Sekretärin (auch) Mitglied des Verwaltungsrates der Z.___ AG (vgl. Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich; Urk. 3/7), welche Funktion sie eigenen Angaben zufolge ehrenamtlich ausübt (Urk. 11 S. 3). Da die ehrenamtliche Tätigkeit (mangels Erwerbsabsicht) keine Erwerbstätigkeit darstellt, ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang bezüglich der (entschädigten) Tätigkeit als Direktionsassistentin und Sekretärin für die Z.___ AG eine Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 AHVG vorliegt.
3.2 Bezüglich der Tätigkeit als Direktionsassistentin und Sekretärin existiert kein schriftlicher Arbeitsvertrag (Urk. 1 Ziff. 14). Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin übt sie ihre Tätigkeit bzw. die damit verbundenen Arbeiten (Telefondienst, Korrespondenz, Kreditoren- und Debitorenwesen, EDV-Wesen [Wartung, Einkauf neuer Geräte und Installation], Begleitung ihres Ehegatten [als Verwaltungsratspräsidenten] an Messen, Mitarbeit im Bereich Liegenschaftenverwaltung, Reinigungsarbeiten; Urk. 1 S. 7) im Umfang von (mindestens) 51 % eines Vollzeitpensums aus, wofür sie - so die unbestrittenen Ausführungen im angefochtenen Entscheid – mit einem (Brutto-)Lohn von jährlich Fr. 16'800.-- entschädigt wird. Jedoch entspricht ein Gehalt von jährlich Fr. 16'800.-- bei einem Pensum von 51 % einem monatlichen Lohn von Fr. 1'400.-- bzw. Fr. 2'745.10 bei einem Vollzeitpensum, womit ein Stundenlohn von Fr. 15.20 resultiert (Fr. 1'400.--: [21.42 Stunden x 4.33 Wochen =] 92.106 Stunden/Monat). Es ist offensichtlich, dass damit – wie die Verwaltung zu Recht geltend gemacht hat - zwischen der Tätigkeit als Direktionsassistentin und Sekretärin und dem ausgerichteten Entgelt kein angemessenes Verhältnis besteht, liegt dieser Lohn doch weit unter den für solche Tätigkeiten bezahlten (statistischen) Durchschnittslöhnen, wie sie in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung ausgewiesen sind (vgl. etwa LSE 2016; Tabelle T 17 monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor, Ziff. 4 Bürokräfte und verwandte Berufe; zum Beizug von Tabellenlöhnen gemäss LSE als Plausibilisierungs- bzw. Vergleichsgrösse vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_699/2018 vom 25. März 2019 E. 5.1). Dass der Lohn zwar tief sei, doch gebe es auch andere Branchen, in denen solche Löhne ausbezahlt würden, wie die Beschwerdeführerin behaupten lässt, erweist sich auch angesichts aller übrigen LSE-Tabellen als unzutreffend und ist als reine Schutzbehauptung zu werten. Mit Blick auf diese konkreten wirtschaftlichen Begebenheiten hat die Verwaltung daher zu Recht festgehalten, dass – vor dem Hintergrund der von der Beschwerdeführerin behaupteten «vollen Erwerbsabsicht» - nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass sie die Tätigkeit als Direktionsassistentin und Sekretärin für ein monatliches Gehalt von Fr. 1'400.-- im Umfang von 51 % ausgeübt hat. Vielmehr ist von einem deutlich niedrigeren Pensum auszugehen und damit davon, dass die Beschwerdeführerin nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit tätig war.
Aber selbst wenn man entsprechend den Angaben der Beschwerdeführerin von einem geleisteten 51%igen Pensum ausgehen würde, ergäbe dies nichts zu ihren Gunsten. So ist nach der Rechtsprechung die tatsächlich geleistete Arbeit einzig im Umfang ihrer Erwerbsorientierung zu berücksichtigen, welche wiederum in Form eines angemessenen Verhältnisses zwischen Leistung und Entgelt zum Ausdruck gelangt (BGE 140 V 338 E. 2.2.3; vgl. etwa wiederum auch Urteil des Bundesgerichts 9C_699/2018 vom 25. März 2019 E. 5.1). Da es vorliegend mit Blick auf die wirtschaftlichen Gegebenheiten – verglichen mit Löhnen auf Grundlage der LSE - an einem angemessenen Verhältnis zwischen Lohn und Erwerbstätigkeit fehlt, wäre daher nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass im Umfang des geleisteten Pensums auch eine volle Erwerbsabsicht bzw. eine plausible Erwerbsorientierung und somit letztlich im Umfang von 51 % eine (anrechenbare) Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 4 Abs. 1 AHVG (E. 1.5 hievor) besteht. Daher und da es (wo die Erwerbsabsicht in ihrem Ausmass fraglich ist) nach der Rechtsprechung auf das (objektiv) angemessene Verhältnis zwischen Leistung und Lohn ankommt und eine subjektiv für sich in Anspruch genommene bzw. behauptete Erwerbsabsicht im Rahmen der unternehmerischen Planung der Z.___ AG (Urk. 11 S. 3 und 4) allein nicht genügt, könnte die Beschwerdeführerin auch bei einer effektiv im Umfang von mindestens der halben üblichen Arbeitszeit ausgeübten Beschäftigung nicht als voll erwerbstätig im Sinne des AHV-Rechts gelten.
Anzumerken ist, dass diese Ausführungen auch für das Jahr 2015 gelten, in welchem die Beschwerdeführerin – entgegen den an sich unbestrittenen Ausführungen im Einspracheentscheid - nach Lage der Akten ein leicht höheres Jahreseinkommen von Fr. 21‘150.-- erzielt hat (vgl. Urk. 7/23). Denn auch hier resultiert für die qualifizierte Tätigkeit als Direktionsassistentin und Sekretärin kein angemessener Lohn (Fr. 1‘762.50 pro Monat bzw. Fr. 3‘455.90 bei einem Vollzeitpensum bzw. ein Stundenansatz von nur rund Fr. 19.--).
Ist jedoch mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2015 bis 2018 nicht im Sinne des AHV-Rechts dauernd voll erwerbstätig war, beurteilt sich ihre Beitragspflicht aufgrund von Art. 28bis Abs. 1 AHVV.
3.3 Die Beschwerdeführerin machte vor allem geltend, dass sie auf dem bei der Z.___ AG erzielten Einkommen von Fr. 16'800.-- Beiträge in Höhe von Fr. 1'411.20 (einschliesslich Arbeitgeberbeitrag) geleistet habe (vgl. auch Urk. 7/31 und Urk. 7/32) und damit der Mindestbeitrag gemäss Art. 28 Abs. 1 AHVV überschritten worden sei (Urk. 1 S. 4). Dass sie damit im Sinne von Art. 28bis Abs. 1 AHVV auch mehr als die Hälfte der Nichterwerbstätigenbeiträge (von rund Fr. 20'000.--; vgl. wiederum Akontoverfügungen vom 14. September 2018; Urk. 7/33-36) bezahlt habe, bringt sie jedoch zu Recht nicht vor. Damit hat die Beschwerdeführerin Beiträge wie als Nichterwerbstätige zu leisten.
3.4 Soweit die Beschwerdeführerin weiter einwendet, dass sie – da sie zu einem Pensum von 51 % arbeite und mehr als den Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV bezahlt habe – bereits aus diesem Grunde als Erwerbstätige zu qualifizieren sei (Urk. 1 S. 5 und 7), geht sie fehl. Sie verkennt, dass es für die Beitragspflicht als Erwerbstätige nicht genügt, dass während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit einer Beschäftigung nachgegangen wird. Vorausgesetzt wird vielmehr auch, dass eine solche Tätigkeit auch in Erwerbsabsicht erfolgt, welche Erwerbsorientierung aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein muss (E. 1.4). Die Beschwerdeführerin übersieht aber auch, dass auch die Bezahlung des Mindestbeitrags nach Art. 28 AHVV allein für die Beitragspflicht als Erwerbstätige nicht in jedem Fall ausreichend ist, kann doch der Bundesrat den Grenzbetrag nach den sozialen Verhältnissen des Versicherten erhöhen, wenn dieser – wie vorliegend die Beschwerdeführerin - nicht dauernd voll erwerbstätig ist (Art. 10 Abs. 1 Satz 3 AHVG in Verbindung mit Art. 28bis AHVV; vgl. E. 1.3 hievor). Aber auch der Einwand, wonach das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, welche die (aufgrund des erzielten Lohnes) geleisteten AHV-Beiträge mit dem Nichterwerbstätigenbeitrag verglichen hat, keine rechtliche Stütze finde, trifft offensichtlich nicht zu (Urk. 1 S. 8). Vielmehr hat der Verordnungsgeber mit Art. 28bis Abs. 1 AHVV die rechtliche Grundlage für die Vornahme dieser Vergleichsrechnung geschaffen bezüglich Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind; mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass die Beitragspflicht als nicht erwerbstätige Person durch Ausübung einer geringfügigen oder bloss sporadischen Tätigkeit umgangen werden kann (vgl. Kieser, Rechtsprechung zur AHV, 3. Auflage, Art. 9 Ziff. 6, mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_105/2012 vom 14. März 2012).
4. Die Berechnung der (Akonto-)Beiträge für die Jahre 2015 bis 2018 ausgehend vom hälftigen ehelichen Vermögen und Renteneinkommen gemäss den Steuererklärungen 2015 und 2016 wird seitens der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. Auf das Massliche der Beiträge – bei welchen es sich erst um auf provisorischer Grundlage festgesetzte (Akonto-)Beiträge handelt (vgl. Art. 24 Abs. 1 AHVV, zur Rechtsnatur von Akonto-Verfügungen vgl. BGE 109 V 70; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_719/2013 vom 9. April 2014 E. 1) - ist daher nicht näher einzugehen.
5. Zusammenfassend hat die Verwaltung zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin für die Jahre 2015 bis 2018 wie als Nichterwerbstätige beitragspflichtig ist. Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. November 2019 zu bestätigen und die Beschwerde folglich abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Karl Gehler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBachmann