Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2019.00073
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 11. Juni 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Am 6. Oktober 2019 meldete sich X.___, geboren 1985, für die Anrechnung von Betreuungsgutschriften bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich an. Zur Begründung führte sie aus, dass sie ihre schwer behinderte Nichte betreuen müsse (Urk. 6/277; vgl. auch Urk. 3/1).
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2019 (Urk. 3/2) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, das Begehren der Versicherten ab mit der Begründung, dass ein Anspruch auf Anrechnung von Betreuungsgutschriften nur bei Verwandten in auf- oder absteigender Linie oder bei Geschwistern, Grosseltern, Ehegatten, Schwiegereltern oder Stiefkindern bestehe. Für die Betreuung einer Nichte bestehe kein Anspruch auf Betreuungsgutschriften. Die dagegen mit Eingabe vom 1. November 2019 (Urk. 3/3) erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 8. November 2019 (Urk. 2) ab.
2. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2019 (Urk. 1) erhob die Versicherte Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und es seien in ihrem individuellen Konto für die jahrelange Pflege ihrer Nichte (auch rückwirkend) Betreuungsgutschriften zu verbuchen. Die Ausgleichskasse schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2020 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, was der Versicherten mitgeteilt wurde (vgl. Urk. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 29bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) werden für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berücksichtigt.
1.2 Gemäss Art. 29septies Abs. 1 AHVG haben versicherte Personen, welche im gemeinsamen Haushalt Verwandte in auf- oder absteigender Linie oder Geschwister mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV oder der IV für mindestens mittlere Hilflosigkeit betreuen, Anspruch auf Anrechnung einer Betreuungsgutschrift (Satz 1). Sie müssen diesen Anspruch jährlich schriftlich anmelden (Satz 2). Verwandten sind Ehegatten, Schwiegereltern und Stiefkinder gleichgestellt (Satz 3).
Die Betreuungsleistung des Versicherten muss sich auf eine der in Art. 29septies Abs. 1 AHVG genannten Personen beziehen. Der erwähnte Kreis von Angehörigen ist abschliessend: Verwandte, Ehegatte, Schwiegereltern und Stiefkinder, wobei der Kreis der Verwandten jene Personen erfasst, der auch zur Verwandtenunterstützung herbeigezogen werden kann (Felix Frey, in: Frey/Mosimann/Bollinger [Hrsg.], Kommentar AHVG/IVG, navigator 2018, N 1 zu Art. 29septies AHVG unter Hinweis auf BGE 126 V 153).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. November 2019 (Urk. 2) den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Betreuungsgutschriften mit der Begründung, dass ihr Verwandtschaftsverhältnis (Tante) zu der von ihr betreuten Person (Nichte) «nicht der direkten Linie» entspreche.
Im Rahmen des vorliegenden Prozesses hielt die Beschwerdegegnerin an dieser Sichtweise fest und ergänzte, es werde anerkannt, dass die Beschwerdeführerin einen grossen Betreuungsaufwand leiste. Bei der betreuten Person handle es sich jedoch um die Nichte der Beschwerdeführerin. Diese Verwandtschaftskonstellation sei für den Erhalt von Betreuungsgutschriften im Gesetz «nicht geregelt». Daher sei die Beschwerde abzuweisen (Urk. 5).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), dass sie seit dreizehn Jahren für ihre schwer behinderte Nichte die Mutterrolle übernommen habe. Die Mutter ihrer Nichte sei vor zwölf Jahren gestorben. Ihre Nichte sei körperlich und kognitiv schwer behindert und in den meisten Lebenslagen auf Hilfe angewiesen. Seit 2017 sei sie auch die Beiständin ihrer Nichte. Aufgrund der Betreuung ihrer Nichte und der daraus resultierenden zeitlichen Inanspruchnahme sei es ihr nur in einem beschränkten Rahmen möglich, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Eine Vollbeschäftigung (etwa in der Gastronomie) wäre nur möglich, falls ihre Nichte in ein Heim eingewiesen würde. Das möchte aber niemand. Es werde ihr also kaum möglich sein, eine volle AHV-Rente zu erreichen. Deshalb seien die Betreuungsgutschriften für sie, die für ihre Nichte die Rolle der Mutter übernommen habe, sehr wichtig. Es werde ersucht, die ihres Erachtens diskriminierende Haltung der Beschwerdegegnerin zu korrigieren.
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der Betreuung ihrer schwer behinderten Nichte Anspruch auf Betreuungsgutschriften hat.
3.
3.1 Es steht ausser Frage, dass die Nichte der Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades hat (vgl. etwa Urk. 6/103) und dass sie von der Beschwerdeführerin betreut wird. Was die materiellen Sachkriterien angeht, sind demzufolge die Voraussetzungen von Art. 29septies Abs. 1 AHVG zweifellos erfüllt.
3.2 Art. 29septies Abs. 1 AHVG schränkt jedoch - wie oben in E. 1.2 dargelegt - den Personenkreis, der in den Genuss von Betreuungsgutschriften kommen kann, erheblich ein. Das Gesetz ist klar und eindeutig und lässt der rechtsanwendenden Behörde beziehungsweise dem erkennenden Gericht insoweit keinen Ermessensspielraum.
Zum genannten Personenkreis, der im Gesetz abschliessend definiert wird, gehören Verwandte in auf- oder absteigender Linie und Geschwister sowie Ehegatten, Schwiegereltern und Stiefkinder. Nichten gehören wie auch Neffen, Onkel und Tanten nicht dazu. Das Ergebnis mag - gerade auch im vorliegenden Fall (bezüglich Altersunterschied bei Adoption ist im Übrigen auf den seit 1. Januar 2018 im Kraft stehenden Art. 264 d Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches hinzuweisen) - unangemessen und nicht leicht nachvollziehbar erscheinen, das Sozialversicherungsgericht darf Bundesgesetze aber nicht auf ihre Angemessenheit oder Zweckmässigkeit überprüfen. Ein Entscheid ex aequo et bono steht dem Sozialversicherungsgericht im vorliegenden Fall nicht zu.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdeführerin, indem sie ihre hilflose Nichte betreut, keinen Anspruch auf Betreuungsgutschriften erwirbt, weil zwischen ihr und ihrer Nichte kein nach Art. 29septies Abs. 1 AHVG privilegiertes Verhältnis besteht. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubStocker