Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2019.00074


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Bachmann

Urteil vom 21. Oktober 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 26. Oktober 1954, ist Vater einer Tochter (Y.___, geboren 27. Dezember 1995) und seit 2004 geschieden. Bei der Scheidung wurde das Kind Y.___ unter die gemeinsame elterliche Sorge gestellt (vgl. Scheidungsurteil des Einzelrichters im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Winterthur vom 26. Februar 2004; Urk. 6/8 S. 2). Ab dem 1. Januar 2006 war X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse (nachfolgend: Ausgleichskasse), als Nichterwerbstätiger erfasst und als solcher beitragspflichtig. Nachdem er in den Jahren 2011 (Urk. 6/1), 2014 (Urk. 6/6 und Urk. 6/9) und 2017 (Urk. 6/15 ff.) eine Vorausberechnung der Rente verlangt hatte, meldete er sich im Januar 2019 im Hinblick auf das Erreichen des ordentlichen Rentenalters im Oktober 2019 zum Bezug der Altersrente an (Urk. 6/25). Mit Verfügung vom 20. Mai 2019 sprach ihm die Ausgleichskasse mit Wirkung ab 1. November 2019 gestützt auf eine Beitragszeit von 44 Jahren (Rentenskala 44, Vollrente), 8 ganze Erziehungsgutschriften sowie ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 76'788.-- eine ordentliche Altersrente in Höhe von monatlich Fr. 2'256.-- zu (Urk. 6/38). Gegen die Rentenberechnung erhob X.___ am 14. Juni 2019 in verschiedener Hinsicht Einsprache (Urk. 6/39, vgl. auch Ergänzungen hierzu von 8. Juli 2019, Urk. 6/54, vom 25. Juli 2019, Urk6/56, vom 8. November 2019, Urk. 6/59), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 29. November 2019 abwies (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ hierorts am 20. Dezember 2019 Beschwerde und beantragte, dass ihm die maximale Altersrente in Höhe von Fr. 2'370.--auszurichten sei (Urk. 1).

    Mit Vernehmlassung vom 3. Februar 2020 stellte die Ausgleichskasse Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Am 6. Februar 2020 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 8). Mit Replik vom 28. Februar 2020 hielt X.___ im Wesentlichen an seinen Vorbringen fest (Urk. 9), worauf die Ausgleichskasse mit Duplik vom 19. März 2020 (Urk. 13) weiterhin Abweisung der Beschwerde beantragte (Urk. 13). Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 23. März 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 15).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) haben Anspruch auf eine ordentliche Alters- und Hinterlassenenrente die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen.

1.2    Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG), wobei gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gemäss Artikel 3 Absatz 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (lit. c). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG).

1.3    Nach Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden für die Berechnung der ordentlichen Renten Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften zusammensetzt (Art. 29quater AHVG). Was begrifflich unter Erwerbseinkommen im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, wird in Art. 29quinquies Abs. 1 und 2 AHVG näher umschrieben. Daneben enthält diese Bestimmung unter anderem für verheiratete Personen eine besondere Bemessungsregel. Nach Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet («Splitting»). Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind. Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen laut Art. 29quinquies Abs. 4 lit. a und b AHVG jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird, und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind, wobei Art. 29bis Abs. 2 AHVG vorbehalten bleibt.

    Gemäss Art. 29sexies Abs. 1 AHVG wird versicherten Personen für die Jahre, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung der Erziehungsgutschrift, wenn a) Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht, b) lediglich ein Elternteil in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist, c) die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Erziehungsgutschrift nicht während des ganzen Kalenderjahres erfüllt werden, und d) geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam die elterliche Sorge zusteht. Nach Abs. 2 der Gesetzesbestimmung entspricht die Erziehungsgutschrift dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs. Abs. 3 bestimmt, dass bei verheirateten Personen die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt wird. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird.

    Steht die elterliche Sorge geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam zu, so können diese vorbehältlich Abs. 4 von Art. 52f AHVV vereinbaren, welchem Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet werden soll. Ohne eine solche Vereinbarung wird die Erziehungsgutschrift hälftig aufgeteilt. Art. 29sexies Abs. 3 zweiter Satz AHVG gilt sinngemäss (Art. 52f Abs. 2bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] in der hier anwendbaren bis Ende 2014 in Kraft gestandenen Fassung).

1.4    Für jede beitragspflichtige versicherte Person werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30ter AHVG und Art. 135 ff. AHVV). Nach Art. 138 Abs. 2 AHVV werden den Arbeitnehmern nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen die Erwerbseinkommen soweit eingetragen, als für sie Beiträge entrichtet worden sind.

1.5    Laut Art. 141 AHVV hat die versicherte Person das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für sie ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Abs. 1). Sie kann überdies bei der für den Beitragsbezug zuständigen oder einer andern Ausgleichskasse Auszüge aus sämtlichen bei den einzelnen Ausgleichskassen für sie geführten individuellen Konten verlangen (Abs. 1 bis). Versicherte Personen, welche die Richtigkeit einer Eintragung nicht anerkennen, können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen, worüber die Ausgleichskasse mit Verfügung entscheidet (Abs. 2). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Abs. 3).


2.    Der Beschwerdeführer erreichte am 26. Oktober 2019 das ordentliche Rentenalter, weshalb er ab 1. November 2019 Anspruch auf eine ordentliche Altersrente hat (Art. 21 Abs. 1 AHVG). Die Verwaltung sprach ihm mit Verfügung vom 20. Mai 2019 mit Wirkung ab 1. November 2019 eine Rente in Höhe von monatlich Fr. 2'256.-- zu (Urk. 6/38), wohingegen der Beschwerdeführer eine maximale Rente in Höhe von Fr. 2'370.-- beansprucht mit der Begründung, dass die Rentenberechnung der Verwaltung in verschiedenen Punkten fehlerhaft sei. Darauf ist nachfolgend im Einzelnen einzugehen.


3.

3.1    Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst verschiedene Eintragungen im individuellen Konto (IK), welche Rügen unter dem Titel Berichtigung des individuellen Kontos nach Art. 141 AHVV zu behandeln sind. Da er diese Rügen bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles vorgebracht hatte (vgl. etwa Urk. 6/56), die Verwaltung darüber jedoch nicht separat verfügte, sind die Vorbringen im Rahmen der vorliegenden Überprüfung der Rentenverfügung zu untersuchen.

3.1.1    In Bezug auf das Jahr 2006, in welchem der Beschwerdeführer erstmals Beiträge als Nichterwerbstätiger (aufgrund des Vermögens) entrichtete, bringt er vor, dass das dem IK-Eintrag (von Fr. 20'000.--; vgl. Urk. 6/36 S. 3 und Urk. 6/37) zugrundeliegende beitragspflichtige Vermögen von Fr. 1'091'881.-- falsch sei, vielmehr betrage es Fr. 2'324'000.--. Als Beleg reicht er den im Steuerverfahren nach § 159 StG berichtigten Einschätzungsentscheid für Staats- und Gemeindesteuern 2006 des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 6. August 2010 ins Recht, woraus ersichtlich ist, dass das satzbestimmende Vermögen im Jahr 2006 Fr. 2'324'000.-- und das steuerbare Vermögen Fr. 2'129'000.-- betrug (Urk. 1; vgl. Urk. 10/1 sowie entsprechende Schlussrechnung Urk. 3/2).

    Wenn der Beschwerdeführer dafürhält, es sei mit Blick auf die berichtigte Steuerveranlagung in Bezug auf das Jahr 2006 von einem höheren IK-Eintrag bzw. diesem zugrundeliegenden Vermögen (nämlich in Höhe von effektiv Fr. 2'324'000.--) auszugehen, so verkennt er die Tragweite der Kontoberichtigung nach Art. 141 AHVV. Denn bei dieser geht es darum, unter bestimmten Voraussetzungen allfällige vorhandene Buchungsfehler (unrichtige Bezeichnungen, fehlerhafte Eintragungen oder Additionen, Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen) im individuellen Konto zu korrigieren. Ein solcher Fehler ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Vielmehr entspricht der Eintrag im IK für das Jahr 2006 von Fr. 20'000.-- dem Vermögen von Fr. 1'091'881.-- (vgl. dazu Beitragstabellen Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige, gültig ab 1. Januar 2005, S. 30) und den darauf geleisteten Beiträgen, wie sie die Verwaltung gestützt auf die Steuermeldung vom 12. Dezember 2009 (Urk. 6/2) mit Beitragsverfügung vom 14. Dezember 2009 (Urk. 6/1), welche unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, erhoben hatte. Denn wie bereits dargelegt (oben E. 1.4) wird im IK nur eingetragen, wofür Beiträge entrichtet wurden. Daran ändert folglich nichts, dass die der Steuermeldung vom 12. Dezember 2009 zugrundeliegende Steuerveranlagung nachträglich mit berichtigter Einschätzung vom 6. August 2010 korrigiert worden ist. Denn soweit der Beschwerdeführer nun effektiv eine nachträgliche Anpassung (Erhöhung) der Beiträge des Jahres 2006 (oder jedenfalls des für die Rentenberechnung massgebenden IK-Eintrags) entsprechend der berichtigten Steuerveranlagung verlangt, dringt er damit nicht durch. So hat die Verwaltung – welcher nach Lage der Akten keine entsprechend der berichtigten Einschätzung vom 6. August 2010 korrigierte Steuermeldung zugegangen war (Urk. 6/58) - zu Recht daraufhin gewiesen, dass der Beschwerdeführer eine solche Nacherfassung (Nachtragsverfügung) innert der Fünfjahresfrist von Art. 16 Abs. 1 AHVG hätte verlangen können (und müssen) bzw. die Beiträge aufgrund von Art. 16 Abs. 1 AHVG nun verwirkt («verjährt») sind und nicht mehr entrichtet werden können.

3.1.2    In Bezug auf das Jahr 2016 macht der Beschwerdeführer geltend, dass das massgebende Vermögen Fr. 4'094'000.-- betragen habe und nicht wie von der Ausgleichskasse angenommen Fr. 3’630'100.-- (Urk. 1). Als Beleg hierfür reicht er die Schlussrechnung Staats- und Gemeindesteuern 2016 des Steueramtes der Stadt Winterthur vom 22. Juni 2018 ins Recht, wonach das (satzbestimmende wie auch das) steuerbare Einkommen Fr. 4'094'000.-- beträgt (Urk. 3/3).

    Die Beschwerdegegnerin hatte die als solche wiederum unangefochten gebliebene (vgl. Urk. 5 S. 2) - Beitragsverfügung für das Jahr 2016 vom 18. Januar 2019 (Urk. 7/3) auf die für sie verbindliche Steuermeldung des kantonalen Steueramtes Zürich vom 18. Januar 2019 gestützt, worin ein beitragspflichtiges Vermögen von Fr. 3'630'100.-- ausgewiesen war (Urk. 7/4).

    Soweit der Beschwerdeführer nun verlangt, es sei von einem Vermögen in Höhe von Fr. 4'094'000.-- auszugehen, scheint er zu verkennen, dass bei der Ermittlung des für die Beitragsbemessung massgebenden Vermögens zwar die rechtskräftige kantonale Veranlagung massgebend ist, jedoch dabei die interkantonalen Repartitionswerte zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 29 Abs. 3 AHVV; vgl. auch Rz. 2104 und 4042 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO, WSN). Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik vom 19. März 2020 detailliert aufgezeigt hat (Urk. 13 S. 2), entspricht der Betrag von Fr. 3'630'100.-- dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vermögen von Fr. 4'094'000.-- unter Berücksichtigung der Repartitionswerte. Darauf kann somit vollumfänglich verwiesen werden. Daher und da der im IK für das Jahr 2016 eingetragene Wert von Fr. 89'500.-- (vgl. Urk. 6/36 S. 3 und Urk. 6/37) einem beitragspflichtigen Vermögen von Fr. 3'630'100.-- entspricht (vgl. Beitragstabellen Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige, gültig ab 1. Januar 2016, S. 31) ist der Eintrag korrekt.

3.1.3    In Bezug auf das Jahr 2017 macht der Beschwerdeführer gestützt auf die Schlussrechnung für Staats- und Gemeindesteuer 2017 vom 1. März 2019 (Urk. 3/4) geltend, dass von einem massgebenden Vermögen von Fr. 4'093'000.-- bzw. Fr. 4'094’000.-- auszugehen sei (Urk. 1 S. 2 und Urk. 9 S. 3).

    Die Verwaltung hatte diesem Vorbringen mit Verfügung vom 23. August 2019 (Urk. 7/6) im Einspracheverfahren bereits insofern Rechnung getragen, als sie Akontobeiträge auf einem Vermögen von Fr. 4'094'000.-- (statt vorher mit Akontoverfügung vom 13. Januar 2017 auf Fr. 4'000'000.--; vgl. dazu Urk. 7/5) erhob, was zu einem im IK einzutragenden Einkommen von Fr. 103'000.-- (statt Fr. 101’500.--) führt (vgl. Beitragstabellen Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige, gültig ab 1. Januar 2016, S. 31).

    Indes machte die Verwaltung diesbezüglich in der Vernehmlassung zu Recht und mit zutreffender Berechnung geltend, dass selbst bei einem für das Jahr 2017 einzutragenden Einkommen von Fr. 103'000.-- im Ergebnis kein höherer Rentenbetrag resultiert (vgl. Urk. 5 S. 3), worauf verwiesen wird. Zudem bemerkte sie in der Replik ebenfalls richtigerweise, dass es sich – mangels Vorliegens einer Steuermeldung für das Jahr 2017 bei dem fraglichen Einkommen nur um einen provisorischen Wert handle und der definitive Wert mit Blick auf die wohl auch im Jahr 2017 zu berücksichtigenden Repartitionswerte tiefer als Fr. 103'000.-- liegen könnte (vgl. Urk. 13 S. 3). Mit anderen Worten wird nach Eingang der Steuermeldungen für das Jahr 2017 (und 2018) – die Beitragserhebung und damit auch der entsprechende Eintrag im individuellen Konto (soweit im Rahmen von Art. 16 AHVG zulässig) allenfalls noch angepasst, was zu einer Neuberechnung der Rente und je nach dem zu einem höheren oder tieferen Rentenbetreffnis (mit der Folge einer Nachzahlung oder Rückforderung) führen kann.

3.2    Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, dass ihm im Rahmen der für die Zeit von August 1980 bis August 1981 vorgenommenen Lückenfüllung weder sämtliche Beitragszeiten noch sämtliche Einkommen aus den Jugendjahren angerechnet worden seien (Urk. 1 S. 2; vgl. auch Urk. 9).

    Was zunächst die Beitragszeiten betrifft, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer über eine vollständige Beitragszeit verfügt, weshalb denn auch die höchstmögliche überhaupt existierende (Art. 52 Abs. 1 AHVV) Rentenskala (Skala 44) anwendbar ist. Da er demnach bereits eine Vollrente erhält (vgl. zum Ganzen E. 1.2 hievor) fällt eine weitergehende Anrechnung von Beitragszeiten mit der Folge eines höheren Rentenanspruchs, wie der Beschwerdeführer annimmt, mangels einer gesetzlichen Grundlage von Vorneherein ausser Betracht.

    Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass nicht sämtliche Erwerbseinkommen aus den Jugendjahren im Rahmen der Lückenfüllung berücksichtigt worden seien, hat die Verwaltung in ihrer Vernehmlassung detailliert aufgezeigt, auf welche Weise die Einkommen aus den Jugendjahren zur Lückenschliessung heranzuziehen sind (Urk. 5 S. 2 f.; Art. 52b AHVV). Darauf ist zu verweisen. Dieses Vorgehen entspricht den Vorgaben der einschlägigen Verwaltungsweisung (vgl. Rz. 5233 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung) und wurde vom Beschwerdeführer replicando nicht mehr in Frage gestellt (Urk. 9).

3.3    Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, dass ihm bis zum Eintritt seiner geschiedenen Ehefrau ins Rentenalter 16 ganze Erziehungsgutschriften anzurechnen seien (Urk. 1 S. 2, Urk. 9 S. 4).

    Die Verwaltung hat dem Beschwerdeführer für die Jahre 1996 bis 2011 acht ganze Erziehungsgutschriften (16 halbe) für das Kind Y.___, geboren 1995, angerechnet (vgl. Urk. 6/36 S. 7 und Urk. 2), was in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben steht. Denn danach werden die Erziehungsgutschriften bei verheirateten Personen während der Dauer der Ehe hälftig aufgeteilt (Art. 29sexies Abs. 3 AHVG) und dies gilt vorbehältlich einer abweichenden Vereinbarung auch dort, wo geschiedenen Eltern die elterliche Sorge gemeinsam zusteht (vgl. Art. 52f Abs. 2bis AHVV in der bis Ende 2014 in Kraft gestandenen Fassung, vgl. E. 1.3 hievor). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe bei der Scheidung seine Arbeitsstelle aufgegeben und wesentlich mehr Zeit mit und für seine Tochter verbracht als seine geschiedene Ehefrau (Urk. 9 S. 4), ergibt dies nichts zu seinen Gunsten. So ist weder aus den Akten – namentlich nicht aus dem Scheidungsurteil vom 26. Februar 2004 (Urk. 6/8) ersichtlich, noch macht der Beschwerdeführer geltend, dass er und seine geschiedene Ehefrau eine Vereinbarung getroffen hätten, wonach ihm für die Zeit nach der Scheidung die ganze Erziehungsgutschrift zustehen soll. Demzufolge wurden die Erziehungsgutschriften zu Recht hälftig aufgeteilt (vgl. wiederum Art. 52f Abs. 2bis AHVV in der bis Ende 2014 in Kraft gestandenen Fassung). Eine einstweilige Anrechnung der ungeteilten Erziehungsgutschrift bis zum Einritt der geschiedenen Ehefrau ins Rentenalter, wie der Beschwerdeführer dies verlangt, sieht das Gesetz schliesslich nicht vor. Das Vorgehen der Ausgleichskasse war folglich korrekt bzw. nicht zu beanstanden.

4.    Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. November 2019 korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde folglich abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBachmann