Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2020.00001


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 28. September 2020

in Sachen

Verein X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Y.___

Präsidentin Verein X.___



gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin


weitere Verfahrensbeteiligte:


Z.___


Beigeladene


Sachverhalt:

1.    Z.___ meldete sich am 14. Mai 2018 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Mitglied des Vereins X.___ zur Anerkennung und Registrierung als Selbständigerwerbende im Haupterwerb mit Erwerbsaufnahme am 22. August 2017 an (Urk. 6/2) und legte unter anderem die am 16. Mai 2017 unterzeichnete Leistungsvereinbarung mit dem Verein X.___ zu den Akten (Urk. 6/4/4f.). Mit Schreiben vom 3. August 2018 teilte die Ausgleichskasse Z.___ und dem Verein X.___ mit, dass das Begehren von Z.___ um Anerkennung als Selbständigerwerbende abgelehnt werde und der Verein X.___ das an Z.___ ausbezahlte Honorar als «Arbeitnehmereinkommen» mit ihrer Ausgleichskasse abzurechnen habe (Urk. 6/5-6). Nachdem sowohl Z.___ als auch der Verein X.___ eine einsprachefähige Verfügung verlangt hatten, verfügte die Ausgleichskasse am 9. Oktober 2018 respektive am 22. Oktober 2018 entsprechend ihrem Schreiben vom 3. August 2018 (Urk. 6/13-14). Die von Z.___ am 29. Oktober 2018 erhobene Einsprache (Urk. 6/17) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 29. Januar 2019 ab, ohne ihn dem Verein X.___ mitzueröffnen (Urk. 6/21). Mit Eingabe vom 8. November 2018 hatte auch der Verein X.___ Einsprache gegen die Verfügung vom 22. Oktober 2018 erhoben (Urk. 6/19). Nachdem die Ausgleichskasse vom Verein X.___ mit Schreiben vom 29. März 2019 (Urk. 6/26) und 18. September 2019 (Urk. 6/37) auf den ausstehenden Einspracheentscheid aufmerksam gemacht wurde, eröffnete die Ausgleichskasse dem Verein X.___ den Einspracheentscheid am 26. November 2019, wobei sie als Einsprecherin ausschliesslich Z.___, vertreten durch den Verein X.___, aufführte (Urk. 6/38 = Urk. 2).


2.    Dagegen reichte der als Arbeitgeberin angesprochene Verein X.___ im Namen von Z.___ am 8. Januar 2020 Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Anerkennung und Registrierung von Z.___ als Selbständigerwerbende (Urk. 1). Eine Vollmacht von Z.___ wurde nicht aufgelegt.

    Mit Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Am 4. Februar 2020 wurde Z.___ als Betroffene zum Prozess beigeladen (Urk. 7). Sie liess sich nicht vernehmen, was sämtlichen Verfahrensbeteiligten am 18. März 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Der gleichlautende Einspracheentscheid vom 29. Januar 2019 (Urk. 6/21) wurde der Beschwerdeführerin nicht zugestellt. Die Eröffnung des Entscheides über ihre (und die der Beigelandenen) erhobene Einsprache erfolgte mit Zustellung des hier angefochtenen Einspracheentscheids vom 26. November 2019. Als von diesem Entscheid angesprochene mögliche Arbeitgeberin der Beigeladenen ist sie in eigenem Namen zur Beschwerde legitimiert, weshalb ihre Eingabe vom 8. Januar 2020, welche infolge irrtümlicher Nennung der Beigeladenen als Einsprecherin formell im Namen derselben erhoben wurde, als eigene Beschwerde entgegenzunehmen ist.

1.2    Ferner ist festzuhalten, dass sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. November 2019 inhaltlich nicht von dem der Beigeladenen zugestellten Einspracheentscheid vom 29. Januar 2019 (Urk. 6/21) unterscheidet und den Sachverhalt bis Ende Januar 2019 beurteilt. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin den angefochtenen Einspracheentscheid fälschlicherweise erst nach dem 26. November 2019 eröffnete. Anfechtungsgegenstand bleibt die Beurteilung des Sachverhalts bis Ende Januar 2019.


2.

2.1    Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.

Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt.

Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2 mit Hinweisen).

2.2    Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind rechtsprechungsgemäss die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal (BGE 119 V 163 E. 3b). Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat (ZAK 1986 S. 333 E. 2d und S. 121 E. 2b). Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen abhängig zu sein (ZAK 1982 S. 215). Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Arbeitgebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Ausgangslage (vgl. ZAK 1982 S. 186 E. 2b).

    Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst wenn der Versicherte Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom Arbeitgeber abhängig und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort (ZAK 1986 S. 121 E. 2b, S. 333 E. 2d) oder - bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit - darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation entsteht, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist. Die Abhängigkeit der eigenen Existenz vom persönlichen Arbeitserfolg ist praxisgemäss nur dann als Risiko eines Selbständigerwerbenden zu werten, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind. Mit einem Arbeits- und Lohnausfall müssen alle jene Personen rechnen, die ihre berufliche Tätigkeit von Fall zu Fall ausüben und nicht in einem fest entlöhnten Arbeitsverhältnis stehen (BGE 119 V 163 E. 3b).

    Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; in der seit 1. Januar 2019 gültigen Fassung; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 133 V 587 E. 6.1) sind Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos im Allgemeinen das Tätigen erheblicher Investitionen, die Verlusttragung, das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, die Unkostentragung, das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, das Beschaffen von Aufträgen, die Beschäftigung von Personal sowie eigene Geschäftsräumlichkeiten (Rz. 1019). Das wirtschaftliche bzw. arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsverhältnis kommt demgegenüber in der Regel beim Vorhandensein der folgenden Gegebenheiten zum Ausdruck: Weisungsrecht, Unterordnungsverhältnis, Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, Konkurrenzverbot, Präsenzpflicht (Rz. 1020).


3.    

3.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beigeladene hinsichtlich ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin beitragsrechtlich als selbständig oder unselbständig erwerbstätig zu qualifizieren ist beziehungsweise ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausging, dass die Einkommen der Beigeladenen von der Beschwerdeführerin als massgebender AHV-pflichtiger Lohn abzurechnen sind.

3.2    Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid vom 26. November 2019 (Urk. 2) im Wesentlichen aus, die Beigeladene habe mit der Beschwerdeführerin einen Vertrag abgeschlossen, der sehr viele Vorgaben enthalte, sodass die Beigeladene in einem starken Abhängigkeitsverhältnis zum Verein stehe und entsprechend nicht als Selbständigerwerbende qualifiziert werde.

3.3    Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 8. Januar 2020 (Urk. 1) zusammengefasst vor, der Verein habe keine anweisende, sondern lediglich koordinierende Funktion. Die Spielgruppenleiterinnen würden sich freiwillig anschliessen. Im Übrigen sei der Vertrag zwischen der Beigeladenen und der Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit ausser Kraft gesetzt worden. Das Unternehmerrisiko liege vollumfänglich bei der Beigeladenen.


4.    

4.1    Die vertragliche Grundlage der Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und der Beigeladenen bildet nach Aktenlage (vgl. E. 1.2) die schriftliche Leistungsvereinbarung vom 16. Mai 2017 (Urk. 6/4/4f.). Demnach erhält die Beigeladene die Berechtigung, an drei Halbtagen (mindestens 2 bis maximal 3 Stunden), mit Ausnahme der geltenden Schulferien und freien Schultagen, ihre Spielgruppe in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin durchzuführen. Ausserhalb der ihr zugeteilten Halbtage sowie während den Ferien oder an den schulfreien Tagen darf die Beigeladene den Spielgruppenraum nicht benutzen. Die Spielgruppengrösse wird mit maximal 10 bzw. 12 Kindern («Spielgruppen plus») pro Gruppe vorgegeben. Die Mitglieder des Vorstands haben das Recht, sich mittels eines Besuchs einen Eindruck über die Art der Durchführung der Spielgruppe zu verschaffen. Ausserdem kann der Vorstand der Beigeladenen jeweils auf das neue Schuljahr einen oder mehrere andere Halbtage zuweisen sowie die Anzahl Halbtage reduzieren. Den Eltern darf die Beigeladene pro Spielgruppenstunde und Kind Fr. 7.-- oder Fr. 7.50 verrechnen. Fällt die Spielgruppe aus, hat sie den Betrag zurückzuerstatten oder eine Vertretung zu organisieren. Ausfälle sind dem Vorstand zu melden. Ferner sind dem Vorstand sämtliche Abgänge und Neueintritte zu melden. Die Beigeladene ist ausserdem verpflichtet dem Verein pro Kind und Quartal eine Abgabe zu entrichten, an den Spielgruppensitzungen teilzunehmen und den Nachweis von mindestens einer Weiterbildung in zwei Jahren vorzulegen. Schliesslich wird zwischen den Parteien ein beidseitiges Kündigungsrecht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten vereinbart.

4.2    Ferner definieren - nach Lage der Akten - die Statuten des Vereins (vgl. Urk. 6/12) die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und der Beigeladenen. Demnach wird unter der Bezeichnung «Verein X.___» unter der Rechtsform eines politisch und konfessionell neutralen Vereins eine Spielgruppe angeboten (§ 1 der Statuten). Der Verein bezweckt, für Kinder im Vorschulalter den Besuch einer Spielgruppe zu ermöglichen, um sie auf den Kindergarten vorzubereiten. Ausdrücklich sollen Kinder in den «Spielgruppen plus» sprachlich gefördert, was insbesondere den Kindern mit Migrationshintergrund eine Chancengleichheit ermöglichen soll (§ 2 der Statuten). Die Vereinskasse wird durch die jährlichen Mitgliederbeiträge geäufnet, welche sich auf Fr. 50.-- im Jahr belaufen (§ 3 der Statuten). Ausserdem haben die Spielgruppenleiterinnen Abgaben zwischen Fr. 15.-- und Fr. 20.-- aus den Elternbeiträgen zu leisten (§ 3 der Statuten). Über die Festsetzung der Mitgliederbeiträge, der Spielgruppengebühren sowie der Abgaben der Spielgruppenleiterinnen aus den Elternbeiträgen an den Verein entscheidet die Mitgliederversammlung (§ 7 der Statuten), welcher alle Spielgruppenleiterinnen als Mitglieder angehören (§ 4 der Statuten). Der Vorstand des Vereins hat die Aufgabe, Reglemente zu erlassen, Spielgruppenleiterinnen zu suchen und mit ihnen Leistungsvereinbarungen zu treffen. Ausserdem bewilligt er auf Antrag die Gelder zur Anschaffung von Inventar der Spielgruppenräume (§ 8 der Statuten). Der Homepage des Vereins (eingesehen im September 2020) ist zu entnehmen, dass die Beigeladene jeweils Dienstag, Donnerstag und Freitagnachmittag während 2.5 Stunden eine Gruppe führt. Die Elternbeiträge betragen pro Kind und Quartal Fr. 190.--, Fr. 370.-- oder Fr. 550.--, abhängig davon, wie oft das Kind die Gruppe pro Woche besucht.


5.

5.1    Aus der Leistungsvereinbarung (Urk. 6/4) ergeben sich zahlreiche Hinweise für eine betriebswirtschaftliche respektive arbeitsorganisatorische Unterordnung und Abhängigkeit der Beigeladenen gegenüber der Beschwerdeführerin. So lassen die vertraglichen Verpflichtungen, die Räumlichkeiten nur an den zugeteilten Halbtagen zu benutzen, Ausfälle - unabhängig vom Grund des Ausfalls - dem Vereinsvorstand zu melden, Neueintritte und Abgänge anzugeben und an Sitzungen und Weiterbildungen teilzunehmen sowie der Umstand, dass sich der Vorstand mittels eines Besuches einen Eindruck über die Art der Durchführung der Spielgruppe verschaffen und der Beigeladenen gegebenenfalls andere Halbtage zuweisen oder die Anzahl Halbtage reduzieren kann (vgl. E. 4.1 hiervor), auf ein Unterordnungsverhältnis schliessen. Sodann spricht auch die Kündigungsfrist von drei Monaten für eine unselbständige Stellung (vgl. Raphael Lanz, Die Abgrenzung der selbständigen von der unselbständigen Erwerbstätigkeit im Sozialversicherungs-, Steuer- und Zivilrecht, AJP21997 S. 1463 ff., S. 1471). Schliesslich ist festzuhalten, dass der Vorstand den Verein nach aussen vertritt (vgl. § 8 der Statuten; Urk. 6/12) und die Beigeladene von den Kunden (Eltern) nicht als unter eigenem Namen auftretend wahrgenommen wird, findet sich ihr Angebot doch auf der Homepage des Vereins (vgl. E. 4.2 in fine).

5.2    Für die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit spricht die Tatsache, dass die Beigeladene für die Akquirierung der Spielgruppenkinder selber verantwortlich ist (vgl. Urk. 6/19) und je nach der Anzahl der Kinder, welche sie in ihrer Gruppe betreut, mehr oder weniger Einnahmen erzielt. Zweifellos sinken mit abnehmender Kinderzahl auch die Unkosten, braucht sie doch weniger Bastelartikel. Ebenfalls reduziert sich bei weniger Kindern der zeitliche Aufwand für die Vorbereitung der Lektionen. Dennoch erzielt die Spielgruppenleiterin je nach der Grösse ihrer Gruppe ein höheres oder tieferes Einkommen; ihr Entgelt richtet sich somit nur teilweise nach dem Aufwand; die angebotenen drei Halbtage hat sie indes durchzuführen, ob nur mit drei oder aber mit zehn Kindern, wobei die maximale Grösse vom Verein vorgeschrieben wird.

    Was die Höhe der Elternbeiträge betrifft, finden sich in der Leistungsvereinbarung keine Vorgaben. Gemäss Statuten werden diese von der Mitgliederversammlung festgesetzt (vgl. Urk. 6/12). Somit ist die Beigeladene in der Bemessung ihrer Entschädigung nicht frei, hat allerdings die Möglichkeit, im Rahmen der Mitgliedschaft im Verein bei der Festsetzung der Spielgruppengebühren mitzureden (§ 7 der Statuten). Trotzdem lässt die Bindung des Elternbeitrages an den in den Statuten festgesetzten Betrag auf ein in unselbständiger Stellung erzieltes Einkommen schliessen.

5.3    Mit dem Argument, die Beigeladene sei frei in der Gestaltung des Ablaufs ihrer Spielgruppe (vgl. Urk. 6/19), vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, denn auch im Kindergarten und in der Schule sind die Lehrpersonen in der Gestaltung der Lektionen im Rahmen des Lehrplans frei, können bei Bedarf auch eine Unterrichtsstunde im Sinne einer Exkursion im Freien abhalten. Die Tatsache, dass die Beigeladene nur an drei Nachmittagen ihre Spielgruppe durchführen kann und sich an einen Arbeitsplan zu halten hat, spricht gegen eine selbständige Erwerbstätigkeit.

5.4    Neben der Einbindung in arbeitsorganisatorischer Hinsicht ist das Fehlen eines spezifischen Unternehmerrisikos für die AHV-rechtliche Qualifikation von Bedeutung. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin der Beigeladenen für den Betrieb der Spielgruppen den hierfür erforderlichen Raum und die Infrastruktur zur Verfügung stellt, weshalb keine eigenen Räumlichkeiten benötigt werden und keine fixen Mietkosten anfallen (Urk. 6/19, Urk. 1). Die Gelder für die Anschaffung von Inventar respektive Mobiliar oder Spielsachen werden auf Antrag durch den Vereinsvorstand bewilligt (§ 8 der Statuten; Urk. 6/12, vgl. auch. Urk. 6/17, Urk. 6/19). Abgesehen von der Anschaffung des Bastel- und Büromaterials tätigte die Beigeladene keine wesentlichen Investitionen. Nach Lage der Akten soll sie im Jahr 2018 zwar eine Mitarbeiterin beschäftigt haben, deren Lohnkosten beliefen sich jedoch lediglich auf Fr. 920.-- (vgl. Urk. 6/23). Ansonsten beschäftigt sie kein Personal. Damit erschöpfte sich das wirtschaftliche Risiko in der Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg. Dieser ist nur dann als Geschäftsrisiko einer selbständig erwerbenden Person zu qualifizieren, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2013.00252 vom 9. Dezember 2014 E. 3.3 mit Hinweis auf ZAK 1992 S. 165), was vorliegend eben gerade nicht der Fall ist. Somit sind die Kriterien für das Bestehen eines Unternehmerrisikos in der Mehrzahl nicht erfüllt. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beigeladene das Inkassorisiko trägt und dafür sorgen muss, dass die Elternbeiträge auf ihr Konto einbezahlt werden.

5.5    Auch wenn die von der Beschwerdeführerin mit der Beigeladenen am 16. Mai 2017 abgeschlossene Leistungsvereinbarung gewisse Elemente aufweisen mag, welche bei selbständiger Erwerbstätigkeit üblich sind, überwiegen hier klar Gesichtspunkte, welche für eine unselbständige Erwerbstätigkeit sprechen.

    Soweit die Beschwerdeführerin auf die einvernehmliche Kündigung der Leistungsvereinbarung per Ende Februar 2019 hinwies (vgl. Urk. 1 S. 3, Urk. 6/24/2), bildet diese geänderte vertragliche Basis ab März 2019 nicht mehr Teil des Anfechtungsgegenstands und ist vorliegend nicht zu beurteilen. Indes steht es der Beigeladenen frei, bei der Beschwerdegegnerin unter Aufzeigung der geänderten wirtschaftlichen Situation seit März 2019 ein neues Gesuch um Prüfung der Qualifikation einzureichen (vgl. diesbezüglich auch Urk. 5, Urk. 6/33).


6.    Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Z.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstStadler