Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2020.00002
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 31. März 2021
in Sachen
X.___ AG
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Y.___
Beigeladene
Sachverhalt:
1. Y.___, geboren 1967, meldete sich am 29. Mai 2018 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbende an (Urk. 6/1). Mit Schreiben vom 19. Oktober 2018 (Urk. 6/28) teilte ihr die Ausgleichskasse mit, dass sie arbeitsorganisatorisch von den Unternehmungen X.___ AG und Z.___ AG abhängig sei und sie kein unternehmerisches Risiko trage, weshalb ihre Tätigkeiten für die genannten Gesellschaften als unselbständig zu qualifizieren seien und sie nicht als selbständig erwerbstätig registriert werden könne.
Nach erfolgten Interventionen von Y.___ (Urk. 6/31) und der X.___ AG (Urk. 6/32) hielt die Ausgleichskasse mit Verfügungen vom 9. November 2018 (Urk. 6/33-34) an ihrer Rechtsauffassung fest und wies das Gesuch vom 29. Mai um Anschluss und Registrierung als Selbständigerwerbende ab. Die dagegen von der X.___ AG erhobene Einsprache (Urk. 6/37) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 28. November 2019 (Urk. 2) ab.
2. Mit Eingabe vom 10. Januar 2020 (Urk. 1) erhob die X.___ AG Beschwerde gegen den genannten Einspracheentscheid vom 28. November 2019 mit folgenden Anträgen:
1. Frau Y.___ sei für das Auftragsverhältnis mit X.___ bei der Ausgleichskasse als Selbständigerwerbende zu registrieren.
2. Das an Frau Y.___ ausbezahlte Honorar sei von X.___ nicht als Arbeitnehmereinkommen mit der Ausgleichskasse abzurechnen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der SVA.
Die Ausgleichskasse schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2020 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde. Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 9 und 12), was ihnen wechselseitig zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. Urk. 11 und 13). Mit Verfügung vom 21. Januar 2021 (Urk. 14) wurde Y.___ zum Prozess beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Es gingen keine weiteren Stellungnahmen ein.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Da der Entscheid über die Ablehnung des Gesuchs einer versicherten Person um Anschluss als Selbständigerwerbende und Eintrag im Register nach der mit BGE 132 V 257 begründeten höchstrichterlichen Praxis rechtsgestaltender Natur ist, ist auf die Beschwerde einzutreten, ohne dass geprüft werden müsste, ob ein Feststellungsinteresse im Sinne von Art. 49 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorliegt. Im Übrigen wäre ein solch schützenswertes Interesse offensichtlich gegeben.
2.
2.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt.
Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2 mit Hinweisen).
2.2 Die beitragsrechtliche Unterscheidung des Selbständigerwerbenden vom Unselbständigerwerbenden beruht auf einer unabhängigen Begriffsbildung, die sich insbesondere mit dem, was üblicherweise unter einem (Un-)Selbständigen verstanden werden mag, nicht zu decken braucht. In diesem Sinne ist bei einem Versicherten, der gleichzeitig mehrere Tätigkeiten ausübt, jedes Erwerbseinkommen dahingehend zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt, selbst wenn die Arbeiten für eine und dieselbe Firma vorgenommen werden (BGE 122 V 169 E. 3b; AHI-Praxis 1996 S. 241 f., je mit Hinweisen).
2.3
2.3.1 Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal (BGE 119 V 163 E. 3b). Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat (ZAK 1986 S. 333 E. 2d und S. 121 E. 2b). Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen abhängig zu sein (ZAK 1982 S. 215). Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Arbeitgebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Ausgangslage (vgl. ZAK 1982 S. 186 E. 2b).
Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst wenn der Versicherte Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom Arbeitgeber abhängig und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort (ZAK 1986 S. 121 E. 2b, S. 333 E. 2d) oder - bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit - darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation entsteht, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist. Die Abhängigkeit der eigenen Existenz vom persönlichen Arbeitserfolg ist praxisgemäss nur dann als Risiko eines Selbständigerwerbenden zu werten, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind. Mit einem Arbeits- und Lohnausfall müssen alle jene Personen rechnen, die ihre berufliche Tätigkeit von Fall zu Fall ausüben und nicht in einem fest entlöhnten Arbeitsverhältnis stehen (BGE 119 V 163 E. 3b).
2.3.2 Es ist eine bekannte Erscheinung der neueren Zeit, dass sich sowohl Einzelpersonen als auch Organisationen, die auf ein bestimmtes technisches oder kaufmännisches Fachgebiet spezialisiert sind, einem Unternehmen (exklusiv oder neben anderen) auf bestimmte oder unbestimmte Zeit in Beraterfunktion zur Verfügung stellen. Personen, die einmalig oder wiederholt zur Lösung von Sachproblemen hinzugezogen werden, ohne eindeutig in einem Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber zu stehen, gelten dafür als selbständigerwerbend. Dabei hat bei der Abgrenzungsfrage, ob selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, das Unterscheidungsmerkmal des Unternehmerrisikos in den Hintergrund zu treten, weil für die Beratung als Dienstleistung oft weder besondere Investitionen zu tätigen, noch notwendigerweise Angestellte zu beschäftigen sind (BGE 110 V 72 E. 4b; ZAK 1984 S. 558; ZAK 1983 S. 198; ZAK 1971 S. 163; vgl. zum Ganzen auch Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 64).
2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beigeladene hinsichtlich ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin beitragsrechtlich als selbständig oder unselbständig erwerbstätig zu qualifizieren ist.
3.2 Die Beschwerdegegnerin führte diesbezüglich im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen aus, dass die Beigeladene bereits früher für die Beschwerdeführerin tätig gewesen sei. Praxisgemäss seien deshalb erhöhte Anforderungen für die Anerkennung des Status als Selbständigerwerbende zu stellen, wenn die versicherte Person weiterhin in bedeutendem Umfang für den bisherigen Arbeitgeber tätig sei. Die Beigeladene handle weder in eigenem Namen noch auf eigene Rechnung. Sie erbringe ihre Dienstleistungen im Namen der Beschwerdeführerin. Die Rechnungsstellung erfolge über die Beschwerdeführerin. Die Beigeladene trage kein Inkasso- und Delkredere-Risiko. Bei Absage eines Kunden innerhalb von 24 Stunden werde der Beigeladenen der Termin trotzdem vollumfänglich vergütet. Sie müsse auch keine Unkosten tragen; es würden ihr Fahrzeiten und andere Zeitaufwendungen (zum Beispiel Raum-Buchungen) mit Fr. 75.-- pro 60 Minuten vergütet. Die Beigeladene verfüge über kein Personal und keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten. Sie habe keine erheblichen Investitionen tätigen müssen. Die Beigeladene trage demzufolge kein spezifisches Unternehmerrisiko. Zudem unterstehe sie dem Weisungsrecht der Beschwerdeführerin. Die Beigeladene müsse sich an die internen Richtlinien und Protokoll-Formulare der Beschwerdeführerin halten. Sie könne auch die Preise für ihre Beratungstätigkeit nicht frei bestimmen. Es sei festgelegt, dass eine fünfzigminütige Sitzung (plus zehn Minuten administrativer Aufwand) mit Fr. 150.-- vergütet werde. Auch die Räumlichkeiten, in denen die Beratungen durchgeführt würden, müssten zuerst von der Beschwerdeführerin besichtigt und genehmigt werden. Die Beigeladene müsse die Beschwerdeführerin über wesentliche Änderungen in den Räumlichkeiten informieren. Zudem bestehe ein Konkurrenzverbot, das mit einer Konventionalstrafe bewehrt sei. Es bestehe somit ein Abhängigkeitsverhältnis im betriebswirtschaftlichen und arbeitsorganisatorischen Sinne.
Im Rahmen des vorliegenden Prozesses hielt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen an dieser Sichtweise fest und präzisierte, dass in den neuen Vertragsbedingungen der Beschwerdeführerin das ursprünglich vorhanden gewesene Konkurrenzverbot gestrichen worden sei. Dies ändere jedoch an der Qualifikation der Beigeladenen als unselbständig Erwerbstätige nichts (Urk. 5 und 12).
3.3 Demgegenüber führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus (Urk. 1), dass sie ihren Kunden (den Arbeitgebern der Klienten) eine EAP-Dienstleistung anbiete. Diese beinhalte, dass die Klienten (Arbeitnehmer der Kunden) sich kostenlos bei der Beschwerdeführerin telefonisch und anonym von Psychologen oder Juristen beraten lassen könnten. Stelle ein Psychologe anlässlich einer solchen telefonischen Beratung fest, dass beim Klienten ein komplexes psychologisches Problem vorliege, könne er eine oder mehrere Beratungssitzungen mit einem unabhängigen Psychotherapeuten in die Wege leiten. Die Beschwerdeführerin garantiere den Kunden einen Psychotherapeuten in einer halben Stunde Entfernung vom Arbeitsort. Dazu habe sie ein Netzwerk von derzeit 92 selbständigen und unabhängigen Psychotherapeuten, mit denen jeweils ein Auftragsverhältnis bestehe. Diese Psychotherapeuten verfügten über eine eigene Praxisbewilligung und gehörten einem Berufsverband an. Der X.___-Psychologe suche im Netzwerk einen passenden Psychotherapeuten und frage diesen an, ob er Kapazität für den Klienten habe. Der Psychotherapeut könne frei entscheiden, ob er den Klienten annehmen wolle oder nicht. Wenn er den Klienten annehme, erhalte dieser die Kontaktinformationen des Psychotherapeuten und könne sich mit seiner Fallnummer melden. Der Psychotherapeut erhalte lediglich die Fallnummer des Klienten, dem es so möglich sei, anonym zu bleiben. Nach den erfolgten Sitzungen beim Psychotherapeuten schreibe dieser einen anonymisierten Abschlussbericht und stelle Rechnung an die Beschwerdeführerin. Die Beigeladene sei eine dieser unabhängigen Psychotherapeutinnen im Netzwerk der Beschwerdeführerin (S. 2 f.). Die Beschwerdegegnerin sei unzutreffenderweise davon ausgegangen, dass die Beigeladene, die früher als «Head of Psychological and Legal Services» bei der Beschwerdeführerin tätig gewesen sei, als Selbständigerwerbende weiterhin eine vergleichbare Tätigkeit ausübe. Das sei nicht der Fall. Sie sei nunmehr - wie aufgezeigt - als selbständige Psychotherapeutin im Netzwerk der Beschwerdeführerin tätig. Die Beigeladene sei aber ohnehin nicht in bedeutendem Umfang für die Beschwerdeführerin tätig; seit der Beendigung ihres Anstellungsverhältnisses (per Ende Juni 2018) seien der Beigeladenen lediglich drei Fälle zugewiesen worden (S. 3). Es treffe auch nicht zu, dass die Beigeladene weder in eigenem Namen, noch auf eigene Rechnung handle und gegenüber den Klienten nie in eigenem Namen auftrete. Die Rechnungsstellung erfolge nicht an die Klienten, sondern an den Arbeitgeber (Kunden) durch die Beschwerdeführerin, um die Anonymität der Klienten zu wahren. Würde die Beigeladene den Klienten Rechnung stellen, könnte das nicht gewährleistet werden. Gegenüber den Klienten trete die Beigeladene aber sehr wohl in eigenem Namen auf, wenn sie sie für Beratungsgespräche empfange. Im Rahmen des Qualitätsmanagements erfrage die Beschwerdeführerin aktiv ein Feedback über die erfolgte Beratung bei den Klienten. Diese Feedbacks könnten Auswirkungen darauf haben, ob und wie viele Klienten der Beigeladenen von der Beschwerdeführerin zugewiesen würden. Das zeige, dass die Beigeladene auch insoweit das Unternehmerrisiko trage. Bei Absage eines Klienten innerhalb von weniger als 24 Stunden vergüte die Beschwerdeführerin der Beigeladenen den Termin, was allgemein bei Ärzten oder Psychotherapeuten üblich sei. Die Beschwerdeführerin übernehme diese Vergütung an die Beigeladene, weil die Dienstleistung für die Klienten kostenlos sei. Die Vergütung sei jedoch in jedem Fall im Preis inbegriffen, welchen die Arbeitgeber der Klienten der Beschwerdeführerin für die Dienstleistung bezahlen müssten. Die Beschwerdegegnerin habe willkürlich das Vorhandensein eines spezifischen Unternehmerrisikos verneint. Die Beigeladene tätige ihre Investitionen selbständig und trage ihre Unkosten selbst (S. 4). Die Beigeladene unterstehe auch keinem arbeitsrechtlichen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht, das im Vertrag mit der Beigeladenen vorgesehen sei, betreffe Qualitätsstandards und Datenschutzvorschriften; das sei kein arbeitsrechtliches Weisungsrecht. Es bestehe kein Unterordnungsverhältnis. Die Beschwerdeführerin erteile der Beigeladenen keine Weisungen (S. 5). Es sei keine Präsenzpflicht vereinbart worden und auch keine Arbeitszeiten. Die Beigeladene habe keinen Arbeitsplatz bei der Beschwerdeführerin. Es würden ihr keine Arbeitsgeräte und kein Arbeitsmaterial zur Verfügung gestellt. Die Beigeladene habe gegenüber der Beschwerdeführerin keine Ansprüche während einer Ausfallzeit. Sie bekomme keine periodischen Entgeltleistungen. Dass die Beigeladene ihre Tarife nicht selbst festlegen könne, sei irrelevant. Das sei bei einer amtlichen Verteidigung auch nicht anders. Auch die Krankenkassen legten Tarife fest. Das früher vereinbarte Konkurrenzverbot mit Konventionalstrafe sei nicht relevant und ohnehin nicht umfassend gewesen; es sei gestrichen worden (S. 6).
In ihrer Replik vom 24. März 2020 (Urk. 9) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift fest. Insbesondere führte sie nochmals aus, dass sie gegenüber der Beigeladenen kein arbeitsrechtliches Weisungsrecht habe. Sie setze lediglich Qualitätsstandards und Datenschutzvorschriften um. Die Beschwerdeführerin garantiere den Klienten eine bestimmte Qualität. Auch die Besichtigung der Räumlichkeiten der Psychotherapeuten durch die Beschwerdeführerin erfolge, um die den Kunden garantierte Qualität zu gewährleisten. Es bestehe aber kein Unterordnungsverhältnis der Beigeladenen gegenüber der Beschwerdeführerin (S. 3).
4.
4.1 Aus den Akten und den Parteivorbringen ergibt sich, dass das Vertragsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Beigeladenen durch den «Vertrag zur Erbringung von Beratungsdienstleistungen für X.___ AG» (Urk. 3/8) beziehungsweise durch die Neufassung dieses Vertrages, nämlich den «Vertrag zur Erbringung von unabhängigen Beratungsdienstleistungen für X.___ AG» (Urk. 3/10) geregelt ist. Diese beiden Vertragsfassungen unterscheiden sich - abgesehen von der Vertragsbezeichnung, die in der neuen Fassung das Attribut «unabhängig» verwendet - im Wesentlichen dadurch, dass in der neuen Fassung auf die Vereinbarung eines Konkurrenzverbotes und einer Konventionalstrafe verzichtet wird (vgl. dazu die Bestimmungen von Ziffern 8 und 13 von Urk. 3/8, die in Urk. 3/10 fehlen beziehungsweise einen anderen Inhalt haben).
Diesbezüglich ist vorweg festzuhalten, dass der Umstand, dass der genannte Vertrag neugefasst wurde, im vorliegenden Kontext nicht streitentscheidend ist. Zum einen lässt sich die Frage der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation einer Erwerbstätigkeit als selbständig oder unselbständig nicht durch die Wahl von Attributen im Titel des Vertrages oder in dessen Bestimmungen präjudizieren und zum anderen führt allein die Streichung von Konkurrenzverbot und Konventionalstrafe - wie sogleich zu zeigen sein wird - im vorliegenden Kontext im Ergebnis zu keiner abweichenden Beurteilung des Vertrages.
4.2 Nach der oben in E. 2.3.2 dargestellten Praxis, die zwar auf eine technische oder kaufmännische Beratertätigkeit Bezug nimmt, die aber insoweit grundsätzlich auch auf psychologische oder psychotherapeutische Beratungen übertragbar ist, kann im vorliegenden Fall nicht ausschlaggebend sein, dass das unternehmerische Risiko (insbesondere das Investitionsrisiko) der Beigeladenen in Bezug auf ihre Tätigkeit für die Beschwerdeführerin wohl eher als gering einzuschätzen ist. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, ob die Beigeladene einen von ihren Wohnräumen (strikt) getrennten Behandlungsraum hat oder von zuhause aus arbeitet. Festzuhalten ist jedenfalls, dass die Beigeladene keinen Arbeitsplatz in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin hat, was ein gewisses Indiz für das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit darstellt. Das stärkste Indiz, das vorliegend auf das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit hindeutet, ist die Möglichkeit der Beigeladenen, von der Beschwerdeführerin zugewiesene Klienten abzulehnen (Urk. 3/10 Ziffer 1.1). In dieses Bild fügt sich auch, dass keine Arbeitszeiten beziehungsweise Zeiten, in denen sich die Beigeladene zur Verfügung halten muss, vereinbart wurden. Allerdings wird dieses Indiz durch den Umstand relativiert, dass der Beigeladenen - wie die Beschwerdeführerin ausführte - ohnehin nur sehr selten Klienten zugewiesen wurden, sodass derartige Verpflichtungen von vornherein weder angemessen noch sinnvoll wären.
Gegen das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit sprechen demgegenüber die nachfolgenden Faktoren. In erster Linie sind dabei die ausgedehnten Kontroll- und Weisungsbefugnisse der Beschwerdeführerin gegenüber der Beigeladenen zu nennen:
- Die Bindung der Beigeladenen an die internen Richtlinien und Protokoll-Formulare (Leitfaden F2F) und Prozesse von X.___ (Urk. 3/10 Ziffer 1.2).
- Die Besichtigung der Räumlichkeiten der Beigeladenen durch die X.___ und die Pflicht der Beigeladenen zur Benachrichtigung der X.___ über wesentliche Änderungen in den Räumlichkeiten (Urk. 3/10 Ziffer 5.1).
- Die Pflicht der Beigeladenen, sich bei Unsicherheiten betreffend die geltenden Verhaltensregeln umgehend an den «Head of Clinical Services von X.___» zu wenden (Urk. 3/10 Ziffer 8).
- Die Pflicht, allfällige Interessenkonflikte mit X.___ zu «besprechen» (Urk. 3/10 Ziffer 9).
Replicando legte die Beschwerdeführerin dar, dass sie im Rahmen des Qualitätsmanagements aktiv ein Feedback über die erfolgte Beratung beim Klienten erfrage. Diese Rückmeldungen könnten Auswirkungen darauf haben, ob und wie viele Klienten der Beigeladenen zugewiesen würden (Urk. 9 S. 2). Die Beschwerdeführerin überwacht und kontrolliert mit anderen Worten die Tätigkeit der Beigeladenen zeitnah und umfassend, was der Grundkonzeption einer selbständigen Tätigkeit nicht entspricht.
Ein weiteres Indiz, das gegen das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit spricht, ist der Umstand, dass die Beigeladene einem strikten Tarifsystem unterliegt, und der Umstand, dass die Beigeladene von der Beschwerdeführerin bezahlt wird: Die Beschwerdeführerin vergütet der Beigeladenen für eine Sitzung von 50 Minuten Dauer (sowie 10 Minuten für administrativen Aufwand) Fr. 150.-- (Urk. 3/10 Ziffer 3.1 Abs. 1). Für Fahrzeiten werden Fr. 75.-- pro Stunde bezahlt (Urk. 3/10 Ziffer 3.1 Abs. 2). Bei kurzfristigen Terminabsagen (weniger als 24 Stunden im Voraus) vergütet die Beschwerdeführerin der Beigeladenen für die ausgefallene Beratungssitzung Fr. 150.-- (Urk. 3/10 Ziffer 3.1 Abs. 4). Daraus ist ersichtlich, dass die Beigeladene in der Vereinbarung ihrer Tarife nicht frei ist, sondern strikt an die Vereinbarung mit der Beschwerdeführerin gebunden ist. Zudem übernimmt die Beschwerdeführerin einen wesentlichen Teil des Ausfallrisikos der Beigeladenen.
Schliesslich stellt die Beigeladene nicht ihren Klienten Rechnung, sondern reicht ihre Abrechnung zusammen mit dem Schlussbericht der Beschwerdeführerin ein (Urk. 3/10 Ziffer 3.2).
4.3 Zusammenfassend ergibt sich zwar, dass gewisse Indizien vorhanden sind, die auf eine selbständige Erwerbstätigkeit hindeuten (keine vereinbarten Arbeits- oder Präsenzzeiten; keine Annahmepflicht; keine Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten, Material oder dergleichen). Streitentscheidend fällt aber vorliegend ins Gewicht, dass die Beigeladene umfassenden Weisungs- und Kontrollbefugnissen der Beschwerdeführerin unterliegt, was für eine selbständige Erwerbstätigkeit nicht nur sehr ungewöhnlich, sondern vollkommen atypisch ist. Offensichtlich tritt die Beigeladene auch nicht in eigenem Namen auf. Der Umstand, dass sie sich den Klienten mit ihrem Namen vorstellt, ändert daran natürlich nichts. Sie akquiriert (im vorliegenden Kontext) keine Klienten; diese werden ihr von der Beschwerdeführerin zugewiesen. Die Beigeladene stellt keine (externen) Rechnungen im eigentlichen Sinne, sondern reicht der Beschwerdeführerin vielmehr zusammen mit ihrem Schlussbericht «Abrechnungen» ein. Das ist offensichtlich nicht dasselbe. Ein Delkredere- oder Inkassorisiko trägt die Beigeladene nicht: Wenn ein «Kunde» insolvent wird, trägt dieses Risiko die Beschwerdeführerin, nicht die Beigeladene, die ihre Ansprüche (auch im Konkursfall des «Kunden») weiter gegen die Beschwerdeführerin geltend machen kann.
4.4 Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, dass sich die an fixe Tarife gebundene Beigeladene in einer vergleichbaren Situation befinde wie ein Rechtsanwalt, der eine amtliche Verteidigung übernehme, ist ihr zwar zuzustimmen, dass auch der amtliche Verteidiger keinen Einfluss auf den ihm vom Gericht konzedierten Stundenansatz hat. In übriger Hinsicht unterscheidet sich die Situation der Beigeladenen und des amtlichen Verteidigers aber in grundlegender Weise: Kein Rechtsanwalt dürfte sich im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit Weisungen und Kontrollen unterwerfen, die denjenigen der Beschwerdeführerin entsprächen. Auch ist es nicht üblich, dass Gerichte, Staatsanwaltschaften oder andere Behörden bei ehemaligen Mandanten eines Rechtsanwaltes ein «Feedback» einholen.
Fehl geht auch die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass sie die Anonymität der «Klienten» nur dadurch schützen könne, dass die Beschwerdeführerin selbst und nicht die Beigeladene Rechnung an die «Kunden» stelle. Es wäre nämlich letztlich einerlei, ob die Beigeladene oder die Beschwerdeführerin die Namen der Klienten auf der Rechnung anonymisieren. Es geht ja um die Anonymität der Klienten und nicht um diejenige der Beigeladenen. Inwieweit der Umstand, dass die Kunden der Beschwerdeführerin eine jährliche Pauschale bezahlen, eine direkte Rechnungsstellung der Beigeladenen absolut verunmöglichen würde, ist nicht einsichtig. Aber falls dies tatsächlich der Fall wäre, müsste die Beschwerdeführerin eben ihr Abrechnungssystem überprüfen beziehungsweise anpassen.
Schliesslich erweist sich auch der Einwand, dass die Beigeladene gegenüber der Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Leistungen während Ausfallzeiten habe, als nicht stichhaltig beziehungsweise als reiner Zirkelschluss. Es stimmt zwar, dass im Vertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der Beigeladenen insoweit keine spezifischen Regelungen getroffen wurden. Das bedeutet aber nicht, dass solche Ansprüche ausgeschlossen sind, denn - je nach zivilrechtlicher Qualifikation des streitgegenständlichen Vertragsverhältnisses - würden entsprechende Ansprüche von Gesetzes wegen bestehen. Einer vertraglichen Fixierung bedürfte es diesfalls eben gerade nicht. Diese Frage, mithin die zivilrechtliche Qualifikation, kann letztlich aber vorliegend offenbleiben.
5. Aus dem Gesagten folgt, dass die Erwerbstätigkeit, welche die Beigeladene im Rahmen der mit der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Vereinbarung «Vertrag zur Erbringung von unabhängigen Beratungsdienstleistungen für X.___ AG» ausübt, sozialversicherungsrechtlich als unselbständig zu qualifizieren ist. Entscheidend für diese Qualifikation sind das Fehlen eines Delkredere- und Inkassorisikos, das Nichtauftreten in eigenem Namen (keine Kundenakquisition, keine Rechnungsstellung an die Klienten beziehungsweise Kunden) sowie in erster Linie die umfassenden Kontroll- und Weisungsbefugnisse der Beschwerdeführerin gegenüber der Beigeladenen, die mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit schlechterdings unvereinbar sind.
Demzufolge ist die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 28. November 2019 kosten- und entschädigungslos abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubStocker