Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2020.00009
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Stadler
Urteil vom 12. November 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren im April 1949, setzte sich am 10. Oktober 2019 telefonisch mit der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, in Verbindung und erkundigte sich nach der Ausrichtung der Altersrente (vgl. Urk. 6/110). Darauf hingewiesen, dass er sich für eine Auszahlung der AHV-Rente anmelden müsse, meldete sich der Versicherte am 24. Oktober 2019 (Eingangsdatum) bei der Ausgleichskasse zum Bezug der Altersrente an, wobei er angab, dass er die Rente für fünf Jahre - bis zu seinem 70. Altersjahr - aufschieben möchte (Urk. 6/112). Mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 (Urk. 6/115) teilte die Ausgleichskasse dem Versicherten mit, dass er den Aufschub der Altersrente nicht innert Frist geltend gemacht habe, weshalb der Antrag um Ausrichtung einer Altersrente mit Aufschubszuschlag abgewiesen werde. Die hiergegen erhobene Einsprache vom 11. November 2019 (Urk. 6/122) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 9. Dezember 2019 ab (Urk. 6/127 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2019 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 18. Januar 2020 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Gewährung des Aufschubszuschlags (vgl. Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2020 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 6/1134]), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. März 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Die daraufhin eingegangene Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25. März 2020 (Urk. 8) wurde der Beschwerdegegnerin am 3. April 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 10).
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2019 (Urk. 2) erwog die Beschwerdegegnerin, der Rentenaufschub sei gemäss Art. 55quater Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) innerhalb eines Jahres seit Entstehung des Rentenanspruchs geltend zu machen. Diese Frist habe der Beschwerdeführer verpasst. Eine falsche Auskunft seitens der SVA Zürich sei nicht belegt, befänden sich in den Akten doch keine dahingehenden Hinweise.
1.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er sein Gesuch um Rentenaufschub in Form einer schriftlichen Anmeldung zur Altersrente nicht innert der in Art. 55quater Abs. 1 AHVV vorgeschriebenen Frist von einem Jahr eingereicht hat. Vielmehr machte er in seiner Beschwerde vom 18. Januar 2020 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, er sei im Jahr 2014 von der SVA Zürich betreffend Aufschub der Altersrente falsch informiert worden. Er sei davon ausgegangen, dass mit Erreichung des 70. Altersjahrs die Altersrente inklusive dem Aufschubszuschlag automatisch ausbezahlt werde. Gestützt auf den Rechtsgrundsatz nach Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) habe die Beschwerdegegnerin zu beweisen, dass sie eine solche Auskunft nicht getätigt habe. Sollte das besagte Telefongespräch bei der SVA Zürich nicht protokolliert worden sein, hätte die Beschwerdegegnerin die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Ohne entsprechende Auskunft hätte er keinerlei Anlass dazu gehabt, im Frühjahr 2014 auf eine AHV-Anmeldung zu verzichten. Er habe nach Art. 9 der Bundesverfassung Anspruch, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
1.3 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2020 (Urk. 5) auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer könne hinsichtlich des behaupteten Telefonats weder genaue zeitliche Angaben machen, noch den Namen seines Gesprächspartners nennen. Es sei demnach weder mittels Auswertung von Telefongesprächen noch durch eine persönliche Umfrage bei (ehemaligen) Mitarbeitern in zumutbarer Weise ermittelbar, ob - entgegen der Aktenlage - ein Telefonat zwischen der SVA Zürich und dem Beschwerdeführer stattgefunden habe, bzw. was der Inhalt des behaupteten Telefongesprächs gewesen sei. Im Übrigen trage der Beschwerdeführer die Beweislast, da er aus der von ihm behaupteten Tatsache des Erhalts einer Falschauskunft Rechte ableiten wolle.
1.4 Im Rahmen einer weiteren Stellungnahme vom 25. März 2020 (Urk. 8) konstatierte der Beschwerdeführer, der Zeitpunkt sowie der Gesprächspartner sei mit seinen Angaben «Frühjahr 2014» sowie «Frau Y.___ von der SVA» genügend dargetan. Er habe die im Frühjahr verwendeten SVA-Telefonnummern von 2014 als Beilage eingereicht (vgl. Urk. 3/8).
2.
2.1 Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben Männer, welche das 65. Altersjahr, und Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]).
Im Rahmen des flexiblen Rentenalters haben Personen, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben, die Möglichkeit, den Bezug der Altersrente um mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufzuschieben und innerhalb dieser Frist die Renten von einem bestimmten Monat an abzurufen (Art. 39 Abs. 1 AHVG). Die aufgeschobene Altersrente und die sie allenfalls ablösende Hinterlassenenrente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht (Art. 39 Abs. 2 AHVG). Der Aufschub ist innert eines Jahres vom Beginn der Aufschubsdauer an schriftlich zu erklären (Art. 55quater Abs. 1 Satz 2 AHVV).
2.2 Gemäss Art. 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs die interessierenden Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären (Abs. 1). Die kantonalen Ausgleichskassen haben mindestens einmal jährlich durch Publikation auf Leistungen der Versicherung, die Anspruchsvoraussetzungen und die Anmeldung hinzuweisen (Art. 68 Abs. 2 AHVV).
2.3 Gemäss Rechtsprechung (BGE 143 V 95 E. 3.6.2) kann nach dem in Art. 9 der Bundesverfassung (BV) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass:
a) es sich um eine vorbehaltslose Auskunft der Behörden handelt;
b) die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht;
c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;
d) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können;
e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat;
f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung;
g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt.
Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sonstigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten. Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 131 V 472 E. 5).
2.4 Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61 lit. c ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b).
3.
3.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer das Gesuch um Aufschub der Rente nicht rechtzeitig gestellt hat. Streitig und zu prüfen ist, ob er gestützt auf den Vertrauensschutz so zu stellen ist, wie wenn er innert der gesetzlich vorgesehenen Frist das Gesuch eingereicht hätte.
Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, er habe in einem Telefongespräch unzutreffende Informationen seitens der SVA Zürich erhalten. Ihm sei mitgeteilt worden, dass er im Falle eines Aufschubs seiner Altersrente nichts machen müsse. Die Altersrente könne höchstens für fünf Jahre aufgeschoben werden. Mit Erreichung des 70. Altersjahrs würde dann automatisch eine entsprechend höhere Altersrente ausbezahlt werden (Urk. 1 S. 3). Er kenne sich im Sozialversicherungsrecht nicht aus und habe deshalb auf die behördliche Auskunft vertraut (Urk. 1 S. 7).
3.2
3.2.1 Diese vom Beschwerdeführer angeführte angebliche unzutreffende Auskunft soll im Rahmen eines Telefongespräches mit der SVA Zürich im Frühjahr 2014 stattgefunden haben. Zur Person gab der Beschwerdeführer an, es habe sich bei der auskunftserteilenden Person um einen Mann gehandelt (Urk. 1 S. 3, S. 6).
3.2.2 Wie die Frage des Beschwerdeführers, die Antwort des Mitarbeiters oder nur schon dessen Namen gelautet hat und wann das angebliche Gespräch stattgefunden hat, lässt sich – wie die Beschwerdegegnerin überzeugend ausführt – nicht eruieren, weder zufolge von Angaben des Beschwerdeführers - die Angabe, das Gespräch habe im Frühjahr 2014 stattgefunden und sei durch eine Frau Y.___ (oder ein sehr ähnlicher Namen) an den auskunftsgebenden Herrn vermittelt worden (vgl. Urk. 1 S. 8), ist zu unpräzise - noch anhand von Aufzeichnungen der Beschwerdegegnerin. Den Akten sind keine Aktennotizen zu Gesprächen mit dem Beschwerdeführer zu der vorgebrachten Thematik zu entnehmen. Von einer Befragung der Mitarbeitenden der SVA Zürich zu dieser angeblichen Erkundigung des Beschwerdeführers und der ihm erteilten telefonischen Auskunft, welche, falls tatsächlich erfolgt, bereits mehrere Jahre zurückliegt, sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_847/2017 vom 31. Mai 2019 E. 5.1). Darauf ist daher - wie bereits die IV-Stelle zu Recht erkannte - in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (BGE 136 I 229 E. 5.3). Darin kann entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 9) keine ungenügende resp. unvollständige Sachverhaltsabklärung erblickt werden. Die Folgen der Beweislosigkeit hat der Beschwerdeführer zu tragen. Im Übrigen hat die Rechtsprechung in Bezug auf mündliche und namentlich telefonische Zusicherungen und Auskünfte erkannt, dass die blosse, unbelegte Behauptung einer telefonischen Auskunft oder Zusage nicht genügt, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu begründen. Praxisgemäss ist eine nicht schriftlich belegte telefonische Auskunft zum Beweis von vornherein kaum geeignet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_847/2017 vom 31. Mai 2018 E. 5.1 und 8F_6/2013 vom 25. Juni 2013 E. 2 je mit Hinweisen, BGE 143 V 341 E. 5.3.1). Leistungsrelevante Anfragen bei der IV-Stelle sind nicht telefonisch, sondern schriftlich zu stellen. Telefonische Auskünfte sind sich schriftlich bestätigen zu lassen. Die gegenteilige Auffassung führte zu einer gesetzwidrigen Umkehr der Beweislast (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_493/2012 vom 25. September 2012 E. 6). Dem hätte sich auch der Beschwerdeführer, von Beruf Jurist (Urk. 6/112), bewusst sein müssen. Ferner vermag er weder aus dem von ihm eingereichten Schreiben seines (ehemaligen) Vorsorgeberaters Z.___ vom 30. Dezember 2019 (Urk. 3/3) noch aus dem Printscreen aus seinem Natel mit der gespeicherten Adresse «AHV Zweigstelle ZH, Frau Y.___, SVA» (Urk. 3/8) etwas zu seinen Gunsten abzuleiten (vgl. Urk. 1 S. 2 u. 8, Urk. 1 S. 2), lassen sich doch daraus keine Rückschlüsse auf das behauptete Telefongespräch ziehen.
3.3 Soweit der Beschwerdeführer angab, dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 29. Oktober 2019 in der Betreffzeile auf die Anmeldung für die Altersrente ab Mai 2014 hingewiesen habe (vgl. Urk. 6/114), und dementsprechend dargetan sei, dass es im Mai 2014 bereits einen Kontakt zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin gegeben habe (vgl. Urk. 1 S. 13), so ist dem entgegenzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin damit lediglich auf den Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs verwies, also auf den nach Vollendung des 65. Altersjahres folgenden Monat (Art. 21 i. V. m. Art. 29 Abs. 1 AHVG; E. 2.1 hiervor).
3.4 Betreffend den vom Beschwerdeführer geltend gemachten fünfjährigen Rentenentzug (Urk. 1 S. 14) ist in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin auf die vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebene Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung in der ab 1. Januar 2003 gültigen Fassung (Stand 1. Januar 2020) zu verweisen, wonach die Ausgleichskasse die Altersrente nach den allgemeinen Regeln berechnet und sie rückwirkend auf den Anspruchsbeginn - vorliegend Mai 2014 - zuspricht, sobald die hier angefochtene Verfügung vom 9. Dezember 2019 über die Ablehnung des Rentenaufschubs in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Rz. 6319).
3.5 Nach Gesagtem erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstStadler