Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2020.00010
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 26. Juni 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Schreiben vom 12. November 2018 teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, X.___ mit, dass er gemäss den Angaben der kantonalen Steuerverwaltung für das Jahr 2015 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit versteuere. Auf diesem Einkommen seien bisher noch keine AHV-Beiträge entrichtet worden (Urk. 6/3). Am 10. Dezember 2018 meldete sich der Versicherte bei der Ausgleichskasse per Januar 2015 zur Registrierung als selbständigerwerbender Strassenmusiker an (Urk. 6/5) und reichte auf entsprechende Aufforderung hin verschiedene Unterlagen ein (Urk. 6/8).
Mit Verfügungen vom 18. März 2019 setzte die Ausgleichskasse die persönlichen AHV/IV/EO/FAK-Beiträge des Versicherten für das Jahr 2015 gestützt auf die Steuermeldung vom 18. Oktober 2018 und das gemeldete Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 24'000.-- auf Fr. 1‘642.45 (inkl. Verwaltungskosten) und die Verzugszinsen für die Beitragsnachforderung 2015 auf Fr. 264.15 fest (Urk. 6/14-15). Für die nachfolgenden Beitragsjahre 2016 bis und mit 2019 erhob die Ausgleichskasse vorerst gestützt auf Selbstangaben mit Mitteilungen vom 18. März 2019 Akontobeiträge einschliesslich Verwaltungskosten von Fr. 2‘162.05 (Periode 2016; Urk. 6/19), Fr. 2‘360.15 (Periode 2017; Urk. 6/16) und Fr. 2‘910.40 (für die Perioden 2018 [Urk. 6/20] und 2019 [Urk. 6/21]). Ferner forderte sie mit Verfügungen vom 18. März 2019 für die Beitragsnachforderungen 2016 (Urk. 6/11), 2017 (Urk. 6/13) und 2018 (Urk. 6/18) Verzugszinsen für jeweils ab 1. Januar des dem Beitragsjahr nachfolgenden Jahres bis zum Erlass der Verzugszinsverfügungen.
1.2 Am 1. April 2019 stellte der Versicherte bei der Ausgleichskasse ein Gesuch um Herabsetzung und Erlass der persönlichen Beiträge für die Jahre 2015 bis 2019 (Urk. 6/27). Mit Eingabe vom 14. Juli 2019 (Urk. 6/31) reichte er der Ausgleichskasse auf entsprechende Aufforderung hin verschiedene Unterlagen (Urk. 6/32-48) ein. Mit Schreiben vom 23. Juli 2019 ersuchte die Ausgleichskasse den Versicherten um zusätzliche Angaben (Urk. 6/50), wozu dieser mit Eingabe vom 6. August 2019 Stellung nahm (Urk. 6/51; vgl. auch Urk. 6/52-57). Mit Verfügung vom 12. September 2019 wies die Ausgleichskasse das Gesuch um Herabsetzung der persönlichen Beiträge für die Beitragsjahre 2015 bis zum 30. September 2019 ab (Urk. 6/60). Dagegen erhob der Versicherte am 28. September 2019 Einsprache (Urk. 6/69).
Zwischenzeitlich meldete die kantonale Steuerbehörde am 4. Oktober 2019 für die Periode 2016 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 30‘000.-- (Urk. 6/85). Gestützt hierauf setzte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge des Versicherten für die Beitragsperiode 2016 mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 definitiv fest und ersetzte damit ihre Mitteilung vom 18. März 2019 (Urk. 6/83).
1.3 Mit Entscheid vom 17. Dezember 2019 (Urk. 2) wies die Ausgleichskasse die Einsprache des Versicherten vom 28. September 2019 betreffend Herabsetzung der persönlichen Beiträge 2015 bis 2019 (Urk. 6/69) ab.
2. Dagegen erhob der Versicherte am 22. Januar 2020 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es seien der angefochtene Entscheid aufzuheben und die persönlichen Beiträge der Jahre 2015 bis 2019 herabzusetzen; ferner sei zu überprüfen, ob er als Strassenmusiker als Selbständigerwerbender gelte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 19. Februar 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 24. Februar 2020 angezeigt wurde (Urk. 7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
1.2 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2019 umfasst die Abweisung des Gesuchs um Herabsetzung der persönlichen Beiträge 2015 bis 2019. Die Qualifikation der Einnahmen als Strassenmusiker ist nicht dessen Gegenstand, auch wenn die Herabsetzung persönlicher Beiträge eine Beitragspflicht als Selbständigerwerbender voraussetzt. Die Verfügungen vom 18. März 2019 betreffend Nachzahlung und Festsetzung persönlicher Beiträge ab 2015 (vgl. hierzu nachfolgend) erwuchsen ausserdem unangefochten in Rechtskraft und sind daher keiner richterlichen Überprüfung mehr zugänglich. Auf das Begehren, die Einkünfte daraufhin zu überprüfen, ob selbständiges Erwerbseinkommen vorliegt oder nicht (Urk. 1 Ziffer 25), ist daher nicht einzutreten.
Der Beschwerdeführer sei jedoch darauf hingewiesen, dass Musizieren eine Dienstleistung darstellt und er diese zum Zweck und mit dem Ziel ausübt, Einkünfte von Passanten zu generieren, auch wenn die geldwerten Beiträge freiwillig sind und nicht eingefordert werden können.
1.3 Analoges gilt für den vom Beschwerdeführer sinngemäss erhobenen Antrag auf Stundung bzw. Verzicht von Verzugszinsen (Urk. 1 Ziffer 28). Die Verzugszinsverfügungen vom 18. März 2019 (Urk. 6/11, Urk. 6/13, Urk. 6/18) sind in Rechtskraft erwachsen. Soweit die Verzugszinsen (noch) nicht verfügungsweise festgesetzt wurden und hierüber kein Einspracheentscheid ergangen ist, fehlt es vorliegend an einem Anfechtungsgegenstand. Auch wurden die gebührenpflichtigen Mahnungen betreffend persönliche Beiträge 2015, 2016, 2017, 2018 und 2019 zwar jeweils am 1. Oktober 2019 verfügt (Urk. 6/63-67), ein vom Gericht zu überprüfender Einspracheentscheid hierüber fehlt indes. Hinsichtlich der sinngemäss mitangefochtenen Verfügungen betreffend Verzugszinsen und Mahngebühren ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.
1.4 Soweit schliesslich sein Antrag (Urk. 1 Ziffer 28) auf «Stillsetzung und Annulation der Verzugszinsen und Mahnungen» rechtskräftig verfügter Beiträge während der Dauer des hiesigen Beschwerdeverfahrens lautet und damit als prozessualen Antrag auf Anordnung einer vorsorglichen Massnahme, Vollstreckungshandlungen zu unterlassen (§§ 17 und 28 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit Art. 261 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO]), entgegenzunehmen ist, so wird dieses Gesuch mit Fällung dieses Urteils gegenstandslos.
2.
2.1
2.1.1 Die persönlichen Beiträge Selbständigerwerbender werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei als Beitragsjahr das Kalenderjahr gilt (Art. 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Hierbei ermitteln die kantonalen Steuerbehörden das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer (Art. 23 Abs. 1 AHVV) und melden dieses der Ausgleichskasse (Art. 27 AHVV).
2.1.2 Für das laufende Beitragsjahr erhebt die Ausgleichskasse gemäss Art. 24 AHVV periodisch Akontobeiträge (Abs. 1). Sie bestimmen diese aufgrund des voraussichtlichen Einkommens des Beitragsjahres und können dabei vom Einkommen ausgehen, das der letzten Beitragsverfügung zugrunde lag, es sei denn, der Beitragspflichtige mache glaubhaft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem voraussichtlichen Einkommen (Abs. 2). Zeigt sich während oder nach Ablauf des Beitragsjahres, dass das Einkommen wesentlich vom voraussichtlichen Einkommen abweicht, so passen die Ausgleichskassen die Akontobeiträge an (Abs. 3). Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen auf Verlangen einzureichen und wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen zu melden (Abs. 4). Werden innert Frist die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, die Unterlagen nicht eingereicht oder die Akontobeiträge nicht bezahlt, so setzen die Ausgleichskassen die geschuldeten Akontobeiträge in einer Verfügung fest (Abs. 5).
2.1.3 Nach Eingang der Steuermeldung setzen die Ausgleichskassen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor (Art. 25 Abs. 1 AHVV).
2.1.4 Erhält ferner eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen (Art. 39 Abs. 1 AHVV).
2.2
2.2.1 Ist einer obligatorisch versicherten Person die Bezahlung der Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten, so können ihre Beiträge auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt werden (Art. 11 Abs. 1 AHVG). Beitragspflichtige, die Anspruch auf Herabsetzung des Beitrages erheben, haben ihrer Ausgleichskasse ein schriftliches Gesuch und die zu dessen Beurteilung notwendigen Unterlagen einzureichen und glaubhaft zu machen, dass ihnen die Bezahlung des vollen Beitrages nicht zugemutet werden kann (Art. 31 Abs. 1 AHVV).
2.2.2 Die Voraussetzung der Unzumutbarkeit ist erfüllt, wenn die beitragspflichtige Person bei Bezahlung des vollen Beitrags ihren Notbedarf und denjenigen ihrer Familie nicht befriedigen könnte. Ob eine Notlage besteht, ist aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse und nicht allein anhand des Erwerbseinkommens zu beurteilen (BGE 104 V 61 E. 1a mit Hinweisen). Unter Notbedarf ist das Existenzminimum im Sinne des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) zu verstehen (BGE 120 V 271 E. 5a mit Hinweis). Im Kanton Zürich ist zur Berechnung des Existenzminimums das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 heranzuziehen.
2.2.3 Zur Prüfung der Frage, ob sich eine Herabsetzung der Beiträge rechtfertigt, ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der beitragspflichtigen Person abzustellen, die im Zeitpunkt gegeben sind, in dem sie bezahlen sollte. Dies ist – unter Vorbehalt von Fällen missbräuchlicher Verzögerung - der Zeitpunkt, in welchem die Verfügung über das Herabsetzungsbegehren in Rechtskraft erwächst, und gegebenenfalls jener, in welchem die kantonale Beschwerdeinstanz oder das Bundesgericht über eine solche Herabsetzung entscheidet (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] H 372/01 vom 28. März 2002 E. 2c; vgl. auch Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 4 zu Art. 11).
2.2.4 Gegenstand einer Beitragsherabsetzung können nur Beiträge sein, die rechtskräftig mittels Verfügung (oder gegebenenfalls Urteil) festgesetzt worden sind (Urteil des Bundesgerichts H 61/06 vom 29. Mai 2007 E. 3 mit Hinweisen). Da durch die vorbehaltlose Zahlung das Beitragsbezugsverfahren seinen Abschluss findet, kommt eine Herabsetzung für bereits geleistete Beiträge nicht mehr in Frage (EVGE 1953 S. 284).
2.3 Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Versicherten resp. die Parteien trifft eine Mitwirkungspflicht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; vgl. auch BGE 110 V 48 E. 4a).
3.
3.1 Vorliegend ist zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin die persönlichen Beiträge für die Jahre 2015 und 2016 rechtskräftig mittels Verfügungen (Urk. 6/11, Urk. 6/14-15 und Urk. 6/83) gestützt auf die Steuermeldungen festgesetzt hat (E. 2.1.3). Diese Beiträge hat der Beschwerdeführer jedoch nach Lage der Akten bezahlt (Urk. 3/24/1 und Urk. 3/24/3). Damit sind sie einer Herabsetzung nicht mehr zugänglich (E. 2.2.4).
3.2 Die persönlichen Beiträge der Perioden 2017, 2018 und 2019 hat die Beschwerdegegnerin (noch) nicht definitiv, gestützt auf eine Steuermeldung, festgesetzt, sondern mit Mitteilungen vom 18. März 2019 lediglich Akontobeiträge (E. 2.1.2) erhoben (Urk. 6/13, Urk. 6/18, Urk. 6/21), wobei zu vermerken bleibt, dass die Beschwerdegegnerin die Akontobeiträge für das Jahr 2019 mit Mitteilung vom 11. Dezember 2019, also noch vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides, auf den Mindestbeitrag reduziert hatte (Urk. 6/88). Damit besteht kein Raum mehr für eine Herabsetzung der persönlichen Beiträge 2019.
Ob die Mitteilungen vom 18. März 2018 betreffend Perioden 2017 und 2018 als Verfügungen (jedoch ohne Rechtsmittelbelehrungen) oder als Darstellung der Berechnungsgrundlage für vorläufig erhobene „Akontobeiträge“ (E. 2.1.3) zu betrachten sind, kann angesichts der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Urteile des Bundesgerichts H 61/06 vom 29. Mai 2007 und 9C_908/2014 vom 5. Februar 2015 E. 3) offenbleiben. Bei akonto erhobenen Beiträgen handelt es sich zwar um provisorisch festgesetzte Beiträge. Auch einer erst auf provisorischer Grundlage erfolgten Beitragsfestsetzung kommt indes Verfügungscharakter zu, weshalb der Beitragspflichtige Beschwerde führen muss, wenn er den Eintritt der Rechtskraft verhindern will (BGE 109 V 70 E. 2b S. 73; Urteil des Bundesgerichts 9C_719/2013 vom 9. April 2014 E. 1).
Nachfolgend bleibt somit zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer die Bezahlung der persönlichen Beiträge der Jahre 2017 (Urk. 6/16) und 2018 (Urk. 6/20) von Fr. 2‘360.15 respektive Fr. 2‘910.40.-- unzumutbar ist.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass dem Beschwerdeführer bei der Berechnung seines Existenzminimums ein Grundbetrag von Fr. 14‘400.-- anzurechnen sei. Da seine drei Kinder bei der Mutter leben würden, könnten diese im Grundbetrag nicht berücksichtigt werden. Im Weiteren seien Wohnungskosten in der Höhe von Fr. 9‘600.--, die Krankenversicherung von Fr. 3‘769.--, die Haftpflichtversicherung von Fr. 101.--, der Unterhaltsbeitrag für seine Tochter Y.___ von Fr. 7‘200.-- und Arztkosten von Fr. 602.-- ausgewiesen. Weitere Unterhaltszahlungen seien nicht belegt und könnten nicht berücksichtigt werden. Das Existenzminimum betrage demnach Fr. 35‘672.--. Die verfügbaren Mittel des Beschwerdeführers würden sich sodann auf Fr. 42‘770.-- belaufen. Selbst wenn man ihm beim Existenzminimum Berufsauslagen von Fr. 2‘560.-- - unter anderem für sein Auto - anrechne, resultiere somit ein Einnahmeüberschuss von Fr. 4‘538.--. Dies auch ohne Anrechnung des Fahrzeugwertes von Fr. 3‘326.-- (gemäss Steuererklärung 2018), welcher dann konsequenterweise bei den verfügbaren Mitteln angerechnet werden müsste. Die Beschwerdegegnerin gehe deshalb davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht unter dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum lebe (Urk. 2).
4.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er von seinen Einnahmen als Strassenmusiker keine Abrechnungen oder Belege habe. Die Einnahmen seien stark vom Wetter, von seinem Standort auf der Strasse, vom Monat, Wochentag und von der Uhrzeit abhängig. In der Steuererklärung gebe er deshalb jeweils eine Schätzung der Einnahmen an, wobei er bezweifle, ob es sich hierbei überhaupt um Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit handle. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er durch die Angaben in der Steuererklärung in derart finanzielle Nöte gerate, wie dies momentan der Fall sei. Im Rahmen der Berechnung seines Existenzminimums sei zu berücksichtigen, dass er für den Transport seiner Instrumente gelegentlich auf ein Auto angewiesen sei. Die Instrumente müssten repariert und gewartet werden. Wenn er in anderen Städten oder Kantonen Musik mache, müsse er sich überdies auswärtig verpflegen. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass er nicht in einem 100%-Pensum als Strassenmusiker unterwegs sein könne, weil er seine Kinder oft betreue. Hinsichtlich seiner jüngeren Töchter Z.___ und A.___ würden er und seine Ex-Partnerin, die teilzeitlich als Pflegefachfrau im Universitätsspital B.___ angestellt sei und unregelmässige Arbeitszeiten habe, sich monatlich absprechen. Für Z.___ und A.___ bezahle er seiner Ex-Partnerin monatlich mindestens je Fr. 400.-- in bar. Sein Notbedarf übersteige damit seine verfügbaren Mittel (Urk. 1 S. 9 ff.).
5.
5.1 Fest steht und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer und seine Ex-Partnerin drei Töchter (Y.___, A.___ und Z.___) haben, welche 2012, 2015 bzw. 2017 geboren wurden. Die elterliche Sorge über die drei Töchter, die grundsätzlich bei der Ex-Partnerin wohnen, üben sie gemeinsam aus (Urk. 3/25-27). Aufseiten des Existenzminimums des Beschwerdeführers sind sodann zumindest folgende Ausgaben ausgewiesen (Urk. 6/61):
Grundbetrag: Fr. 14‘400.--
Wohnungskosten: Fr. 9‘600.--
Krankenversicherung: Fr. 3‘769.--
Haftpflichtversicherung: Fr. 101.--
Unterhaltsbeiträge Y.___: Fr. 7‘200.--
Auslagen Arzt: Fr. 602.—
Total: Fr. 35‘672.--
Aufseiten der verfügbaren Mittel ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers in der Steuererklärung 2018 von einem Einkommen von Fr. 36‘000.-- und von einem anrechenbaren Vermögen von Fr. 4‘886.-- aus, weshalb – unter Berücksichtigung der individuellen Prämienverbilligung von Fr. 1‘884.-- - ein Betrag von Fr. 42‘770.-- resultierte (Urk. 6/61).
5.2
5.2.1 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten „Berufsauslagen“ betrifft, so ist vorab festzuhalten, dass er seinen Aufwand offensichtlich nicht von den Bareinnahmen abzog, sondern die Bruttoeinnahmen (Umsatz) als Selbständigerwerbender deklarierte und die Unkosten - wie ein Unselbständigerwerbstätiger - als Berufsauslagen steuermässig in Abzug brachte. Es rechtfertigt sich daher jedenfalls, diese Gestehungskosten beim Existenzminimum zu berücksichtigen.
Sein Vorbringen, dass er für den Transport seiner Instrumente (Gitarren, Rhodes) zuweilen auf ein Auto angewiesen sei (Urk. 1 S. 10), erscheint plausibel. Ziff. 3.4 der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums sieht vor, dass bei einem Auto, dem Kompetenzqualität zukommt (das heisst, welches zur Ausübung des Berufes oder für die Fahrten zur Arbeit gebraucht wird), Fr. 100.-- bis Fr. 600.-- pro Monat anzurechnen sind. Da der Beschwerdeführer sein Auto gemäss den Angaben im Formular Berufsauslagen der Steuererklärung 2018 offenbar eher selten benötigt (Urk. 6/80/1), ist hier von einem Betrag von Fr. 200.-- pro Monat bzw. Fr. 2‘400.-- pro Jahr auszugehen. Da es sich bei seinem Auto, dessen Steuerwert Fr. 2‘660.80 beträgt (Urk. 6/68/2), um ein Kompetenzstück handelt, ist dieses bei der Ermittlung der verfügbaren Mittel im Übrigen nicht zu berücksichtigen.
Ebenso überzeugend ist der Einwand des Beschwerdeführers, dass ihm im Rahmen seiner Auftritte in anderen Städten oder Kantonen Mehrkosten für die Verpflegung entstehen würden (Urk. 1 S. 10). Diese Mehrkosten bezifferte er im Formular Berufsauslagen der Steuererklärung 2018 mit Fr. 420.-- (Urk. 6/80/1), was angemessen erscheint.
Als ertragsmindernder Aufwand und damit anrechenbar sind schliesslich auch die Kosten für neue Gitarrensaiten, welche sich gemäss den nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers auf ca. Fr. 50.-- pro Monat belaufen (Urk. 1 S. 10). Die Kosten für die Wartung des Rhodes und der Gitarren (verkrümmter/verzogener Gitarrenhals) hat der Beschwerdeführer nicht beziffert. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem Preisniveau in der Schweiz dürften diesbezüglich aber zusätzlich Fr. 50.-- pro Monat hinzukommen, weshalb insgesamt (inkl. der neuen Gitarresaiten) von einem Betrag von Fr. 100.-- pro Monat bzw. Fr. 1‘200.-- pro Jahr Aufwand auszugehen ist.
Demgemäss kommen zum von der Beschwerdegegnerin errechneten Existenzminimum von Fr. 35‘672.-- Fr. 4‘020.-- (Fr. 2‘400.-- + Fr. 420.-- + Fr. 1‘200.--) hinzu, weshalb ein Zwischentotal von Fr. 39‘692.-- resultiert.
5.2.2 Aus dem Schreiben der Ex-Partnerin des Beschwerdeführers vom 25. September 2019 geht sodann hervor, dass sie in einem 50%-Pensum im Universitätsspital B.___ angestellt sei, wobei sie hauptsächlich Nachtdienst leiste. Z.___ und A.___ würden in den Zeiten, in denen sie arbeite und die Kinder nicht die Kindertagesstätte besuchen würden, vom Beschwerdeführer betreut. Da die Betreuungstage/-zeiten des Beschwerdeführers aufgrund ihrer unregelmässigen Arbeitszeiten im Universitätsspital sehr unterschiedlich seien, hätten sie und der Beschwerdeführer abgemacht, dass seine Auslagen für die Kinder jeweils vom vereinbarten Unterhaltsbeitrag von Fr. 600.-- pro Kind abgerechnet würden. Die minimale Kostenbeteiligung des Beschwerdeführers betrage Fr. 400.--. In den Monaten, in denen er die Kinder selten betreue (nur an den Wochenenden), beteilige er sich an den laufenden Kosten mit Fr. 600.-- pro Kind. Da Y.___ bereits schulpflichtig sei und in den Hort gehe, hätten sie und der Beschwerdeführer sich darauf geeinigt, dass er für Y.___ jeden Monat fix Fr. 600.-- Alimente bezahle (Urk. 6/76).
Diese Darlegungen der Ex-Partnerin decken sich mit den Ausführungen des Beschwerdeführers, wobei zu ergänzen ist, dass Z.___ und A.___ gemäss Beschwerdeschrift seit Dezember 2019 dienstags und mittwochs die Kindertagesstätte besuchen (Urk. 1 S. 15). Zu beachten ist allerdings, dass der Beschwerdeführer in der Steuererklärung 2018 noch ausdrücklich angegeben hatte, dass er lediglich für Y.___ Alimente bezahle (Urk. 6/8/27). Selbst wenn man die Unterhaltszahlungen für Z.___ und A.___ in bar vor diesem Hintergrund nicht als ausgewiesen betrachtet, kann aber zumindest als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer seine beiden noch nicht schulpflichtigen Töchter regelmässig betreut, wenn seine Ex-Partnerin arbeitet und die Töchter nicht in der Kindertagesstätte sind (vgl. dazu etwa auch die detaillierten Angaben zu den Betreuungstagen und –nächten im November 2019; Urk. 1 S. 13). Aus diesem Grund ist es sachgerecht, den Grundbetrag des Beschwerdeführers um Fr. 200.-- (je Fr. 100.-- für Z.___ und A.___) pro Monat zu erhöhen (beim obhutsberechtigten Elternteil geht man bei Kindern bis 10 Jahren von Kosten von Fr. 400.-- pro Monat aus; vgl. Urk. 6/61). Demgemäss kommen für seine beiden Töchter Z.___ und A.___ Ausgaben von Fr. 2‘400.-- pro Jahr hinzu, weshalb sich das Existenzminimum auf Fr. 42‘092.-- (Fr. 39‘692.-- + Fr. 2‘400.--) erhöht.
5.3
5.3.1 Was die verfügbaren Mittel betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass das Guthaben des Beschwerdeführers auf der Bank Ende 2018 insgesamt Fr. 4‘886.-- betrug (Urk. 6/8/27 und Urk. 6/8/30). Während sein Gesuch um Herabsetzung der persönlichen Beiträge geprüft wurde (Juli 2019), hatte sich sein Guthaben auf der Bank aber auf Fr. 3‘559.15 und bei Beschwerdeerhebung im Januar 2020 auf Fr. 321.60 reduziert (vgl. Bankbelege der Credit Suisse, Zürcher Kantonalbank und Alternativen Bank; Urk. 3/43 und Urk. 6/33-35). Der Beschwerdeführer erklärte in diesem Zusammenhang in nachvollziehbarer Weise, dass seine Einnahmen als Strassenmusiker im Januar regelmässig geringer seien (Urk. 1 S. 16). Aufgrund dieser vorliegend zu berücksichtigenden Verringerung seines Vermögens (vgl. E. 1.4) ist somit von verfügbaren Mitteln von (höchstens) Fr. 38‘702.35 (Fr. 36‘000.-- + 1‘884.-- + Fr. 818.35) auszugehen.
5.3.2 Schliesslich ist zu beachten, dass die Einnahmen des Beschwerdeführers ab Mitte März 2020 weiter eingebrochen sein dürften. Dies deshalb, weil der Bundesrat am 16. März 2020 aufgrund des Coronavirus (Covid-19) die ausserordentliche Lage gemäss Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiegesetz) erklärt und zum Schutz der Bevölkerung zahlreiche Massnahmen getroffen hat. So wurde die Bevölkerung unter anderem angewiesen, wenn möglich zu Hause zu bleiben. Veranstaltungen von mehr als fünf Personen wurden verboten (vgl. www.bag.admin.ch). Die verfügbaren Mittel des Beschwerdeführers dürften sich also noch zusätzlich verringert haben.
5.4 Die verfügbaren Mittel des Beschwerdeführers liegen demzufolge unter seinem Notbedarf, weshalb ihm die Bezahlung der persönlichen Beiträge für die Jahre 2017 und 2018 nicht zumutbar ist. Diese Beiträge sind daher auf den Mindestbeitrag herabzusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts H 125/06 vom 6. Februar 2008 E. 5.2), und der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2019 ist entsprechend zu korrigieren.
Diese Erwägungen führen zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werden kann.
6. Eine obsiegende unvertretene Partei hat rechtsprechungsgemäss nur dann Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was üblicher- und zumutbarerweise zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten erforderlich ist (BGE 127 V 205 E. 4b). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, weshalb der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2019 hinsichtlich Abweisung des Gesuchs um Herabsetzung der persönlichen Beiträge 2017 und 2018 aufgehoben und die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für die Jahre 2017 und 2018 werden auf den Mindestbeitrag herabgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Da es um den Erlass von Abgaben im Sinne von Art. 83 lit. m BGG geht, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.
Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl