Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2020.00011
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiberin Lanzicher
Urteil vom 25. Februar 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Orlando Rabaglio
rabaglio schär ag
Seefeldstrasse 45, Postfach, 8032 Zürich
gegen
Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband
Sumatrastrasse 15, Postfach 16, 8042 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1961 geborene X.___ war unter anderem in den Jahren 2014 und 2015 Alleinaktionär der Y.___ AG und der Z.___ AG (Urk. 1 S. 2). Gestützt auf die Steuermeldungen AHV über die Veranlagung der direkten Bundessteuer 2014 und 2015 (Einschätzungsentscheide vom 28. Juni 2018 und 17. Dezember 2018, Urk. 15/5 und Urk. 15/16, vgl. auch Urk. 3/4-7) forderte die Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband mit Verfügungen vom 4. Juli 2019 (Urk. 15/6) und vom 4. Oktober 2019 (Urk. 15/17) vom Versicherten - basierend auf einem Einkommen von Fr. 12‘799‘794.-- (2014) beziehungsweise Fr. 27‘089‘203.80 (2015) - Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 1‘243‘966.-- für das Jahr 2014 und von Fr. 2‘630‘038.75 für das Jahr 2015 (inklusive Verwaltungskosten) nebst Verzugszinsen (Urk. 15/8 und Urk. 15/19). Die gegen diese Entscheide erhobenen Einsprachen vom 31. Juli 2019 (Urk. 3/10) und 14. Oktober 2019 (Urk. 15/20) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheiden vom 6. Dezember 2019 ab (Urk. 2/1 und Urk. 2/2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 27. Januar 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtenen Einspracheentscheide seien aufzuheben und es sei das massgebende Erwerbseinkommen unter Berücksichtigung der Teilbesteuerung für Dividenden aus qualifizierten Beteiligungen im Geschäftsvermögen gemäss Art. 18b DBG mit Fr. 7'262'695.-- für das Jahr 2014 und mit Fr. 12'977'905.-- für das Jahr 2015 anzusetzen. Am 18. Mai 2020 beantragte die Ausgleichskasse, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Mai beziehungsweise 17. Juni 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11 und Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) schulden die erwerbstätigen Versicherten Beiträge auf dem aus einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit fliessenden Einkommen. Nach Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Als selbständiges Einkommen gelten laut Art. 17 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG.
1.2 Art. 17 AHVV gleicht die AHV-beitragsrechtliche Umschreibung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit derjenigen des Steuerrechts an. Soweit das AHVG und die AHVV keine abweichende Regelung enthalten, unterliegen grundsätzlich alle steuerbaren Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit auch der Beitragspflicht (BGE 134 V 250 E. 3.2 mit Hinweisen). So gelten nach Art. 17 AHVV Kapital- und Überführungsgewinne im Sinne des Bundessteuerrechts als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG (vgl. Art. 18 Abs. 2 Satz 2 DBG; Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG]). Das Prinzip der Parallelität der Verabgabung von Vermögensgewinn und Vermögensertrag gilt bei Annahme von Geschäftsvermögen zwingend (BGE 134 V 250 E. 4.2 mit Hinweis unter anderem auf Urteil H 210/06 vom 22. Juni 2007 E. 6.3).
1.3 Nicht unter den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt die blosse Verwaltung des persönlichen Vermögens. Der daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Beitragspflicht. Anderseits stellen Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwertung von Gegenständen des Privatvermögens, wie Wertschriften oder Liegenschaften, auch bei nicht buchführungspflichtigen (Einzel-)Betrieben, Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dar, wenn und soweit sie auf gewerbsmässigem Handel beruhen (BGE 134 V 250 E. 3.1; 125 V 383 E. 2a).
1.4 Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital wird von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (Art. 9 Abs. 3 AHVG). Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskasse und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind jedoch auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt.
1.5 Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation und beschlägt daher nicht die Fragen, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des Rechts der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 80 E. 2c). Das gilt namentlich auch für die Qualifikation eines Vermögensbestandteils als Privat- oder Geschäftsvermögen, zumal diese Unterscheidung steuerrechtlich häufig ohne Belang ist, da steuerrechtlich der Ertrag sowohl aus Privat- als auch aus Geschäftsvermögen steuerbar ist. Die Steuermeldung ist daher mit Bezug auf den Vermögensertrag keine zuverlässige Grundlage für die AHV-Beitragsfestsetzung, weshalb die Qualifikation als beitragsfreier Kapitalertrag auf Privatvermögen oder beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsvermögen im Beitragsfestsetzungsverfahren erfolgen muss. In Bezug auf den Vermögensgewinn ist demgegenüber auch steuerrechtlich die Unterscheidung von Geschäfts- und Privatvermögen von Bedeutung, weshalb sich die AHV-Behörden in der Regel auf die Steuermeldung verlassen können und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen müssen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (BGE 134 V 250 E. 3.3 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Einspracheentscheide (Urk. 2/1 und Urk. 2/2) damit, dass Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens nach Art. 18b DBG in vollem Umfang beitragspflichtig seien. Der steuerrechtliche Abzug gemäss Art. 18b DBG habe zwar steuerrechtliche Wirkungen in Bezug auf die Steuerveranlagung, sei jedoch sozialversicherungsrechtlich für die Bemessung des Einkommens als Selbständigerwerbender nicht gleichfalls massgebend. In Art. 9 Abs. 2 lit. a-f AHVG seien die massgebenden Abzüge vom rohen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit sozialversicherungsrechtlich abschliessend geregelt.
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass jene Bestandteile, die der Veranlagung für die direkte Bundessteuer als Einkommen aus selbständigem Erwerb zugrunde lägen, massgebendes Einkommen für AHV-Zwecke darstellen würden. Es bestehe damit eine Parallelität zwischen dem Steuerrecht und dem AHV-Beitragsrecht. Dividenden im Geschäftsvermögen würden auf Bundesebene im Teileinkünfteverfahren privilegiert besteuert. Für die hier massgeblichen Perioden 2014 und 2015 seien die Erträge aus qualifizierten Beteiligungen im Geschäftsvermögen folglich nur zu 50 % in die Veranlagung für die direkte Bundessteuer eingegangen (S. 4-5). Das für die AHV massgebende selbständige Erwerbseinkommen sei anhand der Grundsätze der direkten Bundessteuer zu ermitteln. Ohne eine explizite Korrekturvorschrift im AHVG oder der AHVV dürfe die für die Steuerbemessung bei der direkten Bundessteuer relevante Teilbesteuerung bei der Ermittlung der AHV-Beitragsbemessungsgrundlage nicht unberücksichtigt bleiben. Dass die Teilbesteuerung in Art. 9 Abs. 2 AHVG nicht explizit als relevanter Abzug genannt werde, sei unbeachtlich (S. 5-7). Es gebe in Gesetz und Verordnung keine Hinweise, dass betreffend Teilbesteuerung vom Bundessteuerrecht abzuweichen sei. Die anderslautende Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen (WSN) in der AHV, IV und EO sei gesetzwidrig und entfalte daher weder für die Behörde noch für das Gericht eine Bindungswirkung (S. 7).
3.
3.1 Die Parteien sind übereinstimmend der Ansicht, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer in den Jahren 2014 und 2015 ausbezahlten Dividende von total Fr. 32'050'000.-- beziehungsweise dem Kapitalgewinn aus dem Verkauf der Beteiligung an der Z.___ AG von Fr. 3'500'000.-- um ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit beziehungsweise um Erträge aus Beteiligungen im (sonstigen) Geschäftsvermögen (nicht also um Erträge des «gewillkürten» Geschäftsvermögens nach Art. 18 Abs. 2 DBG, vgl. dazu Art. 17 AHVV) handelt. Weiter stimmen sie darin überein, dass es sich dabei um aus steuerrechtlicher Sicht qualifizierte Beteiligungen handelt (vgl. Urk. 1 S. 2 und Urk. 2). Hiervon ist auszugehen. Nachfolgend zu prüfen ist einzig, ob Dividenden beziehungsweise Kapitalerträge aus qualifizierten Beteiligungen im Geschäftsvermögen, welche gestützt auf Art. 18b DBG nur zu 50 % besteuert werden, beitragsrechtlich beim Einkommen ebenfalls lediglich zu 50 % oder aber vollumfänglich zu berücksichtigen sind.
3.2 Ziff. 1089.3 der WSN (gültig ab 1. Januar 2008, Stand 1. Januar 2014 beziehungsweise 1. Januar 2015) besagt Folgendes: «Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens nach Art. 18b DBG sind in vollem Umfang beitragspflichtig. Die Steuerbehörden melden diese Einkünfte ohne steuerrechtliche Bemessungskorrekturen.»
3.3 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1).
3.4 Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist - wie bereits dargelegt - sämtliches Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt, zu berücksichtigen, mit Ausnahme der in Art. 9 Abs. 2 AHVG beziehungsweise Art. 18 AHVV vorgesehenen Abzüge vom rohen Einkommen. Der Gesetzgeber sieht demnach eine möglichst umfassende Beitragspflicht vor. Soweit Ziff. 1089.3 der WSN betont, dass Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens nach Art. 18b DBG in vollem Umfang beitragspflichtig sind, entspricht dies also Sinn und Zweck der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, sämtliches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen zu berücksichtigen.
Die in Art. 18b DBG vorgesehene Teilbesteuerung von qualifizierten Beteiligungen im Geschäftsvermögen führt lediglich zu einer buchhalterischen Reduktion des steuerbaren Einkommens, ändert aber nichts daran, dass die Dividende beziehungsweise der Kapitalgewinn dem Steuerpflichtigen vollumfänglich als Einkommen ausbezahlt wurde. Wird einem Versicherten aber 100 % einer Dividende beziehungsweise eines Kapitalgewinns ausbezahlt, besteht auch eine Beitragspflicht auf 100 % dieses tatsächlich erzielten Einkommens. Denn nur so wird wie vom Gesetzgeber vorgesehen sämtliches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen bei der Beitragspflicht berücksichtigt. Ziff. 1089.3 der WSN stellt somit eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar und es besteht kein triftiger Grund, davon abzuweichen.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, in Gesetz und Verordnung gebe es keine Hinweise, dass betreffend Teilbesteuerung vom Bundessteuerrecht abzuweichen sei (Urk. 1 S. 7), vermag dies nichts an der Gesetzmässigkeit von Ziff. 1089.3 der WSN zu ändern. Denn vielmehr wäre mit Blick auf den Wortlaut von Art. 18 Abs. 1 AHVV umgekehrt ein Hinweis in Gesetz oder Verordnung erforderlich, damit die im Bundessteuerrecht vorgesehene Teilbesteuerung auch im AHV-Beitragsrecht berücksichtigt werden könnte. Ein solcher Hinweis ist unstrittig nicht vorhanden, weshalb für eine diesbezügliche Gleichbehandlung kein Raum bleibt. Weiter verweist der Beschwerdeführer auf die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vorgesehene Parallelität zwischen dem Steuerrecht und dem AHV-Beitragsrecht (Urk. 1 S. 6), doch auch daraus kann in vorliegender Sache nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Laut Art. 18 Abs. 1 AHVV sind zwar die Vorschriften über die direkte Bundessteuer massgebend, dies jedoch nur für die Ausscheidung und das Ausmass der nach Art. 9 Abs. 2 lit. a–e AHVG zulässigen Abzüge vom Einkommen. Art. 9 Abs. 2 AHVG ist aber gerade nicht zu entnehmen, dass bei Dividenden beziehungsweise Kapitalerträgen aus qualifizierten Beteiligungen im Geschäftsvermögen ein Abzug vom aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielten rohen Einkommen vorzunehmen ist. Art. 18b DBG kann deshalb im Beitragsbemessungsrecht keine sinngemässe Anwendung finden. Etwas Gegenteiliges ist auch dem vom Beschwerdeführer zitierten BGE 133 V 105 nicht zu entnehmen. Auf Ziff. 1089.3 der WSN ist damit abzustellen.
3.5 Es besteht nach dem Gesagten folglich keine Veranlassung, Dividenden beziehungsweise Kapitalgewinne aus qualifizierten Beteiligungen im Geschäftsvermögen beitragsrechtlich beim Einkommen nicht vollumfänglich zu berücksichtigen. Nachdem keine Berechnungsfehler ersichtlich sind oder geltend gemacht wurden, ist somit von einer Beitragspflicht auf einem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 12‘799‘794.-- per 2014 und von Fr. 27‘089‘203.80 per 2015 - auszugehen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Orlando Rabaglio
- Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLanzicher