Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2020.00013
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiber Nef
Urteil vom 28. Januar 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___ vollendete am 20. Juni 2019 sein 65. Altersjahr. Auf seine Anmeldung für eine Altersrente hin (Urk. 6/1), teilte ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, einen Anspruch auf eine ordentliche Altersrente ab Juli 2019 von monatlich Fr. 1'890.-- mit [Verfügung vom 28. März 2019 (Urk. 6/13)]. Gleichentags erklärte die Ausgleichskasse, dass sie weitere Abklärungen hinsichtlich Rente aus einem EU-EFTA-Staat und Versicherungsdauer im Ausland tätige (Urk. 6/15). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 (Urk. 6/40) teilte die Ausgleichskasse dem Versicherten mit, da er sich im Jahr 1984 im Ausland aufgehalten habe, sei das Einkommen zuerst fälschlicherweise für das ganze Jahr, anstatt nur für die Monate von August bis Dezember 1984 – die Zeit seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz - berücksichtigt worden. Die Neuberechnung führe leider rückwirkend zu einer tieferen monatlichen Altersrente in der Höhe von Fr. 1'846.-- und es entstehe eine Rückforderung von Fr. 264.-- zu ihren Gunsten. Die dagegen erhobene Einsprache vom 5. Januar 2020 (Urk. 6/44) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 16. Januar 2020 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 3. Februar 2020 Beschwerde (Urk. 1) mit den Anträgen, der Einspracheentscheid vom 16. Januar 2020 sei als ungültig zu annullieren (1) die Verfügung vom 28. März 2019 als weiterhin gültig zu erklären (2) und die seit Januar 2020 bis zum Datum des Entscheides dieser Beschwerde zu wenig überwiesenen AHV-Beiträge seien nachzuzahlen (3). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2020 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Nach Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 7) hielt der Beschwerdeführer mit Replik vom 12. März 2020 (Urk. 9) an seinem Rechtsbegehren unter Stellung weiterer Anträge (4 und 5; Ausserkraftsetzung von Art. 50 AHVV und Anpassen der Formulierung der Wegleitung über die Renten RWL) fest, während die Beschwerdegegnerin am 27. März 2020 auf das Einreichen einer Duplik verzichtete (Urk. 12). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 30. März 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) haben Anspruch auf eine ordentliche Alters- und Hinterlassenenrente die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen.
1.2 Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG), wobei gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG als Beitragsjahre Zeiten gelten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gemäss Artikel 3 Absatz 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (lit. c). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG).
1.3 Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 lit. b und c AHVG aufweist (Art. 50 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenversicherung [AHVV]). Für die Rentenberechnung anzurechnende Beitragszeiten stellen demnach Versicherungszeiten dar (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 253/03 vom 16. Januar 2004, H 176/03 vom 19. Oktober 2005).
Obligatorisch versichert nach Massgabe des AHVG sind natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG) und natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1a Abs. 1 lit. b AHVG). Schweizer Bürger, die im Ausland tätig sind, sind lediglich in besonderen Fall-konstellationen der obligatorischen Versicherung unterstellt (vgl. Art. 1a Abs. 1 lit. c AHVG [Personen im Dienste der Eidgenossenschaft, gewisser internationaler Organisationen und bestimmter Hilfsorganisationen]). In Art. 1a Abs. 3 und 4 AHVG wird geregelt, unter welchen Bedingungen die obligatorische Versicherung weitergeführt beziehungsweise ihr beigetreten werden kann.
1.4 Für jede beitragspflichtige versicherte Person werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30ter AHVG und Art. 135 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den Entscheid (Urk. 2) damit, dass sich die Rente aufgrund eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 52'614.-- aus einer Beitragsdauer von 42 Jahren und 6 Monaten nach der Rentenskala 42 berechne. Der Beschwerdeführer habe vom 5. Juli 1979 bis 3. August 1984 den Wohnsitz im Ausland, in Dänemark, gehabt und sei während dieser Zeitperiode in der schweizerischen AHV nicht versichert gewesen und habe daher auch keine AHV Beiträge einzahlen müssen. Da er aber bereits vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres gearbeitet habe, hätten ihm diese Einkommen als sogenannte Jugendjahre für einen Teil der Beitragslücken angerechnet werden können. Dabei reiche es zum Füllen der Beitragslücken bei Wohnsitz im Ausland nicht, dass die jährlichen Mindestbeiträge der AHV erfüllt seien. Um ein Beitragsjahr schliessen zu können müsse diesfalls die Füllung der Lücken mit monatlichen Einkommen der Jugendjahre möglich sein. Vorliegend seien auch die beitragspflichtigen Monate vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters, Januar bis Juni 2019, noch zur Schliessung der Beitragslücken verwendet worden. Trotzdem verbleibe aber noch eine Beitragslücke von August 1982 bis Januar 1984 bestehen.
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 2 ff.), die während des Auslandaufenthaltes von circa Juni 1979 bis circa Juli 1984 entstandenen Lücken seien anders zu schliessen. Da er im Jahr 1979 Fr. 12'647.-- abgerechnet habe und dieser Betrag über dem Minimalbetrag liege, habe kein Fehljahr bestanden. Dasselbe gelte für das Jahr 1984. Er habe mit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Juni 1984 in diesem Jahr mehr als den Mindestbeitrag erreicht, weshalb auch dieses Jahr ein vollwertig anzurechnendes Beitragsjahr darstelle. Die Jahre 1980, 1981 und 1982 seien mit den Jugendjahren 1972, 1973,1974 zu schliessen, sodass das Jahr 1983 das einzige Fehljahr sei.
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Zusprechung einer Teilrente basierend auf einer Beitragszeit von 42 Jahren und 6 Monaten durch die Beschwerdegegnerin rechtens ist.
Dabei zog der Beschwerdeführer die Rentenberechnung der Ausgleichskasse an sich zu Recht nicht in Zweifel; es sind denn auch keine Anzeichen für eigentliche Berechnungsfehler ersichtlich. Unumstritten ist sodann, dass der Beschwerdeführer während seines Wohnsitzes im Ausland (Dänemark) von Juni 1979 bis Juli 1984 weder der obligatorischen noch der freiwilligen Versicherung der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) unterstellt war und dementsprechend in dieser Zeit auch keine AHV-Beiträge entrichtet hat. Einzig zu prüfen ist folglich, wie die aufgrund des Auslandaufenthalts entstandenen Versicherungslücken mit Jugendjahren und mit den beitragspflichtigen Monaten im Jahr des Erreichens des ordentlichen Rentenalters zu schliessen sind.
3.
3.1 Im Formular «Anmeldung für eine Altersrente» (Urk. 6/1 Ziff. 6.1) erklärte der Beschwerdeführer unter anderem, dass er in den Jahren 1979 bis 1985 seinen Wohnsitz ausserhalb der Schweiz hatte, nämlich in Dänemark. Den weiteren Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Wegzug nach Kopenhagen am 4. Juli 1979 und der Zuzug in die Schweiz am 4. August 1984 erfolgte (Urk. 6/7). Der Beschwerdeführer stellte sich jedoch auf den Standpunkt, dass er im Jahr des Wegzugs 1979 als auch im Jahr des Zuzugs 1984 ein beitragspflichtiges Einkommen, welches über dem Minimalbeitrag von Fr. 2'000.-- liege, erzielt habe und demzufolge seine Beitragspflicht im Jahr 1979 und 1984 erfüllt sei (Urk. 1 S. 3).
Aus dem Acor-Berechnungsblatt (Urk. 6/11-4) und dem Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 6/3-2) ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1979 tatsächlich ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 12'467.-- und im Jahr 1984 ein solches von Fr. 20'250.-- erzielt hat; allerdings stammt dieses Einkommen im Jahr 1979 lediglich aus den Monaten Januar bis April (vgl. Urk. 6/29-1) respektive im Jahr 1984 aus den Monaten August bis Dezember (vgl. Urk. 6/29-2). Da der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz vom 5. Juli 1979 bis 3. August 1984 in Dänemark hatte, liegen in diesen Jahren keine vollen Beitragsjahre im Sinne des oben in E. 1.3 Ausgeführten vor. Daran ändert der Umstand, dass er in den Monaten seiner Erwerbstätigkeit in diesen Jahren ein das damalige Minimaleinkommen übersteigendes Einkommen erzielte, nichts. Es können ihm (mangels Wohnsitzes in der Schweiz) nämlich im Jahr 1979 nur sieben Monate (Januar bis Juli 1979) und im Jahr 1984 nur fünf Monate (August bis Dezember) Versicherungszeit angerechnet werden, da er in den übrigen Monaten dieser Jahre mangels Wohnsitzes nicht in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert war. Damit liegt auch keine ähnlich oder gleich gelagerte Konstellation wie bei Schülern, Studenten und anderen bloss Teilzeit- oder Nichterwerbstätigen vor, welche lediglich den jährlichen Mindestbetrag abgerechnet haben, obwohl sie nicht oder lediglich sporadisch gearbeitet haben. Denn in all diesen Fällen erfüllen die Versicherten die Wohnsitzvoraussetzungen während des ganzen Jahres. Die Berücksichtigung der versicherten Monate (sowie der erzielten Einkommen) bei der Rentenberechnung und die Vorgehensweise, wie sie von der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid (und der Verfügung vom 20. Dezember 2019) vorgenommen und dem Beschwerdeführer in der Vernehmlassung (vgl. Urk. 5) nochmals detailliert aufgezeigt wurden, erweist sich in allen Punkten als rechtens, weshalb – um Wiederholungen zu vermeiden – hier darauf vollumfänglich verwiesen werden kann.
3.2 Aus dem Gesagten folgt, dass die Rügen des Beschwerdeführers unbegründet sind. Auch sonst bestehen keine Anzeichen, die Zweifel an der Korrektheit der Rentenberechnung wecken. Was Antrag 3 des Beschwerdeführers betrifft (Urk. 15.3) ist dieser schliesslich auf Art. 16 Abs. 1 AHVG (Verjährung) hinzuweisen. Die Anträge 4 und 5 (Urk. 9 S. 2) liegen nicht in der Kompetenz des Gerichts, sodass sich weitere Erörterungen auch dazu erübrigen.
Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubNef