Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2020.00018


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Hübscher

Beschluss vom 13. März 2020

in Sachen

X.___ AG


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Christa Rempfler

Advokatur am Falkenstein

Falkensteinstrasse 1, Postfach 152, 9016 St. Gallen


gegen


GastroSocial Ausgleichskasse

Buchserstrasse 1, Postfach 2203, 5001 Aarau

Beschwerdegegnerin








1.    

1.1    Die X.___ AG mit Sitz in A.___ betreibt seit dem 10. Oktober 2013 unter dem Namen «Y.___» einen Sex-, Sauna- und Swingerclub in Z.___ (Urk. 3/7 S. 2, Internet-Auszug Handelsregister des Kantons Zürich). Sie ist der GastroSocial Ausgleichskasse als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Mit Nachtragsverfügungen vom 5. Dezember 2019 (Urk. 8/1, Urk. 8/4, Urk. 8/7) forderte die GastroSocial Ausgleichskasse von der X.___ AG für bei ihr tätig gewesene Sexdienstleisterinnen für die Beitragsjahre 2014, 2015 und 2016 Sozialversicherungsbeiträge, Verwaltungskosten und Zinsen in der Höhe von Fr. 175'947.50 (2014), Fr. 163'248.25 (2015) und Fr. 56'383.90 (2016). Dagegen erhob die X.___ AG am 6. Januar 2020 Einsprache und beantragte die Aufhebung der Verfügungen (Urk. 8/13 S. 2).

    Mit ihrer Einsprache beantragte sie sodann, dass das Einspracheverfahren bis zum Entscheid des Bundesgerichts im Prozess Nr. 2C_927/2019 zu ihrer Beschwerde vom 4. November 2019 gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Oktober 2019 betreffend Mehrwertsteuer für die Periode vom 1. Oktober 2013 bis 31. Dezember 2016 sistiert werde (Urk. 11/13 S. 2). Diesen Antrag wies die GastroSocial Ausgleichskasse mit Verfügung vom 9. Januar 2020 ab (Urk. 2).

1.2    

1.2.1    Gegen diese Verfügung erhob die Die X.___ AG am 10. Februar 2020 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 9. Januar 2020 auf Verfahrenssistierung des pendenten AHV-Nachtragsverfahrens der Jahre 2014, 2015 und 2016 sei aufzuheben und das Einspracheverfahren sei bis zum Entscheid des Bundesgerichts im Prozess Nr. 2C_927/2019 zur Mehrwertsteuer für die Jahre 2013 bis 2016 zu sistieren (Urk. 1 S. 2).

1.2.2    Mit ihrer Vernehmlassung vom 28. Februar 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin, dass ihre Vergung vom 9. Januar 2020 aufzuheben und das Einspracheverfahren betreffend die paritätischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge für die im Y.___ Club in Z.___ tätigen Sexarbeiterinnen für die Jahre 2014, 2015 und 2016 bis zum Entscheid des bundesgerichtlichen Verfahrens betreffend Mehrwertsteuer zu sistieren sei (Urk. 7 S. 3, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-14).

1.2.3    Daraufhin reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. März 2020 ihre Honorarnote (Urk. 11) ein und teilte dem Sozialversicherungsgericht gleichzeitigt mit, dass das Bundesgericht im mehrwertsteuerlichen Verfahren mit Urteil 2C_927/2019 vom 10. Februar 2020 die Beschwerde der Beschwerdeführerin abgewiesen habe (Urk. 10 S. 2).


2.    Prozess- und verfahrensleitende Verfügungen, gegen die keine Einsprache erhoben werden kann (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), sind innert 30 Tagen nach der Eröffnung der Verfügung mit Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht (Art. 57 ATSG) anfechtbar (Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 ATSG; BGE 132 V 418
E. 2.3.2), wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (BGE 132 V 93 E. 6.1).


3.    

3.1    Bei der angefochtenen Verfügung vom 9. Januar 2020, mit welcher die Beschwerdegegnerin den Antrag der Beschwerdeführerin auf Sistierung des Einspracheverfahrens abgewiesen hat (Urk. 2), handelt es sich um eine verfahrensleitende Verfügung. Mit ihrer Vernehmlassung vom 28. Februar 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin, dass ihre Verfügung aufzuheben sei (Urk. 7 S. 3). Weil sie es aber versäumt hat, die angefochtene verfahrensleitende Verfügung pendente lite in Wiedererwägung zu ziehen (vgl. dazu Art. 53 Abs. 3 ATSG), muss die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 10. Februar 2020 (Urk. 1) beurteilt werden (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts AK.2017.00028 vom 27. Dezember 2017).

3.2    Dazu ist zunächst festzuhalten, dass zwar übereinstimmende Anträge der Parteien auf Aufhebung der Verfügung vom 9. Januar 2020 vorliegen (Urk. 1 S. 2, Urk. 7 S. 3), das Sozialversicherungsgericht an diese Anträge jedoch nicht gebunden ist (Art. 61 lit. d ATSG). Diese Anträge stehen mit der Rechts- und Aktenlage nicht im Einklang. Den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, dass einzig aufgrund des Rechts der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) zu beurteilen ist, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit vorliegt (BGE 121 V 80 E. 2c). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat ein Urteil im Mehrwertsteuerverfahren somit keine präjudizielle Wirkung für die Beurteilung des Beitragsstatuts im AHV-Verfahren und es müssen auch keine sich widersprechenden Urteile vermieden werden (Urk. 1 S. 4, S. 8). Es wäre vielmehr grundsätzlich möglich, dass die Frage, ob die in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin tätig gewesenen Sexdienstleisterinnen in den Jahren 2014 bis 2016 ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit erzielten oder aber Arbeitnehmerinnen der Beschwerdeführerin waren, im AHV-Verfahren anders als im Mehrwertsteuerverfahren entschieden wird. Damit steht fest, dass nicht erst das Urteil des Bundesgerichts im Mehrwertsteuerverfahren der Beschwerdegegnerin die Beurteilung des Beitragsstatus der Sexdienstleisterinnen ermöglicht (Urk. 1 S. 4). Des Weiteren brachte die Beschwerdeführerin vor, dass das Urteil des Bundesgerichts im Mehrwertsteuerverfahren zeigen würden, ob die Beschwerdegegnerin bezüglich der betragspflichtigen Einkommen der Sexdienstleisterinnen in den Jahren 2014 bis 2016 zu Recht auf die Zahlen der Quellensteuer abgestellt hat (Urk. 1 S. 5). Auch damit hat die Beschwerdeführerin keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin beantragte nicht, dass bezüglich der Sozialversicherungsbeiträge auf die Umsatzschätzung für die Mehrwertsteuer abzustellen sei. Es ist vielmehr so, dass sie diese auch nicht anerkennt, ansonsten sie die erwähnte Beschwerde beim Bundesgericht nicht erhoben hätte. Die Eidgenössische Steuerverwaltung stellte für ihre Umsatzschätzung im Mehrwertsteuerverfahren zwar unter anderem auf die Quellensteuerabrechnungen ab (vgl. Urk. 3/7 S. 16), jedoch dient das Mehrwertsteuerverfahren nicht dazu, die Richtigkeit dieser Quellensteuerabrechnungen zu überprüfen. Anzufügen ist, dass das Rekursverfahren betreffend Quellensteuer von der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen wegen der die Sexdienstleisterinnen betreffenden Statusfrage und nicht wegen der Umsatzschätzung bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Mehrwertsteuerveranlagung für die Jahre 2013 bis 2016 sistiert wurde (Urk. 3/9). Und schliesslich führte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 9. Februar 2020 aus, dass sie ihre Forderungen nachträglich anpassen werde, sollte die bei den Quellensteuern anhängig gemachte Revision zu einem neuen, reduzierten Ergebnis führen (Urk. 2 S. 1).

3.3    Wie festgehalten, hatte die Abweisung des Sistierungsgesuchs mit der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Januar 2020 (Urk. 2) für die Beschwerdeführerin keinen nichtwiedergutzumachen Nachteil zur Folge. Dies führt dazu, dass auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 10. Februar 2020 (Urk. 1) nicht einzutreten ist. Und selbst wenn auf diese Beschwerde hätte eingetreten werden können, so stünde nach dem heutigen Kenntnisstand einer Verfahrenssistierung selbstredend entgegen, dass das Bundesgericht im Verfahren Nr. 2C_297/2019 betreffend Mehrwertsteuer sein Urteil am 10. Februar 2020 gefällt hat.


4.    Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung.

Das Gericht beschliesst:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Christa Rempfler

- GastroSocial Ausgleichskasse unter Beilage je eines Doppels von Urk. 10 und Urk. 11

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der Gerichtsschreiber




Hübscher