Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2020.00024


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 29. Dezember 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin















Sachverhalt:

1.

1.1    Mit Schreiben vom 11. November 2019 (Urk. 7/1-3) wandte sich die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, an das Jugendsekretariat Y.___ und Z.___, den Vater von X.___, geboren 8. Januar 2002, und teilte ihnen mit, dass X.___ am 8. Januar 2020 das 18. Altersjahr vollenden werde. Damit erlösche ihr Anspruch auf eine Kinderrente, es sei denn sie befinde sich noch in Ausbildung. Gegebenenfalls habe sie entsprechende Nachweise einzureichen.

    In der Folge wurden der Ausgleichskasse die Kopien zweier befristeter Anstellungsverträge als Pflegepraktikantin Betreuung und Pflege vom 17. Juni und 26. November 2019 (Urk. 7/8/1-5) zwischen X.___ und dem Zentrum A.___ in B.___ für die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2019 sowie vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2020 zugestellt.

1.2    Mit Verfügung vom 17. Januar 2020 (Urk. 7/11) wies die Ausgleichskasse den Antrag auf Ausrichtung einer Kinderrente mit der Begründung ab, es bestehe für die Zeit des Praktikums kein Anspruch auf eine Kinderrente, weil die Voraussetzungen für eine anerkannte Ausbildung im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien.

    Die dagegen erhobene Einsprache von X.___ (Urk. 7/14) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 17. Februar 2020 (Urk. 2) ab.


2.    Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 24. Februar 2020 (Urk. 1) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei ihr für die Dauer des Praktikums weiterhin eine Kinderrente auszurichten. Die Ausgleichskasse schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. März 2020 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde und beantragte im Eventualstandpunkt, dass das Praktikum für höchstens ein Jahr als Ausbildung anerkannt werde. Davon wurde X.___ in Kenntnis gesetzt (vgl. Urk. 8).

    Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.





Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 22ter Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]).

    Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise (Art. 25 Abs. 4 AHVG). Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Art. 25 Abs. 5 AHVG).

1.2    In Ausbildung ist ein Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Art. 49bis Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Aupair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Art. 49bis Abs. 2 AHVV). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Art. 49bis Abs. 3 AHVV).

1.3    Ein Praktikum wird gemäss Rz. 3361 der Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung als Ausbildung anerkannt, wenn es gesetzlich oder reglementarisch für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung vorausgesetzt ist oder zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird.

    Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird gemäss RWL Rz. 3361.1 ein Praktikum dennoch als Ausbildung anerkannt, wenn es für eine bestimmte Ausbildung faktisch geboten ist und mit dem Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren (BGE 139 V 209) und das Praktikum im betreffenden Betrieb höchstens ein Jahr dauert (BGE 140 V 299).




2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Februar 2020 (Urk. 2) den Anspruch auf eine Kinderrente im Wesentlichen mit der Begründung, dass für die Ausbildung «Fachperson Betreuung im Alterszentrum» kein Praktikum vorausgesetzt werde. Zudem dürfe die Lehre auch nach der heilpädagogischen Schule begonnen werden (vgl. auch Urk. 6).

2.2    Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie ihren Schulabschluss an der heilpädagogischen Schule gemacht habe. Allerdings sei sie notenbefreit gewesen und habe daher keine Zeugnisse. Es möge zwar theoretisch möglich sein, dass mit diesen Voraussetzungen eine Lehre zur «Fachfrau Betreuung» gemacht werden könne; es sei aber praktisch unmöglich. In Anbetracht ihres Schulabschlusses würde niemand mit ihr einen solchen Lehrvertrag schliessen. Sie müsse das fragliche Praktikum machen, um überhaupt eine Chance auf eine Anstellung zu erhalten. Das Zentrum A.___ habe ihr auch bestätigt, dass dieses Praktikum für sie zwingend sei, um eine Lehrstelle zu erhalten (Urk. 1, siehe auch Urk. 3).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Kinderrente über das 18. Altersjahr hinaus zu Recht verneint hat, weil das von der Beschwerdeführerin begonnene Praktikum im Zentrum A.___ nicht als Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 AHVG und Art. 49bis Abs. 1 AHVV zu qualifizieren ist, oder ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf die genannte Rente hat.


3.

3.1    Gestützt auf die Abklärungen der Beschwerdegegnerin (vgl. die Telefonnotiz vom 17. Februar 2020 [Urk. 7/19]) ist davon auszugehen, dass die Absolvierung des fraglichen Praktikums beim Zentrum A.___ in B.___ von Gesetzes wegen tatsächlich keine zwingende Voraussetzung für den Beginn der von der Beschwerdeführerin angestrebten Lehre ist. Sodann kann diese Lehre gemäss denselben Abklärungen der Beschwerdegegnerin auch mit der schulischen Vorbildung der Beschwerdeführerin (heilpädagogische Schule) gemacht werden. Das fragliche Praktikum ist somit insoweit als nicht zwingend anzusehen.

3.2    Der Einwendung der Beschwerdeführerin, wonach die Absolvierung des Praktikums für sie jedoch zwingend sei, weil sie angesichts ihres schulischen Werdegangs ansonsten faktisch keine Möglichkeit habe, einen entsprechenden Lehrvertrag abzuschliessen, hat die Beschwerdegegnerin nichts entgegnet. Aber in ihrer Beschwerdeantwort verwies sie auf RWL Rz. 3361.1 sowie auf BGE 140 V 299 und beantragte eventualiter, dass das Praktikum nur für höchstens ein Jahr als Ausbildung anzuerkennen sei, sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass es sich dabei um eine Ausbildung im Sinne von Art. 49bis AHVV handle.

3.3    Aufgrund der Umstände und der Parteivorbringen ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass es das Ziel der Beschwerdeführerin ist, nach Abschluss des Praktikums eine Lehre als Pflegefachkraft zu beginnen. Und gestützt auf die Bestätigung des Zentrums A.___ vom 20. Februar 2020 (Urk. 3) ist weiter erstellt, dass die Absolvierung des fraglichen Praktikums faktisch eine Voraussetzung für den Beginn einer entsprechenden Lehre ist. Zu Recht hat somit die Beschwerdegegnerin dies in ihrer Beschwerdeantwort nicht in Abrede gestellt (vgl. Urk. 6). Hingegen ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, soweit sie das Praktikum beim Zentrum A.___ nur für höchstens ein Jahr als Ausbildung anerkennen will. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bereits seit dem 1. Juli 2019 als Praktikantin Betreuung und Pflege bei dieser Institution angestellt ist, ist diese Voraussetzung gemäss Rz. 3361.1 zur Anerkennung als Ausbildung ab dem 30. Juni 2020, das heisst nach einem Jahr, klarerweise nicht mehr erfüllt. Auch wenn Verwaltungsweisungen - wie die RWL - sich an die Durchführungsstellen richten und für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich sind, soll dieses sie bei seiner Entscheidung berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen (BGE 140 V 299 E. 3 mit Hinweisen). Vorliegend ist kein triftiger Grund erkennbar und ein solcher wird auch nicht geltend gemacht. Das Bundesgericht führt im oben zitierten Urteil - welchem ein gleich gelagerter Sachverhalt wie hier zugrunde liegt - zudem weiter aus, das Bundesamt für Sozialversicherung habe in Rz. 3361.1 RWL mit der Anerkennung eines faktisch notwendigen Praktikums von höchstens einem Jahr im selben Betrieb eine zweckdienliche Lösung getroffen. Denn dauere ein Praktikum vor dem Beginn einer Lehre länger als ein Jahr, überwiege der Beschäftigungs- vor dem Ausbildungscharakter klar. Denn wer so lange als Praktikantin eingesetzt werde, obliege nicht der Ausbildung, sondern warte auf diese, wofür die Kinderrente nicht geschuldet sei.

3.4    Nach dem Gesagten hat sich die Beschwerdeführerin demgemäss nur noch bis zum 30. Juni 2020 (und nicht bis zum 31. Dezember 2020, dem Ende der zweiten befristeten Anstellung als Praktikantin) in Ausbildung im Sinne von Art. 25 Abs. 5 AHVH sowie der weiteren oben wiedergegebenen Normen (vgl. E. 1.1-1.3, so insbesondere das Einkommen von Fr. 13'000.--, Urk. 7/6/1) befunden, und es besteht folglich auch nur für die genannte Zeit ein Anspruch auf eine Kinderrente. Diese Erwägungen führen damit zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 17. Februar 2020 insoweit aufgehoben als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin bis 30. Juni 2020 Anspruch auf eine Kinderrente hat.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber



GräubStocker