Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2020.00028
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 4. März 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Dextra Rechtsschutz AG
MLaw Y.___
Hohlstrasse 556, 8048 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren am ... Juli 1954, stellte am 14. November 2017 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, einen Antrag für eine Vorausberechnung der Altersrente nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Im betreffenden Formular kreuzte sie an, dass sie die Rente aufschieben möchte (Urk. 7/17). Mit Schreiben vom 29. Dezember 2017 teilte die Ausgleichskasse der Versicherten die Rentenvorausberechnung mit (Urk. 7/22). Am 22. Oktober 2019 (Eingangsdatum) reichte die Versicherte der Ausgleichskasse das ausgefüllte Formular «Anmeldung für eine Altersrente» ein, worin sie wiederum angab, dass sie die Altersrente aufschieben möchte (Urk. 7/23). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 hielt die Ausgleichskasse fest, dass ein Aufschub der Altersrente nicht mehr möglich sei, da das Gesuch verspätet eingereicht worden sei (Urk. 7/26). Die dagegen von der Versicherten am 22. November 2019 respektive am 20. Januar 2020 erhobene Einsprache (Urk. 7/30 und Urk. 7/36) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 14. Februar 2020 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob die Versicherte am 16. März 2020 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Aufschub der Altersrente zu gewähren. Die AHV-Leistungen seien ihr ab dem 1. September 2020 zuzüglich Zuschlag für den Aufschub der Altersrente von 10,8 % auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2020 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 11. Mai 2020 angezeigt wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben Männer, welche das 65. Altersjahr, und Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG).
Im Rahmen des flexiblen Rentenalters haben Personen, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben, die Möglichkeit, den Bezug der Altersrente um mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufzuschieben und innerhalb dieser Frist die Renten von einem bestimmten Monat an abzurufen (Art. 39 Abs. 1 AHVG). Die aufgeschobene Altersrente und die sie allenfalls ablösende Hinterlassenenrente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht (Art. 39 Abs. 2 AHVG). Der Aufschub ist innert eines Jahres vom Beginn der Aufschubsdauer an schriftlich zu erklären. Ist innert Frist keine Aufschubserklärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Vorschriften festgesetzt und ausbezahlt (Art. 55quater Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV).
1.2 Gemäss Art. 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären (Abs. 1). Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind (Abs. 2).
1.3 Gemäss Rechtsprechung (BGE 143 V 95 E. 3.6.2) kann nach dem in Art. 9 der Bundesverfassung (BV) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass:
a) es sich um eine vorbehaltslose Auskunft der Behörden handelt;
b) die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht;
c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;
d) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können;
e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat;
f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung;
g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt.
Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sonstigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten. Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 131 V 472 E. 5).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass sie die Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Bezug einer Altersrente am 20. Oktober 2019 erhalten habe. Damit der Rentenaufschub hätte gewährt werden können, hätte die Anmeldung jedoch spätestens ein Jahr nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters, das heisse bis zum 31. Juli 2019, eingereicht werden müssen. Dass die Beschwerdeführerin den Rentenaufschub im Antrag auf provisorische Rentenvorausberechnung geltend gemacht habe, ändere daran nichts. Zudem sei der Beschwerdeführerin mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 29. Dezember 2017 mitgeteilt worden, dass sie sich drei bis vier Monate vor der gewünschten erstmaligen Auszahlung mit dem betreffenden Formular für eine Altersrente anmelden müsse (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sie bereits im Antrag auf Rentenvorausberechnung vom 14. November 2017 angegeben habe, dass sie einen Rentenaufschub wünsche und weiterhin selbständigerwerbend sei. Indem die Beschwerdegegnerin ihr mit Schreiben vom 29. Dezember 2017 mitgeteilt habe, dass die Rente nur noch abzurufen sei, sei der Rentenaufschub bestätigt worden. Im Weiteren habe die Beschwerdegegnerin in diesem Schreiben auch mitgeteilt, dass sie sich drei bis vier Monate vor der gewünschten erstmaligen Auszahlung der Altersrente anmelden müsse. Dies habe sie am 20. Oktober 2019 getan, da sie die Rente erst per 1. September 2020 – zu diesem Zeitpunkt erreiche auch ihr Ehemann das ordentliche Rentenalter – habe beziehen wollen. Der Hinweis im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 29. Dezember 2017 sei irreführend gewesen und stelle eine Verletzung der Beratungspflicht gemäss Art. 27 ATSG dar. Aus diesem Grund wäre ihr auch gestützt auf vertrauensschutzrechtliche Grundsätze der Rentenaufschub zu gewähren (Urk. 1).
3.
3.1 Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellte (Urk. 2 S. 2), gilt der Antrag für eine provisorische Rentenvorausberechnung nicht als Anmeldung für eine Altersrente. Die Beschwerdeführerin konnte den Rentenaufschub deshalb nicht mit diesem Antrag geltend machen. Dass die Beschwerdegegnerin den Rentenaufschub mit Schreiben vom 29. Dezember 2017 (Urk. 7/22) bestätigt hätte, ist unzutreffend. Die Anmeldung zum Bezug der Altersrente mit Aufschub ist somit erst am 22. Oktober 2019 (Eingangsdatum; Urk. 7/23), das heisst mehr als ein Jahr nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters per Ende Juli 2019, erfolgt. Das betreffende Gesuch ist deshalb verspätet (vgl. E. 1.1). Dass die Beschwerdeführerin über das vollendete 64. Altersjahr hinaus selbständigerwerbend war und AHV-Beiträge bezahlte, ändert daran nichts. Auch wer bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters eine Altersrente bezieht und weiterhin erwerbstätig bleibt, untersteht der AHV-Beitragspflicht (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AHVG).
3.2
3.2.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf den Vertrauensschutz so zu stellen ist, wie wenn sie das Gesuch um Rentenaufschub fristgerecht eingereicht hätte.
3.2.2 Mit Schreiben vom 29. Dezember 2017 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass ihre Altersrente (Stand 2017) bei einem Bezug ab ordentlichem Rentenalter ab dem 1. August 2018 Fr. 1’842.-- betrage. Bei einem Aufschub um zwei Jahre betrage die Altersrente ab dem 1. September 2020 Fr. 2'005.-- (Aufschubszuschlag von 10,8 %, plafonierte Rente). Es sei zu beachten, dass sich die Beschwerdeführerin drei bis vier Monate vor der gewünschten erstmaligen Auszahlung mit dem Anmeldeformular für eine Altersrente anmelden müsse. Diesem Schreiben vom 29. Dezember 2017 legte die Beschwerdegegnerin gemäss Beilagenverzeichnis den individuellen Kontoauszug und die Merkblätter 1.04 «Erläuterungen zum Auszug aus dem individuellen Konto», 3.01 «Altersrenten und Hilflosenentschädigungen der AHV» und 3.04 «Flexibles Rentenalter» bei (Urk. 7/22).
3.2.3 Für die Beschwerdegegnerin war aufgrund der Angaben im Antrag für eine Rentenvorausberechnung vom 14. November 2017 (Urk. 7/17) erkennbar, dass die Beschwerdeführerin vorhatte, den Rentenbezug aufzuschieben. Entsprechend war sie verpflichtet, die Beschwerdeführerin über die Modalitäten des Rentenaufschubs zu informieren. Der Hinweis im Schreiben vom 29. Dezember 2017, wonach sie sich drei bis vier Monate vor der gewünschten erstmaligen Auszahlung mit dem Anmeldeformular für eine Altersrente anmelden müsse, war tatsächlich in dieser unpräzisierten Fassung unglücklich formuliert und allenfalls irreführend. Der Beschwerdeführerin wurde mit demselben Schreiben jedoch auch das Merkblatt 3.04 «Flexibles Rentenalter» zugestellt. In Ziff. 9 dieses Merkblatts wird unmissverständlich erklärt, dass der Aufschub der Altersrente spätestens ein Jahr nach Entstehung des ordentlichen Rentenanspruchs geltend gemacht werden muss. Von der Beschwerdeführerin konnte erwartet werden, dass sie dieses beigelegte Merkblatt konsultiert.
Eine Verletzung der Auskunfts- oder Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 1 bzw. Abs. 2 ATSG ist demnach zu verneinen. Die weiteren Voraussetzungen des Vertrauensschutzes müssen nicht geprüft werden.
4. Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dextra Rechtsschutz AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl