Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2020.00030
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Stadler
Urteil vom 29. Januar 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren im September 1952, stellte am 1. September 2015 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, einen Antrag auf eine Rentenvorausberechnung, im Rahmen dessen er angab, dass er die Rente für ein bis zwei Jahre aufschieben möchte (vgl. Urk. 9/4). Mit Schreiben vom 9. November 2015 teilte die Ausgleichskasse dem Versicherten die provisorische Berechnung der Altersrente - auch im Falle eines Rentenaufschubs von ein bis zwei Jahre - mit (Urk. 9/19). Nachdem der Versicherte die Ausgleichskasse darauf hingewiesen hatte, dass seine Exfrau und er die Erziehungsgutschriften für die gemeinsamen Kinder teilen würden (Urk. 9/22), nahm die Ausgleichskasse am 25. November 2015 eine provisorische Neuberechnung vor und teilte dem Versicherten das Resultat unter Berücksichtigung der geteilten Erziehungsgutschriften der Kinder mit (Urk. 9/25). Darauf hingewiesen, dass er sich für eine Auszahlung der AHV-Rente drei bis vier Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn anmelden müsse, meldete sich der Versicherte am 13. August 2019 (Eingangsdatum) bei der Ausgleichskasse zum Bezug der Altersrente an, wobei er angab, dass er die Rente aufschieben wolle (Urk. 9/27). Mit Verfügung vom 22. August 2019 (Urk. 9/31) teilte die Ausgleichskasse dem Versicherten mit, dass er den Aufschub der Altersrente nicht innert Frist geltend gemacht habe, weshalb der Antrag um Ausrichtung einer Altersrente mit Aufschubszuschlag abgewiesen werde. Die hiergegen erhobene Einsprache vom 10. September 2019 (Urk. 9/35) sowie ergänzend vom 17. Oktober 2019 (Urk. 9/43) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 25. Februar 2020 ab (Urk. 9/47 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 25. Februar 2020 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 25. März 2020 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Gewährung des Aufschubszuschlags (vgl. Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2020 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 9/149]), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. August 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Februar 2020 (Urk. 2) erwog die Beschwerdegegnerin, der Rentenaufschub sei gemäss Art. 55quater Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) innerhalb eines Jahres seit Entstehung des Rentenanspruchs geltend zu machen. Diese Frist habe der Beschwerdeführer verpasst. Die Verwaltung habe im Hinblick auf die Vorausberechnung der Rente zwar eine fehlerhafte Auskunft erteilt, dem Beschwerdeführer wäre es jedoch möglich gewesen, die Unrichtigkeit der Auskunft zu erkennen, sei doch auf das Merkblatt «3.04 Flexibles Rentenalter» verwiesen worden. Bei der Konsultierung des Merkblattes hätte er feststellen können, dass er sich innerhalb eines Jahres seit Erreichen des ordentlichen Rentenalters hätte anmelden müssen. Ferner habe der Beschwerdeführer keine Dispositionen getroffen oder unterlassen, die nicht ohne Nachteil wieder rückgängig gemacht werden könnten. Die Voraussetzungen, um sich auf den Grundsatz von Treu und Glauben zu berufen, seien entsprechend nicht erfüllt.
1.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er sein Gesuch um Rentenaufschub in Form einer schriftlichen Anmeldung zur Altersrente nicht innert der in Art. 55quater Abs. 1 AHVV vorgeschriebenen Frist von einem Jahr eingereicht hat. Vielmehr machte er in seiner Beschwerde vom 25. März 2020 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, er sei von der Beschwerdegegnerin mehrmals darauf hingewiesen worden, dass er sich drei bis vier Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn mit dem Anmeldeformular für die Altersrente anmelden müsse. Darauf habe er sich verlassen. Ihm sei nicht bekannt, ein Merkblatt erhalten zu haben. Ausserdem habe er mit der Weiterarbeit lediglich beabsichtigt, eine höhere Rente generieren zu können, wovon er aber nun aufgrund der falschen Auskunft der Beschwerdegegnerin nicht profitieren könne. Insofern sei ihm ein Schaden entstanden und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die Altersrente mit Aufschubszahlung zu gewähren.
1.3 Die Beschwerdegegnerin präzisierte in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. August 2020 (Urk. 8), die Merkblätter würden integralen Bestandteil der Auskunft bilden. Diese seien demnach mit der gleichen Sorgfalt zu lesen, wie die Vorausberechnung selbst. Hätte das Merkblatt dem Schreiben nicht beigelegen, hätte es der Beschwerdeführer nachfordern müssen. Ferner hätte die Möglichkeit bestanden, das entsprechende Merkblatt über die Website elektronisch einzusehen. Im Übrigen hätten Versicherte, die über das ordentliche Rentenalter hinaus erwerbstätig seien, weiterhin Beiträge an die AHV, IV und EO zu bezahlen, dabei handle es sich um Solidaritätsbeiträge. Diese hätten keinen Einfluss auf die eigene Rente. Das Kriterium der nichtwiedergutzumachenden Disposition sei nicht erfüllt.
2.
2.1 Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben Männer, welche das 65. Altersjahr, und Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]).
Im Rahmen des flexiblen Rentenalters haben Personen, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben, die Möglichkeit, den Bezug der Altersrente um mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufzuschieben und innerhalb dieser Frist die Renten von einem bestimmten Monat an abzurufen (Art. 39 Abs. 1 AHVG). Die aufgeschobene Altersrente und die sie allenfalls ablösende Hinterlassenenrente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht (Art. 39 Abs. 2 AHVG). Der Aufschub ist innert eines Jahres vom Beginn der Aufschubsdauer an schriftlich zu erklären. Ist innert Frist keine Aufschubserklärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Vorschriften festgesetzt und ausbezahlt (Art. 55quater Abs. 1 AHVV).
2.2 Gemäss Art. 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs die interessierenden Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären (Abs. 1). Die kantonalen Ausgleichskassen haben mindestens einmal jährlich durch Publikation auf Leistungen der Versicherung, die Anspruchsvoraussetzungen und die Anmeldung hinzuweisen (Art. 67 Abs. 2 AHVV).
2.3 Gemäss Rechtsprechung (BGE 143 V 95 E. 3.6.2) kann nach dem in Art. 9 der Bundesverfassung (BV) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass:
a) es sich um eine vorbehaltslose Auskunft der Behörden handelt;
b) die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht;
c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;
d) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können;
e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat;
f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung;
g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt.
Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sonstigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten. Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 131 V 472 E. 5).
3.
3.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer das Gesuch um Aufschub der Rente nicht rechtzeitig gestellt hat. Streitig und zu prüfen ist, ob er gestützt auf den Vertrauensschutz so zu stellen ist, wie wenn er innert der gesetzlich vorgesehenen Frist das Gesuch eingereicht hätte.
3.2 Das Schreiben der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer vom 9. November 2015 (Urk. 9/19) enthielt die Auskunft, Stand 2015 betrage der provisorisch errechnete monatliche Rentenbetrag des Beschwerdeführers ab Oktober 2017 Fr. 2'143.--, ab Oktober 2018 - bei einem Rentenaufschub von 1 Jahr - Fr. 2'254.-- und ab Oktober 2019 - bei einem Rentenaufschub von 2 Jahren - Fr. 2'374.--. Änderungen seiner persönlichen Verhältnisse, seiner Erwerbseinkommen und der gesetzlichen Grundlagen sowie die jährlich neuen Aufwertungsfaktoren könnten erst bei Beginn seines Rentenanspruchs verbindlich berücksichtigt werden. Er solle beachten, dass er sich drei bis vier Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn mit dem Anmeldeformular für eine Altersrente anmelden müsse. Dem Schreiben legte die Beschwerdegegnerin gemäss Beilagenverzeichnis den Individuellen Kontoauszug des Beschwerdeführers sowie das erläuternde Merkblatt 1.04 «Erläuterungen zum Auszug aus dem individuellen Konto» und einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen im Merkblatt 3.01 «Altersrenten und Hilflosenentschädigungen der AHV» bei.
Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. November 2015 einen Antrag auf Splitting der Erziehungsgutschriften gestellt hatte (vgl. Urk. 9/22), nahm die Beschwerdegegnerin eine Neuberechnung vor und teilte ihm Stand 2015 einen provisorisch errechneten monatlichen Rentenbetrag ab Oktober 2017 in der Höhe von Fr. 2'256.-- sowie einen provisorisch errechneten monatlichen Ehepaarrentenbetrag ab April 2023 von Fr. 1'993.-- mit. Abermals erteilte sie ihm mit dem Schreiben vom 25. November 2015 (Urk. 9/25) die Auskunft, dass er sich drei bis vier Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn mit dem Anmeldeformular für eine Altersrente anmelden müsse. Dem Schreiben legte sie laut Beilagenverzeichnis das Merkblatt 3.04 «Flexibles Rentenalter» bei, ohne jedoch darauf Bezug zu nehmen.
3.3 Auskunft über die provisorische Rentenhöhe für den ordentlichen sowie für den um ein bzw. zwei Jahre aufgeschobenen Bezug gab die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer auf seinen entsprechenden Antrag hin somit mit Schreiben vom 9. November 2015. Darin begnügte sie sich als die für die Rentenberechnung und -auszahlung zuständige Amtsstelle damit, den Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er sich drei bis vier Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn mit dem Anmeldeformular für eine Altersrente anmelden müsse. Hinsichtlich des Verfahrens bei Rentenaufschub machte sie keine Angaben (Urk. 9/19). Zwar erteilte die Beschwerdegegnerin an sich keine falsche Auskunft. In Frage steht und zu prüfen ist jedoch, ob angesichts dieses Schreibens und der weiteren Umstände von einer ungenügenden Wahrnehmung der Auskunftspflicht auszugehen ist, da die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer umfassender hätte informieren müssen. Die Rechtsprechung hat das Unterbleiben einer Auskunft trotz gesetzlicher Vorschrift nach Art. 27 ATSG oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (E. 2.3 hiervor).
Für die Beschwerdegegnerin war anhand des Antrags vom 31. August 2015 (Urk. 9/4) klar erkennbar, dass der Beschwerdeführer vorhatte, den Rentenbezug aufzuschieben. Entsprechend war sie verpflichtet, ihn über die Jahresfrist zur schriftlichen Erklärung des Aufschubs zu informieren. Grundsätzlich kam sie dieser Auskunftspflicht zwar insofern nach, als im Antrag für eine Vorausberechnung in Ziff. 7.2 auf das «Merkblatt 3.04 - Flexibles Rentenalter» hingewiesen wurde und sie selber dieses ihrem Antwortschreiben vom 25. November 2015 (Urk. 9/25) beilegte, wobei sie allerdings nicht darauf Bezug nahm. Indessen erwähnte sie dieses Merkblatt im Schreiben vom 9. November 2015 nicht, obwohl sie darin den provisorischen Rentenbetrag für die um ein oder zwei Jahre aufgeschobene Rente mitteilte. Hier wäre aber der Ort gewesen, den Beschwerdeführer bezüglich Frist zur Erklärung des Aufschubs zu informieren. Die Beschwerdegegnerin unterliess diese Aufklärung nicht nur - welche Unterlassung durch den Hinweis auf dem Antragsformular auf das Merkblatt 3.04 sowie durch kommentarlose Beilage desselben im nachfolgenden Brief vom 25. November 2015 allenfalls als geheilt betrachtet werden könnte -, sondern sie führte den Beschwerdeführer, indem sie sich mit dem Hinweis, dass er «sich drei bis vier Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn mit dem Anmeldeformular für eine Altersente anmelden» müsse, begnügte, in die Irre. Da also im Schreiben vom 9. November 2015 betreffend provisorische Rentenberechnung zwar - wie beantragt – Rentenbeträge für aufgeschobene Renten aufgeführt wurden, bezüglich Rentenbezug selber aber lediglich auf eine - rechtlich im Übrigen gar nicht existierende – Obliegenheit, sich drei bis vier Monate vor dem Rentenbezug anmelden zu müssen, hingewiesen wurde, durfte der Beschwerdeführer gestützt auf diese an ihn persönlich gerichtete schriftliche Auskunft nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass für einen aufgeschobenen Rentenbezug keine weiteren Voraussetzungen oder Bedingungen bestehen. Entsprechend war von ihm auch nicht mehr zu erwarten, dass er das einen Brief später kommentarlos beigelegte Merkblatt 3.04 konsultiert, da aus seiner Sicht gar kein Anlass dazu bestand, zumal in jenem Brief der Rentenvorbezug kein Thema mehr war.
Der Beschwerdeführer durfte daher aufgrund des Antwortbriefes vom 9. November 2015 betreffend provisorische Rentenberechnung darauf vertrauen, dass er keine besonderen Vorkehrungen für den aufgeschobenen Rentenbezug zu treffen hat.
3.4 Zu prüfen ist weiter, ob der Beschwerdeführer im Vertrauen auf diese falsche Auskunft Dispositionen getroffen hat, die er ohne Nachteil nicht mehr rückgängig machen kann. Davon ist nicht nur dann auszugehen, wenn er Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, sondern auch dann, wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der behördlichen Auskunft oder Anordnung unterlassen hat, Dispositionen zu treffen, die nicht mit dem früher möglichen Erfolg nachgeholt werden können (BGE 106 V 65 E. 3b).
Die Verweigerung des Aufschubs der Altersrente bedeutet in vermögensrechtlicher Hinsicht keinen Nachteil, weil der gewährte Zuschlag zur ordentlichen Altersrente infolge des Aufschubs nicht wirklich eine Leistungsverbesserung bringt, sondern dem versicherungsmässigen Gegenwert der während der Aufschubsdauer nicht bezogenen Leistungen entspricht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_296/2020 vom 4. September 2020 E. 4.2.3, 9C_970/2008 vom 2. November 2009 E. 4.1, Rz. 6304 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL]). Im vorliegenden Fall besteht die nachteilige Disposition des Beschwerdeführers jedoch darin, dass er den Rentenaufschub nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, mithin in einer Disposition im Sinne einer Unterlassung, und dadurch sein Recht auf Aufschub verwirkt ist und von Gesetzes wegen nicht mehr besteht. Die Ausgangslage lässt keinen Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer von der Möglichkeit des Rentenaufschubs Gebrauch machen wollte, erwähnte er seine Absicht doch bereits im August 2015, als er bei der Beschwerdegegnerin einen Antrag für eine Rentenvorausberechnung stellte (vgl. Urk. 9/4). Im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Beweisanforderung ist auch überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei richtiger und vollständiger Information seitens der Beschwerdegegnerin den Aufschub rechtzeitig, nämlich innert einem Jahr nach Entstehung des ordentlichen Rentenanspruchs, geltend gemacht hätte. Dieses Recht kann der Beschwerdeführer jetzt laut Gesetz nicht mehr geltend machen. Folglich kann er – unter Vorbehalt des hier zu prüfenden Vertrauensschutzes – auch nicht mehr, wie von ihm gewünscht, vom prozentualen Zuschlag zur aufgeschobenen Rente gemäss Art. 55ter Abs. 1 AHVV profitieren.
3.5 Aus dem Gesagten folgt, dass die Voraussetzungen der Rechtsprechung, unter denen eine rechtsuchende Person aufgrund einer unrichtigen Auskunft vom materiellen Recht abweichend zu behandeln ist, erfüllt sind (vgl. E. 2.3 vorstehend). Mithin ist der Beschwerdeführer so zu stellen, wie wenn er den Rentenaufschub innert einem Jahr nach Entstehung des ordentlichen Rentenanspruchs geltend gemacht hätte. Dies hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Altersrente mit entsprechendem Zuschlag gemäss Art. 39 Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 55ter Abs. 1 AHVV hat. Wird eine aufgeschobene Altersrente abgerufen, so wird sie vom folgenden Monat an ausbezahlt (Art. 55quater Abs. 3 AHVV). Der Beschwerdeführer hat sich im August 2019 zum Bezug einer Altersrente angemeldet (Urk. 9/27), mithin er ab 1. September 2019 Anspruch auf eine Altersrente mit prozentualem Zuschlag zur aufgeschobenen Rente hat.
4. Ausgangsgemäss steht dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen ist und vorliegend unter Berücksichtigung dieser Grundsätze auf Fr. 1'500.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 25. Februar 2020 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. September 2019 Anspruch auf eine aufgeschobene Rente hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Mark A. Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstStadler