Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2020.00033


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 4. März 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Schweizerische Ausgleichskasse SAK

Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genève 2

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1964, wurde per 1. Januar 2011 in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) aufgenommen (Urk. 6/8). Mit Verfügung vom 12. Januar 2016 schloss die Schweizerische Ausgleichskasse SAK den Versicherten von der freiwilligen AHV/IV aus, da er die geschuldeten Beiträge nicht bezahlt habe (Urk. 6/40). Am 26. Januar 2016 leistete der Versicherte eine Zahlung in der Höhe von Fr. 2'450.-- (Urk. 6/42). Mit Schreiben vom 10. Februar 2016 teilte die SAK dem Versicherten mit, dass der Ausschluss aufgrund des Erhalts der Zahlung aufgehoben werde (Urk. 6/43). Dies deshalb, weil die SAK im Zweifel davon ausging, dass sich die Einzahlung mit der Verfügungszustellung gekreuzt habe (vgl. Urk. 5 S. 1). Mit Verfügung vom 10. Januar 2017 schloss die SAK den Versicherten ausweislich der Akten erneut von der freiwilligen AHV/IV aus, da er die geschuldeten Beiträge nicht bezahlt habe (Urk. 6/51). Am 13. Juni 2017 leistete der Versicherte wiederum eine Zahlung in der Höhe von Fr. 2'450.-- (Urk. 6/54). Mit Schreiben vom 21. Juni, 24. August und 17. Oktober 2017 ersuchte die SAK den Versicherten, zwecks Rückerstattung dieses Betrags seine Zahlungsverbindung anzugeben (Urk. 6/57-59). Am 21. Dezember 2017 überwies die SAK den Betrag dem AHV-Fonds (Urk. 6/64/2).

    Mit Eingabe vom 22. Juli 2019 teilte der Versicherte der SAK mit, dass er seit 2018 wieder in der Schweiz angemeldet sei. Zudem beanstandete er das Fehlen der Kalenderjahre 2016 und 2017 in seinem individuellen Konto (Urk. 6/66/1). Mit Schreiben vom 14. August 2019 erklärte die SAK dem Versicherten, dass er mit Verfügung vom 10. Januar 2017 per 31. Januar 2015 von der freiwilligen AHV/IV ausgeschlossen worden sei. Die Zahlung vom 26. Januar 2017 (richtig: 2016) von Fr. 2'450.-- sei mit dem offenen Betrag von Fr. 2'325.55 für das Jahr 2015 verrechnet und das individuelle Konto für die Monate Januar bis Dezember 2015 nachgeführt worden. Damit ihm der am 13. Juni 2017 nach dem Ausschluss überwiesene Betrag von Fr. 2'450.-- ausbezahlt werden könne, habe er das beiliegende Rückerstattungsformular auszufüllen (Urk. 6/69). Am 27. August 2019 erhob der Versicherte gegen die Ausschlussverfügung vom 10. Januar 2017 beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde (Urk. 6/70/4-5). Mit Beschluss AB.2019.00047 vom 23. September 2019 trat das Sozialversicherungsgericht auf die Beschwerde nicht ein und überwies die Sache zur Durchführung eines Einspracheverfahrens an die SAK (Urk. 6/76). Mit Entscheid vom 18. März 2020 wies die SAK die Einsprache des Versicherten ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 6. April 2020 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Ausschluss aus der freiwilligen AHV/IV rückgängig zu machen; eventuell sei ihm der Betrag von Fr. 2'450.-- zurückzuerstatten (Urk. 1; vgl. auch Urk. 6/70/4-5). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 28. Mai 2020 angezeigt wurde (Urk. 7).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungsweise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413).

Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).

1.2    Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Gemäss Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG beginnt die Einsprachefrist am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen.

    Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die 30-tägige Frist zur Einsprache gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird.


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Ausschlussverfügung vom 10. Januar 2017 und auch die zuvor ergangene Korrespondenz an den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers versandt worden seien. Der Vorwurf, dass die Ausschlussverfügung an eine rechtsungültige Adresse gelangt sei, sei unzutreffend. Mangels fristgerechter Einsprache sei die Verfügung vom 10. Januar 2017 in Rechtskraft erwachsen (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er die Ausschlussverfügung nicht erhalten habe, da er zum damaligen Zeitpunkt nicht in der Schweiz gewohnt habe. Die Ausschlussverfügung sei an eine c/o-Adresse verschickt worden. Eine Vollmacht für die Entgegennahme von amtlichen Dokumenten habe nicht vorgelegen. Die Beschwerdegegnerin sei aufgrund der Lohnbestätigung seines Arbeitgebers in Shanghai jederzeit darüber informiert gewesen, wo er sich aufhalte. Bis zum 14. August 2019 habe er keine Kenntnis vom Ausschluss gehabt (Urk. 1 und Urk. 6/70/4).


3.

3.1    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Anfechtungs- und Streitgegenstand im Einspracheverfahren – entgegen den Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. März 2020 (Urk. 2) – allein der von der Beschwerdegegnerin am 10. Januar 2017 verfügte Ausschluss aus der freiwilligen AHV/IV (Urk. 6/51) bildete. Über den sinngemässen Antrag des Beschwerdeführers auf Berichtigung des individuellen Kontos vom 22. Juli 2019 (Urk. 6/66/1) erging bislang formell noch gar keine Verfügung (vgl. Urk. 6/69). Weiter ergibt sich aus der Begründung des Einspracheentscheids, wonach die Verfügung vom 10. Januar 2017 mangels fristgerechter Einsprache in Rechtskraft erwachsen sei, dass es sich nicht um einen die Einsprache abweisenden Entscheid handelt, sondern vielmehr auf die Einsprache nicht eingetreten wurde.

    Demnach hat das angerufene Gericht lediglich zu beurteilen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist.

3.2    Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer am 27. November 2012 ein Beitrittsgesuch zur freiwilligen AHV/IV stellte (Urk. 6/1/1-2). Am 1. Dezember 2012 ermächtigte er dabei Y.___ ihn zu vertreten, ins Dossier Einsicht zu nehmen, Verfügungen zu erhalten sowie in allem, was die AHV betrifft, in seinem Namen zu handeln (Urk. 6/5; vgl. auch Urk. 6/2). In der Folge wurde die Korrespondenz zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer jeweils dem Vertreter Y.___ zugestellt (vgl. dazu auch dessen bis August 2015 verfasste E-Mails an die Beschwerdegegnerin; Urk. 6/4/1, Urk. 6/22, Urk. 6/24 und Urk. 6/38). Im Formular «Einkommens- und Vermögenserklärung zur Berechnung der Beiträge 2014», unterzeichnet am 15Dezember 2014, gab der Beschwerdeführer als Korrespondenzadresse neu seine eigene Adresse in Shanghai an (Urk. 6/30/1). Im Formular «Einkommens- und Vermögenserklärung zur Berechnung der Beiträge 2015», unterzeichnet am 22. März 2016, nannte er als Korrespondenzadresse aber wieder jene von Y.___ (Urk. 6/46/1). Zu Recht an Y.___ adressiert war denn auch die per Einschreiben verschickte Ausschlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Januar 2017 (Urk. 6/51). Die vorangegangenen, ebenfalls eingeschrieben versandten Mahnungen vom 28. August 2016 (Urk. 6/39) und vom 28. Oktober 2016 (Urk. 6/50) einschliesslich unter Beilage eines Kontoauszugs sowie der ordnungsgemässen Androhung der Rechtsfolgen bei Nichtbezahlung ergingen ebenfalls korrekterweise an den vom Beschwerdeführer ernannten Bevollmächtigten.

3.3    Anhaltspunkte dafür, dass die Ausschlussverfügung Y.___ nicht zeitnah nach deren Erlass zugestellt worden sein könnte, liegen nicht vor. Dies hat der Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Er brachte vielmehr einzig vor, dass die Beschwerdegegnerin die Ausschlussverfügung vom 10. Januar 2017 ihm selber hätte zustellen müssen. Dies ist indes unzutreffend. Y.___ war gestützt auf die Vollmacht vom 1. Dezember 2012 berechtigt, die Ausschlussverfügung vom 10. Januar 2017 als Vertreter des Beschwerdeführers entgegenzunehmen. Die 30-tägige Einsprachefrist begann am Tag nach der Zustellung der Verfügung an Y.___ zu laufen. Mit E-Mail vom 9. Juni 2017 teilte Y.___ der Beschwerdegegnerin mit, dass er sich in dieser offensichtlich «noch pendenten Geschichte» erlaubt habe, zwei Jahresprämien per Valuta 12. Juni 2017 zu überweisen (Urk. 6/52). Etwas mehr als zwei Jahre später erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. August 2019 Beschwerde respektive Einsprache gegen die Ausschlussverfügung vom 10. Januar 2017 (Urk. 6/70/4-5).

    Demgemäss ist erstellt, dass seine Einsprache gegen die Ausschlussverfügung vom 10. Januar 2017 verspätet erfolgt ist. Die Verfügung ist somit unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Mit den materiellen Anträgen des Beschwerdeführers hat sich das Gericht nicht zu befassen (vgl. E. 1.1).


4.    Der angefochtene Entscheid erweist sich somit im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

    Die Beschwerdegegnerin hat die Rückerstattung des Betrags von Fr. 2'450.-- auf das in der Beschwerde angegebene Konto des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1) zu veranlassen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Schweizerische Ausgleichskasse SAK

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl