Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2020.00035
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Stadler
Urteil vom 10. Dezember 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1956, heiratete am 27. Mai 1983 Y.___, geboren 1954. Sie sind Eltern zweier Kinder, geboren 1985 und 1987. Im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Winterthur vom 10. November 1995 davon Vormerk genommen, dass X.___ und Y.___ getrennt leben, und die Kinder wurden unter die Obhut von X.___ gestellt. Mit Urteil vom 10. April 2000 wurde die Ehe geschieden. Die elterliche Sorge über die Kinder wurde X.___ zugeteilt (Urk. 6/15).
1.2 X.___ meldete sich am 27. Dezember 2019 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zum Bezug der Altersrente an (Urk. 6/13). Die Ausgleichskasse sprach ihr mit Verfügung vom 14. Januar 2020 (Urk. 6/25) mit Wirkung ab dem 1. Februar 2020 eine Altersrente im Betrag von Fr. 1'953.-- pro Monat auf der Basis einer Beitragsdauer von 43 Jahren, eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 54'036.-- sowie der Rentenskala 44 zu. Dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen wurden 14 halbe und 4 ganze Erziehungsgutschriften angerechnet (vgl. Berechnungsblatt, Urk. 6/26). Die dagegen von der Versicherten am 10. Februar 2020 erhobene Einsprache (Urk. 6/29) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 19. März 2020 ab (Urk. 6/33 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 19. März 2020 erhob die Versicherte am 17. April 2020 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung sowie die Neuberechnung der Altersrente unter Anrechnung von ganzen Erziehungsgutschriften in den Jahren 1995 bis 1999 (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 6/1-36]), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Mai 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) haben Anspruch auf eine ordentliche Alters- und Hinterlassenenrente die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen.
1.2 Nach Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden für die Berechnung der ordentlichen Renten Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften zusammensetzt (Art. 29quater AHVG). Was begrifflich unter Erwerbseinkommen im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, wird in Art. 29quinquies Abs. 1 und 2 AHVG näher umschrieben. Daneben enthält diese Bestimmung unter anderem für verheiratete Personen eine besondere Bemessungsregel. Nach Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet («Splitting»). Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind. Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen laut Art. 29quinquies Abs. 4 lit. a und b AHVG jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird, und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind, wobei Art. 29bis Abs. 2 AHVG vorbehalten bleibt.
1.3 Gemäss Art. 29sexies Abs. 1 AHVG wird versicherten Personen für die Jahre, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung der Erziehungsgutschrift, wenn a) Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht, b) lediglich ein Elternteil in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist, c) die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Erziehungsgutschrift nicht während des ganzen Kalenderjahres erfüllt werden, und d) geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam die elterliche Sorge zusteht. Nach Abs. 2 der Gesetzesbestimmung entspricht die Erziehungsgutschrift dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs. Abs. 3 bestimmt, dass bei verheirateten Personen die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt wird. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles bei Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird.
Steht die elterliche Sorge geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam zu, so können diese vorbehältlich Abs. 4 von Art. 52f der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vereinbaren, welchem Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet werden soll. Ohne eine solche Vereinbarung wird die Erziehungsgutschrift hälftig aufgeteilt. Art. 29sexies Abs. 3 zweiter Satz AHVG gilt sinngemäss (Art. 52f Abs. 2bis AHVV in der hier anwendbaren bis Ende 2014 in Kraft gestandenen Fassung).
2.
2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die Ehe sei erst am 17. April 2000 rechtskräftig geschieden worden, weshalb der Beschwerdeführerin die ganzen Erziehungsgutschriften erst ab dem Jahr 2000 angerechnet würden, obwohl die beiden Söhne bereits zwischen 1995 und 1999 bei ihr gelebt hätten und von ihr betreut worden seien (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 17. April 2020 (Urk. 1) geltend, seit dem Gerichtsbeschluss vom November 1995 habe keine gemeinsame elterliche Sorge mehr bestanden, weshalb ihr unabhängig vom Zivilstand in den Jahren 1995 bis 1999 die ganzen Erziehungsgutschriften zustünden.
2.3 Die Beschwerdegegnerin präzisierte in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2020 (Urk. 5), im Rahmen des Eheschutzverfahrens sei der Beschwerdeführerin mit dem Gerichtsbeschluss im Jahr 1995 lediglich die Obhut über die Kinder zugeteilt worden, nicht jedoch die alleinige elterliche Sorge. Erst mit dem Scheidungsurteil vom 10. April 2000 seien die beiden Söhne unter die alleinige elterliche Sorge der Beschwerdeführerin gestellt worden.
3. Die Verwaltung hat der Beschwerdeführerin für die Jahre 1986 bis 1999 7 ganze Erziehungsgutschriften (14 halbe) für die Kinder Z.___, geboren 1985, und A.___, geboren 1987, angerechnet (vgl. Urk. 6/21 S. 4), was in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben steht. Denn danach werden die Erziehungsgutschriften bei verheirateten Personen während der Dauer der Ehe hälftig aufgeteilt (Art. 29sexies Abs. 3 AHVG). Anknüpfungspunkt für die Anrechnung von Erziehungsgutschriften bildet dabei die elterliche Sorge im Sinne von Art. 133 und Art. 296–298a des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB). Nicht erforderlich ist, dass sich das Kind auch tatsächlich in der Obhut der Eltern oder eines Elternteils befand (vgl. Rz. 5413 der Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, in der bis Ende 2014 gültigen Fassung). Dem Gerichtsbeschluss vom 10. November 1995 (Urk. 6/14) ist zu entnehmen, dass die gemeinsamen Kinder für die Dauer des Scheidungsprozesses unter die Obhut der Beschwerdeführerin gestellt wurden (Ziffer 2). Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss vorbringt, sie habe ihre Kinder alleine betreut (Urk. 6/29), kann sie sich daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. So ist weder aus den Akten – namentlich nicht aus dem Gerichtsbeschluss vom 10. November 1995 (Urk. 6/14) – ersichtlich, noch macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie und ihr damals noch getrennt lebender (mittlerweile geschiedener) Ehemann eine Vereinbarung getroffen hätten, wonach ihr für die Zeit bis zur Scheidung die ganze Erziehungsgutschrift zustehen soll. Sofern keine schriftliche Vereinbarung beigebracht wird, werden die Erziehungsgutschriften zwischen den Eltern geteilt, wenn beiden die elterliche Sorge zusteht (vgl. Rz. 5432 RWL). Die alleinige elterliche Sorge wurde der Beschwerdeführerin erst mit Scheidungsurteil vom 10. April 2000 zugesprochen (vgl. Urk. 6/15 Ziffer 2). Demzufolge wurden die Erziehungsgutschriften bis zur Scheidung zu Recht hälftig aufgeteilt (vgl. Art. 29sexies Abs. 1 und 3 AHVG). Eine Anrechnung der ungeteilten Erziehungsgutschrift nach der gerichtlichen Trennung im November 1995 bis zur Scheidung im April 2000, wie die Beschwerdeführerin dies verlangt, sieht das Gesetz schliesslich nicht vor. Das Vorgehen der Ausgleichskasse war folglich korrekt bzw. nicht zu beanstanden. Anzufügen ist, dass nicht nur die Erziehungsgutschriften bis zur Scheidung hälftig aufgeteilt, sondern auch die erzielten Einkommen im Rahmen der Rentenberechnung gesplittet wurden (Urk. 6/22, Urk. 6/23), die Beschwerdeführerin also insoweit profitierte, was sie zu verkennen scheint, soweit sie eine Ungleichbehandlung im Vergleich mit geschiedenen oder unverheirateten Eltern rügt (vgl. Urk. 1).
4. Somit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstStadler