Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2020.00045


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 20. Dezember 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Rayan Houdrouge

Lenz & Staehelin

Route de Chêne 30, 1211 Genève 6


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.

1.1    Mit Verfügung vom 16. August 2019 (Urk. 8/24) stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, fest, dass Y.___-Fahrer eine unselbständige Erwerbstätigkeit für X.___ ausübten (Dispositiv Ziff. 1) und dass Z.___ die abrechnungspflichtige Betriebsstätte der X.___ in der Schweiz sei (Dispositiv Ziff. 2). Zudem wurden die X.___ und die Z.___ verpflichtet, für das Jahr 2014 Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 4'283'763.75 zuzüglich Verzugszinsen von Fr. 991'215.35 zu bezahlen (Dispositiv Ziffern 3 und 4). Einer Einsprache wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv Ziff. 5).

1.2    Die gegen die genannte Verfügung vom 16. August 2019 erhobenen Einsprachen der X.___ und der Z.___ hiess die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 3. März 2020 (Urk. 3/23; Abr.-Nr. ) teilweise gut und reduzierte die geltend gemachte Beitragsforderung für das Jahr 2014 (inklusive Nebenkosten) auf Fr. 4'257'228.55 und die Verzugszinsforderung auf Fr. 985'075.40 (Dispositiv Ziffer 4 und 5). Im Übrigen wies die Ausgleichskasse die Einsprachen ab und hielt insbesondere daran fest, dass Y.___-Fahrer eine unselbständige Erwerbstätigkeit für die X.___ ausübten (Dispositiv Ziff. 1) und dass die Z.___ die abrechnungspflichtige Betriebsstätte der X.___ in der Schweiz sei (Dispositiv Ziff. 2). Mit Bezug auf die Feststellung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit der Y.___-Fahrer für die X.___ und mit Bezug auf die Feststellung des Vorliegens einer Betriebsstätte (Z.___) werde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv Ziff. 3).


2.

2.1    Mit einer gemeinsamen Eingabe vom 4. Mai 2020 (Urk. 1/1) liessen die X.___ und die Z.___ Beschwerden gegen den Einspracheentscheid vom 3. März 2020 (Abr.-Nr. X.___) erheben mit folgenden Anträgen:

Im Verfahren:

1.    Es sei auf die vorliegende Beschwerde gegen den Entscheid der SVA vom 3. März 2020 einzutreten.

2.    Es sei die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde gegen den Entscheid der SVA vom 3. März 2020 vollumfänglich und mit sofortiger Wirkung wiederherzustellen.

3.    Es sei festzustellen, dass X.___ zur Beschwerde gegen den Entscheid der SVA vom 3. März 2020 legitimiert ist.

4.    Es sei festzustellen, dass Z.___ zur Beschwerde gegen den Entscheid der SVA vom 3. März 2020 legitimiert ist.

5.    Es sei das vorliegende Verfahren zu sistieren bis ein endgültiger Entscheid über die Pilotfälle ergangen ist.

In der Sache:

6.    Es sei der Entscheid der SVA vom 3. März 2020 aufzuheben.

7.    Es sei festzustellen, dass Z.___ keine Betriebsstätte von X.___ im Sinne von Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) ist.

8.    Es sei festzustellen, dass die Fahrer 2014, welche das Y.___-Modell nutzen, ihre Tätigkeit als Fahrer im Zusammenhang mit der A.___-Applikation nicht als «Unselbständigerwerbende» im Sinne des Sozialversicherungsrechts für X.___ oder irgendeine andere Gesellschaft der A.___-Gruppe erbringen.

9.    Es sei festzustellen, dass weder X.___ noch Z.___ noch irgendeine andere Gesellschaft der A.___-Gruppe als Arbeitgeberin der Fahrer 2014, welche das Y.___-Modell genutzt haben, qualifizieren.

10.    Es sei festzustellen, dass weder X.___ noch Z.___ noch irgendeine andere Gesellschaft der A.___-Gruppe paritätische Sozialversicherungsbeiträge auf die an die Fahrer 2014 entrichteten Beträge im Zusammenhang mit der Nutzung der A.___-Applikation zahlen muss.

11.    Es sei festzustellen, dass weder X.___ noch Z.___ noch irgendeine andere Gesellschaft der A.___-Gruppe auf die paritätischen Sozialversicherungsbeiträge anfallende Verzugszinsen zahlen muss.

12.    Es sei die Rechnung von CHF 5'242'303.95 vom 3. März 2020 über die paritätischen Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2014 und die darauf erhobenen Verzugszinsen seit 16. August 2019 zu annullieren.

13.    Eventualiter sei

a)    der Entscheid der SVA vom 3. März 2020 aufzuheben.

b)    die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die SVA zurückzuweisen.

c)    festzustellen, dass die Fahrer 2014 ihre Tätigkeit als Fahrer (selbst mithilfe der A.___-Applikation) als Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ausübten.

d)    festzustellen, dass weder X.___ noch Z.___ noch irgendeine andere Gesellschaft der A.___-Gruppe auf die von den Fahrern 2014 im Zusammenhang mit der Nutzung der A.___-Applikation erhaltenen Beträge paritätische Sozialversicherungsbeiträge entrichten müssen.

e)    festzustellen, dass weder X.___ noch Z.___ noch irgendeine andere Gesellschaft der A.___-Gruppe auf die paritätischen Sozialversicherungsbeiträge anfallende Verzugszinsen zahlen muss.

f)    die Rechnung von CHF 5'242'303.95 vom 3. März 2020 über die paritätischen Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2014 und die darauf erhobenen Verzugszinsen seit 16. August 2019 zu annullieren.

14.    Subeventualiter sei

a)    der Entscheid der SVA vom 3. März 2020 aufzuheben.

b)    X.___ eine angemessene Frist, aber in jedem Fall eine Frist von mindestens drei Monaten zu gewähren, um zusätzliche Informationen bezüglich der Fahrer 2014 und der von X.___ an diese Fahrer im Jahr 2014 entrichteten Beträge zu liefern.

15.    Es seien alle weiteren Begehren der SVA abzuweisen.

16.    Die Kosten des Verfahrens seien der SVA aufzuerlegen und X.___ und Z.___ sei eine Entschädigung für die durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten zuzusprechen (zzgl. MwSt.).

2.2    Das Sozialversicherungsgericht registrierte die Beschwerde der X.___ getrennt von der Beschwerde der Z.___ unter der vorliegenden Prozessnummer AB.2020.00045. Die Beschwerde der Z.___ wurde als Prozess Nummer AB.2020.00061 angelegt.

    Mit Urteil vom 16. September 2020 (Prozess Nr. AB.2020.00061) hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde der Z.___ in dem Sinne gut, dass der Einspracheentscheid vom 3. März 2020, soweit er die Z.___ betraf, aufgehoben wurde mit der Feststellung, dass sie nicht beitragspflichtig sei. Die entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde wiederhergestellt. Das Sozialversicherungsgericht erwog unter anderem, dass die Z.___ keine Betriebsstätte der X.___ sei.

    Die dagegen von der Ausgleichskasse erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 9C_692/2020 vom 29. März 2021 ab, soweit es darauf eintrat (teilweise amtlich publiziert als BGE 147 V 174).

2.3    In der vorliegenden Sache X.___ gegen die Ausgleichskasse stellte diese in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2020 (Urk. 7) folgende Anträge:

1.    Es sei auf die Beschwerde von A.___ einzutreten. Mit Bezug auf die Beschwerde von Z.___ verweisen wir auf die Verfahren AB.2020.00061 und AB.2020.00054 bis AB.2020.00059.

2.    Mit Bezug auf den Antrag der Beschwerdeführenden auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei die Beschwerde gutzuheissen und die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.

3.    Es seien die nachfolgend genannten Beschwerdeverfahren soweit möglich mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zu vereinigen:

Prozess-Nr. AB.2020.00038 (B.___)

Prozess-Nr. AB.2020.00039 (C.___)

Prozess-Nr. AB.2020.00040 (D.___)

Prozess-Nr. AB.2020.00041 (E.___)

Prozess-Nr. AB.2020.00042 (F.___)

Prozess-Nr. AB.2020.00043 (G.___)

4.    Es sei das Begehren um Sistierung des Beschwerdeverfahrens abzuweisen.

5.    Es sei die Beschwerde mit Bezug auf die Feststellung des Beitragsstatuts der Y.___-Fahrer abzuweisen.

6.    Es sei die Beschwerde mit Bezug auf die Qualifikation von X.___ als Arbeitgeberin und Z.___ als deren Betriebsstätte abzuweisen.

7.    Mit Bezug auf die festgesetzten Lohnbeiträge für das Jahr 2014 sei dem Subeventualantrag der Beschwerdeführenden stattzugeben und es sei den Beschwerdeführenden eine angemessene Frist anzusetzen, um die Namen und Geburtsdaten (evtl. auch AHV-Nr.) sämtlicher Fahrer zu melden. Ferner seien sie zu verpflichten, die an die einzelnen Fahrer ausgerichteten Entschädigungen sowie sämtliche in den Steuerzusammenfassungen von A.___ enthaltenen Angaben einzureichen (insbesondere Bruttoentschädigung, Servicepauschale, gefahrene Kilometer). Ferner hätten sie die Einkommen der Y.___-Fahrer sowie die Einkommen der übrigen Fahrer (H.___, I.___, J.___ und K.___) auszuscheiden.

8.    Schliesslich beantragen wir, es sei über die Berechnung der Unkosten zu befinden, welche den Fahrern bei der Ausübung ihrer Tätigkeit für X.___ entstehen.

    Mit Verfügung vom 16. November 2020 (Urk. 9) wurde die mit Einspracheentscheid vom 3. März 2020 entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederhergestellt und die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels angeordnet. In der Folge reichte die Ausgleichskasse weitere Dokumente zu den Akten (vgl. Urk. 11-15), die der X.___ zur Kenntnis gebracht wurden (vgl. Urk. 16). In der Replik vom 12. April 2021 (Urk. 22) liess die X.___ folgende Anträge stellen:

Im Verfahren:

1.    Es sei auf die vorliegende Beschwerde einzutreten;

2.    Es sei die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid vollumfänglich und mit sofortiger Wirkung wiederherzustellen;

3.    Es sei festzustellen, dass X.___ zur Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der SVA vom 3. März 2020 legitimiert ist.

In der Sache:

4.    Der Einspracheentscheid der SVA vom 3. März 2020 sei aufzuheben;

5.    Es sei festzustellen, dass die Fahrer 2014, welche das Modell Y.___ nutzen, ihre Tätigkeit als Fahrer im Zusammenhang mit der A.___-Applikation nicht als «Unselbständigerwerbende» im Sinne des Sozialversicherungsrechts für X.___ oder irgendeine andere Gesellschaft der A.___-Gruppe erbringen;

6.    Es sei festzustellen, dass weder X.___ noch irgendeine andere Gesellschaft der A.___-Gruppe als Arbeitgeberin der Fahrer 2014 qualifizieren, welche das Modell Y.___ nutzen;

7.    Es sei festzustellen, dass weder X.___ noch irgendeine andere Gesellschaft der A.___-Gruppe paritätische Sozialversicherungsbeiträge auf die an die Fahrer 2014 entrichteten Beträge im Zusammenhang mit der Nutzung der A.___-Applikation zahlen muss;

8.    Es sei festzustellen, dass weder X.___ noch irgendeine andere Gesellschaft der A.___-Gruppe auf die paritätischen Sozialversicherungsbeiträge anfallende Verzugszinsen zahlen muss;

9.    Es sei die Rechnung vom 3. März 2020 betreffend die für das Jahr 2014 berechneten paritätischen Beiträge und Verzugszinsen per 16. August 2019 im Umfang von CHF 5'242'303.95 aufzuheben.

10.    Eventualiter sei

a)    der Einspracheentscheid der SVA vom 3. März 2020 aufzuheben;

b)    die Rechnung vom 3. März 2020 betreffend die für das Jahr 2014 berechneten paritätischen Beiträge und Verzugszinsen per 16. August 2019 im Umfang von CHF 5'242'303.95 aufzuheben;

c)    die Sache zur weiteren Abklärung und Neuentscheidung an die SVA zurückzuweisen.

11.    Subeventualiter, für den Fall, dass die vorstehenden Rechtsbegehren gemäss Ziffern 4 bis 10 abgewiesen werden, sei

a)    der Einspracheentscheid der SVA vom 3. März 2020 aufzuheben;

b)    die Rechnung vom 3. März 2020 betreffend die für das Jahr 2014 berechneten paritätischen Beiträge und Verzugszinsen per 16. August 2019 im Umfang von CHF 5'242'303.95 aufzuheben;

c)    festzustellen, dass der Kostenabzug nicht weniger als CHF 0.70 pro gefahrenen Kilometer betragen kann;

d)    die Sache zur Neubeurteilung an die SVA zurückzuweisen und X.___ eine angemessene Frist von mindestens drei Monaten zu gewähren, um zusätzliche Informationen bezüglich des Jahres 2014, der von X.___ im Jahr 2014 entrichteten Beträge sowie bezüglich der von den Fahrern 2014 gefahrenen Kilometer zu liefern.

12.    Es seien alle weiteren Begehren der SVA abzuweisen;

13.    Die Kosten des Verfahrens seien der SVA aufzuerlegen und X.___ sei eine Entschädigung für die durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten zuzusprechen (zzgl. MwSt.).

    In ihrer Duplik vom 4. Juni 2021 (Urk. 29) hielt die Ausgleichskasse grundsätzlich an ihren Anträgen fest und ergänzte, dass mit Bezug auf die Unkosten dem (neuen) Subeventualantrag von X.___ stattzugeben sei, wonach ihr eine Frist zur Angabe der von den Fahrern gefahrenen Kilometern anzusetzen sei. Die Duplik wurde X.___ zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 34; vgl. auch Urk. 35).

    Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1

1.1.1    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

1.1.2    Soweit die Beschwerdeführerin wiederholt beantragte, es seien Feststellungen mit Bezug auf irgendeine andere Gesellschaft der A.___-Gruppe zu machen (vgl. etwa Urk. 1/1 Ziffern 8 ff. des Rechtsbegehrens), ist festzuhalten, dass im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. März 2020 (vgl. oben Sachverhalt Ziffer 1.2) von keinen anderen Gesellschaften der A.___-Gruppe die Rede ist, sondern lediglich von X.___ und von Z.___ (separates Verfahren). Mit Bezug auf andere Gesellschaften der A.___-Gruppe ist demzufolge weder eine Verfügung noch ein Einspracheentscheid ergangen, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

1.2    Wie bereits in Sachverhalt Ziff. 2.2 ausgeführt wurde, sind die Fragen, ob die Z.___ eine Betriebsstätte der A.___ und/oder der X.___ ist und ob sie in irgendeiner Form für etwaige Beitragsforderungen der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin zahlungspflichtig oder haftbar ist, bereits wiederholt verneint worden. Es handelt sich dabei um res iudicatae.

    Auf die entsprechenden, trotzdem von der Beschwerdegegnerin gestellten Anträge ist nicht einzutreten.

1.3    Schliesslich ist auch auf Verfahrensanträge, über die bereits entschieden wurde (etwa die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung) oder die durch den Verlauf des Verfahrens und/oder spätestens durch das heute zu fällende Urteil obsolet wurden (etwa die Anträge auf Prozessvereinigung oder Verfahrenssistierung), abgesehen von den Hinweisen, dass weder eine Sistierung des Prozesses noch eine Verfahrensvereinigung angezeigt erscheint, nicht weiter einzugehen.

1.4    Weiter ist festzuhalten, dass den meisten der von den Parteien gestellten Anträgen keine eigenständige Bedeutung zukommt, sondern sie letztlich allesamt in den Hauptfragen (Statusqualifikation, etwaige Arbeitgebereigenschaft und Quantitativ einer allfälligen Beitragsforderung) aufgehen.


2.

2.1    Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einer oder einem Arbeitgebenden in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1 mit Hinweis).

2.2    Selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall dann vor, wenn die beitragspflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird (BGE 115 V 161 E. 9a mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat. Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage (BGE 122 V 169 E. 3c mit Hinweisen).

    Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich von der oder dem «Arbeitgebenden» abhängig ist und während der Arbeitszeit auch im Betrieb der oder des Arbeitgebenden eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versicherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust von Arbeitnehmenden der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c mit Hinweisen). Die Abhängigkeit der eigenen Existenz vom persönlichen Arbeitserfolg ist praxisgemäss nur dann als Risiko einer selbständigerwerbenden Person zu werten, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind (BGE 119 V 161 E. 3b). Hervorzuheben ist, dass sich die Frage nach der Arbeitnehmereigenschaft regelmässig nach der äusseren Erscheinungsform wirtschaftlicher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abweichenden internen Vereinbarungen der Beteiligten beurteilt, was jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu geschehen hat. Entscheidend ist dabei, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_790/2018 vom 8. Mai 2019 E. 3.2 mit Hinweis).

2.3

2.3.1    Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; in der seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung) ist in unselbständiger Stellung erwerbstätig, wer kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt und von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber in wirtschaftlicher und arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist (Rz 1018). Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos sind namentlich (Rz 1019):

- das Tätigen erheblicher Investitionen,

- die Verlusttragung,

- das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos,

- die Unkostentragung,

- das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung,

- das Beschaffen von Aufträgen,

- die Beschäftigung von Personal,

- eigene Geschäftsräumlichkeiten.

    Auf der anderen Seite kommt das wirtschaftliche respektive arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsverhältnis Unselbständigerwerbender namentlich zum Ausdruck beim Vorhandensein (Rz 1020):

- eines Weisungsrechts,

- eines Unterordnungsverhältnisses,

- einer Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung,

- eines Konkurrenzverbots,

- einer Präsenzpflicht.

    Gemäss Wegleitung gelten Taxichauffeusen und -chauffeure im Allgemeinen als Unselbständigerwerbende. Dies auch dann, wenn sie ein eigenes Fahrzeug besitzen, aber einer Taxizentrale angeschlossen sind (Rz 4086). Sie gelten als selbständigerwerbend, soweit sie ein Unternehmerrisiko tragen und arbeitsorganisatorisch nicht in besonderem Masse von den Auftraggebenden abhängig sind (Rz 4088). Für die Qualifikation von Taxifahrern, die sich einer Zentrale angeschlossen hatten, als unselbständig Erwerbstätige sprach sich das Bundesgericht etwa in seinem Urteil 8C_357/2014 vom 17. Juni 2014 aus.

2.3.2    Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 3. März 2020 (Urk. 3/23; Abr.-Nrn. ; vgl. dazu auch den gleichentags ergangenen Einspracheentscheid in Sachen A.___ etc. [Urk. 3/26]) im Wesentlichen aus, dass die «A.___-Fahrer» für die über die A.___-App vermittelten Fahrten keine erheblichen Investitionen und daher kein ins Gewicht fallendes Verlustrisiko trügen. Es bestehe weder auf Seiten des Fahrers noch auf Seiten der Beschwerdeführerin ein Inkassorisiko. Die Fahrer würden in der Aussenwahrnehmung nicht in eigenem Namen und auf eigene Rechnung auftreten; sie beschafften sich selbst keine Aufträge. Daher trügen die «A.___-Fahrer» kein wesentliches unternehmerisches Risiko. Allfällige Unkosten würden nicht derart erheblich erscheinen, dass sie ein ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko begründen würden (Urk. 3/23 S. 18). Bezüglich wirtschaftliches und arbeitsorganisatorisches Abhängigkeitsverhältnis hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass mit der freien Wahl der Arbeitszeit sowie des Arbeitsortes, dem fehlenden Konkurrenzverbot und der jederzeitigen sofortigen Kündigungsmöglichkeit Merkmale für eine selbständige Erwerbstätigkeit der «A.___-Fahrer» gegeben seien. Gleichzeitig würden sie verschiedenen Vorgaben und Kontrollmechanismen unterstehen, was Ausdruck eines Unterordnungsverhältnisses sei. Überdies seien die Fahrer wegen der von der Beschwerdeführerin zentral geführten Kundenzuweisungen und den Zahlungsmodalitäten wirtschaftlich und arbeitsorganisatorisch in deren Betrieb eingegliedert (Urk. 3/23 S. 20). Insgesamt würden die Merkmale für eine unselbständige Erwerbstätigkeit deutlich überwiegen (Urk. 3/23 S. 21). Somit sei die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin der Y.___-Fahrer zu qualifizieren (Urk. 3/23 S. 22). Die Lohnsumme schätzte die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2014 auf Fr. 29'769'195.45 (Urk. 3/26 S. 23 ff., insbesondere S. 31 [A.___]) beziehungsweise auf Fr. 29'739'633.55 (Urk. 3/23 S. 26 ff., insbesondere S. 33 [X.___]). Die Beschwerdegegnerin erklärte, dass sie gerne darauf verzichtet hätte, dieselben Lohnbeiträge der Beschwerdeführerin und der A.___ in Rechnung zu stellen: Um jedoch zu verhindern, dass die Verjährung eintrete, habe man diese Vorgehensweise wählen müssen. Es sei der Beschwerdegegnerin gänzlich unbekannt, wie viele «A.___-Fahrer» im Jahr 2014 für die Beschwerdeführerin und wie viele für die A.___ tätig gewesen seien (Urk. 3/23 S. 28 und Urk. 3/26 S. 25).

    Im Rahmen des vorliegenden Prozesses hielt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen an diesen Ausführungen fest (vgl. Urk. 7 und 29; vgl. auch Urk. 11). In ihrer Duplik machte die Beschwerdegegnerin weitere Angaben zur Einkommenssituation von (bisher nicht genannten) Fahrern (vgl. Urk. 29 S. 4 ff.).

    Die Beschwerdegegnerin hielt weiter fest (Urk. 29 S. 13), sie habe stets darauf hingewiesen, dass sie die Lohnbeiträge anpassen werde, sobald ihr die Beschwerdeführerin die dafür notwendigen Angaben mache (Namen und AHV-Nr. der Fahrer, eingenommene Fahrpreise und Trinkgelder, Servicegebühren, allfällige weitere Abzüge, Kilometerangaben).

3.2    Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Beschwerde (Urk. 1/1) im Wesentlichen ausführen, dass sie keine Taxizentrale betreibe, sondern den Nutzern ihrer Applikation (A.___-App) eine Software anbiete, die es den selbständigen Fahrern und Fahrgästen erlaube, sich miteinander in Verbindung zu setzen. Es werde kein Mindestservice garantiert. Die A.___-App funktioniere lediglich auf dem Prinzip von Angebot und Nachfrage. Entsprechend werde dem Nutzer keine Transportdienstleistung angeboten, wenn kein selbständiger Fahrer mit der Applikation verbunden sei. Den Fahrern würden keinerlei Vorgaben gemacht in Bezug auf die Organisation ihrer Arbeitszeit. Sie seien auch nicht an eine Exklusivitäts- oder Konkurrenzklausel gebunden und hätten die Wahl, die angebotenen Fahrten abzulehnen. Es existiere keine fixe Adresse, die der Verteilung der Fahrten diene oder welche die Fahrgäste aufsuchen könnten. Es würden keine Standplätze zur Verfügung gestellt. Die Nutzer hätten auch die Möglichkeit, die Fahrer direkt zu kontaktieren, ohne die A.___-App zu benützen und ohne eine Gesellschaft der A.___-Gruppe darüber zu informieren (S. 11 ff.).

    Die Fahrer würden ein Unternehmerrisiko tragen (S. 14 ff.): Die Fahrer müssten alle Investitionen tätigen (Fahrzeug, Smartphone, Führerausweis und Bewilligungen). Die Unkosten würden ausschliesslich durch die Fahrer getragen (Mobilfunk, Versicherungen, etwaige Personalkosten, Kosten für allfällige Geschäftsräumlichkeiten). Das Inkassorisiko trage der Fahrer. Die Beschwerdeführerin nehme die Zahlungen für den Fahrer in dessen Namen und auf seine Rechnung entgegen. Verluste würden ausschliesslich vom Fahrer getragen. Die Fahrer hätten kein Recht auf Bezahlung einer fixen Mindestvergütung durch eine Gesellschaft der A.___-Gruppe. Das gesamte Risiko (etwa auch bei Zerstörung des Fahrzeuges) trage der Fahrer. Die Fahrer handelten in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Sie hätten kein Recht, den Namen und das Logo «A.___» zu verwenden. Der Name des Fahrers stehe auf dem Fahrtbeleg und der Rechnung, die die Beschwerdeführerin den Fahrgästen am Ende der Fahrt zustelle. Neben dem Namen des Fahrers sei auch das Logo «A.___» auf dem Fahrtbeleg ersichtlich. Dies sei damit zu begründen, dass die Beschwerdeführerin für die Einkassierung des Fahrpreises bei den Fahrgästen auf Rechnung des Fahrers zuständig sei. Das Logo «A.___» auf der Rechnung hänge somit einzig mit den Zahlungsmodalitäten der Fahrten zusammen. Die Fahrer hätten die Möglichkeit, sich selbst Aufträge zu beschaffen.

    Es bestehe in organisatorischer Hinsicht kein Abhängigkeitsverhältnis (S. 19 ff.): Die Beschwerdeführerin habe keine Weisungsbefugnis gegenüber dem Fahrer, namentlich nicht hinsichtlich Organisation und Einsatzzeiten. Der Fahrer sei nicht verpflichtet, die A.___-App zu benützen. Die Fahrer würden nicht kontrolliert; sie hätten keine festen Arbeitszeiten; es treffe sie keine Anwesenheitspflicht. Die Fahrer könnten ihre Arbeit frei gestalten (Ort, Tag, Häufigkeit und dergleichen). Sie müssten sich nicht regelmässig in Räumlichkeiten der A.___-Gruppe aufhalten. Die Fahrer hätten das Recht, die über die A.___-App vorgeschlagenen Aufträge abzulehnen und bereits angenommene Aufträge zu stornieren. Sie könnten sich auch dazu entschliessen, den Fahrgästen anstatt des von der Beschwerdeführerin empfohlenen Tarifes keinen Fahrpreis oder einen anderen in Rechnung zu stellen; in jedem Fall schulde der Fahrer aber die zur Abgeltung der Zurverfügungstellung der A.___-App geschuldete Servicegebühr. Die Fahrer müssten keine bestimmten Parkplätze verwenden; sie könnten die Route (abweichend von den Vorschlägen der A.___-App) selbst bestimmen. Es bestehe kein Unterordnungsverhältnis. Die Fahrer hätten keine Leistungsziele zu erbringen. Der Dienstleistungsvertrag könne von beiden Parteien jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sieben Tagen gekündigt werden. Es bestehe für die Fahrer keine Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung; sie könnten eigenes Personal beschäftigen. Allfällige Angestellte müssten sich ausschliesslich zwecks Identifikation durch die Fahrgäste individuell auf der A.___-App registrieren. Es bestehe weder ein Konkurrenzverbot noch eine Exklusivitätsklausel.

    Des Weiteren wurde gerügt, dass die Beschwerdegegnerin an demselben Tag zwei praktisch identische Verfügungen an die Beschwerdeführerin und die A.___ zugestellt habe, die dasselbe Jahr (2014), praktisch dieselben Fahrer, dieselben Einkommen (mit einer Differenz von etwa Fr. 30'000.), dieselben Beiträge (mit einer Differenz von etwa Fr. 4'000.) und praktisch dieselben Verzugszinsen betroffen hätten. Die Beschwerdegegnerin habe an ihren umfassenden und nicht individualisierten Verfügungen festgehalten (S. 26). Die Beschwerdegegnerin differenziere zu Unrecht nicht zwischen den Fahrern (vgl. etwa S. 34 ff.). Zudem seien die Grundsätze zur Bestimmung des sozialversicherungsrechtlichen Status falsch angewandt worden (S. 40 ff.).

    Vorliegend sollten bereits die vollständige organisatorische Freiheit und das Fehlen jeglicher Verpflichtung gegenüber der Beschwerdeführerin ausreichen, um den offensichtlichen selbständigen Status des Fahrers im Zusammenhang mit der Nutzung der A.___-App festzuhalten. Diese Unabhängigkeit sei der überwiegenden Mehrheit von Geschäftsverträgen sehr ähnlich und weit entfernt von der klassischen Situation einer Person, die von einem Arbeitgeber abhängig sei. Aber auch eine eingehende und systematische Prüfung der einzelnen Abgrenzungskriterien ergebe ein ebenso offensichtliches Ergebnis. Alle fünf Kriterien, die sich auf das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses beziehen würden (Weisungsrecht, Unterordnung, persönliche Leistungspflicht, Konkurrenzverbot und Präsenzpflicht), würden für einen selbständigen Status sprechen - kein einziges Kriterium dagegen. Von den sieben Kriterien, die sich auf das Vorliegen eines Unternehmerrisikos bezögen, sprächen mindestens fünf (Unkosten, Inkassorisiko, Verluste, Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung sowie Möglichkeit, sich selbst Mandate zu beschaffen) für einen selbständigen Status - kein einziges Kriterium dagegen. Zwei Kriterien (erhebliche Investitionen; Möglichkeit, Personal zu beschäftigen und eigene Geschäftsräumlichkeiten) seien ohne Relevanz beziehungsweise «neutral». Insgesamt würden die Elemente, die für einen Status des Fahrers als selbständig Erwerbender sprächen, eindeutig überwiegen (S. 60 f.). Die von der Beschwerdegegnerin geschätzte Lohnsumme sei unangemessen. Sie habe die Schätzung als Sanktion eingesetzt. Die Schätzung beruhe nicht auf überprüfbaren Informationen. Die von der Beschwerdegegnerin angenommene Zahl von 500 Fahrern im Jahr 2014 basiere auf keinem konkreten Anhaltspunkt und sei nicht seriös. Auch die durchschnittliche Lohnschätzung von Fr. 60'000. entbehre jeder sachlichen Grundlage. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin doppelt Rechnung gestellt, und zwar jeweils der Beschwerdeführerin und der A.___ für dieselben angeblichen Lohnzahlungen (S. 65 ff.).

    Replicando wurde an diesen Standpunkten festgehalten. Insbesondere wurde ausgeführt, dass die Fahrer in keinem Abhängigkeitsverhältnis zur Beschwerdeführerin stünden und dass sie ein Unternehmerrisiko trügen (Urk. 22 S. 19 ff.). Zudem wurde auf die unterschiedliche Behandlung der Applikation L.___ hingewiesen und dargelegt, dass die Beschwerdegegnerin beziehungsweise die Suva diese Applikation beziehungsweise deren Betreiberin (L.___) grosszügiger beurteilt habe als die Beschwerdeführerin. Zahlreiche Elemente der Applikation L.___ zeigten, dass es nicht gerechtfertigt sei, die Beschwerdeführerin anders zu behandeln (vgl. Urk. 22 S. 25 ff.).

3.3

3.3.1    Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die im Jahr 2014 von den - gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin - 500 Fahrern unter Anwendung der A.___-App ausgeübte Tätigkeit als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren und ob gegebenenfalls die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin der Fahrer zu betrachten ist (oder ob in diesem Fall auch eine andere Gesellschaft, etwa die A.___ als Arbeitgeberin in Frage kommen könnte). Weiter sind die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Beitragsforderungen und Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 4'257'228.55 und Fr. 985'075.40 für das Jahr 2014 gegebenenfalls auch im Quantitativ umstritten.

3.3.2    Vorweg ist festzuhalten, dass das Sozialversicherungsgericht die genannte Frage nach dem sozialversicherungsrechtlichen Status der Fahrer gestützt auf eine eigene Prüfung der entscheidrelevanten Tatsachen vorzunehmen hat. Insbesondere auch deshalb braucht auf die zwischen den Parteien entstandene Kontroverse, welches (ausländische und/oder zivilrechtliche) Präjudiz am ehesten auf die vorliegende Streitsache anwendbar ist, nicht eingegangen zu werden. Es ist insoweit lediglich festzuhalten, dass die vorliegende Streitsache (sozialversicherungsrechtlicher Status von Fahrern, die die A.___-App benützen) noch keiner bundesgerichtlichen Klärung zugeführt worden ist. Entscheidungen anderer Gerichte sind für das Sozialversicherungsgericht im vorliegenden Kontext nicht massgebend.

    Ausserdem ist auch auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob die Beschwerdeführerin und die A.___ eine Taxizentrale sind oder eine solche betreiben, nicht weiter einzugehen, weil zum einen die streitgegenständliche Statusfrage vorliegend - wie erwähnt - aufgrund einer eigenen Prüfung der relevanten Kriterien vorzunehmen ist. Zum anderen ist offensichtlich, dass die Beschwerdehrerin und die A.___ sich in einer Vielzahl von Gesichtspunkten von einer üblichen Taxizentrale unterscheiden. Zu nennen wäre dabei an erster Stelle die internationale Tätigkeit der Beschwerdeführerin und der übrigen A.___-Gesellschaften, die sich doch wesentlich von den üblichen, räumlich stark beschränkten Geschäftstätigkeiten einer durchschnittlichen Taxizentrale unterscheidet. Aber auch in der Art und Weise der Fahrgastvermittlung und bezüglich der finanziellen Bedingungen, worauf neben anderen Punkten noch zurückzukommen sein wird, unterscheiden sich die Beschwerdeführerin und die A.___ von einer traditionellen Taxizentrale. Auf eine begriffsjuristische Diskussion über das Wesen einer Taxizentrale kann jedenfalls verzichtet werden.

    Schliesslich spielt es - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. etwa Urk. 22 S. 25 ff.) - für die Beantwortung der streitgegenständlichen Statusfrage auch keine Rolle, wie diese Frage hinsichtlich eines anderen Fahrers und eines anderen Unternehmens (L.___) von der Suva beantwortet worden ist, da grundsätzlich jeder Einzelfall einer eigenen Prüfung zu unterziehen ist.


4.

4.1    Die Zusammenarbeit zwischen der Beschwerdeführerin und den Fahrern wurde nach Lage der Akten und laut den Vorbringen der Parteien im Jahr 2014 im Wesentlichen durch den sogenannten «Nutzungsvertrag» geregelt (Urk. 3/10). Später wurde dieser Nutzungsvertrag durch den sogenannten «Dienstleistungsvertrag» (DLV) ersetzt (vgl. Urk. 3/2). Da inhaltlich zwischen dem Nutzungsvertrag und dem DLV keine im vorliegenden Kontext entscheiderheblichen Unterschiede bestehen, wird im Folgenden die Vertragsterminologie des DLV verwendet und werden grundsätzlich dessen Bestimmungen zitiert. Im Übrigen hat sich auch die Beschwerdeführerin selbst auf den DLV bezogen (vgl. etwa Urk. 1/1 S. 12 ff.). Nach Lage der Dinge hat der DLV den Nutzungsvertrag in mancher Hinsicht konkretisiert.

4.2

4.2.1    Wie oben in E. 2.3.1 dargelegt wurde, hängt der sozialversicherungsrechtliche Status der Erwerbstätigkeit einer Person von zwei Gesichtspunkten ab: Zum einen geht es um die Frage, ob die betreffende Person ein spezifisches Unternehmerrisiko trägt; und zum anderen ist zu beurteilen, ob die betreffende Person von einer Arbeitgeberin in wirtschaftlicher und arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist. Zur Prüfung dieser beiden Gesichtspunkte hat die Praxis - wie erwähnt - verschiedene Kriterien entwickelt (vgl. E. 2.3.1). Ausschlaggebend wird sein, welchen Merkmalen im vorliegenden Fall das höhere Gewicht beizumessen sein wird (vgl. E. 2.1 a.E.).

4.2.2    Wie bereits mehrfach festgehalten wurde (vgl. etwa E. 3.3.2), ist die sozialversicherungsrechtliche Statusqualifikation der Fahrer grundsätzlich in jedem konkreten Einzelfall zu prüfen. Im Unterschied zu den Parallelverfahren AB.2020.00038 (B.___), AB.2020.00039 (C.___), AB.2020.00040 (D.___), AB.2020.00041 (E.___), AB.2020.00042 (F.___) und AB.2020.00043 (G.___), in denen jeweils unter anderem auch die konkrete Situation eines bestimmten Fahrers zu beurteilen war, ist im vorliegenden Prozess kein solcher bestimmter Fahrer vorhanden. Im Sinne einer Arbeitshypothese ist diesem Prozess ein hypothetischer Fahrer zugrunde zu legen, der sich im Wesentlichen durch dieselben Kriterien auszeichnet wie die Fahrer in den genannten Parallelprozessen. Die Charakteristika der genannten Fahrer gleichen sich im Übrigen in erstaunlicher Weise: So beschäftigen die Fahrer zum Beispiel keine eigenen angestellten Fahrer und haben zwecks Abwicklung der «Fahr-Aufträge» auch keine Gesellschaften (juristische Personen) gegründet. Demzufolge ist die hypothetische Frage, wie es sich denn in anders gelagerten Fällen (angestellte Fahrer und juristische Personen) verhielte, im vorliegenden Prozess nicht zu thematisieren.

4.3

4.3.1    Zur Thematik der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit ergibt sich aus dem Dienstleistungsvertrag (DLV, Urk. 3/2), dass nirgends von einem eigentlichen Weisungsrecht oder von einem Subordinationsverhältnis (arbeitsorganisatorische Einordnung) die Rede ist. Diese ergeben sich jedoch direkt oder indirekt aus diversen Einzelbestimmungen:

-    Nach Ziff. 2.2 DLV wird den Fahrern «empfohlen» mindestens zehn (10) Minuten am angegebenen Abholungsort auf den Benutzer (also den Fahrgast) zu warten.

-    Der Fahrer muss nach Ziff. 2.3 DLV alle Benutzer gemäss den Anweisungen des jeweiligen Benutzers und ohne unerwünschte Unterbrechung oder unerwünschte Zwischenstopps direkt zu ihrem angegebenen Zielort befördern.

-    In Ziff. 2.4 DLV wird zwar darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin den Fahrer im Allgemeinen oder bei der Erbringung der Beförderungsdienstleistungen oder der Instandhaltung von Fahrzeugen nicht anweise oder ihn kontrolliere; allerdings muss sich jeder Fahrer einverstanden erklären, von seinen Fahrgästen bewertet zu werden (Ziff. 2.5 DLV). In Ziff. 2.5.2 DLV wird dann geregelt, was mit einem Fahrer passiert, wenn er die sogenannte Mindestdurchschnittsbewertung nicht erreicht, die von der Beschwerdeführerin «nach alleinigem Ermessen» aktualisiert wird: Man kann dem Fahrer eine Bewährungsfrist ansetzen und ihn bei Nichtbestehen von der Verwendung der A.___-App ausschliessen.

-    Die Fahrer müssen sich, wenn sie für einen Zeitraum keine Benutzeranfragen nach Beförderungsdienstleistungen annehmen möchten, von der Fahrer-App abmelden. Der Fahrer anerkenne, dass er, wenn er Benutzeranfragen nach Beförderungsdienstleistungen wiederholt nicht annimmt, während er bei der App angemeldet ist, eine «negative Erfahrung» verursacht (Ziff. 2.5.2 DLV).

-    Gemäss Ziff. 2.7 DLV muss sich jeder Fahrer einverstanden erklären, dass seine geographischen Ortungsinformationen über ein Gerät an die A.___-Services übermittelt werden. Seine geographischen Ortungsinformationen dürfen von den A.___-Services «beobachtet und verfolgt» werden.

-    In Ziff. 4 DLV werden die finanziellen Bedingungen geregelt: Die Beschwerdeführerin berechnet den Fahrpreis und ist Inkassobevollmächtigte des Fahrers. Dem Fahrer wird erlaubt, einen niedrigeren Fahrpreis zu verlangen, wobei allerdings die von der Beschwerdeführerin verlangte Servicegebühr nicht gesenkt wird. Einen höheren Preis als denjenigen, der von der Beschwerdeführerin vorgeschlagen wird, darf der Fahrer jedoch offensichtlich nicht verlangen (vgl. Ziffern 4.1 und 4.4 DLV).

-    Die Beschwerdeführerin kann den Fahrpreis anpassen, wenn beispielsweise der Fahrer eine ungünstige Strecke gefahren ist, oder den Fahrpreis ganz stornieren, wenn der Fahrer Dienstleistungen nicht erbracht hat. Die Beschwerdeführerin verspricht, angemessen zu handeln (Ziff. 4.3 DLV).

-    Die Quittungen für die erbrachten Dienstleistungen werden den Benutzern von der Beschwerdeführerin im Namen des Fahrers ausgestellt. Auf der Quittung ist vermerkt, dass Reklamationen innerhalb von drei (3) Geschäftstagen schriftlich «bei A.___» eingereicht werden müssen (Ziff. 4.6 DLV). Auf der Quittung ist überdies das Logo «A.___» ersichtlich (Urk. 1/1 S. 56).

-    Die Beschwerdeführerin kann gemäss Ziff. 12.2 DLV den Dienstleistungsvertrag unter gewissen Umständen (etwa bei Nichteinhaltung der Richtlinien der Beschwerdeführerin) «unverzüglich und fristlos» kündigen oder den Fahrer «deaktivieren».

    All dies zeigt eine dominierende Stellung der Beschwerdeführerin auf, die den Fahrern faktisch keine bedeutenden Entscheidungsspielräume mehr lässt. Zwar hat die Beschwerdeführerin in ihren Vertragswerken keine besonderen Abschnitte mit den Titeln «Weisungsrecht» und «Stellung im Unternehmen» einfügen lassen, sondern betont vielmehr die Unabhängigkeit und Eigenständigkeit ihrer Fahrer (vgl. insbesondere Ziff. 13 DLV). Wie oben dargelegt, weisen die Einzelbestimmungen jedoch in eine andere Richtung: Die «empfohlene» Wartefrist, die faktische Vorgabe der Wegstrecke durch das System, die Bewertung der Fahrer durch die Fahrgäste mit festgelegter Sanktionierung, die ständige technische Überwachung, die faktische Preisbindung sowie die dominierende Stellung der Beschwerdeführerin bei Inkasso, Quittungsausstellung und Preisstreitigkeiten lassen zum einen zwingend auf ein Unterordnungsverhältnis schliessen. Zum anderen übt die Beschwerdeführerin (etwa über die Bewertung der Fahrer und die Überwachung) indirekt auch ein Weisungsrecht aus. In diesem Kontext ist der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Einhaltung einer Wartezeit von mindestens zehn Minuten lediglich empfiehlt, irrelevant, denn jeder Fahrer, der sich nicht an diese «Empfehlung» hält, muss mit einer entsprechend schlechten Bewertung durch den verspäteten Fahrgast rechnen. Paradigmatisch zeigt dies auf, dass die Beschwerdeführerin ihre Weisungen einfach in Form von «Empfehlungen» kleidet und sie mit Hilfe von «Bewertungen» durchsetzt. In dieses Bild passt auch, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Fahrpreis als «Preisempfehlung» spricht, von der der Fahrer indes nur nach unten hin und ausschliesslich zu seinen eigenen Lasten abweichen darf.

    Es kann festgehalten werden, dass die Vorgaben der Beschwerdeführerin den Charakter von Weisungen haben, und zwar nicht nur inhaltlich, sondern auch funktionell, weil sie entgegen ihrer Bezeichnung als blosse «Empfehlung» sanktionsbewehrt sind. Faktisch ist somit die Beschwerdeführerin gegenüber den Fahrern weisungsbefugt. Aus denselben Gründen ergibt sich sowohl ein rechtliches als auch wirtschaftliches Unterordnungsverhältnis der Fahrer unter den Willen der Beschwerdeführerin.

4.3.2    Was die weiteren Kriterien (Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, Konkurrenzverbot und Präsenzpflicht) angeht, sind diese nicht beziehungsweise nicht überwiegend erfüllt:

    Ein Konkurrenzverbot wird nicht vereinbart. Die Fahrer haben vielmehr ausdrücklich das Recht, anderen geschäftlichen oder beruflichen Aktivitäten nachzugehen (Ziff. 2.4 DLV).

    Eine Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung ist bei Y.___-Fahrern vertraglich grundsätzlich nicht gegeben. Allerdings ist nicht vorgesehen, dass die Fahrer ihre Fahrten von Dritten durchführen lassen; das Y.___-Modell spricht dagegen (vgl. dazu Urk. 1/1 S. 48 f.).

    Auch eine eigentliche Präsenzpflicht müssen die Fahrer nicht einhalten (Ziff. 2.4 DLV). Wenn der Fahrer allerdings bei der Fahrer-App angemeldet ist, sollte er die Kundenaufträge annehmen, um nicht eine «negative Erfahrung» hervorzurufen (vgl. dazu Ziff. 2.5.2 DLV).

4.3.3    Entgegen der offenbaren Auffassung der Beschwerdeführerin geht es vorliegend nicht darum, rein rechnerisch zu ermitteln, wie viele Kriterien erfüllt und wie viele nicht gegeben sind, um dann anschliessend die Mehrheit zu ermitteln (vgl. dazu etwa Urk. 1/1 S. 60 f.). Es ist vielmehr zu entscheiden, welches Gewicht den einzelnen Kriterien im konkreten Einzelfall zukommt, und diesbezüglich abzuwägen. Mit anderen Worten ist die Entscheidung qualitativer und nicht (rein) quantitativer Natur.

    Vorliegend fallen das ausgeprägte Subordinationsverhältnis der Fahrer und die vertraglich kaschierte Weisungsbefugnis der Beschwerdeführerin derart stark ins Gewicht, das die in E. 4.3.2 genannten Kriterien belanglos sind. Ebenso irrelevant ist, dass die Beschwerdeführerin in ihren Vertragswerken lediglich von «Empfehlungen» spricht und stets die Selbständigkeit und Unabhängigkeit ihrer Fahrer betont. Terminologie und Faktizität stimmen insoweit nicht überein.

    Als Zwischenfazit ist damit festzuhalten, dass die Fahrer in wirtschaftlicher, aber auch rechtlicher Hinsicht als Untergebene der Beschwerdeführerin zu betrachten sind. Es liegt ein deutlich ausgeprägtes Subordinationsverhältnis vor. Ein solches ist für eine selbständige Erwerbstätigkeit atypisch, für eine unselbständige hingegen charakteristisch.

4.4

4.4.1    Zu prüfen bleibt des Weiteren, ob die (oben beispielhaft umschriebenen) Fahrer als «Fahrer» im Sinne des DLV ein typisches Unternehmerrisiko tragen.

    Nach der Rechtsprechung sind erhebliche Investitionen als bedeutsamer Anhaltspunkt für die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit und namentlich für das Vorliegen eines wesentlichen Unternehmerrisikos in der Anschaffung und im Unterhalt eines für einen Taxibetrieb geeigneten Motorfahrzeuges in aller Regel nicht zu erblicken (Urteil des Bundesgerichts 8C_571/2017 vom 9. November 2017 E. 4.1). Die Fahrer können ihre Fahrzeuge ausserhalb der Fahrten uneingeschränkt zu privaten oder anderen erwerblichen Zwecken einsetzen. Bei diesem Ergebnis sind auch die Kosten für den Unterhalt unbeachtlich respektive gelten diese nicht als erhebliche Investitionen (Urteil des Bundesgerichts 8C_357/2014 vom 17. Juni 2014 E. 4.2). Entsprechendes gilt für die allfällige Anschaffung eines Smartphones und die Kosten für die Datendienste eines Mobilfunkanbieters (vgl. Ziff. 2.6 DLV), wobei zudem die Möglichkeit besteht, dass die Beschwerdeführerin den Fahrern «A.___-Geräte» zur Verfügung stellt (vgl. Ziff. 2.6.1). Insgesamt ist jedenfalls festzuhalten, dass die Fahrer der Beschwerdeführerin keine erheblichen Investitionen tätigen müssen.

    Zum Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ist zu bemerken, dass es den Fahrern nicht erlaubt ist, den Namen, Logos oder Farben der Beschwerdeführerin oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens auf den Fahrzeugen anzubringen. Des Weiteren dürfen keine Uniform oder andere Kleidungsstücke getragen werden, die auf «A.___» hinweisen (Ziff. 2.4 DLV). Allerdings ist klar, dass die Dienstleistungen der Fahrer von den Fahrgästen nicht aufgrund der Person des Fahrers gebucht werden, sondern weil sie über die App der Beschwerdeführerin verfügen. Der potentielle Fahrgast bucht mit anderen Worten eine «A.___»-Fahrt und nicht eine Fahrt mit einem bestimmten (personalisierten) Fahrer. Auch das Entschädigungssystem (etwa die Art und Weise der Fahrpreisberechnung, die Inkassobevollmächtigung durch die Beschwerdeführerin und die Ausstellung der Quittungen [vgl. Ziff. 4 DLV]) zeigt mit aller Deutlichkeit auf, dass die Person des Fahrers irrelevant ist: Es geht nicht um das Zusammenführen von Fahrgästen mit einem bestimmten, sondern mit einem beliebigen Fahrer, der allerdings den Anforderungen der Beschwerdeführerin genügen muss. Es wurde bereits festgehalten, dass die Quittungen für die erbrachten Dienstleistungen den Benutzern von der Beschwerdeführerin im Namen des Fahrers ausgestellt werden. Auf der Quittung ist vermerkt, dass Reklamationen innerhalb von drei (3) Geschäftstagen schriftlich «bei der Gesellschaft» eingereicht werden müssen (Ziff. 4.6 DLV). Auf der Quittung ist überdies das Logo «A.___» ersichtlich (Urk. 1/1 S. 56). Aus Sicht ihrer Fahrgäste handeln die A.___- beziehungsweise X.___-Fahrer weder in eigenem Namen noch auf eigene Rechnung. Auch das Kriterium «Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung» ist demzufolge nicht erfüllt, was auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit hindeutet.

    Das Beschaffen von Aufträgen ist den Fahrern in Bezug auf das Verhältnis zur Beschwerdeführerin gar nicht möglich. Fahrgäste melden sich nicht bei den einzelnen Fahrern, sondern ausschliesslich über die App der Beschwerdeführerin. Den Fahrern ist überdies verboten, Fahrgäste zu kontaktieren (Ziff. 2.2 DLV). Es ist ihnen also beispielsweise verwehrt, ein Reservoir von eigenen Stammkunden aufzubauen. Die Werbung, mithin die Akquirierung von neuen Kunden ist einzig Aufgabe der Beschwerdeführerin beziehungsweise von «A.___» (vgl. Ziff. 4.7 DLV). Den Fahrern ist es in Bezug auf die für die Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit faktisch gar nicht möglich, Werbung für sich zu machen. Die Fahrer gehen vollends und weitgehend entpersonalisiert im Heer der A.___-/X.___-Fahrer auf. Das ist für eine selbständige Erwerbstätigkeit nicht charakteristisch.

    Selbst wenn einige Fahrer - aus welchen Gründen auch immer - eigene Geschäftsräumlichkeiten haben mögen, sind diese in Bezug auf das Verhältnis zur Beschwerdeführerin nicht notwendig. Der gesamte Kontakt erfolgt auf elektronischem Wege (Smartphone oder A.___-Gerät). Der Umstand, dass keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten notwendig sind, ist ein weiteres (wenn auch nicht sehr gewichtiges) Indiz für eine unselbständige Erwerbstätigkeit.

4.4.2    Auch die weiteren Kriterien deuten nur bis zu einem gewissen Grad respektive ansatzweise auf das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit hin:

    In Bezug auf die Tätigkeit für die Beschwerdeführerin haben die Fahrer nur am Rande Verluste zu tragen; ein unternehmerspezifisches Inkasso- und Delkredererisiko trifft sie, wenn überhaupt, nur marginal. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringen liess, dass die Fahrgäste die Fahrer erst nach Durchführung der Fahrt bezahlen würden und deshalb die Fahrer ein Ausfallrisiko für den Fall trügen, dass die Kreditkarte nicht funktioniere (Urk. 1/1 S. 53), ist darauf hinzuweisen, dass sich dieses Risiko in der Praxis nur sehr selten realisieren dürfte. Einem klassischen unternehmerischen Inkasso- und Delkredererisiko kommt es jedenfalls nicht gleich, wenn auch ein gewisses Ausfallrisiko vorliegen mag.

    Von Fahrern zu tragende Verluste sind denkbar bei Haftpflichtansprüchen, Schäden am Fahrzeug, welche sie zu reparieren haben, oder bei Verlust des Fahrzeugs bei einem Totalschaden. Die entsprechenden Versicherungen, die ihnen zum Teil von der Beschwerdeführerin vorgeschrieben werden (vgl. Ziff. 8 DLV), haben sie allerdings selber zu bezahlen. Dies ist bis zu einem gewissen Grad ein Indiz für eine selbständige Erwerbstätigkeit.

    Die Unkosten sind von den Fahrern zu zahlen, der Entschädigungsanspruch gegenüber der Beschwerdeführerin erschöpft sich im jeweils «vorgeschlagenen» beziehungsweise vereinbarten Fahrpreis abzüglich der von der Beschwerdeführerin einbehaltenen Gebühren («Servicegebühr» und «Stornierungsgebühren»; vgl. dazu Ziff. 4 DLV, insbesondere Ziffern 4.4 und 4.5 DLV). Auch das ist ein Indiz für eine selbständige Erwerbstätigkeit (vgl. dazu allerdings das in E. 4.4.1 zum Unterhalt von Motorfahrzeugen Ausgeführte).

4.4.3    Betreffend Unternehmerrisiko ergibt sich, dass die Kriterien, die für eine unselbständige Erwerbstätigkeit sprechen, absolut im Vordergrund stehen. Es ist zu wiederholen, dass es sich dabei um eine Gewichtung der einzelnen Elemente geht und nicht bloss um einen arithmetischen Vergleich von einzelnen erfüllten und nicht erfüllten Kriterien. Zur Verneinung eines typischen Unternehmerrisikos führen vor allem das Fehlen von erheblichen Investitionen und der Umstand, dass die Fahrer ihre Fahraufträge nicht selbst akquirieren. Auch der Umstand, dass zumindest aus Sicht des Publikums weder in eigenem Namen noch auf eigene Rechnung gehandelt wird, fällt zusätzlich ins Gewicht. Dagegen weisen diejenigen Kriterien, die (eher) für das Vorliegen eines relevanten Unternehmerrisikos sprechen (Ausfallrisiko betreffend Kreditkarte, Verlusttragung und Unkosten) beziehungsweise vorliegend irrelevant sind (Möglichkeit, Personal anzustellen), ein viel geringeres Gewicht auf.


5.    Zusammenfassend ergibt sich, dass verschiedene Punkte für eine selbständige Erwerbstätigkeit sprechen. Insbesondere die Flexibilität bei der Arbeitszeit und die Freiheit, sich nach Belieben überhaupt als Dienstleister für die Beschwerdeführerin bereit zu halten, sprechen hierfür. Auch das Tragen der Unkosten durch die Fahrer und die Möglichkeit, eine konkurrenzierende Tätigkeit auszuüben, sprechen für eine selbständige Erwerbstätigkeit.

    Der Schwerpunkt der gewichteten Gesichtspunkte spricht indes bei den sogenannten Y.___-Fahrern sowie anderen A.___-Fahrer, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden (kein eigenes Personal und/oder keine juristische Person), eindeutig für eine unselbständige Erwerbstätigkeit. Hierzu gehören folgende entscheidende Kriterien:

-    Das Vorliegen eines ausgeprägten Subordinationsverhältnisses sowie eines wirtschaftlichen und rechtlichen Abhängigkeitsverhältnisses der Fahrer von der Beschwerdeführerin.

-    Das in Form von «Empfehlungen» gefasste Weisungsrecht der Beschwerdeführerin, das sie mittels eines Systems von Überwachung, Bewertung durch Fahrgäste und vertraglichen Sanktionen durchsetzen kann.

-    Das Fehlen von erheblichen Investitionen.

-    Die fehlende Akquise von Fahrgästen durch die Fahrer; die Fahrgäste werden ausschliesslich von der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrer App «geliefert».

-    Die Fahrer handeln (insbesondere aus Sicht des Publikums) weder in eigenem Namen noch auf eigene Rechnung. Der Name des Fahrers ist irrelevant und zufällig. Das Publikum möchte von einem, von irgendeinem «A.___»-Fahrer gefahren werden und bezahlt den Fahrpreis (nach eigener Wahrnehmung) an «A.___». Reklamationen sind denn auch an «A.___» beziehungsweise «die Gesellschaft» (die Beschwerdeführerin) zu richten, nicht an den Fahrer.

    Die Tätigkeit des typischen Y.___-Fahrers für die Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. Als «typisch» haben dabei Fahrer zu gelten, die keine eigenen fest angestellten Fahrer beschäftigen und/oder das A.___-Geschäft nicht über eine juristische Person abwickeln.


6.

6.1    Was das Quantitativ der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Beitragsforderungen betrifft, hat sie selbst ausgeführt, dass es sich dabei um Schätzungen handelt. Die Beschwerdegegnerin ging von den ihr bekannten sechs Fahrern aus und weiteren 494 unbekannten Fahrern. Insgesamt kam sie dabei auf 500 Fahrer, die im Jahr 2014 je für die Beschwerdeführerin und/oder A.___ tätig gewesen sein sollen und damit bei beiden Gesellschaften Lohnsummen von je rund 30 Millionen Franken erzielt hätten. Das ergab dann Beitragsforderungen für die Beschwerdeführerin und die A.___ von jeweils mehr als 4 Millionen Franken und Verzugszinsen von je knapp einer Million Franken (vgl. Urk. 3/23 S. 33 und Urk. 3/26 S. 31). Die Beschwerdegegnerin schätzte dabei die Einkünfte der unbekannten 494 Fahrer auf jeweils Fr. 60'000. (vgl. etwa Urk. 3/23 S. 31).

    Auf den Einwand der Beschwerdeführerin, wonach dieselben Lohnbeiträge der Beschwerdeführerin und der A.___ in Rechnung gestellt worden seien, entgegnete die Beschwerdegegnerin, dass sie «gerne» darauf verzichtet hätte, zweimal entsprechend hohe Lohnbeiträge zu verfügen. Sie habe dies jedoch tun müssen, um den Eintritt der Verjährung gegenüber dem «korrekten Arbeitgeber» zu verhindern. Es sei der Beschwerdegegnerin gänzlich unbekannt, wie viele A.___-Fahrer im Jahr 2014 für die Beschwerdeführerin und wie viele für A.___ tätig gewesen seien (Urk. 3/23 S. 28).

6.2    Die Beitragsberechnung der Beschwerdegegnerin lässt sich in einem justizförmigen Verfahren nicht überprüfen. Es handelt sich dabei - entgegen der Bezeichnung durch die Beschwerdegegnerin - nicht um eine Schätzung im herkömmlichen Sinne, sondern um eine willkürliche Festsetzung. Die Beschwerdegegnerin gibt sogar offen zu, dass sie keine Ahnung hat, wie viele Fahrer für die Beschwerdeführerin und wie viele für die A.___ im Jahr 2014 tätig waren. Es ist auch unbekannt, wie viele Fahrer insgesamt für die beiden Gesellschaften tätig waren. Die Beschwerdegegnerin ging von je 500 Fahrern aus; sie hätte mit gleichem Grund auch jede andere natürliche Zahl nehmen können. Entsprechend verhält es sich mit dem angenommenen Durchschnittseinkommen von Fr. 60'000.. Auch diese Zahl ist aus der Luft gegriffen. Besonders unglaubhaft wird diese Zahl jedoch durch die von der Beschwerdegegnerin selbst postulierten Einkommen der ihr bekannten Fahrer (vgl. Urk. 3/23 S. 31 f.). Kein einziger erreichte das von der Beschwerdegegnerin geschätzte Durchschnittseinkommen von Fr. 60'000. auch nur annähernd. Das Durchschnittseinkommen der sechs genannten Fahrer beträgt - selbst nach der nicht unwidersprochen gebliebenen Darstellung der Beschwerdegegnerin - rund ein Drittel des angeblichen Durchschnittseinkommens. Dabei ist anzufügen, dass die Beschwerdegegnerin die Einkünfte der sechs Fahrer weitgehend ohne oder nur mit marginaler Berücksichtigung von Unkosten (wie etwa Auslagen für Benzin und dergleichen mehr) «ermittelte». Auch die in der Duplik neu genannten Fahrer erzielten das von der Beschwerdegegnerin postulierte Jahreseinkommen von Fr. 60'000. nicht. Teilweise erzielten die genannten Fahrer (in den Jahren ab 2014) nach den Angaben der Beschwerdegegnerin Jahreseinkommen im vierstelligen Bereich; das höchste Jahreseinkommen belief sich auf Fr. 44'866.85 (vgl. Urk. 29 S. 4 ff.).

    Der Beschwerdegegnerin mag es gleichgültig sein, ob ihre Beitragsforderung von der Beschwerdeführerin oder der A.___ bezahlt wird oder ob beide alles bezahlen. Aus rechtlicher Sicht ist es jedoch so, dass nur die jeweilige Arbeitgeberin abrechnungs, beitrags- und zahlungspflichtig ist (vgl. etwa Art. 14 Abs. 1 AHVG). Die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin, gewissermassen in einem Rundumschlag sowohl der Beschwerdeführerin als auch der A.___ Beitragsrechnungen auf der Grundlage der gesamten «geschätzten» Lohnsumme zuzustellen und damit die «errechneten» Beiträge doppelt in Rechnung zu stellen, erweist sich somit als unkorrekt. Entgegen der allfälligen Auffassung der Beschwerdegegnerin besteht zwischen der Beschwerdeführerin und der A.___ keine Solidarität.

6.3    Soweit die Beschwerdegegnerin der Ansicht war, dass die 2014 ausgerichtete Gesamtlohnsumme aller Fahrer vom Sozialversicherungsgericht zu ermitteln und auf die Beschwerdeführerin und die A.___ aufzuteilen sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass die entsprechenden Abklärungen von ihr selbst zu tätigen gewesen wären. Die Beschwerdegegnerin muss diese Angaben entweder bei den einzelnen Fahrern erhältlich machen oder auf dem Wege der Amtshilfe am Sitz der beiden Gesellschaften in P.___ in Erfahrung bringen.

    Zwar ist der vorliegende Prozess vom Untersuchungsgrundsatz geprägt, das bedeutet aber nicht, dass die Beschwerdegegnerin ihre sämtlichen Verwaltungsaufgaben an das Sozialversicherungsgericht delegieren kann. Der Sachverhalt ist nämlich grundsätzlich vom Versicherungsträger abzuklären (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Versicherungsträgerin ist im vorliegenden Kontext die Beschwerdegegnerin.


7.    Zusammenfassend ergibt sich, dass die Tätigkeit des typischen (Y.___-) Fahrers, für die er die A.___-App verwendet hat, als unselbständig erwerbstätig zu qualifizieren ist, dass aber ungeklärt ist, ob insoweit die Beschwerdeführerin oder die A.___ als Arbeitgeberin zu gelten hat. Nicht erstellt ist weiter, welche Lohnsumme die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 an wie viele Fahrer ausgerichtet hat. Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der beitragsrechtliche Status jedes einzelnen Fahrers grundsätzlich individuell zu bestimmen ist und dass Pauschalisierungen nur bis zu einem bestimmten Grad zulässig sein können.

    Demzufolge ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin, soweit darauf einzutreten ist, in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass der Einspracheentscheid vom 3. März 2020 (Urk. 3/23) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie nach Ermittlung der entsprechenden Lohnsummen und der individuellen Prüfung jeder einzelnen Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und den verschiedenen Fahrern die Beiträge der Beschwerdeführerin für das Jahr 2014 im Sinne der Erwägungen neu festsetze.


8.

8.1    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung haben.

8.2    Bei der Bemessung der Prozessentschädigungen ist jedoch zu beachten, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der im Zentrum des Prozesses stehenden Frage nach der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation der «typischen» Fahrer unterliegt und im Wesentlichen lediglich hinsichtlich des Quantitativs der Beitragsforderung und bezüglich Aufteilung der Beitragsforderung obsiegt. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass durch die Vielzahl der parallel geführten Prozesse gewisse Synergieeffekte den Aufwand für die Beschwerdeführerin vermindert haben. Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'200. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird, soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 3. März 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie nach Ermittlung der entsprechenden Lohnsummen und der individuellen Prüfung jeder einzelnen Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und den verschiedenen Fahrern die Beiträge der Beschwerdeführerin für das Jahr 2014 im Sinne der Erwägungen neu festsetze, und zwar mit der Feststellung, dass die Tätigkeit der Fahrer im Jahr 2014, für die sie die A.___-App verwendet haben, als unselbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Rayan Houdrouge

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubStocker