Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2020.00046
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Stadler
Urteil vom 19. Januar 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Horschik
Schifflände 22, 8001 Zürich
gegen
Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel (AK 40)
Viaduktstrasse 42, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren am 2. März 1956, heiratete am 24. Dezember 1993 Y.___, geboren 1961. Sie sind Eltern eines Sohnes, geboren 1995. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Dezember 2015 wurde die Ehe geschieden. In der Scheidungskonvention vereinbarten die Eheleute unter Kinderbelange in Ziffer 5, dass die Erziehungsgutschriften der AHV gemäss Art. 29sexies Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) X.___ zustünden (Urk. 3/3 S. 3).
1.2 X.___ meldete sich am 12. Januar 2020 bei der Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel zum Bezug der Altersrente an (Urk. 8/1). Die Ausgleichskasse sprach ihr mit Verfügung vom 4. Februar 2020 (Urk. 8/4) mit Wirkung ab dem 1. April 2020 eine Altersrente im Betrag von Fr. 2’294.-- pro Monat auf der Basis einer Beitragsdauer von 43 Jahren, eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 79’632.-- sowie der Rentenskala 44 zu. Dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen wurden 16 halbe Erziehungsgutschriften angerechnet (vgl. Berechnungsblatt, Urk. 8/2-3). Die dagegen von der Versicherten am 2. März 2020 erhobene Einsprache (Urk. 8/10) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 13. März 2020 ab (Urk. 8/11 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 13. März 2020 erhob die Versicherte am 12. Mai 2020 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung sowie die Neuberechnung der Altersrente unter Anrechnung der ganzen Erziehungsgutschriften in den Jahren 1996 bis 2011. In prozessualer Hinsicht beantrage sie die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 8/1-12]). Mit Verfügung vom 17. Juni 2020 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt mit dem Hinweis, dass das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte, es den Parteien jedoch unbenommen bleibe, sich nochmals zur Sache zu äussern (Urk. 9). Die von der Beschwerdeführerin am 14. Juli 2020 eingereichte Stellungnahme (Urk. 10) wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. Juli 2020 (Urk. 12) zur Kenntnis gebracht.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 29 Abs. 1 AHVG haben Anspruch auf eine ordentliche Alters- und Hinterlassenenrente die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen.
1.2 Nach Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden für die Berechnung der ordentlichen Renten Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet, welches sich aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften zusammensetzt (Art. 29quater AHVG). Was begrifflich unter Erwerbseinkommen im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, wird in Art. 29quinquies Abs. 1 und 2 AHVG näher umschrieben. Daneben enthält diese Bestimmung unter anderem für verheiratete Personen eine besondere Bemessungsregel. Nach Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet («Splitting»). Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind. Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen laut Art. 29quinquies Abs. 4 lit. a und b AHVG jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird, und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind, wobei Art. 29bis Abs. 2 AHVG vorbehalten bleibt.
1.3 Gemäss Art. 29sexies Abs. 1 AHVG wird versicherten Personen für die Jahre, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung der Erziehungsgutschrift, wenn a) Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht, b) lediglich ein Elternteil in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist, c) die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Erziehungsgutschrift nicht während des ganzen Kalenderjahres erfüllt werden, und d) geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam die elterliche Sorge zusteht. Nach Abs. 2 der Gesetzesbestimmung entspricht die Erziehungsgutschrift dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs. Abs. 3 bestimmt, dass bei verheirateten Personen die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt wird. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles bei Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird.
1.4 Gemäss Rechtsprechung (BGE 143 V 95 E. 3.6.2) kann nach dem in Art. 9 der Bundesverfassung (BV) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass:
a) es sich um eine vorbehaltslose Auskunft der Behörden handelt;
b) die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht;
c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;
d) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können;
e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat;
f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung;
g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt.
Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sonstigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten. Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 131 V 472 E. 5).
2.
2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid erwog die Beschwerdegegnerin, für den im Jahr 1995 geborenen Sohn seien von 1996 bis 2011 Erziehungsgutschriften anzurechnen. Diese während der Ehe erworbenen Gutschriften würden von Gesetzes wegen hälftig aufgeteilt werden. Nach der Scheidung am 14. Dezember 2015 habe kein Anspruch auf Erziehungsgutschriften mehr bestanden, weshalb keine solchen mehr anzurechnen seien (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 12. Mai 2020 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, ihr seien bei der Berechnung der Altersrente die ganzen Erziehungsgutschriften anzurechnen. Im Rahmen der Scheidungskonvention sei festgehalten worden, dass ihr aufgrund des grösseren Betreuungsanteils die Erziehungsgutschriften der AHV gemäss Art. 29sexies Abs. 1 lit. d AHVG zustünden. Die Zusprache der ganzen Erziehungsgutschrift zu ihren Gunsten sei gewollt und zu ihrem Schutze. Die vorliegende Vereinbarung sei Ausdruck der den Parteien zustehenden Dispositionsmaxime, welche bei Scheidungskonventionen ebenfalls und gebührend zu berücksichtigen sei. Im Übrigen verstosse die unrichtige Anwendung von Art. 29sexies AHVG und Art. 52fbis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) im vorliegenden Fall gegen das Gleichheitsgebot und das Diskriminierungsverbot nach Art. 8 BV.
2.3 Die Beschwerdegegnerin präzisierte in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2020 (Urk. 7), die gesetzlichen Bestimmungen zur Sozialversicherung könnten nicht durch privatrechtliche Vereinbarungen abgeändert, ignoriert oder umgangen werden. Es liege im Scheidungsverfahren an den Parteien, deren Vertretern sowie dem Gericht, mit den Folgen zwingender Gesetzesbestimmungen umzugehen. Die Folgen von allfälligen Versäumnissen könnten nicht im Sozialversicherungsverfahren behoben werden. Auch wenn ein Zivilgericht nicht gesetzeskonforme Bestimmungen in einer Scheidungskonvention genehmige, bestehe kein Anspruch aus Treu und Glauben gegenüber der Sozialversicherung. Der Wortlaut der hier massgebenden AHV-Gesetzgebung sei klar und bedürfe keiner Auslegung. Sowohl die Einkommensteilung wie auch die Teilung der Erziehungs- und Betreuungsgutschriften während der Ehe seien als Konsequenz der Gleichberechtigung der Ehegatten klares und zwingendes Recht.
2.4 In der ergänzenden Stellungnahme vom 14. Juli 2020 (Urk. 10) verwies die Beschwerdeführerin abermals auf das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, welches nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verbindlich sei. Selbst wenn das Urteil inhaltlich nicht korrekt wäre, dürfe sie auf dieses Urteil vertrauen. Die allgemeinen Voraussetzungen des Vertrauensschutzes bei einer allfälligen falschen Auskunft durch das Bezirksgericht Zürich seien erfüllt, weshalb ihr die gesamten Erziehungsgutschriften zuzusprechen seien.
3.
3.1 Die Verwaltung hat der Beschwerdeführerin für die Jahre 1996 bis 2011 8 ganze Erziehungsgutschriften (16 halbe) für ihren Sohn Z.___, geboren 1995, angerechnet (vgl. Urk. 8/3), was in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben steht. Denn danach werden die Erziehungsgutschriften bei verheirateten Personen während der Dauer der Ehe hälftig aufgeteilt (Art. 29sexies Abs. 3 AHVG). Anknüpfungspunkt für die Anrechnung von Erziehungsgutschriften bildet dabei die elterliche Sorge im Sinne von Art. 133 und Art. 296–298a des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB). Anspruch auf Erziehungsgutschriften hat, wer die elterliche Sorge über eines oder mehrere Kinder unter 16 Jahren ausübt. Der Anspruch erlischt spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem das jüngste Kind das 16. Altersjahr vollendet (vgl. Art. 52f Abs. 1 AHVV; Rz. 5407ff. der Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003, Stand: 1. Januar 2021). Im Zeitpunkt der Scheidung im Dezember 2015 bestand dementsprechend kein Anspruch auf Erziehungsgutschriften für den gemeinsamen Sohn mehr, hatte dieser das 16. Altersjahr doch bereits vollendet. Die Vorschriften über die Berechnung der Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung sind abgesehen vom hier nicht interessierenden Art. 52f Abs. 2bis AHVV (Anrechnung von Erziehungsgutschriften bei geschiedenen oder unverheirateten Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht) einer Vereinbarung grundsätzlich nicht zugänglich. Es handelt sich hierbei um zwingendes Recht. Die Regelung der Nebenfolgen einer Scheidung ist somit für die Rentenberechnung ohne Bedeutung (vgl. BGE 131 V 1).
3.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, in Bezug auf die falsche Auskunft durch das Bezirksgericht Zürich seien die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes erfüllt, weshalb ihr - trotz abweichender Gesetzesbestimmungen - die gesamten Erziehungsgutschriften zuzusprechen seien (vgl. E. 2.4 vorstehend).
Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger und die Bürgerin in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet unter anderem, dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Eine falsche Auskunft einer Behörde ist grundsätzlich aber nur dann bindend, wenn diese für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war. Gleiches gilt, wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte (BGE 127 I 31 E. 3a; vgl. vorne E. 1.4).
Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt, fehlt es doch bereits an einer vorbehaltlosen Zusicherung der Ausgleichskasse als dafür (allein) zuständige Behörde. Es ist offensichtlich, dass das Bezirksgericht, welches in zivil- und strafrechtlichen Angelegenheiten entscheidet, für die Einschätzung öffentlich-rechtlicher Belange nicht zuständig ist. Eine nicht zuständige Behörde kann nicht gültig das Vorgehen einer anderen Behörde versprechen (BGE 129 II 361 E. 7.2). Gemäss Art. 27 ATSG sind die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären (Abs. 1). Ausserdem hat jede Person Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind (Abs. 2). Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin davon Kenntnis hatte, dass es sich bei den Erziehungsgutschriften um einen Teilbereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung handelt und das entsprechende Recht gegenüber der Ausgleichskasse geltend zu machen ist, wird in der Scheidungskonvention unter Kinderbelange in Ziffer 5 doch auf das AHVG verwiesen (Urk. 3/3). Mithin war für die Beschwerdeführerin ersichtlich, dass sie - ohne Rücksprache bei der zuständigen Verwaltungsbehörde im Sozialversicherungsrecht - nicht auf die Realisierung und künftige Richtigkeit dieser Auskunft vertrauen durfte. Vor diesem Hintergrund braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob die anderen Voraussetzungen betreffend einen Anspruch auf Vertrauensschutz erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin kann unter diesen Umständen gestützt auf das Scheidungsurteil vom 14. Dezember 2015 in Bezug auf ihre Rentenberechnung keine Verletzung des Vertrauensschutzes herleiten.
3.3 Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Matthias Horschik
- Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel (AK 40)
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstStadler