Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2020.00047


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 16. September 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1970, ist seit 1. Januar 2016 als Nichterwerbstätiger bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, angeschlossen (Urk. 5/1, Urk. 5/5/1). Mit Schreiben vom 26. August 2018 ersuchte er bei der Ausgleichskasse um Zugang zu seinen eigenen Personendaten nach § 20 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Information und den Datenschutz (IDG, Urk. 5/19). Am 13. September 2018 stellte die Ausgleichskasse ihm Akten betreffend Erwerbsersatz, Auszug aus dem individuellen Konto und Nichterwerbstätigenbeiträge zu (Urk. 5/23). Am 23. September 2018 ersuchte X.___ die Ausgleichskasse sodann unter Bezugnahme auf § 21 lit. b und c IDG um Vernichtung von Personendaten (Urk. 5/25). Mit Schreiben vom 3. Dezember 2018 teilte ihm die Ausgleichskasse mit, dass seine Anträge auf Aktenvernichtung teilweise gutgeheissen werden könnten (Urk. 5/30). Am 6. Januar 2019 verlangte X.___ eine begründete Verfügung (Urk. 5/33). Mit Verfügung vom 5. Februar 2019 wies die Ausgleichskasse seine Gesuche um Vernichtung seines Lohnausweises 2015 und seiner Steuererklärung 2016 sowie der von der Y.___ für das Jahr 2017 gemeldeten Daten ab (Urk. 5/36). Dagegen erhob X.___ am 10. März 2019 bei der Ausgleichskasse Einsprache (Urk. 5/38). In der Folge erhob er am 11. März 2020 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Rechtsverzögerungsbeschwerde und beantragte, die Ausgleichskasse sei anzuweisen, unverzüglich über seine Einsprache vom 10. März 2019 zu entscheiden (Urk. 5/48/4). Mit Gerichtsverfügung vom 13. März 2019 wurde der Ausgleichkasse Frist angesetzt, um eine Beschwerdeantwort und die Kassenakten einzureichen (Urk. 5/48/2; Prozess Nr. AB.2020.00026). Die Ausgleichskasse erliess am 2. April 2020 einen Einspracheentscheid, mit welchem die Einsprache des Beschwerdeführers vom 10. März 2019 teilweise gutgeheissen wurde (Urk. 2). Mit Eingabe vom 3. April 2020 beantragte sie unter Hinweis auf diesen Einspracheentscheid die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens betreffend Rechtsverzögerung (Prozess Nr. AB.2020.00026) infolge Gegenstandslosigkeit (Urk. 5/53). Mit Gerichtsverfügung vom 20. April 2020 wurde dieser Prozess als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Urk. 5/58).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 2. April 2020 erhob X.___ am 14. Mai 2020 Beschwerde. Er stellte die folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 1):

«1.Die Vorinstanz sei anzuweisen, die mich betreffenden Daten im Informationsbestand ‹Liste aller im Jahr 2017 an der Y.___ immatrikulierten Studierenden› zu vernichten.

2.Die Vorinstanz sei anzuweisen, die zwei Beilagen zu dem von mir am 30. Januar 2017 eingereichten ‹Fragebogen für Nichterwerbstätige› (Kopie des Lohnausweises für das Jahr 2015, erste vier Seiten der Steuererklärung 2016) zu vernichten.

3.Es sei festzustellen, dass die Vorinstanz mit dem Erlass des Entscheids vom 2. April 2020 über die Einsprache vom 10. März 2019 eine Rechtsvergerung begangen hat.»

    Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sei (Urk. 4, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 5/1-60). Das Doppel der Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2020 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 6).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2020 führte die Beschwerdegegnerin aus, dass sie inzwischen sämtliche Daten über die Person des Beschwerdeführers aus der ihr von der Y.___ für das Jahr 2017 zugestellten Liste gelöscht habe (Urk. 4 S. 2). Damit ist die Beschwerdegegnerin der Forderung des Beschwerdeführers, die ihn betreffenden Daten im Informationsbestand «Liste aller im Jahr 2017 an der Y.___ immatrikulierten Studierenden» zu vernichten (Urk. 1 S. 1), nachgekommen und das Verfahren ist in diesem Punkte als gegenstandslos geworden abzuschreiben.


2.

2.1    Strittig und zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer zusammen dem «Fragebogen für Nichterwerbstätige» (Urk. 5/1/1-4) eingereichte Kopie des Lohnausweises für das Jahr 2015 (Urk. 5/1/5) sowie die ersten vier Seiten der Steuererklärung 2016 (Urk. 5/1/6-9) zu vernichten hat.

2.2

2.2.1    Gemäss Art. 10 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) bezahlen Nichterwerbstätige je nach ihren sozialen Verhältnissen AHV-Beiträge. Die IV- und EO-Beiträge von Nichterwerbstätigen werden als Zuschläge zu den Beiträgen der Alters- und Hinterlassenenversicherung erhoben (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, Art. 27 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft, EOG). Für die Bemessung der Nichterwerbstätigenbeiträge gemäss Art. 3 Abs. 1bis IVG und Art. 27 Abs. 2 EOG gilt das AHVG sinngemäss (Art. 3 Abs. 1 und 1bis IVG, Art. 27 Abs. 2 EOG).

2.2.2    Die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung des AHVG betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um die Versicherungsbeiträge zu berechnen und zu erheben (Art. 49a Abs. 1 lit. a AHVG).

    Art. 66 IVG und Art. 29 EOG bestimmen, dass die Bestimmungen des AHVG betreffend das Bearbeiten von Personendaten sinngemäss anwendbar sind.

2.2.3    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil des AHVG geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 AHVG).

2.2.4    Gemäss Art. 46 ATSG sind für jedes Sozialversicherungsverfahren alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen.

2.3    

2.3.1    Der Lohnausweis des Beschwerdeführers für das Jahr 2015 sowie die ersten vier Seiten seiner Steuererklärung 2016 befinden sich nach wie vor bei den Kassenakten (Urk. 5/1/5, Urk. 5/1/6-9). Deswegen wirft der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin ein widerrechtliches Bearbeiten seiner Personendaten vor und verlangt, dass sie die Dokumente Lohnausweis und die Steuererklärung vernichtet beziehungsweise die entsprechenden Daten aus ihrer elektronischen Langzeitarchivierung (ELAR) löscht. Es ist gerichtsnotorisch, dass die Beschwerdegegnerin seit dem Wechsel zur ELAR keine physischen Dossiers mehr führt und die ihr zugestellten Dokumente nach dem Einscannen innert kurzer Zeit vernichtet. Zur Durchsetzung seines Anspruches beruft sich der Beschwerdeführer auf § 21 lit. b und c IDG. Dabei stellt er nicht in Frage, dass die bundesrechtlichen Normen zur Bearbeitung und Archivierung von Daten den kantonalen Normen vorgehen (sog. derogatorische Kraft des Bundesrechts; Art. 49 Abs. 1 der Bundesverfassung, BV, BGE 133 V 96 E. 4.4.5). Dazu gehört ebenfalls, dass die Beschwerdegegnerin gemäss Art. 46 ATSG die massgeblichen Unterlagen zu akturieren hat. Von der Aktenführungspflicht erfasst sind sämtliche Unterlagen, die geeignet sind, eine entscheidwesentliche Sachverhaltsdarstellung enthalten zu können (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., 2020, N 16 zu Art. 46 ATSG).

2.3.2    Der Beschwerdeführer bestreitet, dass es sich bei dem Lohnausweis 2015 (Urk. 5/1/5) und der Steuerklärung 2016 (Urk. 5/1/6-9) um massgeblichen Unterlagen handelt. Sein Vorbringen, wonach der Beizug seiner Steuerklärung 2016 nicht notwendig gewesen wäre, um die Höhe seiner Akontobeiträge festzusetzen (Urk. 1 S. 3), ist aber unzutreffend. Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV). Es ist mithin nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die Bemessung der Akontobeiträge die Steuererklärung 2016 des Beschwerdeführers (Urk. 5/1/6-9) beizog. Der Lohnausweis 2015 gab sodann darüber Auskunft, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 noch ein Erwerbseinkommen erzielt hat (Urk. 5/1/5). Daraus ergab sich wiederum, dass der Beschwerdeführer erst ab 1. Januar 2016 als Nichterwerbstätiger beitragspflichtig war (Art. 3 und 10 AHVG). Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Beschwerdegegnerin diese Angabe auch seinem Individuellen Konto (Art. 30ter AHVG) hätte entnehmen können. Aufgrund einer Aktennotiz der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 5/1/1) stehe fest, dass sie seine Angaben offensichtlich anhand seines Individuellen Kontos überprüft habe (Urk. 1 S. 3). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wird sein Lohnausweis 2015 (Urk. 5/1/5) damit nicht unmassgeblich für die Festsetzung seiner Nichterwerbstätigenbeiträge. Denn die Beschwerdegegnerin hatte auch die Angaben im Individuellen Konto zu prüfen. Dazu eignete sich der Lohnausweis 2015 (Urk. 5/1/5). Den Vorbringen des Beschwerdeführers kann somit nicht gefolgt werden.

    Bei der Erfassung des Beschwerdeführers als Nichterwerbstätigen ab 1. Januar 2016 und der Erhebung der Akontobeiträge für die Jahre 2016 und 2017 in der von ihr vom 10. Februar 2017 verfügten Höhe (Urk. 5/5, Urk. 5/6) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den Lohnausweis 2015 (Urk. 5/1/5) und die Steuererklärung 2016 (Urk. 5/1/6-9). Bei diesen Dokumenten handelt es sich um massgebende Unterlagen im Sinne von Art. 46 ATSG, weshalb sie bei den ELAR-Akten der Beschwerdegegnerin bleiben müssen.

2.3.3    Im 3. Abschnitt der der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ASTV) finden sich Bestimmungen zur Aktenführung, -aufbewahrung, -einsicht und -vernichtung sowie Zustellung der Urteile. Laut Art. 9a Abs. 1 ATSV müssen Akten, die nicht archivwürdig sind, nach dem Ablauf der Aufbewahrungsdauer vernichtet werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Alsdann sind die Akten der Ausgleichskassen gemäss Art. 156 Abs. 1 AHVV geordnet und derart aufzubewahren, dass Unbefugte keine Einsicht in sie nehmen können. Das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV kann nähere Vorschriften über die Aktenaufbewahrung sowie über die Ablieferung oder Vernichtung alter Akten erlassen (Art. 156 Abs. 2 AHVV). Das BSV hat in Randziffer 1602 seiner Weisung über die Aktenführung in der AHV/IV/EO/EL/FamZLw/FamZ (WAF) festgehalten, dass die Akten so aufzubewahren sind, dass sie 10 Jahre nach dem Erlöschen des letzten Leistungsanspruchs vernichtet werden können, wenn sie mit Bestimmtheit nicht mehr für später entstehende Leistungen benötigt werden. Die genannten Verordnungsbestimmungen und die Verwaltungsweisung stellen einzig eine Konkretisierung der Aktenführungspflicht dar. Sie sollen sicherstellen, dass die Ausgleichskassen keine Unterlagen vernichten, welche für eine spätere Entscheidfindung benötigt werden könnten. Dies deckt sich mit der Aktenführungspflicht nach Art. 46 ATSG, weil der Versicherungsträger alle Unterlagen, die massgeblich sein können, systematisch zu erfassen hat. Die vom Beschwerdeführer geforderte Prüfung der «Geeignetheit, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit des Akteninhalts» vor der Ablage im Dossier (Urk. 1 S. 4) ist demgegenüber ausgeschlossen.

2.3.4    Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, dass anstelle des Lohnausweises 2015 (Urk. 5/1/5) und die Steuererklärung 2016 (Urk. 5/1/6-9) eine Aktennotiz in das Dossier aufgenommen werden könnte. Mit dieser Aktennotiz könnte festgehalten werden, dass die Angaben in den Abschnitten 4 und 8 des Fragebogens für Nichterwerbstätige (Urk. 5/1/1-4) anhand von Kopien des Lohnausweises und der Steuererklärung verifiziert worden seien (Urk. 1 S. 4). Auch dieses Argument verfängt nicht. Gegen eine solche Aktennotiz könnte vorgebracht werden, dass sie unrichtig sei. Zur Widerlegung dieser Behauptung müssten dann wiederum der Lohnausweis 2015 und die Steuererklärung 2016 beigezogen werden, welche in jenem Zeitpunkt dann allenfalls nicht mehr vorhanden wären.

2.3.5    Der Beschwerdeführer hat somit keinen Anspruch auf Vernichtung des Lohnausweises 2015 (Urk. 5/1/5) und die Steuererklärung 2016 (Urk. 5/1/6-9). Die Beschwerdegegnerin hat dieses Begehren mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. April 2020 zu Recht abgewiesen.


3.    Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass die Vorinstanz mit dem Erlass des Einspracheentscheids vom 2. April 2020 (Urk. 2) über die Einsprache vom 10. März 2019 (Urk. 5/38) eine Rechtsverzögerung begangen habe.

    Der Beschwerdeführer erhob am 11. März 2020 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gegen die Beschwerdegegnerin Rechtsverzögerungsbeschwerde (Urk. 5/48/4). Mit Gerichtsverfügung vom 20. April 2020 wurde dieser Prozess als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Urk. 5/58). Falls der Beschwerdeführer mit jenem Entscheid nicht einverstanden gewesen wäre, hätte er Beschwerde beim Bundesgericht erheben und dort einen Antrag auf Feststellung einer Rechtsverzögerung stellen müssen. Die Gerichtsverfügung vom 20. April 2020 (Urk. 5/58) blieb jedoch unangefochten, weshalb im vorliegenden Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung einer Rechtsverzögerung nicht mehr entschieden werden kann. Auf sein diesbezügliches Rechtsbegehren ist somit nicht einzutreten.


4.    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist und soweit auf sie einzutreten ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird - soweit nicht gegenstandslos geworden - abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher