Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2020.00049
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 5. Februar 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Karl Gehler
Hofmann Gehler Schmidlin, Rechtsanwälte und Notare
Lattenhofweg 4, Postfach 2151, 8645 Jona
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 20. Februar 1951 und verheiratet, war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, bis Ende 2014 als Selbständigerwerbender angeschlossen und als solcher beitragspflichtig. Nachdem er der Ausgleichskasse am 9. September 2016 mitgeteilt hatte, dass er den Betrieb per 1. Januar 2015 eingestellt habe (Urk. 7/27) und seitens der Ausgleichskasse durchgeführte Abklärungen ergeben hatten, dass er – gleich wie seine Ehefrau – per 1. Januar 2015 bei der Y.___ eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte (Urk. 7/40), setzte die Ausgleichskasse gestützt auf die Angaben von X.___ sowie die Steuererklärungen der Eheleute X.___ der Jahre 2015 und 2016 mit Verfügungen vom 14. September 2018 die von X.___ für die Zeit von 1. Januar 2015 bis 29. Februar 2016 (Eintritt ins ordentliche Rentenalter) geschuldeten Akontobeiträge für Nichterwerbstätige nach Massgabe des hälftigen ehelichen Vermögens und Renteneinkommens auf Fr. 19'900.90 (Jahr 2015; Urk. 7/58) bzw. Fr. 3'788.80 (Januar bis Februar 2016; vgl. Urk. 7/59) fest (einschliesslich Verwaltungskosten; vgl. auch Schreiben der Ausgleichskasse vom 12. September 2018 zur Beitragspflicht wie Nichterwerbstätige; Urk. 7/54). Mit Verfügungen vom gleichen Tag forderte die Ausgleichskasse überdies Verzugszinsen für die Beitragsjahre 2015 und 2016 (Urk. 7/56-57). Dagegen erhob X.___ am 15. Oktober 2018 bei der Ausgleichskasse Einsprache, mit welcher er im Wesentlichen geltend machte, dass er als unselbständig Erwerbstätiger einzustufen und die AHV-Beiträge aufgrund des Einkommens zu ermitteln seien (Urk. 7/62). Mit Entscheid vom 24. März 2020 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab (Urk. 7/102 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom 15. Mai 2020 (Urk. 1) Beschwerde mit dem folgenden Rechtsbegehren:
«1. Der Einspracheentscheid in der Abrechnungs- NR. «…» vom 24. März 2020 sei aufzuheben.
2. Es sei der Beschwerdeführer für beide Beitragsjahre 2015 und 2016 (bis zur Pensionierung) als unselbständig erwerbstätiger Arbeitnehmer einzustufen.
3. Die Verfügungen vom 14. September 2018 betreffend Akontobeiträge für Nichterwerbstätige für die Jahre 2015 und 2016, die Verzugszinsverfügungen für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 14. September 2018 sowie vom 1. Januar 2018 bis 14. September 2018, beide vom 14. September 2018 sowie die Rechnung Nr. «…» betreffend persönliche Beiträge für die Nichterwerbstätige seien aufzuheben und durch die entsprechenden Erlasse für den Beschwerdeführer als Erwerbstätiger zu ersetzen.
4. Eventualiter sei die Streitsache zur Neuverfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWst) zulasten der Beschwerdegegnerin.»
Mit Vernehmlassung vom 22. Juni 2020 stellte die Ausgleichskasse Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 3. August 2020 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 8). Mit Replik vom 21. Oktober 2020 hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an Anträgen und Standpunkten fest (Urk. 12). Die Ausgleichskasse erklärte am 7. Dezember 2020 Verzicht auf Stellungnahme (Urk. 16), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Dezember 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Abs. 1). Bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten gelten die eigenen Beiträge als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrags bezahlt hat (Abs. 3 lit. a).
1.2 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG).
1.3 Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag beträgt 392 Franken (Stand 2015), der Höchstbetrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag. Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrags, weniger als 392 Franken entrichten, gelten als Nichterwerbstätige. Der Bundesrat kann den Grenzbetrag nach den sozialen Verhältnissen des Versicherten erhöhen, wenn dieser nicht dauernd voll erwerbstätig ist (Art. 10 Abs. 1 AHVG).
Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag von 392 Franken vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVV). Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 AHVV).
1.4 Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, leisten die Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Art. 28 AHVV entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Art. 28 erreichen (Art. 28bis Abs. 1 AHVV). Besteht eine Beitragspflicht wie für Nichterwerbstätige, so ist Art. 30 anwendbar (Art. 28bis Abs. 2 AHVV).
Volle Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 28bis Abs. 1 AHVV liegt in der Regel vor, wenn für die (selbständige oder unselbständige) Tätigkeit ein erheblicher Teil der im betreffenden Erwerbszweig üblichen Arbeitszeit aufgewendet wird. Diese Voraussetzung ist nach der Verwaltungspraxis und Rechtsprechung erfüllt, wenn die beitragspflichtige Person während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit tätig ist (BGE 140 V 338 E. 1.2 unter Hinweis auf BGE 115 V 161).
1.5 Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG setzt die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persönlichen) Tätigkeit voraus, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll. Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie eine Beitragspflichtige sich selber – subjektiv - qualifiziert. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird. Es genügt somit nicht, dass der Beitragspflichtige subjektiv eine Erwerbsabsicht für sich in Anspruch nimmt. Die behauptete Absicht muss aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein (vgl. Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur AHV, 3. Auflage, Art. 4 Rz 1, sowie ZAK 1991 S. 312 E. 5a).
1.6 Damit bei Betätigungen, denen sowohl ehrenamtliche wie auch erwerbliche Motivation zugrunde liegen, von voller Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 28bis Abs. 1 AHVV ausgegangen werden kann, muss für einen Teil, der mindestens der halben üblichen Arbeitszeit entspricht, Erwerbsabsicht zum Ausdruck kommen. Dies geschieht in Form eines angemessenen Verhältnisses zwischen Leistung und Entgelt (BGE 140 V 338 E. 2.2.3).
2.
2.1 Die Ausgleichskasse begründete den angefochtenen Entscheid zur Hauptsache damit, sie gehe davon aus, dass sich die Tätigkeit auf das Verwaltungsratsmandat sowie die Geschäftsführung beschränke. Bei dem geringen Lohn von Fr. 21'150. für die Tätigkeiten im Verwaltungsrat und als Geschäftsführer könne keine 51%ige Erwerbstätigkeit angenommen werden. Zwischen der Arbeitsleistung und dem Entgelt bestehe kein angemessenes Verhältnis. Auch könne in Fällen, in denen eine beitragspflichtige Person praktisch von ihrem Vermögen oder Renteneinkommen lebe, nicht leichthin auf Erwerbstätigkeit geschlossen werden, wenn diese eine Tätigkeit ohne klaren erwerbstätigen (wohl: erwerblichen) Charakter von relativ geringer wirtschaftlicher Bedeutung ausübe. Die bereits bezahlten AHV-Beiträge aus der Erwerbstätigkeit des Jahres 2015 seien angerechnet worden (Urk. 2). In der Vernehmlassung ergänzte sie, dass bei dem – im Vergleich zu Durchschnittslöhnen gemäss LSE - geringen Lohn auch die Erwerbsabsicht an sich fraglich sei, zumal der Beschwerdeführer über ein hohes Vermögen verfüge. Schliesslich könnten die Beiträge auch nicht als von seiner Ehegattin bezahlt gelten (Urk. 6).
2.2 Der Beschwerdeführer lässt dagegen im Wesentlichen vorbringen, er habe das Mandat als Verwaltungsratspräsident unentgeltlich ausgeübt. Da er darüber hinaus die Geschäftsführung der Y.___ zu einem Pensum von über 50 % und in Erwerbsabsicht ausgeübt und die Mindestbeiträge gemäss Art. 28 AHVV mit den entrichteten AHV-Beiträgen in Höhe von Fr. 1'600.-- deutlich überschritten habe, sei er ganz grundsätzlich als Erwerbstätiger zu qualifizieren. Es gehe nicht an, dass die Ausgleichskasse den Lohn als zu gering taxiere. Soweit die Beschwerdegegnerin die ordentlichen AHV-Beiträge mit den Nichterwerbstätigenbeiträgen vergleiche, sei diese Vorgehensweise, für welche eine gesetzliche Grundlage vollkommen fehle, rechtswidrig (Urk. 1). In der Replik ergänzte er, dass die Bezugnahme auf die LSE unzulässig sei und auch bestritten werde, dass das Vermögen eine Rolle spiele, ansonsten alle Teilzeiterwerbstätigen mit grossem Vermögen Beiträge als Nichterwerbstätige bezahlen müssten (Urk. 12).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer war im streitbetroffenen Zeitraum nicht nur Geschäftsführer der Y.___, sondern auch deren Verwaltungsratspräsident (vgl. Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich, Urk. 3/15), welche Funktion er nach eigenen Angaben unentgeltlich ausgeübt hat (Urk. 1 S. 4). Da aufgrund der Unentgeltlichkeit bezüglich der Tätigkeit als Verwaltungsratspräsident mithin keine Erwerbstätigkeit im Rechtssinne zur Frage steht, ist zu prüfen, ob bzw. in welchem Umfang bezüglich der darüber hinaus ausgeübten (und entschädigten) Tätigkeit als Geschäftsführer der Y.___ eine Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 AHVG gegeben ist.
3.2 Zur Tätigkeit als Geschäftsführer bei der Y.___ – eine Familien-AG - existiert kein schriftlicher Arbeitsvertrag (Urk. 12 S. 7). Gemäss Angaben des Beschwerdeführers übt er diese Tätigkeit bzw. die damit verbundenen Arbeiten (Vertragsverhandlungen, Vertragsabschlüsse, Besprechungen, Telefonate, Besuche von Ausstellungen und Messen, Zusammenarbeit mit der Buchhaltung etc; vgl. Urk. 1 S. 5) im Umfang von (mindestens) 51 % eines Vollzeitpensums aus, wofür er - so die unbestrittenen Ausführungen im angefochtenen Entscheid mit einem (Brutto-)Jahreslohn von Fr. 21'150.-- entschädigt wird. Jedoch entspricht das Gehalt von jährlich Fr. 21'150.-- einem monatlichen Lohn von Fr. 1'762.50 (bzw. Fr. 3’455.90 bei einem Vollzeitpensum), womit ein Stundenlohn von rund Fr. 19.-- resultiert (Fr. 1'762.50: [21.42 x 4.33 Wochen/Monat = 92.106 Stunden/Monat]). Wie die Verwaltung im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht festgehalten hat, ist offensichtlich, dass damit zwischen der Tätigkeit als Geschäftsführer und dem bezogenen Entgelt kein angemessenes Verhältnis besteht, liegt das Gehalt doch erheblich unter den (statistischen) Durchschnittslöhnen, wie sie in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung für solch qualifizierte Tätigkeiten ausgewiesen sind (vgl. etwa LSE 2016; Tabelle T 17 monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor, Ziff. 1 Führungskräfte; vgl. zum Beizug von Tabellenlöhnen gemäss LSE als Plausibilisierungs- bzw. Vergleichsgrösse etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_699/2018 vom 25. März 2019 E.5.1). Mit Blick auf diese konkreten wirtschaftlichen Begebenheiten hat die Verwaltung aber auch zu Recht festgestellt, dass angesichts der behaupteten Erwerbsabsicht jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer für einen monatlichen Lohn von Fr. 1'762.50 eine Geschäftsführertätigkeit im Umfang von 51 % ausgeübt hat. Vielmehr ist von einem deutlich niedrigeren Pensum auszugehen und damit davon, dass er nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit tätig war.
Aber selbst wenn man entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers von einem 51%igen Tätigsein für die Y.___ ausgehen würde, ergäbe dies nichts zu seinen Gunsten. So ist bei der Beurteilung der Frage, ob dauernd volle Erwerbstätigkeit gegeben ist, die tatsächlich geleistete Arbeit einzig im Umfang der Erwerbsorientierung als Erwerbstätigkeit anzurechnen, welche Erwerbsabsicht nach der Rechtsprechung in Form eines angemessenen Verhältnisses zwischen Leistung und Entgelt zum Ausdruck gelangt (BGE 140 V 338 E. 2.2.3; vgl. auch etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_699/2019 vom 25. März 2019, E. 5.1). Da es vorliegend vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten - verglichen mit den entsprechenden Löhnen der LSE - an einem angemessenen Verhältnis zwischen Entgelt und Erwerbstätigkeit fehlt, wäre nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass im Umfang des ausgeübten Pensums auch eine volle Erwerbsabsicht bzw. eine plausible Erwerbsorientierung (und somit eine Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 4 Abs. 1 AHVG; E. 1.5 hievor) besteht. Daher und da es (wo die Erwerbsabsicht in ihrem Ausmass fraglich ist) nach der Rechtsprechung auf das (objektiv) angemessene Verhältnis zwischen Leistung und Lohn ankommt und eine (subjektiv) für sich in Anspruch genommene bzw. behauptete Erwerbsabsicht allein nicht genügt, könnte der Beschwerdeführer selbst bei einer effektiv im Umfang von mindestens der halben üblichen Arbeitszeit ausgeübten Tätigkeit nicht als voll erwerbstätig im Sinne des AHV-Rechts gelten.
Ist jedoch nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer im vorliegend streitigen Zeitraum dauernd voll erwerbstätig war, ist gemäss Art. 28bis Abs. 1 AHVV eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen Ausführungen auf seinem Gehalt Lohnbeiträge von rund Fr. 1‘600.-- pro Jahr geleistet (einschliesslich Arbeitgeberbeitrag; vgl. Urk. 1 S. 7 sowie Urk. 13 S. 3). Damit ist jedoch offensichtlich, dass er die Hälfte der Nichterwerbstätigenbeiträge von rund Fr. 20‘000.-- pro Jahr (im Jahr 2016 pro rata) bei weitem nicht erreicht, weshalb er Beiträge wie Nichterwerbstätige zu bezahlen hat.
3.3 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde einwendet, dass er – da er zu einem Pensum von 51 % arbeitstätig sei und mehr als den Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV bezahlt habe – ganz grundsätzlich als Erwerbstätiger zu qualifizieren sei (Urk. 1 S. 7), geht er fehl. Er verkennt, dass es für die Beitragspflicht als Erwerbstätiger nicht genügt, dass während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit einer Beschäftigung nachgegangen wird; vorausgesetzt wird vielmehr auch, dass die Tätigkeit in mindestens diesem Umfang auch in Erwerbsabsicht erfolgt, welche Absicht aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein muss (E. 1.4). Der Beschwerdeführer übersieht aber auch, dass auch die Bezahlung des Mindestbeitrags nach Art. 28 AHVV allein für die Beitragspflicht als Erwerbstätiger nicht in jedem Fall genügt, kann der Bundesrat den Grenzbetrag doch nach den sozialen Verhältnissen des Versicherten erhöhen, wenn dieser – wie vorliegend der Beschwerdeführer - nicht dauernd voll erwerbstätig ist (Art. 10 Abs. 1 Satz 3 AHVG in Verbindung mit Art. 28bis AHVV; vgl. E. 1.3 hievor). Aber auch der Einwand, wonach das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, welche die (aufgrund des erzielten Lohnes) geleisteten AHV-Beiträge mit dem Nichterwerbstätigenbeitrag verglichen hat, keine rechtliche Stütze finde, trifft offensichtlich nicht zu. So hat der Verordnungsgeber mit Art. 28bis Abs. 1 AHVV die rechtliche Grundlage für die Vornahme dieser Vergleichsrechnung geschaffen bezüglich Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, und mit welcher Regelung verhindert werden soll, dass die Beitragspflicht als nicht erwerbstätige Person durch Ausübung einer geringfügigen oder bloss sporadischen Tätigkeit umgangen werden kann (vgl. Kieser, Rechtsprechung zur AHV, 3. Auflage, Art. 9 Ziff. 6, mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_105/2012 vom 14. März 2012). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers führt diese Regelung denn auch nicht dazu, dass sämtliche Teilzeiterwerbstätigen mit grossem Vermögen als Nichterwerbstätige beitragspflichtig sind. So kommt Art. 28bis Abs. 1 AHVV nicht zur Anwendung, wo eine beitragspflichtige Person während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit in plausibler Erwerbsabsicht (nachgewiesen aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen) erwerbstätig ist.
4. Die Berechnung der (Akonto-)Beiträge für die Jahre 2015 und 2016 (Januar und Februar) ausgehend vom hälftigen ehelichen Vermögen und Renteneinkommen gemäss den Steuererklärungen 2015 und 2016 hat der Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Auf das Massliche der Beiträge – bei welchen es sich erst um auf provisorischer Grundlage festgesetzte (Akonto-)Beiträge handelt (Art. 24 Abs. 1 AHVV; zur Rechtsnatur von Akonto-Verfügungen vgl. BGE 109 V 70; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_719/2013 vom 9. April 2014 E. 1) – ist daher nicht näher einzugehen. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung (Urk. 6 S. 3) zu Recht ausgeführt hat – kann schliesslich auch Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG (vgl. E. 1.1. hiervor) nicht Platz greifen. Denn diese Bestimmung setzt voraus, dass der jeweils andere Ehegatte als erwerbstätig gilt bzw. die erforderlichen Beiträge als Erwerbstätiger (im Sinne der AHV) bezahlt hat (vgl. auch Wegleitung des BSV über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO, Rz. 2071). Dies ist vorliegend nicht der Fall, gilt doch die Ehefrau des Beschwerdeführers in der vorliegend streitbetroffenen Zeit ebenfalls als Nichterwerbstätige (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts vom 5. Februar 2021 in Sachen Z.___, Prozess-Nr. AB.2019.00071).
5. Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. März 2020 nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Karl Gehler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBachmann