Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AB.2020.00050
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 21. September 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1971, meldete sich nach dem Zuzug von Z.___ nach A.___ per 20. Juni 2007 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Nichterwerbstätiger an (Urk. 8/8). In der Folge erhob die Ausgleichskasse vom Versicherten vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2012 auf seinem Vermögen Beiträge für Nichterwerbstätige (für die Jahre 2009 bis 2012 lediglich akonto; Urk. 8/13-15, Urk. 8/17, Urk. 8/19, Urk. 8/24, Urk. 8/26 und Urk. 8/31). Per 1. Januar 2012 trat der Versicherte eine Stelle in einem Pensum von 18,75 % als Immobilienverwalter/Geschäftsführer der B.___ GmbH an (Urk. 8/35/4-5), deren einziger Gesellschafter er bis Oktober 2019 war (vgl. www.zefix.ch). Ab dem 1. Juli 2012 erhöhte er das Pensum auf 60 % (Urk. 8/37/5-8). Seit dem 13. Juni 2016 war er als Inhaber des Einzelunternehmens C.___ im Handelsregister eingetragen (Urk. 8/52). Per 22. Juni 2016 meldete sich der Versicherte mit dieser Einzelfirma bei der Ausgleichskasse als Selbständigerwerbender an (Urk. 8/94/1-4).
1.2 Am 13. Dezember 2018 erliess die Ausgleichskasse eine Beitragsverfügung, mit welcher sie die persönlichen Beiträge des Versicherten für das Jahr 2012 gestützt auf eine Meldung des Steueramts des Kantons Zürich basierend auf einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 3'431'400.-- auf Fr. 334'509.45 (inkl. Verwaltungskosten) festsetzte (Urk. 8/65). Ebenfalls am 13. Dezember 2013 erliess die Ausgleichskasse eine Beitragsverfügung, mit welcher sie die persönlichen Beiträge für das Jahr 2013 gestützt auf eine Meldung des Steueramts basierend auf einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 1'905'900.-- auf Fr. 187'493.25 (inkl. Verwaltungskosten) festsetzte (Urk. 8/66). Gleichentags verfügte sie Verzugszinsen für die Beitragsnachforderungen des Jahres 2012 von Fr. 99'563.-- und für jene des Jahres 2013 von Fr. 46'430.60 (Urk. 8/67-68). Gegen diese Verfügungen vom 13. Dezember 2018 erhob der Versicherte am 11. Januar 2019 Einsprache (Urk. 8/69). Am 29. Januar 2019 wurde das Einzelunternehmen C.___ infolge Geschäftsübergangs an die D.___ AG, deren Verwaltungsratsmitglied der Versicherte ist, aus dem Handelsregister gelöscht (www.zefix.ch).
In der Folge holte die Ausgleichskasse die Stellungnahme des Steueramts vom 13. Mai 2019 ein (Urk. 8/101). Am 27. Mai 2019 erliess sie eine Beitragsverfügung, mit welcher sie die persönlichen Beiträge des Versicherten für das Jahr 2014 gestützt auf die Angaben des Steueramts basierend auf einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 430'600.-- auf Fr. 44'011.35 (inkl. Verwaltungskosten) festsetzte (Urk. 8/112). Ebenfalls am 27. Mai 2019 erliess die Ausgleichskasse eine Beitragsverfügung, mit welcher sie die persönlichen Beiträge für das Jahr 2015 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 1'053'800.-- auf Fr. 104'217.70 (inkl. Verwaltungskosten) festsetzte (Urk. 8/113). Gleichentags verfügte sie Verzugszinsen für die Beitragsnachforderungen des Jahres 2014 von Fr. 9'700.85 und für jene des Jahres 2015 von Fr. 17'760.45 (Urk. 8/118-119). Gegen diese Verfügungen vom 27. Mai 2019 erhob der Versicherte am 26. Juni 2019 Einsprache (Urk. 8/125).
1.3 Mit Einspracheentscheid vom 24. April 2020 vereinigte die Ausgleichskasse das Einspracheverfahren betreffend die persönlichen Beiträge der Jahre 2012 und 2013 mit jenem betreffend die persönlichen Beiträge der Jahre 2014 und 2015. Alsdann hob sie die Verfügungen betreffend die persönlichen Beiträge der Jahre 2012 und 2013 sowie die entsprechenden Verzugszinsverfügungen in teilweiser Gutheissung der Einsprache vom 11. Januar 2019 auf und setzte die persönlichen Beiträge der Jahre 2012 und 2013 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 3'040'900.-- auf Fr. 296'737.-- (inkl. Verwaltungskosten) respektive gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 1'675'000.-- auf Fr. 164'962.05 (inkl. Verwaltungskosten) fest. Die Verzugszinsen für das Jahr 2012 reduzierte sie auf Fr. 88'320.45 und für das Jahr 2013 auf Fr. 40'851.-- (Urk. 2; vgl. auch Verfügungen und Mitteilungen vom 24. April 2020, Urk. 8/137-138 und Urk. 8/143-144). Die Einsprache vom 26. Juni 2019 gegen die Beitrags- und die Verzugszinsverfügungen der Jahre 2014 und 2015 wies die Ausgleichskasse ab.
2. Dagegen erhob der Versicherte am 22. Mai 2020 Beschwerde und beantragte, es seien die Beitragsverfügungen für die Jahre 2012 bis 2015 mangels Vorliegens einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) aufzuheben (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. August 2020 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 31. August 2020 angezeigt wurde (Urk. 9). Mit Schreiben vom 9. Juli 2021 (Urk. 10) wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des Kantonalen Steueramts vom 7. August 2020 und das E-Mail der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 9. Juli 2020 (Urk. 8/151-152) zur Kenntnisnahme zugestellt.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG schulden die erwerbstätigen Versicherten Beiträge auf dem aus einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit fliessenden Einkommen, gleichgültig, ob diese im Haupt- oder Nebenberuf und ob sie regelmässig ausgeübt wird (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 301/01 vom 29. März 2005 E. 3.1). Nach Art. 9 Abs. 1 AHVG ist
Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Als selbständiges Einkommen gelten laut Art. 17 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. Nicht unter den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens; der daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Beitragspflicht (BGE 134 V 250 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.2 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob Einkünfte oder Vermögenszuwächse (Erträge, Gewinne) aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 AHVG herrühren, bildet die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen (BGE 125 V 383 E. 2b). Das AHV-Beitragsrecht verweist bezüglich des Begriffs des Geschäftsvermögens auf das Steuerrecht (BGE 147 V 114 E. 3.3.1.1). Gemäss Art. 18 Abs. 2 Satz 3 DBG und Art. 8 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) gelten als Geschäftsvermögen alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen.
Für die Zuteilung eines Vermögenswertes zum Geschäftsvermögen oder zum Privatvermögen ist auf dessen aktuelle technisch-wirtschaftliche Funktion abzustellen. Ist die technisch-wirtschaftliche Funktion nicht klar erkennbar, was insbesondere bei sogenannten Alternativgütern (Gütern, die sowohl zum Geschäfts- als auch zum Privatvermögen gehören), wie sie unter anderem Liegenschaften darstellen, der Fall sein kann, kommt dem Willen und der Sachdarstellung des Steuerpflichtigen grosse Bedeutung zu. Dabei kann jedoch nicht auf einzelne beliebige Willensäusserungen des Steuerpflichtigen abgestellt werden. Für die Abgrenzungsfrage relevant ist vielmehr der Wille, ein Wirtschaftsgut dem Geschäft zu widmen, und nicht der Wille, ein Wirtschaftsgut für die Zwecke der Besteuerung als Geschäftsvermögen zu behandeln. Damit ein Gegenstand als Geschäftsvermögen qualifiziert werden kann, wird steuerlich somit grundsätzlich eine selbständige Erwerbstätigkeit vorausgesetzt, das heisst ohne selbständige Erwerbstätigkeit kann grundsätzlich auch kein Geschäftsvermögen vorliegen beziehungsweise keine Widmung eines Vermögensgegenstandes zum Geschäftsvermögen erfolgen.
Bei Alternativgütern hat aufgrund der steuer- und AHV-rechtlichen Parallelität grundsätzlich das Gleiche zu gelten (BGE 140 V 241 E. 4.2). Dies gebietet auch der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, wonach widersprechende Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden sind (BGE 143 II 8 E. 7.3). Vor diesem Hintergrund kann eine Person einen Vermögenswert gegenüber den Steuerbehörden nicht als Geschäftsvermögen deklarieren und damit zumindest implizit eine selbständige Erwerbstätigkeit geltend machen, um von den steuerrechtlichen Folgen zu profitieren, und andererseits im AHV-Beitragsverfahren behaupten, es fehle an einer selbständigen Erwerbstätigkeit, um die beitragsrechtlichen Konsequenzen abzuwenden. Ein solch widersprüchliches Verhalten verstösst gegen Treu und Glauben (venire contra factum proprium) und ist nicht zu schützen (vgl. Thomas Gächter, Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, Zürich 2005, S. 200 f.; BGE 147 V 114 E. 3.3.1.2-3.3.1.4 mit Hinweisen).
1.3 Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Berechnung der Beiträge Selbstständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln.
Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskasse und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind jedoch auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt.
Diese Bindung betrifft mithin nicht die beitragsrechtliche Qualifikation und beschlägt daher nicht die Fragen, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob die Person, die das Einkommen bezogen hat, beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des Rechts der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 121 V 80 E. 2c). Das gilt namentlich auch für die Qualifikation eines Vermögensbestandteils als Privat- oder Geschäftsvermögen, zumal diese Unterscheidung steuerrechtlich häufig ohne Belang ist, da steuerrechtlich der Ertrag sowohl aus Privat- als auch aus Geschäftsvermögen steuerbar ist. Die Steuermeldung ist daher mit Bezug
auf den Vermögensertrag keine zuverlässige Grundlage für die AHV-Beitragsfestsetzung, weshalb die Qualifikation als beitragsfreier Kapitalertrag auf Privatvermögen oder beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsvermögen im Beitragsfestsetzungsverfahren erfolgen muss. In Bezug auf den Vermögensgewinn ist demgegenüber auch steuerrechtlich die Unterscheidung von Geschäfts- und Privatvermögen von Bedeutung, weshalb sich die AHV-Behörden in der Regel auf die Steuermeldung verlassen können und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen müssen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (BGE 134 V 250 E. 3.3 mit Hinweisen; E. 2.2.1 f. des in BGE 140 V 241 auszugsweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 9C_897/2013 vom 27. Juni 2014).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass gemäss Stellungnahme des Steueramts vom 13. Mai 2019 beim ursprünglich gemeldeten Einkommen und Eigenkapital irrtümlicherweise auch die Liegenschaft «…» in A.___ berücksichtigt worden sei. Der darauf erzielte Gewinn sei jedoch bei der Veräusserung im Jahr 2015 von der direkten Bundessteuer nicht erfasst und dem Privatvermögen zugewiesen worden. Ausserdem habe das Steueramt darauf hingewiesen, dass beim gemeldeten Einkommen keine Sozialversicherungsbeiträge in Abzug gebracht worden seien. Bei der Festsetzung der persönlichen Beiträge könne deshalb auf die Aufrechnung der Sozialversicherungsbeiträge verzichtet werden. Die Beiträge und Verzugszinsen der Jahre 2012 und 2013 seien entsprechend zu reduzieren. Im Weiteren habe das Steueramt in der Stellungnahme vom 13. Mai 2019 ausführlich begründet, weshalb es die gemeldeten Einkünfte als Erträge aus Geschäftsliegenschaften und damit als selbständiges Erwerbseinkommen qualifiziert habe. Der Beschwerdeführer habe beim Steueramt am 20. April 2016 eine Rulinganfrage gestellt. Dabei sei es darum gegangen, die Liegenschaften, deren Erträge der Beschwerdegegnerin als selbständiges Erwerbseinkommen gemeldet worden seien, im Rahmen einer steuerneutralen Umstrukturierung gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b DBG von der Einzelfirma C.___ in die D.___ AG zu übertragen. Das Steueramt habe diese Umwandlung bewilligt und rückwirkend auf den 1. Januar 2016 verwirklicht. Die steuerneutrale Übertragung der Liegenschaften in die D.___ AG sei nur deshalb möglich gewesen, weil die Liegenschaften als Geschäftsvermögen qualifiziert worden seien. Dass die Einzelfirma C.___ erst am 8. Juni 2016 im Handelsregister eingetragen worden sei, ändere daran nichts. Die Liegenschaften hätten bereits in den Jahren zuvor als Geschäftsliegenschaften gelten müssen, damit eine Steuerumgehung habe ausgeschlossen werden können. Da die Unterscheidung von Geschäfts- und Privatvermögen für die Steuerveranlagung von Bedeutung gewesen sei, könne die Beschwerdegegnerin grundsätzlich auf die Steuermeldungen abstellen. Ernsthafte Zweifel an deren Richtigkeit bestünden nicht. Überdies gehe aus dem Rulingantrag vom 20. April 2016 hervor, dass die zur Diskussion stehenden Liegenschaften vom Beschwerdeführer «in den letzten Jahren» zum Teil käuflich erworben und durch Erbteilungs- und Abtretungsvertrag im Jahr 2011 von der Erbengemeinschaft des E.___ an ihn übertragen worden seien. Die Immobilienprojekte seien dabei von E.___ als Architekt selbst geplant und realisiert worden. Dies spreche für das Vorliegen von Geschäftsvermögen zu Lebzeiten von E.___. Solange die Erben keine Überführung der Liegenschaften ins Privatvermögen vorgenommen hätten, würden diese auch nach dem Ableben des Geschäftsinhabers im Geschäftsvermögen verbleiben (Urk. 2 S. 2 ff.).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er in den Jahren 2012 bis 2015 lediglich die von seinem Vater geerbten Liegenschaften verwaltet und aus diesen Mehrfamilienhäusern, die praktisch ausschliesslich an Privatpersonen vermietet würden, Mietzinseinnahmen erzielt habe. Seine Tätigkeit habe sich auf die kapitalmässige Nutzung des Vermögens beschränkt. Es habe sich nicht um eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit gehandelt. Er habe keinen gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel betrieben. Der Beschwerdeführer habe zwar zu Vermögensverwaltungszwecken weitere Liegenschaften erworben, jedoch nie eine der zur Debatte stehenden Liegenschaft veräussert. Dass die Liegenschaften bis zum 31. Dezember 2015 zum Privatvermögen gehört hätten, gehe aus den jeweils eingereichten Steuererklärungen hervor. Die Einzelunternehmung C.___ sei erst am 8. Juni 2016 im Handelsregister eingetragen worden und habe vorher rechtlich noch nicht bestanden. Die Erbschaft von E.___ sel., der im Jahr 1984 verstorben sei, sei erst 2011 unter anderem auf den Beschwerdeführer übertragen worden. Die unverteilte Erbschaft habe immer Privatvermögen dargestellt, wobei sich auch heute noch gewisse Liegenschaften und Grundstücke als unverteilte Erbschaft im Privatvermögen der Erben befinden würden. Ebenso seien die Liegenschaften in Z.___, die auch aus verteilter Erbschaft stammen würden, bei der Einbringung in die D.___ AG dem Privatvermögen hinzugerechnet worden. Aus der Jahrzehnte zurückliegenden Tätigkeit von E.___ sel. lasse sich bezüglich des Vorliegens von Geschäftsvermögen nichts ableiten. Die Erbengemeinschaft habe die Liegenschaften seit Jahrzehnten zur reinen Vermögensverwaltung gehalten. Um eine steuerneutrale Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine Aktiengesellschaft vornehmen zu können, sei die Einzelfirma C.___ im Jahr 2016 gegründet worden. Das Einzelunternehmen habe den einzigen Zweck gehabt, dass die hierfür zu erfüllenden Erfordernisse eingehalten seien. Die Gründung des Einzelunternehmens wäre jedoch nicht einmal nötig gewesen, da am 1. Januar 2016 für eine logische Sekunde steuerlich ein Statuswechsel der Liegenschaften von Privatvermögen zu gewillkürtem Geschäftsvermögen vollzogen worden sei. Dass die sich bisher im Privatvermögen befindlichen Liegenschaften zu diesem Zweck in die Einzelfirma C.___ eingebracht worden seien, habe auf die AHV-rechtliche Würdigung des Liegenschaftsvermögens bzw. dessen Erträge rückwirkend auf die Jahre 2012 bis 2015 keinen Einfluss. Der Beschwerdeführer sei mit der Einzelfirma C.___ erst nach deren Eintragung im Handelsregister ab 2016 AHV-beitragspflichtig. Die Qualifikation als beitragsfreier Kapitalertrag auf Privatvermögen oder als beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsvermögen müsse im Beitragsfestsetzungsverfahren nach AHV-rechtlichen Kriterien erfolgen. Da im vorliegenden Fall kein Vermögensgewinn vorliege, könne sich die Beschwerdegegnerin nicht einfach auf die Steuermeldung verlassen (Urk. 1).
3.
3.1 Der Stellungnahme des Steueramts des Kantons Zürich vom 13. Mai 2019 (Urk. 8/105) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit Rulinganfrage vom 20. April 2016 beantragt habe, die nachfolgenden Liegenschaften im Rahmen einer steuerneutralen Umstrukturierung gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b DBG von der Einzelfirma C.___ in die D.___ AG zu übertragen:
- «…» in A.___
- «…» in A.___
- «…» in A.___
- «…» in A.___
- «…» in A.___
- «…» in A.___
- «…» in A.___
- «…» in A.___
- «…» in A.___
- «…» in A.___
- «…» in A.___
- «…» in A.___
- «…» in A.___
- «…» in A.___
Die Steuerbehörden des Kantons F.___ würden sich auf den Standpunkt stellen, dass die dort gelegenen Liegenschaften des Beschwerdeführers dem Privatvermögen zuzuweisen seien und deshalb nicht im Rahmen einer steuerneutralen Umstrukturierung in die D.___ AG übertragen werden könnten. Diese Qualifikation der Kanton F.___ Steuerbehörden sei berücksichtigt worden und die Liegenschaftserträge sämtlicher Liegenschaften in Z.___ nicht in die Berechnung der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit miteinbezogen worden.
Die Liegenschaft «…» in A.___ sei im Jahr 2015 veräussert worden. Dabei sei der Gewinn beim Beschwerdeführer bei der direkten Bundessteuer nicht erfasst worden. Die betreffenden Liegenschaftserträge seien folglich nicht in die Berechnung der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit miteinbezogen worden.
Aus der Tatsache, dass die Einzelunternehmung C.___ erst am 8. Juni 2016 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen worden sei, könne nicht abgeleitet werden, dass diese vorher rechtlich nicht bestanden habe. Gemäss Art. 36 Abs. 1 der Handelsregisterverordnung (HRegV) seien natürliche Personen, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben und während eines Jahres Roheinnahmen von mindestens Fr. 100'000.-- (Jahresumsatz) erzielen würden, verpflichtet, ihr Einzelunternehmen im Handelsregister eintragen zu lassen. Da diese Grenze in den Jahren 2012 bis 2015 deutlich überschritten worden sei, sei davon auszugehen, dass vorliegend eine Eintragung hätte vorgenommen werden müssen. Es sei somit eine Verletzung der Eintragungspflicht gemäss Art. 152 HRegV gegeben. Art. 36 Abs. 1 HRegV führe nicht zu einer Umqualifizierung einer deklaratorischen in eine konstitutive Wirkung. Gemäss Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (FusG) könnten im Handelsregister eingetragene Einzelunternehmen (nicht aber solche, welche nicht im Handelsregister eingetragen seien) Vermögensübertragungen gemäss Art. 69 bis 77 FusG vornehmen. Es sei davon auszugehen, dass die Eintragung der Einzelfirma C.___ erfolgt sei, damit die steuerneutrale Umwandlung gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b DBG in Verbindung mit Art. 69 bis 77 FusG habe umgesetzt werden können. Dafür würden auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Anmeldung für Selbständigerwerbende sprechen, wonach die Einzelfirma zur Vermögensübertragung der Liegenschaften an die D.___ AG in A.___ gegründet worden sei.
Gegen die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass die Einzelunternehmung C.___ erst ab dem 8. Juni 2016 bestanden habe, spreche zudem die Tatsache, dass die Liegenschaften zum historischen Anlagewert in die D.___ AG überführt und mit diesem bilanziert worden seien. Wäre die Übertragung der Liegenschaften vom Privatvermögen von X.___ ins Geschäftsvermögen der Einzelunternehmung C.___ erst am 8. Juni 2016 erfolgt, würde der an diesem Tag anwendbare Verkehrswert dem Einbringungswert (und folglich auch dem Buchwert) entsprechen, was aber nicht der Fall sei.
Umstrukturierungen gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b DBG seien ausschliesslich für geschäftliche Betriebe respektive Teilbetriebe möglich, das heisse, es müsse Geschäftsvermögen vorliegen. Das Betriebserfordernis sei eine von vier Voraussetzungen, damit eine steuerneutrale Umstrukturierung gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b DBG vorliege. Das Betriebserfordernis werde in Ziffer 3.2.2.3 des Kreisschreibens Nr. 5 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 1. Juni 2004 definiert. Aus dem dritten Abschnitt von Ziffer 3.2.2.3 gehe hervor, dass ein Betrieb nicht nur zum Zwecke einer steuerneutralen Umwandlung geschaffen werden dürfe (allgemeiner Vorbehalt der Steuerumgehung). Der vorliegende Satz stehe zwar beispielhaft für die Mitgabe von nichtbetriebsnotwendigen Aktiven, sei aber sinngemäss anwendbar. Aus Ziffer 3.2.6 des Kreisschreibens Nr. 5 resp. aus Art. 9 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben (StG) gehe hervor, dass die Reduktion der Bemessungsgrundlage für die Emissionsabgabe bei Umwandlungen nur dann gewährt werde, wenn der bisherige Rechtsträger während mindestens fünf Jahren bestanden habe. Hier habe der Gesetzgeber explizit eine Frist im Gesetzestext niedergeschrieben. Indem der Beschwerdeführer im Rulingschreiben vom 20. April 2016 eine Umwandlung der Einzelfirma C.___ gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b DBG für die aufgeführten Liegenschaften beantragt habe, habe er klar zum Ausdruck gebracht, dass die Liegenschaften einen geschäftlichen Betrieb darstellen würden. Dieser Betrieb respektive die Einzelunternehmung könne nicht erst am 8. Juni 2016 gegründet worden sein, da sonst in Anlehnung an die Ausführungen des Kreisschreibens Nr. 5 der ESTV eine Steuerumgehung vorliegen würde. Zwar stehe bei den direkten Steuern nicht explizit im Gesetz, wie lange der Rechtsträger respektive der Betrieb vor der Umstrukturierung bestanden haben müsse. Aufgrund von Art. 9 Abs. 1 lit. e StG sowie der Tatsache, dass sämtliche Sperrfristen bei Umstrukturierungen fünf Jahre betragen würden (vgl. Art. 19 Abs. 2 DBG, Art. 61 Abs. 2 und Abs. 4 DBG), könne aber davon ausgegangen werden, dass eine Frist von fünf Jahren auch bei den direkten Steuern sachgerecht sei. Zudem seien vorliegend nicht Aktiven - wie anlässlich einer generellen Neugründung einer Einzelfirma – erworben worden, sondern die Aktiven, namentlich die Liegenschaften, seien bereits etliche Jahre vorher im Eigentum des Beschwerdeführers gestanden. Das Kreisschreiben Nr. 5 der ESTV gehe bei Liegenschaften nicht leichthin von einem Betrieb aus. Unter anderem müssten die Mietzinserträge eine gewisse Intensität erreichen respektive mindestens das 20-fache des marktüblichen Personalaufwandes für die Immobilienverwaltung betragen (vgl. Ziffer 3.2.2.3 des Kreisschreibens Nr. 5 der ESTV). Diese Voraussetzung sei sowohl im Jahr der Übertragung als auch in den Vorjahren erfüllt gewesen. Somit würden die Liegenschaften bereits in den Vorjahren einen betrieblichen Charakter aufweisen.
Dem Antrag des Beschwerdeführers auf steuerneutrale Umstrukturierung sei seitens des Kantonalen Steueramts am 22. April 2016 entsprochen worden. Die steuerneutrale Umwandlung sei am 27. Juni 2016 rückwirkend auf den 1. Januar 2016 verwirklicht worden. Wenn der Beschwerdeführer nun im Einspracheverfahren bei der Beschwerdegegnerin betreffend die Jahre 2012 und 2013 Punkte vorbringe, welche die Möglichkeit einer steuerneutralen Umstrukturierung ausgeschlossen hätten, verhalte er sich im Steuer- und Sozialversicherungsverfahren widersprüchlich.
3.2 In der Stellungnahme vom 7. August 2020 (Urk. 8/151) ergänzte das Steueramt, dass die Firma C.___ gemäss Beschwerdeschrift den einzigen Zweck gehabt habe, die Erfordernisse für eine steuerneutrale Umstrukturierung einzuhalten. Aus diesem Grund würde eigentlich eine Steuerumgehung vorliegen, welche eine steuerneutrale Umwandlung ausgeschlossen hätte. Im Steuerrechtsverfahren habe der Beschwerdeführer von einer steuerneutralen Umwandlung profitieren können. Im Sozialversicherungsverfahren bringe er Argumente vor, welche eine steuerneutrale Umwandlung ausschliessen würden.
Sofern eine Gesellschaft gegründet werde und es sich nicht um eine steuerneutrale Umstrukturierung handle, sei auf der gesamten Kapitaleinlage (inkl. stille Reserven auf Liegenschaften) gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a StG eine Emissionsabgabe von 1 % geschuldet. Vom Betrag der gesamten Kapitaleinlage könne gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. h StG maximal eine Million Franken in Abzug gebracht werden. Als Ausnahmebestimmung sei in Art. 9 Abs. 1 lit. e StG vorgesehen, dass bei steuerneutralen Umstrukturierungen die Emissionsabgabe nur auf dem ausgegebenen Nennwert (das heisse unter anderem ohne die eingebrachten stillen Reserven auf den Liegenschaften) abzüglich des Freibetrages von einer Million Franken gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. h StG geschuldet sei. Das heisse, dass der Steuerpflichtige einen steuerlichen Vorteil erziele. Die Ausnahmebestimmung von Art. 9 Abs. 1 lit. e StG sei allerdings nur anwendbar, wenn der Rechtsträger, das heisse vorliegend die Einzelfirma, im Zeitpunkt der Umwandlung bereits fünf Jahre bestanden habe. Mit E-Mail vom 7. Juli 2020 habe das Steueramt bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung angefragt, ob eine solche Abrechnung resp. Deklaration erfolgt sei. Die Eidgenössische Steuerverwaltung habe dies in ihrer Antwort vom 9. Juli 2020 verneint. Auch hier verhalte sich der Beschwerdeführer widersprüchlich. Während er im Steuerverfahren bei den Stempelabgaben dank der Ausnahmebestimmung betreffend die steuerneutrale Umstrukturierung einen steuerlichen Vorteil erzielt und somit keine Emissionsabgabe bezahlt habe, finde nun im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren ein Wechsel der Argumentation statt mit dem Ziel, die Sozialversicherungsbeiträge für die Jahr 2012 bis 2015 zu vermeiden.
4.
4.1 Die Ausgleichskassen haben zwar grundsätzlich eigenständig – ohne Bindung an die Angaben der Steuerbehörden - zu beurteilen, ob Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit vorliegt. Da das Steueramt vorliegend zu beurteilen hatte, ob die Voraussetzungen für eine steuerneutrale Umstrukturierung der Einzelfirma C.___ erfüllt waren, war die Unterscheidung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen steuerrechtlich jedoch von Belang. Zu prüfen ist daher, ob ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldungen gegeben sind (vgl.
E. 1.3).
4.2 Fest steht, dass die unter E. 3.1 aufgeführten Liegenschaften in der Stadt Zürich vom Kantonalen Steueramt in den Jahren 2012 bis 2015 als Geschäftsvermögen qualifiziert wurden. Die entsprechenden Steuertaxationen sind ausweislich der Akten in Rechtskraft erwachsen.
Im Weiteren ist erstellt, dass der Beschwerdeführer seit der Erbteilung im Jahr 2011 zahlreiche Liegenschaften verwaltet, die er von seinem 1984 verstorbenen Vater E.___ sel. geerbt hat (vgl. E. 2.2). Am 20. April 2016, als er beim Kantonalen Steueramt eine Rulinganfrage stellte (Urk. 3/2), umfasste sein Liegenschaften-Portfeuille dabei unter anderem die 26 Liegenschaften in der Stadt A.___, um deren Erträge es vorliegend geht. Aus der Rulinganfrage vom 20. April 2016 geht hervor, dass diese Liegenschaften teilweise (erst) in den vergangenen Jahren käuflich erworben wurden. Auch wenn offenbar keine Verkäufe getätigt wurden, spricht dies eher für einen gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel. Zudem war der Beschwerdeführer Gesellschafter und Geschäftsführer der B.___ GmbH (vgl. Sachverhalt E. 1.1), weshalb auch das Kriterium der Berufsnähe zum gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel zu bejahen ist (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich SB.2019.00112 vom 19. Februar 2019). Massgeblich ist jedoch, dass gemäss den Ausführungen des Steueramtes die geerbten Liegenschaften des als Architekten tätigen Erblassers zeitlebens als dessen Geschäftsvermögen zu qualifizieren waren und weder die Erbengemeinschaft noch der Beschwerdeführer diese Liegenschaften einzeln oder insgesamt in ihr Privatvermögen überführten, wie sich auch aus dem bilanzierten und eingebrachten historischen Anlagewert ergibt. Belassen die Erben von Liegenschaften diese nach dem Erbgang im Geschäftsvermögen, so müssen sie sich AHV-rechtlich - gleich wie im Steuerrecht - eine selbständige Erwerbstätigkeit entgegenhalten lassen, selbst wenn sie die Geschäftstätigkeit des Erblassers nicht fortsetzen (BGE 134 V 250 E. 5.2). Dabei kann die Dauer der erbrechtlichen Auseinandersetzung bzw. die Länge des Zeitraums bis zur allfälligen Überführung keine Rolle spielen. Unerheblich ist daher, dass der Erblasser bereits 1984 gestorben sein soll.
Das Steueramt legte in der Stellungnahme vom 13. Mai 2019 (vgl. E. 3.1) sodann in nachvollziehbarer Weise dar, dass die steuerneutrale Umstrukturierung der Einzelfirma C.___ in die D.___ AG per 1. Januar 2016 nur deshalb möglich war, weil das Steueramt – entsprechend der Rulinganfrage des Beschwerdeführers vom 20. April 2016 (Urk. 3/2) – davon ausging, dass es sich bei der Einzelfirma C.___ um einen Betrieb im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b DBG handelte. Die Eintragung der Einzelfirma C.___ im Handelsregister hatte nur deklaratorische Wirkung. Der Betrieb musste dabei zwingend bereits zuvor bestanden haben, ansonsten von einer Steuerumgehung ausgegangen werden müsste. Gemäss den ebenfalls nachvollziehbaren Darlegungen des Steueramts vom 7. August 2020 bezahlte der Beschwerdeführer ferner im Rahmen der steuerneutralen Umstrukturierung seiner Einzelfirma in die D.___ AG die Emissionsabgabe vom 1 % nur auf dem ausgegebenen Nennwert. Dies setzte voraus, dass der bisherige Rechtsträger bereits während mindestens fünf Jahren bestanden hatte (vgl. Art. 9 Abs. 1 lit. e StG).
4.3 Unter Würdigung all dieser Umstände ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Erträge aus den unter E. 3.1 aufgeführten Liegenschaften im Zeitraum von 2012 bis 2015 rückwirkend als beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsvermögen qualifiziert hat. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellte (Urk. 2 S. 6), würde eine abweichende Qualifikation der Liegenschaften dazu führen, dass der Beschwerdeführer in den Genuss von steuerlichen Privilegierungen käme, ohne gleichzeitig die sich daraus ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflichten tragen zu müssen.
4.4 In masslicher Hinsicht hat der Beschwerdeführer die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten persönlichen Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit nicht (mehr) beanstandet (vgl. Urk. 1). Deren Berechnungen geben nicht Anlass zu Weiterungen.
Demgemäss sind die persönlichen Beiträge für das Jahr 2012 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 3'040'900.-- auf Fr. 296'737.-- (inkl. Verwaltungskosten) und die Verzugszinsen für die Beitragsnachforderungen des Jahres 2012 auf Fr. 88'320.45 (Urk. 2 S. 3, Urk. 8/59, Urk. 8/138 und Urk. 8/143/1) festzusetzen.
Die persönlichen Beiträge für das Jahr 2013 sind gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 1'675'000.-- auf Fr. 164'962.05 (inkl. Verwaltungskosten) und die Verzugszinsen für die Beitragsnachforderungen des Jahres 2013 auf Fr. 40'851.-- (Urk. 2 S. 3, Urk. 8/57, Urk. 8/137 und Urk. 8/144/1) festzusetzen.
Die persönlichen Beiträge für das Jahr 2014 sind gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 430'600.-- auf Fr. 44'011.35 (inkl. Verwaltungskosten) und die Verzugszinsen für die Beitragsnachforderungen des Jahres 2014 auf Fr. 9'700.85 (Urk. 8/60, Urk. 8/112/1 und Urk. 8/118) festzusetzen.
Die persönlichen Beiträge für das Jahr 2015 sind gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 1'053'800.-- auf Fr. 104'217.70 (inkl. Verwaltungskosten) und die Verzugszinsen für die Beitragsnachforderungen des Jahres 2015 auf Fr. 17’760.45 (Urk. 8/101/6, Urk. 8/113/1 und Urk. 8/119) festzusetzen.
5. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl