Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2020.00053


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 5. März 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    X.___, geboren am ..Oktober 1954, stellte am 19. Oktober 2016 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Ausgleichskasse, einen Antrag auf Vorausberechnung der Altersrente nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; vgl. Urk. 6/12/12). Mit Schreiben vom 8. Dezember 2016 teilte die Ausgleichskasse Aargau der Versicherten die Rentenvorausberechnung mit (Urk. 6/12/4-6). Am 26. Februar 2020 (Eingangsdatum) reichte die Versicherte der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, das ausgefüllte Formular «Anmeldung für eine Altersrente» ein, worin sie angab, dass sie die Altersrente bis Ende Dezember 2020 aufschieben möchte (Urk. 6/1). Mit Verfügung vom 2. März 2020 hielt die Ausgleichskasse fest, dass ein Aufschub der Altersrente nicht mehr möglich sei, da das Gesuch verspätet eingereicht worden sei (Urk. 6/5). Die dagegen von der Versicherten am 6. März 2020 erhobene Einsprache (Urk. 6/8) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 12. März 2020 (Urk. 2) ab.


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 7. April 2020 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Aufschub der Altersrente bis Ende Dezember 2020 zu gewähren (Urk. 1; vgl. auch Überweisungsschreiben der Beschwerdegegnerin vom 27. Mai 2020, Urk. 3). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2020 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 16. Juli 2020 angezeigt wurde (Urk. 7).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben Männer, welche das 65. Altersjahr, und Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG).

1.2    Im Rahmen des flexiblen Rentenalters haben Personen, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben, die Möglichkeit, den Bezug der Altersrente um mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufzuschieben und innerhalb dieser Frist die Renten von einem bestimmten Monat an abzurufen (Art. 39 Abs. 1 AHVG). Die aufgeschobene Altersrente und die sie allenfalls ablösende Hinterlassenenrente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht (Art. 39 Abs. 2 AHVG). Der Aufschub ist innert eines Jahres vom Beginn der Aufschubsdauer an schriftlich zu erklären. Ist innert Frist keine Aufschubserklärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Vorschriften festgesetzt und ausbezahlt (Art. 55quater Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV).

1.3    Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).

1.4    Gemäss Art. 27 ATSG sind Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären (Abs. 1). Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind (Abs. 2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass sie die Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Bezug einer Altersrente am 26. Februar 2020 und damit mehr als ein Jahr nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters erhalten habe. Die Frist zur Geltendmachung des Aufschubs sei eine Verwirkungsfrist und könne in keinem Fall – auch nicht bei Rechtsunkenntnis – erstreckt werden. Die Rente werde somit rückwirkend ab dem 1. November 2018 ohne Aufschubszuschlag ausgerichtet (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass ihr aufgrund des nicht bewilligen Rentenaufschubs zwei Beitragsjahre respektive ca. Fr. 33'000.-- «geklaut» und wegen der Rentenkürzung auf 15 Jahre gerechnet ein weiterer Schaden von Fr. 25'000.-- entstehen würden. Dies einzig deshalb, weil sie den Antrag dreieinhalb Monate zu spät gestellt habe. Dies sei unverhältnismässig. Selbstverständlich könne sich die Beschwerdegegnerin auf das Fristversäumnis berufen. Jeder habe in seinem Arbeitsbereich aber eine Ermessensfreiheit. Sie habe die AHV-Beiträge immer bezahlt und erwarte im Gegenzug, dass sie für ihre Zuverlässigkeit anständig behandelt werde (Urk. 1).


3.    

3.1    Unbestritten ist, dass die Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Bezug der Altersrente mit Aufschub am 26. Februar 2020 (Eingangsdatum; Urk. 6/1), das heisst mehr als ein Jahr nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters Ende Oktober 2018, erfolgt ist. Bei der einjährigen Frist nach Art. 55quater Abs. 1 AHVV handelt es sich um eine gesetzliche Frist, welche – anders als eine richterliche Frist – nicht erstreckt werden kann (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Die Verwaltung hat hier kein Ermessen. Vorbehalten bleiben einzig allfällige Fristwiederherstellungsgründe, wie beispielsweise das Vorliegen einer schweren Krankheit, welche die versicherte Person an der Wahrung der Frist hindert (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, N 13 zu Art. 41 mit Hinweisen). Derartige Gründe macht die Beschwerdeführerin jedoch nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich. Das Gesuch um Aufschub der Rente ist demnach verspätet.

3.2    Die Beschwerdegegnerin wies zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin aus einer allfälligen Rechtsunkenntnis hinsichtlich der einjährigen Frist zur Geltendmachung des Rentenaufschubs nach einem allgemeinen Grundsatz keine Vorteile ableiten kann (vgl. BGE 126 V 308 E. 2b). Zudem ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass der Beschwerdeführerin in der Beilage des Schreibens der Ausgleichskasse Aargau vom 8. Dezember 2016 betreffend Rentenvorausberechnung das Merkblatt 3.04 «Flexibles Rentenalter» zugestellt wurde (Urk. 6/12/4-6). In Ziff. 9 dieses Merkblatts wird erklärt, dass der Aufschub der Altersrente spätestens ein Jahr nach Entstehung des ordentlichen Rentenanspruchs geltend gemacht werden muss. Von der Beschwerdeführerin konnte erwartet werden, dass sie dieses beigelegte Merkblatt konsultiert. Eine allfällige Verletzung der Auskunfts- oder Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 1 bzw. Abs. 2 ATSG ist demnach zu verneinen.

    Schliesslich ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass auch Versicherte, die bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters eine Altersrente beziehen und weiterhin erwerbstätig sind, der AHV-Beitragspflicht unterstehen (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AHVG) und diese Beitragszeiten nicht rentenbildend sind (Art. 29bis AHVG). Dass der Beschwerdeführerin aufgrund des nicht bewilligten Rentenaufschubs zwei Beitragsjahre verlustig gehen und ein «Schaden» von ca. Fr. 33'000.-- entstehen würde, ist daher unzutreffend.


4.    Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl