Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2020.00056


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 31. August 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Rayan Houdrouge

Lenz & Staehelin

Route de Chêne 30, 1211 Genève 6


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:

1.    Mit Verfügung vom 16. August 2019 (Urk. 3/22) stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, fest, dass Y.___-, Z.___-, A___- und B.___-Fahrer eine unselbständige Erwerbstätigkeit für die C.___ ausübten (Dispositiv Ziff. 1) und dass die X.___ die abrechnungspflichtige Betriebsstätte der C.___ im Sinne von Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sei (Dispositiv Ziff. 2). Des Weiteren wurden die C.___ als Arbeitgeberin sowie die X.___ als Betriebsstätte verpflichtet, für das Jahr 2014 Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 4'283'763.75 (Dispositiv Ziff. 3) sowie Verzugszinsen von Fr. 991'215.35 zu bezahlen. Einer etwaigen Einsprache wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv Ziff. 5).

    Die dagegen von der C.___ und der X.___ erhobene Einsprache (Urk. 8/74) hiess die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 3. März 2020 (Urk. 3/23) teilweise gut, indem sie die von den beiden Gesellschaften geforderten Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) auf eine Summe von Fr. 4'261'460.35 reduzierte (Dispositiv Ziff. 4). Die geforderten Verzugszinsen verminderten sich auf Fr. 986'054.60 (Dispositiv Ziff. 5). Der Entzug der aufschiebenden Wirkung eines allfälligen Rechtsmittels wurde auf die Feststellungen «einer unselbständigen Erwerbstätigkeit der C.___-Fahrer für C.___» sowie «des Vorliegens einer Betriebsstätte» begrenzt (Dispositiv Ziff. 3). In Bezug auf die Feststellung der unselbständigen Erwerbstätigkeit der fraglichen Fahrer, der Arbeitgebereigenschaft der C.___ (Dispositiv Ziff. 1) und der Qualifikation der X.___ (Dispositiv Ziff. 2) und der daraus resultierenden grundsätzlichen Zahlungspflicht der beiden Gesellschaften wurde die Einsprache abgewiesen.


2.

2.1    Mit Eingabe vom 4. Mai 2020 (Urk. 1/1) liessen die C.___ und die X.___ Beschwerde gegen den genannten Einspracheentscheid vom 3. März 2020 erheben. Beantragt wurde unter anderem die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Feststellung, dass die X.___ keine Betriebsstätte der C.___ (oder einer anderen Gesellschaft der C.___-Gruppe) sei.


2.2    Das Sozialversicherungsgericht registrierte die Beschwerde der X.___ getrennt von der Beschwerde der C.___ unter der vorliegenden Prozessnummer AB.2020.00056. Die Beschwerde der C.___ wurde als Prozess Nummer AB.2020.00044 angelegt.

2.3    Mit Verfügung vom 5. Juni 2020 (Urk. 5) wurde der Ausgleichskasse Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort angesetzt. Mit Eingabe vom 24. Juli 2020 (Urk. 7) beantragte die Ausgleichskasse, es sei auf die Beschwerde der X.___ einzutreten und es sei das vorliegende Verfahren mit diversen anderen Verfahren (AB.2020.0054, AB.2020.00055, AB.2020.00057, AB.2020.00058, AB.2020.00059 und AB.2020.00060) zu vereinigen. Ausserdem werde die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen.

    Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]).

    Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einem Entscheid betroffene Person an dessen Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Entscheidadressaten verschaffen würde, oder – anders ausgedrückt – im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die von der beschwerdeführenden Person als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin wird verlangt, dass die Person durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen sei und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehe (BGE 133 V 188 E. 4.3.1, 239 E. 6.2; 131 II 361 E. 1.2; 131 V 298 E. 3; 130 V 560 E. 3.3).

1.2    Die Beschwerdegegnerin vermutete, dass das Sozialversicherungsgericht auf die vorliegende Beschwerde möglicherweise nicht eintreten werde und stellte demzufolge einen ausdrücklichen Antrag auf Eintreten (Urk. 7 S. 2). Angesichts dessen, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. März 2020 (Urk. 3/23) unter anderem zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen (inklusive Nebenkosten) von Fr. 4'261'460.35 sowie von Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 986'054.60 verpflichtete, bedarf es jedoch keiner weiteren Ausführungen, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Einspracheentscheid im Sinne von Art. 59 ATSG berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Die Legitimation der Beschwerdeführerin steht ausser Frage.

    Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten.


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin entzog im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 3/23; Dispositiv Ziff. 3) der Beschwerde mit Bezug auf die Feststellung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit der C.___-Fahrer für C.___ und mit Bezug auf die Feststellung des Vorliegens einer Betriebsstätte die aufschiebende Wirkung.

    Die Beschwerdeführerin liess die vollumfängliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Beschwerde beantragen (Urk. 1/1 S. 2 Antrag Ziff. 2). Die Beschwerdegegnerin «verzichtete» in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2020 (Urk. 7; Antrag Ziff. 3) auf den Entzug der aufschiebenden Wirkung und beantragte, die Beschwerde insoweit gutzuheissen und die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.

2.2    Angesichts der insoweit gleichlautenden Parteianträge braucht der Frage, ob in Bezug auf die im Streit stehenden Feststellungen der Entzug der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels rechtlich überhaupt möglich ist, nicht nachgegangen zu werden. Es ist vorliegend jedenfalls kein Grund ersichtlich, der für den Entzug der aufschiebenden Wirkung sprechen würde.

    Demzufolge ist die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen.


3.

3.1    Der Erlass einer Feststellungsverfügung setzt gemäss Art. 49 Abs. 2 ATSG – analog zu Art. 25 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) – ein schützenswertes Interesse voraus, worunter rechtsprechungsgemäss ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zu verstehen ist, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und welches nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (BGE 129 V 289 E. 2.1, 126 II 300 E. 2c, 121 V 311 E. 4a). Nach der zu Art. 25 Abs. 2 VwVG ergangenen, auch auf Art. 49 Abs. 2 ATSG anwendbaren Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt das Erfordernis des schützenswerten Interesses auch für den Erlass von Feststellungsverfügungen, welche ein Hoheitsträger nicht auf Ersuchen, sondern von Amtes wegen (vgl. Art. 25 Abs. 1 VwVG) erlässt (BGE 130 V 388 E. 2.4).

    Feststellungsverfügungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. b VwVG und Art. 49 Abs. 2 ATSG haben – gleich wie Gestaltungs- und Leistungsverfügungen – stets individuelle und konkrete Rechte und Pflichten, das heisst Rechtsfolgen zum Gegenstand. Auch mit Feststellungsverfügungen können mithin nur Rechtsfragen geklärt, nicht aber Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Nicht feststellungsfähig ist namentlich auch eine abstrakte Rechtslage, wie sie sich aus einem Rechtssatz für eine Vielzahl von Personen und Tatbeständen ergibt. Ferner werden mit behördlichen Zusicherungen, Auskünften, Empfehlungen oder Belehrungen keine Rechtsfolgen verbindlich festgelegt; solche Mitteilungen stellen demnach keine Verfügungen dar und sind folglich nicht anfechtbar (BGE 130 V 388 E. 2.5).

3.2    Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]). Als Arbeitgeber gilt, wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG («massgebender Lohn») ausrichtet (Art. 12 Abs. 1 AHVG).

    Beitragspflichtig sind alle Arbeitgeber, die in der Schweiz eine Betriebsstätte haben oder in ihrem Haushalt obligatorisch versicherte Personen beschäftigen (Art. 12 Abs. 2 AHVG).



4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Forderung gegenüber der Beschwerdeführerin insbesondere damit, dass die Beschwerdeführerin als «Betriebsstätte» der C.___ zu qualifizieren sei. Im angefochtenen Einspracheentscheid stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin für C.___ «notwendige Aufgaben» wahrnehme, welche die C.___ von Amsterdam aus nicht erbringen könnte. Deshalb benötige die C.___ die Beschwerdeführerin als Betriebsstätte in der Schweiz. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin formal nicht der C.___ gehöre, sei irrelevant. Alles sei Teil des C.___-Konzerns (Urk. 3/23 S. 22 f.).

    Im Rahmen des vorliegenden Prozesses führte die Beschwerdegegnerin aus, dass das Vorliegen einer Betriebsstätte einen ausländischen Arbeitgeber voraussetze, der in der Schweiz tätige Arbeitnehmer beschäftige. Insofern komme bei der Beurteilung des Vorliegens einer Betriebsstätte auch der Frage des Vorliegens eines unselbständigen Erwerbsverhältnisses der in der Schweiz beschäftigten Personen zum ausländischen Inhaber der Betriebsstätte eine massgebende Bedeutung zu. Unter Betriebsstätten seien ständige Anlagen oder Einrichtungen zu verstehen, in welchen Arbeitskräfte des Inhabers der Betriebsstätte beschäftigt seien. Für die Erhebung der Lohnbeiträge werde eine schweizerische Betriebsstätte eines ausländischen Arbeitgebers einem Schweizer Arbeitgeber gleichgestellt. Sie werde damit abrechnungspflichtig und könne ohne Weiteres als Arbeitgeberin erfasst werden. Die Beitragsforderungen seien im Hinblick auf die Einrichtungen und Anlagen in der Schweiz vollstreckbar (Urk. 7 S. 4).

4.2    Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin bestreiten, dass sie eine Betriebsstätte der C.___ sei. Ihr obliege das Marketing der verschiedenen Gesellschaften der C.___-Gruppe sowie der lokale Unterstützungsservice. Ihre Rolle sei darauf beschränkt, ein Bindeglied zwischen den Nutzern der Applikation in der Schweiz und den Vertragspartnern in den Niederlanden zu sein. Die Beschwerdeführerin beteilige sich weder an der Funktionsweise oder dem Betreiben der Applikation noch erbringe sie Transportdienstleistungen. Kein Arbeitnehmer der C.___ arbeite in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin oder anderswo in der Schweiz. Die Fahrer («Partnerfahrer») und die Fahrgäste, die die Applikation nutzten, stünden in keiner vertraglichen Beziehung zur Beschwerdeführerin (Urk. 1/1 S. 9). Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin sei nicht technologischer Natur; sie befasse sich mit dem Marketing und der Vermarktung der Applikation und sei, wo dies nötig sei, die Weiterleitungsstelle für die Nutzer der Applikation. Die Angestellten der Beschwerdeführerin handelten weder im Namen noch im Auftrag von C.___ und seien nicht den Weisungen von C.___ unterstellt. Die Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin seien keine Einrichtung der C.___ Da die Beschwerdeführerin nicht die Betriebsstätte von C.___ sei, sei der angefochtene Entscheid aufzuheben (Urk. 1/1 S. 68 f.).

4.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht als Betriebsstätte der C.___ qualifiziert und in dieser Eigenschaft verpflichtet hat, Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) für 2014 in der Höhe von Fr. 4'261'460.35 sowie Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 986'054.60 zu bezahlen.


5.

5.1    In seinem Urteil UV.2020.00132 in Sachen X.___ c. Suva vom 8. Juli 2020 erwog das hiesige Gericht Folgendes (E. 3.3.2):

Wie oben […] dargelegt wurde, geht es bei Feststellungsverfügungen darum, das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses festzustellen. Die Qualifikation einer juristischen Person als «Betriebsstätte» (sei das inhaltlich richtig oder falsch) führt aber im vorliegenden Kontext nicht dazu, dass zwischen der «Betriebsstätte» und der Beschwerdegegnerin irgendein Rechtsverhältnis festgestellt oder verneint würde. Mit anderen Worten kann die Frage, ob eine juristische Person oder eine irgendwie geartete Einrichtung als «Betriebsstätte» einer (anderen) juristischen Person, welche Arbeitgeberin ist, zu qualifizieren ist, von vornherein nicht Gegenstand einer Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 49 Abs. 2 ATSG sein. Denn auch wenn die Beschwerdeführerin eine Betriebsstätte der C.___ sein sollte, wird sie damit nicht zur Arbeitgeberin des Versicherten. Die Beschwerdeführerin hat offenkundig eigene Angestellte, welche für sie tätig sind, aber keine Fahrdienste erledigen. Die Fahrer haben lediglich einen Vertrag mit der C.___, weshalb eine Beitragszahlungspflicht der Beschwerdeführerin ausser Betracht fällt. Die Konzeption der Beitragszahlungspflicht von Betriebsstätten ausländischer Gesellschaften fusst auf der Überlegung, dass Arbeitgeber von in der Schweiz tätigen Arbeitnehmern auch dann beitragspflichtig sind, wenn das Mutterhaus seinen Sitz im Ausland hat. Steht indes als Arbeitgeberin die ausländische Gesellschaft fest, besteht für eine Beitragspflicht der Betriebsstätte jedenfalls so lange kein Raum, als der Versicherte seine Arbeitsleistung im mit der Arbeitgeberin vereinbarten Rahmen ausserhalb der Betriebsstätte erbringt.

    An dieser Rechtsauffassung ist vollumfänglich festzuhalten, weshalb die in Dispositiv Ziff. 2 des angefochtenen Einspracheentscheids enthaltene Feststellung grundsätzlich nicht in Verfügungsform beziehungsweise im Dispositiv eines Einspracheentscheids hätte ergehen dürfen. Da im vorliegenden Fall jedoch die Beschwerdeführerin nicht nur Adresssatin einer (unzulässigen) Feststellung wurde, sondern (im Unterschied zum oben zitierten Präjudiz) auch zur Zahlung verpflichtet wurde (Adressatin einer Leistungsverfügung), kommt der von der Beschwerdegegnerin gemachten Feststellung keine selbständige Bedeutung zu. Mit anderen Worten geht die Feststellung in der Leistungsforderung vollumfänglich auf, weshalb insoweit auf Weiterungen verzichtet werden kann.

5.2

5.2.1    Steuerrechtlich definiert sich die Betriebsstätte als eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird (Art. 51 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG]). Als feste Geschäftseinrichtungen gelten Anlagen oder Einrichtungen, in denen ständig oder doch wenigstens während einer gewissen Zeit die Tätigkeit eines Unternehmens ausgeübt wird (BGE 139 II 78 E. 3.1.1).

5.2.2    Die Beschwerdeführerin ist nach ihren im Wesentlichen unbestritten gebliebenen Ausführungen weder in die Tätigkeit der C.___, dem Betreiber der Applikation, eingebunden noch erbringt sie Transportdienstleistungen. Sie sorgt in der Schweiz für das Marketing der verschiedenen Gesellschaften der C.___ Gruppe. Kein Arbeitnehmer der C.___ übt seine Tätigkeit in diesen Räumlichkeiten aus. Die in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeiten entsprechen nicht denjenigen von C.___, welche hauptsächlich technologischer Natur sind und die Zurverfügungstellung der Applikationen umfassen. Bei dieser Ausgangslage ist nicht zu ersehen, inwiefern die Beschwerdeführerin als Betriebsstätte der C.___ in Bezug auf die von den «C.___-Fahrern» ausgeübte Tätigkeit des Transportdienstes zu sehen wäre. Die Transportdienste werden auf der Strasse erbracht und nicht in den Räumen der Beschwerdeführerin. Die Fahrer erbringen ihre Dienstleistung nicht für oder durch die Beschwerdeführerin. Die Marketingtätigkeit der Beschwerdeführerin oder gar allfällige technische Unterstützung der Fahrer macht diese nicht zur Betriebsstätte der für (oder über) die C.___ erbrachten Dienstleistungen.

    Die Geschäftstätigkeit der C.___ wird offensichtlich nicht in den Räumlichkeiten oder dergleichen der Beschwerdeführerin ausgeübt, und zwar weder ganz noch teilweise. Es sind keine Indizien ersichtlich, die für die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Betriebsstätte der C.___ sprechen würden.

Die von der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort zitierten Präjudizien (Urk. 7 S. 4) ändern hieran nichts. In Bezug auf eine allfällige Beitragspflicht der Beschwerdeführerin ergibt sich daraus vielmehr, dass eine solche von vornherein nicht in Frage kommt, da sie nicht Arbeitgeberin ist. Von Bedeutung ist die Frage allenfalls in Bezug auf die grundsätzliche Beitragspflicht der C.___ gegenüber der Beschwerdegegnerin. Dies - bei Annahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit - in Abgrenzung der persönlichen Beitragspflicht der Fahrer gemäss Art. 6 AHVG (Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber). Angesichts des Sitzes der C.___ in einem Staat der Europäischen Union ist diese Frage indes obsolet, hat doch ein Arbeitgeber mit eingetragenem Sitz ausserhalb des zuständigen Mitgliedstaats den Pflichten nachzukommen, die die auf seine Arbeitnehmer anzuwendenden Rechtsvorschriften vorsehen, namentlich der Pflicht zur Zahlung der nach diesen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Beiträge, als hätte der Arbeitgeber seinen eingetragenen Sitz oder seine Niederlassung in dem zuständigen Mitgliedstaat. Eine Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer, dass dieser die Pflichten des Arbeitgebers zur Zahlung der Beiträge wahrnimmt, berührt die daneben fortbestehenden Pflichten des Arbeitgebers nicht (Art. 21 der Verordnung [EG] Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit). Allfällige vollstreckungsrechtliche Fragen sind nicht im vorliegenden Verfahren zu klären.

5.2.3    Da die Beschwerdeführerin keine Betriebsstätte der C.___ ist, entfällt ohne Weiteres das Fundament der beschwerdegegnerischen Forderung gegenüber der Beschwerdeführerin, soweit ein solches überhaupt denkbar ist.

5.3    Des Weiteren ist daran zu erinnern, dass die Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber geschuldet werden (vgl. oben E. 3.2). Daran ändert auch die Bestimmung von Art. 12 Abs. 2 AHVG nichts, denn diese hält ausdrücklich die Beitragspflicht des Arbeitgebers (und nicht der Betriebsstätte) fest. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin, die eine eigenständige Gesellschaft mit beschränkter Haftung schweizerischen Rechts ist, selbst wenn sie eine Betriebsstätte der C.___ wäre, nicht für die allenfalls von der C.___ geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge haften würde.

    Die Beschwerdeführerin ist eine juristische Person schweizerischen Rechts und somit - rechtlich betrachtet - vollkommen unabhängig von der C.___, einer Gesellschaft niederländischen Rechts. Grundsätzlich haftet weder die Beschwerdeführerin für die Verbindlichkeiten der C.___ noch umgekehrt. Auf theoretisch mögliche, in der Praxis sehr selten vorkommende Ausnahmefälle (genannt seien etwa der sogenannte «Durchgriff» und der sogenannte «umgekehrte Durchgriff») ist an dieser Stelle nicht weiter einzugehen, weil solche Konstellationen und deren Voraussetzungen vorliegend offensichtlich nicht gegeben sind.

5.4    Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Beitragszahlungspflicht der Beschwerdeführerin oder eine Haftung für fremde Beitragsschulden nicht gegeben sind. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. März 2020 ist somit, soweit er die Beschwerdeführerin betrifft, aufzuheben unter der Feststellung, dass sie nicht beitragspflichtig ist.


6.

6.1    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

6.2    Vorliegend ist bei der Bemessung der Prozessentschädigung einerseits die Bedeutung der Streitsache und die Komplexität der Materie zu berücksichtigen, andererseits wirkt sich, da in einer Vielzahl von Parallelprozessen ähnlich lautende Rechtsschriften zu verfassen waren, ein erheblicher Synergieeffekt aus. Nach Abwägung aller Umstände erscheint es angemessen, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der vollumfänglich obsiegenden Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) in der Höhe von Fr. 1'200. zu bezahlen.




Das Gericht beschliesst:

    Die mit Einspracheentscheid vom 3. März 2020 entzogene aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde wird wiederhergestellt.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde der X.___ wird in dem Sinn gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 3. März 2020, soweit er die X.___ betrifft, aufgehoben wird mit der Feststellung, dass sie nicht beitragspflichtig ist.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Rayan Houdrouge unter Beilage des Doppels von Urk. 7

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubStocker