Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2020.00063


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 19. August 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1950, meldete sich am 27Juni 2014 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zum Bezug der Altersrente an (Urk. 6/1, Aktenverzeichnis zu Urk. 6/1-44). Mit Verfügung vom 25August 2014 sprach die Ausgleichskasse der Versicherten mit Wirkung ab 1. Juli 2014 eine monatliche Altersrente in der Höhe von Fr. 1'345.-- zu (Urk. 6/11). Diese Verfügung blieb unangefochten. In der Folge setzte die Ausgleichskasse die für die Jahre 2004 und 2005 im individuellen Konto der Versicherten erfassten Erwerbseinkommen neu fest, was eine rückwirkende Anpassung der Altersrente der Versicherten zur Folge hatte (vgl. Urk. 6/26-27). Mit Verfügung vom 3. April 2020 sprach die Ausgleichskasse der Versicherten mit Wirkung ab 1. April 2015 eine monatliche Altersrente in der Höhe von Fr. 1'294.-- zu und forderte gleichzeitig die im Zeitraum vom 1. April 2015 bis 31. Oktober 2018 zu viel ausgerichteten Rentenleistungen im Betrag von Fr. 2'451.-- zurück (Urk. 6/28). Dagegen erhob die Versicherte am 21. April 2020 Einsprache (Urk. 6/31). Hernach erliess die Ausgleichskasse am 2. Juni 2020 eine neue Verfügung, mit welcher sie die Altersrente der Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 2015 anpasste und von der Versicherten Fr. 2'394.-- zurückforderte (Urk. 6/38). Unter Hinweis auf diese Verfügung schrieb sie sodann das Einspracheverfahren mit Entscheid vom 2. Juni 2020 als gegenstandslos geworden ab (Urk. 2). Am 25. Juni 2020 erhob die Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 2. Juni 2020 betreffend Anpassung der Altersrente und Rückforderung (Urk. 6/40).


2.    Gegen den Entscheid vom 2. Juni 2020 betreffend Abschreibung des Einspracheverfahrens infolge Gegenstandslosigkeit erhob X.___ am 26. Juni 2020 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht (Urk. 1). Sie beantragte, dass der angefochtene Entscheid mit der Begründung «gegenstandslos infolge Neuverfügung» für nichtig zu erklären und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, ihrer Einsprache vom 21. April 2020 stattzugeben (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. August 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 6/1-44).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt (Urk. 2, Urk. 6/28), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in der ab 1. Juni 2020 geltenden Fassung).

1.2    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 AHVG).

1.3        

1.3.1    Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG).

1.3.2    Gegen Verfügungen (Art. 49 ATSG) kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG).

1.3.3    Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei der Einsprache um ein reformatorisches Rechtsmittel, weshalb ein kassatorischer Einspracheentscheid im Sinne einer Rückweisung zur ergänzenden Sachverhaltserhebung an die verfügende Stelle nicht zulässig ist (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1). Ein Versicherungsträger, der dem Einsprachebegehren im Wesentlichen entsprechen will, hat indes die Möglichkeit, die einspracheweise angefochtene Verfügung zu widerrufen und eine neue Verfügung zu erlassen. Diesbezüglich hat er indes in der neuen Verfügung beziehungsweise in einem zu erlassenen Einspracheentscheid festzustellen, dass die Einsprache gegenstandslos geworden ist (BGE 125 V 118 E. 3a).


2.

2.1    Im angefochtenen Entscheid vom 2. Juni 2020 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass die Höhe der Altersrente der Beschwerdeführerin unter anderem vom ihrem durchschnittlichen Jahreseinkommen abhängig sei. Diesbezüglich sei im März 2020 bemerkt worden, dass zwei Erwerbseinkommen aus den Jahren 2004 und 2005 fälschlicherweise in zu hohem Umfang im individuellen Konto der Beschwerdeführerin eingetragen gewesen seien. Die ursprüngliche Rentenberechnung und damit auch die Verfügung vom 25. August 2014, mit welcher der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Juli 2014 eine monatliche Altersrente in der Höhe von Fr. 1'345.-- zugesprochen worden sei (Urk. 6/11), sei daher unrichtig gewesen (Urk. 2 S. 2). Mit Verfügung vom 3. April 2020 seien für den Zeitraum vom 1. April 2015 bis 31. Oktober 2018 zu viel ausgerichtete Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 2'451.-- zurückgefordert worden. Aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Einsprache vom 21. April 2020 sei die Verfügung vom 3. April 2020 überprüft worden. Diese Überprüfung habe ergeben, dass die Verjährungsfrist nicht richtig berücksichtigt worden sei. Dies sei mit der neuen Verfügung vom 2. Juni 2020 korrigiert und der Rückforderungsbetrag auf Fr. 2'394.-- (Zeitraum 1. Mai 2015 bis 31. Oktober 2018) festgesetzt worden (Urk. 2 S. 1; vgl. Urk. 6/38/2). Diese Verfügung ersetze diejenige vom 3. April 2020 und das Einspracheverfahren sei infolge Neuverfügung abzuschreiben (Urk. 2 S. 1-2).

2.2    Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, sie habe mit ihrer Einsprache vom 21. April 2020 unter anderem vorgebracht, dass die Verjährungsfrist von fünf Jahren Ende März 2020 abgelaufen gewesen sei (Urk. 1 S. 1). Nach ihrer Ansicht hätte die Beschwerdegegnerin die Rückforderungsverfügung vom 3. April 2020 wegen der damals bereits abgelaufenen Verjährungsfrist ersatzlos aufheben müssen (vgl. Urk. 6/31/1). Die Beschwerdegegnerin sei in der Folge aber nicht so vorgegangen. Sie habe die Verfügung vom 3. April 2020 durch die Verfügung vom 2. Juni 2020 ersetzt. Im angefochtenen Abschreibungsentscheid vom 2. Juni 2020 habe sie dies zwar damit begründet, dass sie in der Verfügung vom 3. April 2020 die Verjährungsfrist falsch berücksichtigt habe. Der Verfügung vom 2. Juni 2020 sei aber zu entnehmen, dass sie nach wie vor zur Rückzahlung von Rentenleistungen verpflichtet werde, einzig der Rückforderungsbetrag sei etwas tiefer festgesetzt worden. Weil dadurch ihrem Begehren nicht entsprochen worden sei, sei ihre Einsprache vom 21. April 2020 nicht gegenstandslos geworden. Dementsprechend sei sie mit Abschreibung des Einspracheverfahrens infolge Gegenstandslosigkeit nach Neuverfügung nicht einverstanden. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihre Einsprache vom 21. April 2020 gutzuheissen (Urk. 1 S. 2).


3.    Mit Verfügung vom 3. April 2020 forderte die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin unter anderem im Zeitraum von 1. April 2015 bis 31. Oktober 2018 zu viel ausbezahlte Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 2'451.-- zurück (Urk. 6/28). Die Beschwerdeführerin beantragte mit ihrer Einsprache vom 21. April 2020, dass die Rückforderung im Betrag von Fr. 2'451.-- aufzuheben sei, weil diese bereits verjährt sei (Urk. 6/31). Die von der Beschwerdegegnerin daraufhin erlassene Verfügung vom 2. Juni 2020, mit welcher sie von der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 1. Mai 2015 bis 31. Oktober 2018 zu viel ausbezahlte Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 2'394.-- zurückforderte (Urk. 6/38/2), entspricht dem Begehren der Beschwerdeführerin um Aufhebung der ganzen Rückforderung nicht.

    Deswegen durfte die Beschwerdegegnerin das Einspracheverfahren nicht als infolge Neuverfügung gegenstandslos geworden abschreiben (E. 1.3.3 a. E.).


4.    Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Entscheid vom 2. Juni 2020 (Urk. 2) und die diesem Entscheid zugrundeliegende Verfügung vom 2. Juni 2020 (Urk. 6/38) aufzuheben sind. Die Sache ist zur Behandlung der Einsprache der Beschwerdeführerin vom 21. April 2020 (Urk. 6/31) gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. April 2020 (Urk. 6/28) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 2. Juni 2020 betreffend Abschreibung des Einspracheverfahrens infolge Gegenstandslosigkeit und die diesem Entscheid zugrundeliegende Vergung vom 2. Juni 2020 aufgehoben werden. Die Sache wird zur Behandlung der Einsprache der Beschwerdeführerin vom 21. April 2020 gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. April 2020 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___ unter Beilage des Doppels von Urk. 5

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher