Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AB.2020.00066
damit vereinigt
AB.2020.00077


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 27. April 2021

in Sachen

X.___ AG


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Orlando Rabaglio

rabaglio schär ag

Seefeldstrasse 45, Postfach, 8032 Zürich


gegen


Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber

Siewerdtstrasse 9, Postfach, 8050 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Die X.___ AG bezweckt die Erbringung von Dienstleistungen für das Taxigewerbe, insbesondere durch den Betrieb einer Funkzentrale (Internet-Auszug Handelsregister des Kantons Zürich). Sie ist der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (Urk. 8/15 S. 12). Mit Verfügungen vom 20. November beziehungsweise 10. Dezember 2014 stellte die Suva jeweils fest, dass Y.___ sowie eine weitere Taxifahrerin und ein weiterer Taxifahrer, welche mit der X.___ AG je einen Anschlussvertrag abgeschlossen hatten, für ihre Tätigkeiten als Taxifahrerinnen und Taxifahrer als Unselbständigerwerbende gelten würden. Dagegen erhoben sowohl die Taxifahrerinnen und der Taxifahrer als auch die X.___ AG jeweils Einsprache, welche die Suva mit Einspracheentscheiden vom 5. Januar 2016 abwies (Urk. 8/15 S. 1-4, Urk. 8/15 S. 8-11, Urk. 8/15 S. 14-17, Urk. 8/15 S. 60-63). Die gegen die Einspracheentscheide geführten Beschwerden wies das Sozialversicherungsgericht, nachdem es die Beschwerdeverfahren vereinigt hatte, mit Urteil UV.2016.00038 vom 9. Juni 2017 ab (Urk. 3/2). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_571/2017 vom 9. November 2017 abgewiesen (Urk. 3/3).

1.2    Die Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber befasste sich mit der Beitragsfestsetzung für die 28 Taxifahrerinnen und Taxifahrer, welche die Suva als unselbständig qualifiziert hatte und demzufolge von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich nicht als Selbständigerwerbstätige registriert, sondern als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der X.___ AG angesehen wurden (vgl. Urk. 8/14 S. 60 f., S. 68 f., S. 75, Urk. 8/15). Am 11. Dezember 2018 erliess sie sieben Nachtragsverfügungen mit welchen sie von der X.___ AG für die nicht als Selbständigerwerbende anerkannten Taxifahrerinnen und Taxifahrer für die Beitragsjahre 2011 bis 2017 Lohnbeiträge sowie Nebenkosten in der Höhe von total Fr. 373'088.90 forderte. Dazu führte sie aus, dass sie den AHV-pflichtigen Lohn pauschal geschätzt habe, weil die X.___ AG dazu keine Aufzeichnungen geführt habe. Sie sei von monatlich 200 Fahrten, einem Umsatz von Fr. 23.-- pro Fahrt und Unkosten von 40 Prozent des Umsatzes ausgegangen. Dies habe einen monatlichen AHV-pflichten Lohn von Fr. 2'760.-- (pro Fahrer bzw. Fahrerin) ergeben (Urk. 8/5).

    Dagegen erhob die X.___ AG am 28. Januar 2019 Einsprache (Urk. 8/4, mit Einspracheergänzung vom 3. Februar 2020, Urk. 8/2). Mit Einspracheentscheid vom 8. Juni 2020 schrieb die Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber das Einspracheverfahren betreffend Lohnbeiträge und Nebenkosten für Y.___ für die Beitragsjahre 2015, 2016 und 2017, für Z.___ für die Beitragsjahre 2014, 2015 und 2016, für A.___ für die Jahre 2014, 2015 und 2016 sowie für B.___ für das Beitragsjahr 2015 infolge Gegenstandslosigkeit ab, weil diesbezüglich die angefochtenen Nachtragsvergungen vom 11. Dezember 2018 (Urk. 8/5) bereits durch neue Vergungen ersetzt worden seien (Urk. 2 S. 3-4, vgl. Urk. 8/6-9). Im Übrigen wies sie die Einsprache der X.___ AG ab (Urk. 2 S. 4).

1.3    Die gegen die neuen, Y.___, Z.___, A.___ und B.___ betreffenden Beitragsverfügungen vom 6. Dezember 2019 beziehungsweise 15. Mai 2020 (Urk. 8/6-9) von der X.___ AG erhobenen Einsprachen (Urk. 14/5, Urk. 14/12, Urk. 14/19, Urk. 14/25), wies die Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber mit den Einspracheentscheiden vom 20. Juli 2020 ab (Urk. 10/2/1-4).


2.    

2.1    Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Juni 2020 erhob die X.___ AG am 9. Juli 2020 Beschwerde und beantragte dessen ersatzlose Aufhebung (Urk. 1 S. 2). Im Sinne eines Eventualbegehrens beantragte sie, dass die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei, damit sie die Schätzungen der Erwerbseinkommen für die Taxifahrer auf einer realistischen Basis ansetze und die Bemessungsgrundlage um 50 % reduziere (Urk. 1 S. 2). Diese Beschwerde wurde unter der Prozessnummer AB.2020.00066 angelegt.

    Mit Beschwerdeantwort vom 18. August 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-15), was der Beschwerdeführerin am 24. August 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).

2.2    Gegen die Einspracheentscheide vom 20. Juli 2020 erhob die Beschwerdeführerin am 14. September 2020 Beschwerde und beantragte deren ersatzlose Aufhebung (Urk. 10/1 S. 2, angelegt unter der Prozessnummer AB.2020.00077). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, die Vereinigung beider Beschwerdeverfahren.

2.3    Mit Verfügung vom 17. September 2020 wurde der Prozess Nr. AB.2020.00077 in Sachen der Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin mit dem Prozess Nr. AB.2020.00066 vereinigt und dessen Akten wurden als Urk. 10/0-4 angelegt (Urk. 11 S. 3).

    Mit derselben Verfügung wurde der Beschwerdegegnerin Frist angesetzt, um zur Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 14. September 2020 (Urk. 10/1) Stellung zu nehmen und die vollständigen Akten einzureichen (Urk. 11 S. 3).

2.4    Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2020 Abweisung der Beschwerde vom 14. September 2020 (Urk. 13, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 14/1-27), was der Beschwerdeführerin am 2. November 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).

2.5    Mit Eingabe vom 4. Dezember 2020 (Urk. 16) reichte die Beschwerdeführerin die Urteile des Bundesgerichts 8C_38/2019 vom 12. August 2020 (Urk. 17/1) sowie 8C_554/2018 vom 5. Mai 2020 (Urk. 17/2) ein. Sie führte dazu insbesondere aus, dass die Taxifahrerinnen und Taxifahrer, welche die Vermittlungsdienste der Taxizentrale der X.___ in Anspruch nähmen, im Lichte der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Taxizentrale seien. Die angefochtenen Einspracheentscheide seien allein aus diesem Grunde ersatzlos aufzuheben (Urk. 16 S. 7). Der Beschwerdegegnerin wurde am 8. Dezember 2020 eine Kopie dieser Eingabe samt Beilagen zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 18).

2.6    Mit Eingabe vom 14. April 2021 (Eingangsdatum) reichte die Beschwerdegegnerin ihre an die Beschwerdeführerin adressierte Zwischenverfügung vom 13. April 2021 ein. Gegenstand dieser Verfügung ist die Sistierung eines Einspracheverfahrens, welches gemäss der Beschwerdegegnerin einen Bezug zum vorliegenden Verfahren hat (Urk. 20).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber (Art. 11 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, anwendbar im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung gestützt auf Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG, und Art. 2 ATSG) sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Art. 10 ATSG) sind gestützt auf Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 AHVG beitragspflichtig.

    Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und von der Arbeitgeberin und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 AHVG). Zur Entrichtung der paritätischen Beiträge ist von Gesetzes wegen einzig die Arbeitgeberin verpflichtet (Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 3. Aufl., Zürich 2012, Art. 14 Rz. 1, mit Hinweisen).

1.2    Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass eine beitragspflichtige Person keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen. Vorbehalten bleibt die Verjährung nach Artikel 16 Absatz 1 AHVG (Art. 39 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV).

1.3    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann für eine Nachzahlungsvergung in Ausnahmefällen unter gewissen Voraussetzungen eine schätzungsweise Ermittlung des beitragspflichtigen Lohnes und die blosse Angabe einer Pauschalsumme genügen (BGE 110 V 234 E. 4a; ZAK 1992 S. 316 E. 5a; EVGE 1961 S. 148). Ein solches Vorgehen ist indessen nur dann zulässig, wenn es für die Ausgleichskasse praktisch unmöglich ist, die beitragspflichtigen Lohnsummen mit der vom Gesetz verlangten Genauigkeit in Erfahrung zu bringen, weil es der Arbeitgeber trotz Mahnung unterlässt, innert nützlicher Frist die für die Festsetzung der paritischen Beiträge erforderlichen Angaben zu machen. Mit anderen Worten muss die Ausgleichskasse wegen der Pflichtvergessenheit des Arbeitgebers gezwungen sein, Massnahmen zu ergreifen, um die Verwirkung der geschuldeten Beiträge auszuschliessen. Die Ausgleichskasse ist dann verpflichtet, im Sinne von Art. 14 Abs. 3 AHVG und Art. 38 AHVV zu veranlagen. Die auf dieser Grundlage erlassene Verfügung ist eine Veranlagungsverfügung. Sie eignet sich dazu, die Verwirkung der Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG zu verhindern (BGE 118 V 71 E. 3b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts H 383/98 vom 27. September 2001 E. 2b).


2.    

2.1    Gegen die sie zur Nachzahlung von Lohnbeiträgen für Taxifahrerinnen und Taxifahrer verpflichtenden Einspracheentscheide wendete die Beschwerdeführerin hauptsächlich ein, dass sie von der Beschwerdegegnerin zu Unrecht als beitragspflichtige Arbeitgeberin ins Recht gefasst worden sei. Die Taxifahrerinnen und Taxifahrer würden ihre Arbeitsleistung nicht für sie erbringen (Urk. 1 S. 6-7, Urk. 10/1 S. 6-7) und sie richte ihnen keinen Lohn aus (Urk. 1 S. 5, S. 7, Urk. 10/1 S. 5, S. 7). Es müsse ferner berücksichtigt werden, dass Y.___, Z.___, A.___ und B.___ ihre Einkünfte als Taxifahrerinnen und Taxifahrer im Steuerverfahren als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit deklariert hätten (Urk. 10/1 S. 8). Und schliesslich ersuchte die Beschwerdeführerin darum, dass das Sozialversicherungsgericht unter Berücksichtigung der Urteile des Bundesgerichts 8C_38/2019 vom 12. August 2020 (Urk. 17/1) sowie 8C_554/2018 vom 5. Mai 2020 (Urk. 17/2) noch einmal prüfe, ob die Taxifahrerinnen und Taxifahrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Taxizentrale seien (Urk. 16 S. 7).

2.2    Soweit ersichtlich beziehen sich die mit Einspracheentscheid vom 8. Juni 2020 bestätigten Nachtragsverfügungen vom 11. Dezember 2018 (Urk. 8/5) einzig auf die 28 Taxifahrerinnen und Taxifahrer, welche die Suva als unselbständig qualifiziert hatte und demzufolge von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich nicht als Selbständigerwerbstätige registriert, sondern AHV-rechtlich als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der X.___ AG angesehen wurden (vgl. Urk. 8/14 S. 60, S. 68, S. 75, Urk. 8/15). Der Entscheid der Suva über die Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit ist für die AHV-Ausgleichskasse grundsätzlich verbindlich (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 5 Rz. 18). Die Verfügungen der Suva blieben entweder unangefochten (Urk. 8/15) oder sie wurden - im Fall von Y.___ und einer weiteren Taxifahrerin und eines weiteren Taxifahrers - letztinstanzlich vom Bundesgericht mit Urteil 8C_571/2017 vom 9. November 2017 (Urk. 3/3) bestätigt. Demnach wurde das Beitragsstatut in unfallversicherungsrechtlicher Hinsicht bereits rechtskräftig beurteilt, mit dem Ergebnis, dass die Taxifahrerinnen und Taxifahrer im AHV-rechtlichen Sinne Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin sind und diese beitragspflichtig ist. Der AHV-rechtliche Begriff der unselbständigen Erwerbstätigkeit ist auch auf dem Gebiet des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung massgebend (Art. 1a Abs. 1 UVG und Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts H 191/05 bzw. U 499/05 vom 30. Juni 2006 E. 1). Die Rechtsprechung hat bei der Handhabung der verschiedenen Anknüpfungsbegriffe mittels einer harmonisierenden Auslegung auf eine Koordination zwischen den verschiedenen Sozialversicherungszweigen hinzuwirken. Dieser Gesichtspunkt gebietet, dass eine und dieselbe Erwerbstätigkeit in einzelnen Zweigen des Sozialversicherungsrechts gleich gewertet wird, soweit dem nicht eine gesetzliche Regelung entgegensteht (BGE 119 V 164). Es besteht daher kein Anlass, von der unfallversicherungsrechtlichen Qualifizierung der Taxi-Fahrer und -Fahrerinnen abzuweichen, zumal die vorgelegten Entscheide des Bundesgerichts andere Anschlussverträge beurteilten. Im vorliegenden Verfahren betreffend Beitragsfestsetzung ist daher von einer erneuten Überprüfung des Beitragsstatuts abzusehen und auf die Erwägungen im Urteil UV.2016.00038 vom 9. Juni 2017 hinzuweisen.


3.

3.1    Zu prüfen sind demgegenüber die der Beitragsfestsetzung zugrundeliegenden Lohnschätzungen im Einspracheentscheid vom 8. Juni 2020 (Urk. 2). Ebenfalls zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit den angefochtenen Einspracheentscheiden vom 20. Juli 2020 betreffend Lohnbeiträge für Y.___ (Beitragsjahre 2015, 2016 und 2017), Z.___ (Beitragsjahre 2014, 2015 und 2016), A.___ (Beitragsjahre 2014, 2015 und 2016) und B.___ (Beitragsjahr 2015) zu Recht auf die Buchhaltungsunterlagen dieser Taxifahrerinnen und Taxifahrer abgestellt hat.

3.2    

3.2.1    Zum Einsprachentscheid vom 8. Juni 2020 betreffend Nachforderung von Lohnbeiträgen und Nebenkosten für Taxifahrerinnen und Taxifahrer aufgrund einer Schätzung der Lohnsumme (Urk. 2) bringt die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vom 9. Juli 2020 vor, dass Taxifahrerinnen und Taxifahrer erfahrungsgemäss in der Einkommenspyramide weit unten seien. Die von der Beschwerdegegnerin getroffenen Einschätzungen würden indessen über dem realistischerweise erzielbaren Einkommen liegen (Urk. 1 S. 8). Aufgrund des harten Konkurrenzkampfes sei von durchschnittlich 150 Fahrten (pro Jahr) auszugehen. Die Beschwerdegegnerin rechne indessen mit 200 Fahrten (pro Jahr). Sie begründe dies damit, dass auch die Fahrten, welche von den Taxifahrern ohne Vermittlung der Zentrale, mithin Einsteiger, individuelle Vertragskunden, Fahrten ab Standplatz, mitzuberücksichtigen seien. Es sei aber nicht logisch, dass Fahrten, die nicht einmal unter Beanspruchung der Vermittlungszentrale gefahren würden, gleichwohl bei den Taxifahrerinnen und Taxifahrer als Lohn angerechnet würden. Ferner seien die Unkosten für Amortisation, Betrieb und Unterhalt des Fahrzeuges, für Versicherung, Bewilligung usw., welche von der Beschwerdegegnerin mit 40 % des Brutto-Umsatzes beziffert würden, zu niedrig angesetzt. Es sei nicht einzusehen, warum die Taxihalterinnen und Taxihalter vorliegend einen höheren Lohn erzielen sollten, als die in einem Gruppenbetrieb angestellten Fahrerinnen und Fahrer (Urk. 1 S. 9).

3.2.2    Weil die Beschwerdeführerin dazu unbestrittenermassen keine Aufzeichnungen führte (Urk. 8/5), musste die Beschwerdegegnerin die Lohnsummen der Taxifahrerinnen und Taxifahrer für die Beitragsjahre 2011 bis 2017 schätzen. Dieses Vorgehen ist rechtmässig (vgl. E. 1.3), soweit sich der AHV-pflichtige Lohn im Einzelfall - mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - nicht nachweisen lässt (Urk. 2 S. 4). Individuellere Einschätzungen nahm die Beschwerdegegnerin bezüglich der Lohnbeiträge für Y.___ (Beitragsjahre 2015, 2016 und 2017), Z.___ (Beitragsjahre 2014, 2015 und 2016), A.___ (Beitragsjahre 2014, 2015 und 2016) und für B.___ (Beitragsjahr 2015) vor (Urk. 8/6-9, Urk. 10/2/1-4; vgl. E. 3.3 nachstehend). Strittig und zu prüfen ist die Angemessenheit der Schätzung.

    Hinsichtlich der diesbezüglichen Einwände beruft sich die Beschwerdeführerin sinngemäss auf die im Einspracheverfahren aufgelegte Übersicht über die Anzahl Fahrten im Januar, August und November 2018, das Arbeitsvertragsmuster mit Umsatzlohn für einen angestellten Taxifahrer und die Jahresabrechnung 2012 von Y.___ (Beilagen 2 bis 4 zur Einsprache vom 28. Januar 2019, Urk. 8/4). Was die umstrittene Anzahl Fahrten betrifft, ist vorab festzuhalten, dass für die Jahre 2011 bis 2017 keine Aufzeichnungen der Beschwerdeführerin vorliegen. Im Einspracheverfahren machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie die Fahrten seit dem Jahr 2018 registrieren könne (S. 3 der Einsprache vom 28. Januar 2019, Urk. 8/4). Sie reichte eine Aufstellung zu den Fahrten während dreier Monate des Jahres 2018 ein (Beilage 2 zur der Einsprache vom 28. Januar 2019, Urk. 8/4) und lieferte der Beschwerdegegnerin damit auch nicht die vollständigen Daten für das Jahr 2018. Mit Urteil UV.2016.00038 vom 9. Juni 2017 erwog das Sozialversicherungsgericht, dass sich Laufkunden für die Taxis mit dem Logo «X.___» entscheiden würden, weshalb die Möglichkeit, selber Kunden zu akquirieren (und nicht ausschliesslich über die Zentrale vermittelte Kunden zu bedienen), nicht gegen die AHV-rechtliche Arbeitnehmereigenschaft spreche (E. 4.2 jenes Urteils, Urk. 3/2). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin ihrer Schätzung nicht nur die unvollständigen Aufzeichnungen der Beschwerdeführerin zu den vermittelten Fahrten für das Jahr 2018 zugrunde legte, sondern auch die Fahrten ab Standplatz und auf Zuwinken miteinbezog (Urk. 2 S. 3). Gemäss der eigenen Berechnung der Beschwerdeführerin vermittelte die Taxizentrale den Taxifahrerinnen und Taxifahrern in den Monaten Januar, August und November 2018 durchschnittlich je 150 Fahrten (S. 3 der Einsprache vom 28. Januar 2019, Urk. 8/4). Die Laufkundschaft berücksichtigte die Beschwerdegegnerin, indem sie die Zahl der Fahrten um einen Drittel erhöhte, was plausibel erscheint, womit 200 Fahrten pro Jahr als angemessen zu beurteilen sind.

    Hinsichtlich der geschätzten Unkosten berief sich die Beschwerdeführerin auf das Arbeitsvertragsmuster, wonach vom Umsatz lediglich ein Bruttolohn von 40 bis 43 % verbleibe (Urk. 1 S. 9). Hierzu ist zu vermerken, dass aus der ebenfalls von der Beschwerdeführerin aufgelegten Abrechnung von Y.___ für 2012 hervorgeht, dass die Unkosten ohne die Sozialversicherungsbeiträge und Abgaben rund 49,58 % des Umsatzes ausmachten; darunter fielen insbesondere auch 16,86 % Abgabe an die Beschwerdegegnerin (Urk. 8/4 Beilage 4). Ferner scheint der Musterarbeitsvertrag variable Lohnbestandteile wie Trinkgelder (vgl. hierzu Art. 7 lit. e und Art. 15 AHVV) nicht zu berücksichtigen, sondern bemisst den Lohn anhand des Nettoumsatzes (= Bruttoumsatz abzüglich Mehrwertsteuer) pro gefahrenen Kilometer (Airportmitarbeiter) bzw. gefahrener Schicht (Stadt Zürich), wobei noch Ferienentschädigung und allenfalls eine Gratifikation hinzukommen. Dass die Beschwerdegegnerin den Lohnbestandteil auf 60 % des Umsatzes einschätzte, ist ferner angesichts des Umstandes, dass der Lohn ansonsten unrealistischerweise lediglich Fr. 1'380.-- monatlich betragen würde (vgl. die Ausführungen in Urk. 2 S. 3), nicht zu beanstanden. Damit bemass die Beschwerdegegnerin den Lohnbestandteil unter Berücksichtigung aller zugänglicher Unterlagen und im Rahmen ihres Ermessens.

    Bezüglich der Lohnsummenschätzung gibt der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Juni 2020 (Urk. 2) somit ebenfalls zu keinen Beanstandungen Anlass.

3.3    Bei der Beitragserhebung für Y.___, Z.___, A.___ und für B.___ (vgl. Verfügungen vom 6. Dezember 2019 beziehungsweise 15. Mai 2020, Urk. 8/6-9) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Buchhaltungsunterlagen bzw. Aufstellungen dieser Taxifahrerinnen und Taxifahrer (Urk. 14/7, Urk. 14/14, Urk. 14/21, Urk. 14/27). Bei Y.___ lassen sich die Umsätze aus Taxifahrten eindeutig der Tätigkeit für die Beschwerdeführerin zuordnen, denn Y.___ hat diese Einkünfte unter dem Titel «Abrechnung Taxi - Unternehmung Y.___ / X.___» erfasst und ihre übrige Tätigkeit als Schulbusfahrern separiert (Urk. 14/7). In den Buchhaltungen von A.___ (Urk. 14/14), Z.___ (Urk. 14/21) und B.___ (Urk. 14/27) wird demgegenüber kein Bezug zur Beschwerdeführerin genommen. Die Beschwerdegegnerin hat angenommen, dass es sich bei den in den jeweiligen Erfolgsrechnungen aufgeführten Umsätzen aus Taxidienstleistungen (Urk. 14/14, Urk. 14/21, Urk. 14/27) ausschliesslich um Einkünfte handle, welche diese Personen aus ihrer unselbständigen Tätigkeit für die Beschwerdeführerin erzielt haben (Urk. 8/6, Urk. 8/8-9). Es wäre zwar theoretisch möglich, dass im erzielten Umsatz auch Einkünfte aus Taxidienstleistungen enthalten sind, welche nicht auf Fahrten als «X.___»-Fahrerin beziehungsweise -Fahrer zurückzuführen sind. Von weiteren Abklärungen bezüglich der Einkünfte von A.___, Z.___ und B.___ sind jedoch keine Erkenntnisse zu erwarten. Selbst wenn diese Taxifahrerin und diese Taxifahrer über Belege zu den von ihnen durchgeführten Fahrten verfügen würden, liessen sich diese nicht mit Aufzeichnungen der Beschwerdeführerin vergleichen, weil es solche vor dem Jahr 2018 unbestrittenermassen noch nicht gab (vgl. E. 3.2.2 vorstehend). Die Beschwerdeführerin brachte im Verfahren UV.2016.00038 sodann vor, dass die Taxifahrerinnen und Taxifahrer ihr gegenüber bezüglich der ausgeführten Fahrten nicht rechenschaftspflichtig gewesen seien (vgl. E. 3.3 des Urteils des Sozialversicherungsgerichts UV.2016.00038 vom 9. Juni 2017, Urk. 3/2). Für A.___, Z.___ und B.___ bestand in den Jahren 2014 bis 2016 somit keine Veranlassung, die von der Beschwerdeführerin vermittelten Kunden separat zu erfassen. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass A.___, Z.___ und B.___ die sie betreffenden Beitragsverfügungen selber nicht mit Einsprache angefochten haben (vgl. Urk. 14/12, Urk. 14/19, Urk. 14/25). Damit bestehen keine belegten Vorbringen, dass die erfassten Lohnsummen nicht in Zusammenhang mit der für die Beschwerdeführerin ausgeführten Tätigkeit stehen.

    Demnach sind auch die Einspracheentscheide vom 20. Juli 2020 (Urk. 10/2/1-4), mit welchen die Beschwerdegegnerin die Verfügungen vom 6. Dezember 2019 beziehungsweise 15. Mai 2020 (Urk. 8/6-9) bestätigt hat, in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Etwas anderes ist von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren auch nicht substantiiert geltend gemacht worden (vgl. Urk. 10/1).


4.    Dieser Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerden.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerden werden abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Orlando Rabaglio, unter Beilage einer Kopie von Urk. 20

- Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher